Berufung zurückgewiesen – Kostenzugeständnis zulasten der Versichertengemeinschaft
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus ein. Das Landgericht Münster wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück. Das Gericht sah in einem ohne Beteiligung der Klägerin geschlossenen Vergleich mit der C GmbH & Co. KG ein Kostenzugeständnis zulasten der Versichertengemeinschaft. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Ein mit einem Dritten getroffener Vergleich über die Übernahme von Kosten kann, soweit er ohne Einbeziehung anderer Anspruchsinhaber geschlossen wird, ein Kostenzugeständnis zulasten einer Versichertengemeinschaft bewirken.
Die Kostenverteilung des Rechtsstreits richtet sich nach § 97 ZPO; grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.
Eine Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; eine solche Anordnung kann sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO stützen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ahaus, 15 C 161/17
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus (15 C 161/17) vom 12.04.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 08.10.2018, auf dessen Inhalt – insbesondere die Ausführungen unter Ziff. 2 Buchst. b, c und f – zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Die Stellungnahme der Beklagten vom 06.12.2018 rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Der hiesigen Beklagten stand nach eigenem Vortrag hinsichtlich der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein auf Verzug gestützter, materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegenüber der C GmbH & Co. KG zu, den sie in dem Verfahren 2 O 442/13 verfolgt und über den daher bei streitigen Prozessausgang zu entscheiden gewesen wäre. Da sich die Beklagte mit der C GmbH & Co. KG ohne Beteiligung der hiesigen Klägerin nicht nur über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs, sondern auch über „die gesamten weitergehenden Kosten, die mit der Rückabwicklung des Vertrages zusammenhängen“, geeinigt hat, liegt unter Anwendung der im Beschluss der Kammer vom 08.10.2018 dargelegten Maßstäbe auch insoweit ein Kostenzugeständnis zulasten der Versichertengemeinschaft vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.