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Landgericht Münster·15 O 6/06·24.05.2006

Schadensersatz wegen Fondsvermittlung: Keine Pflichtverletzung bei prospektgedeckten Risiken

ZivilrechtKapitalanlagerechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behauptet unterbliebener Aufklärung bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, teils fremdfinanziert. Das LG verneinte bereits eine Tätigkeit des Beklagten als Anlageberater und sah ihn allenfalls als Anlagevermittler. Aufklärungspflichten seien nicht verletzt, weil der Anleger sich eigenständig informiert, den Prospekt beschafft und die zentralen Risiken (u.a. Kapitaldienst unabhängig von Ausschüttungen, Wiederaufleben der Haftung) dort klar dargestellt waren. Ein zusätzlicher Hinweis zur Treuhänderstellung/Mehrfachtreuhänderschaft sei mangels nachvollziehbarer Risikosteigerung nicht geboten; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter fehlerhafter Fondsaufklärung als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ob eine Person als Anlageberater oder lediglich als Anlagevermittler haftet, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und den erkennbaren Erwartungen des Anlegers an eine fachkundige, auf seine Verhältnisse zugeschnittene Beratung.

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Ein Anlagevermittler schuldet richtige und vollständige Information über für den Anlageentschluss wesentliche Tatsachen; Umfang und Intensität seiner Informationspflicht richten sich insbesondere nach der konkreten Anlagesituation sowie Kenntnisstand und Erfahrung des Anlegers.

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Hat der Anleger den Emissionsprospekt eigenständig beschafft und werden die maßgeblichen Risiken dort nachvollziehbar erläutert, besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vermittlers zu zusätzlichen, ungefragten Hinweisen auf prospektgedeckte Umstände.

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Ein Hinweis, dass bei fremdfinanzierter Beteiligung der Kapitaldienst unabhängig von Ausschüttungen zu erbringen ist, ist entbehrlich, wenn dies im Prospekt ausdrücklich hervorgehoben ist und die Finanzierung außerhalb des Vermittlers über die Hausbank erfolgt.

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Eine Aufklärungspflicht über die Stellung eines Beteiligungstreuhänders besteht nicht ohne Weiteres, wenn aus den Vertragsunterlagen keine konkrete, nachvollziehbare zusätzliche Gefährdung der Anlegerrechte durch dessen Mehrfachmandate oder Insolvenz ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Dr. S auf Schadensersatz in Anspruch.

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Ende 2001 interessierte sich der Zedent Dr. S für eine Beteiligung an geschlossenen Immobilien-Fonds und - auf Grund eigener Information aus dem Internet -, insbesondere für die F. Er zeichnete bei dem Direktbrooker E eine Beteiligung über 25.000,00 € und fragte zeitnah direkt per e-mail bei dem Initiator nach einer neutralen Bewertung zum Beispiel von G.U.B. oder von Check zu dem F1. Der Initiator sah dies als Anfrage eines potentiellen Neuanlegers an und teilte dem Zedenten die Anschrift des Beklagten mit, während er dem Beklagten die Anfrage des Zedenten weiterleitete. In der Folge kam es zu einem Telefonat des Beklagten mit dem Zedenten in dem der Beklagte zusagte, dem Zedenten mit 620,00 € an der Provision zu beteiligen. Der Zedent erklärte daraufhin den Widerruf der Beteiligung gegenüber E und übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 (Bl. 56 d. A.) eine unterzeichnete Beitrittserklärung vom 12. Dezember 2001.

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Unter dem 29. Juli 2001 übersandte der Ehemann der Klägerin dem Beklagten eine Beitrittserklärung zu der I. Diese Beteiligungsunterlagen wurden über den Beklagten eingereicht, ohne dass eine Beratung erfolgt wäre.

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Ende 2002 interessierte sich der Ehemann der Klägerin für Schiffsbeteiligungen und fragte deswegen bei dem Beklagten nach. Mit Anschreiben vom 14. Dezember 2002 (Bl. 71/72 d. A.) übersandte der Beklagte Unterlagen über eine Schiffsbeteiligung Großcontainerschiff MS "N". Der Ehemann der Klägerin unterzeichnete eine Beteiligung mit 25.000,00 € am 15. Dezember 2002. Diese Erklärung wurde über den Beklagten eingereicht.

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Bereits im August 2002 hatte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin einen Kurzprospekt über den Immobilien-Fonds F übersandt. Den vollständigen Fondsprospekt hatte der Ehemann der Klägerin in der Folge anderweitig angefordert und erhalten. Zwischen dem Zedenten und dem Beklagten wurde in der Folge die Auswirkung einer Finanzierung der Beteiligung besprochen. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 Berechnungen für eine finanzierte Beteiligung am F1. Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten unter dem 23. Dezember 2002 eine Beitrittserklärung mit einer Kommanditeinlage von 40.000,00 € zu der F unter Verzicht auf einen Widerruf. Hierauf wurden 10 % angezahlt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 bat der Zedent um Vorschläge und Unterstützung bei der beabsichtigten Finanzierung. Die Finanzierung erfolgte sodann über die Hausbank des Zedenten, woran der Beklagte nicht beteiligt war.

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Im übrigen war zwischen dem Zedenten und dem Beklagten eine Beteiligung an der Provision auch für diese Beteiligung besprochen.

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Im April 2005 meldete die F Kapitalgruppe Insolvenz an. Mit Beschluss des Amtsgerichts N wurde das Insolvenzverfahren über alle Gesellschaften der F, auch der F und der F1, eröffnet. Bis dahin wurden durch den F1 zum 15. Juni 2002, 15. Dezember 2002, 15. Juni 2003 und 15. Dezember 2003 Ausschüttung in Höhe von 7,5 % der Anlagesumme und am 15. Juni 2004 eine Ausschüttung in Höhe von 5 %der Anlagesumme bezahlt, jedoch zu Lasten des Kapitals der Gesellschafter. Die Klägerin hat hieraus zunächst für die Beteiligung am F1 unter Berücksichtigung der Erwerbskosten in Höhe von 26.250,00 € abzüglich der Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 4.375,00 € und zuzüglich einer entgangenen Rendite in Höhe von 5.149,32 € aus einer anderweitigen sicheren Kapitalanlage einen Schaden von insgesamt 27.024,32 € nebst Feststellung der Ersatzverpflichtung hinsichtlich des Zukunftsschadens klageweise geltend gemacht. Insoweit ist die Klage inzwischen zurückgenommen.

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Der F1 hat Ausschüttungen in Höhe von 4.970,00 € an die Klägerin und den Zedenten geleistet, und zwar 770,00 € am 15. Juni 2003 und jeweils 1.400,00 € am 15. Dezember 2003, 15. Juni 2004 und 15. Dezember 2004. Unter Berücksichtigung der Erwerbskosten von 42.000,00 € und der Darlehenszinsen für die Fremdfinanzierung dieser Beteiligung errechnet die Klägerin einen Gesamtschaden in Höhe von 42.495,16 €.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte wegen einer unstreitig unterbliebenen Beratung. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe ihren Ehemann insbesondere darauf hinweisen müssen, dass es sich bei der Beteiligung am F um eine unternehmerische Beteiligung handele und dass die Ausschüttungen möglicherweise ausbleiben könnten, während Zinsen und Tilgung des Darlehens aus eigenen Mitteln der Anleger zu tragen seien. Die Prognoserechnungen im Emissionsprospekt des F1 wie auch des F seien von vornherein unrealistisch gewesen, da das Investitionsvolumen des Fonds auf Basis des Nettodarlehens ohne Disago berechnet worden sei und zum anderen eine völlig überholte Inflationsrate von 2,9 % eingenommen wurde. Der Fondsprospekt gebe die tatsächlichen Risiken für den Anleger nicht realistisch wieder, obwohl bereits in einem Artikel in "E" vom 21. April 2001 über Unregelmäßigkeiten bei der F berichtet worden sei.

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Der Beklagte habe die Klägerin und den Zedenten nicht nur in vielfältigen Anlagen beraten sondern sie auch ständig mit neuen Angeboten überschüttet.

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Anhand der Prospektangaben sei es einem normal verständigen Anleger nicht möglich gewesen zu erkennen, dass die auf den Seiten 38 und 50 des Prospekts beschriebenen vorbehaltslosen Ausschüttungen als Rückzahlung der Kommanditeinlage zu einem Wiederaufleben der Haftung führen könnten. Diese Fondsstruktur sei dem Beklagten jedoch bekannt gewesen. Ein weiteres Risiko habe sich daraus ergeben, dass die beauftragte Beteiligungstreuhänderin in über 75 Fonds der F als Treuhänderin auftrete und allen Fonds mit einer unbegrenzten Haftungssumme eingetragen sei. Dies begründe ein Risiko des Totalverlustes der Anlage.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.495,16 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2005 zu bezahlen,

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2.

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die Verurteilung zu 1) erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin der F über 40.000,00 €, Beteiligungsnummer #####/####,

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3.

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden, die der Klägerin aus der Beteiligung und deren Rückabwicklung an der F in Höhe von 40.000,00 € noch entstehen, zu ersetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hält den Feststellungsantrag für unzulässig und behauptet, der Ehemann der Klägerin habe sich auf Grund seiner eigenen Ermittlungen für die Beteiligung an dem F1 wie auch zuvor am F1 entschieden. Der Beklagte sei ausschließlich wegen der gewünschten Beteiligung an der Provision eingeschaltet worden. Im übrigen sei der Prospekt aus sich heraus verständlich und zudem richtig. Der Beklagte verweist hierzu auf Prospektschecks für den F1 aus Kapitalmarktintern und die Beurteilung der G.U.B.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, und zwar auch hinsichtlich des Feststellungsantrages. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Eintrittspflicht des Beklagten auch hinsichtlich etwaiger künftiger Schäden aus ihrem Beitritt zum F.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung durch den Beklagten zu. Dabei ist unstreitig, dass die maßgeblichen Kontakte ohnehin nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits, sondern zwischen dem Zedenten und dem Beklagten stattfanden. Der Beklagte hat gegenüber dem Zedenten Auskunfts- und Beratungspflichten jedoch nicht verletzt.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch. Nach der Rechtsprechung sind Stellung und Pflichten eines Anlageberaters von denen eines Anlagevermittlers zu unterscheiden. Die Pflichtenkreise eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters decken sich nicht. Dabei sind Überschneidungen möglich. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BGH NJW 93 Seite 1114 m w. M.). Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönliche Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitergehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (vgl BGH, a. a. O.). Zwar firmiert der Beklagte - etwa in dem Schreiben vom 16. Dezember 2002 - als "unabhängige Investitionsvermittlung". Dass im Verhältnis zu dem Ehemann der Klägerin seinerzeit eine Beratung in diesem Sinne erkennbar erwartet wurde, ist jedoch nach dem Vortrag der Klägerin nicht anzunehmen. Unstreitig hatte der Ehemann der Klägerin sich bereits vorab für die Beteiligung an dem F1 entschieden auf Grund eigener Informationen, insbesondere über das Internet, ohne dass der Beklagte mit dieser Angelegenheit befasst war. Bereits der zeitliche Ablauf spricht dagegen, dass weitere Ratschläge oder Auskünfte durch den Beklagten verlangt oder erwartet wurden. Die Klägerin hat zwar in der Klage zunächst noch vorgetragen, der Beklagte habe nicht nur die Weiterreichung eines finanziellen Anteils an der Provision, sondern auch eine persönliche Beratung zugesagt und sei in der Zeit zwischen dem 11. Dezember 2001 bis zur Unterzeichnung am 12. Dezember 2001 drei Mal zu Beratungsgesprächen im Wohnhaus der Klägerin und des Zedenten erschienen. Diesen Vortrag hat die Klägerin mit der Rücknahme der Klage bezüglich der Ansprüche aus dem Komplex F ersichtlich jedoch nicht weiter aufrechterhalten.

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Auch im Hinblick auf die F ist der Beklagte nicht als Anlageberater im engeren Sinne tätig geworden. Auch insoweit ist unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin sich durchaus eigenständig informiert hat und auch den Prospekt des F1 mit dem dann von dem Ehemann der Klägerin entnommenen und ausgefüllten Zeichnungsschein anderweitig bezogen hat. Nach der Darstellung der Klägerin haben auch nicht die persönlichen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes bei der Anlage im Vordergrund gestanden; insbesondere stand ein Honorar für den Beklagten insoweit nicht im Raum.

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Der Beklagte hat jedoch auch nicht die ihn als Anlagevermittler treffenden Pflichten verletzt. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zu Stande gekommene Vertrag stellt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Umfang und Intensität der Informationspflicht auch des Anlagevermittlers hängen jedoch von den jeweiligen Umständen des Falles ab. Dazu gehört die Gesamtsituation, wie sie sich bei der einzelnen Anlageentscheidung darstellt. Abzustellen ist auch auf die Geschäftserfahrung und den konkreten Kenntnisstand des Anlageinteressenten (vgl. BGH NJW RR 1993 Seite 1115).

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Unstreitig haben der Zedent und der Beklagte im Rahmen der Abgabe der Beteiligungserklärung an dem F1 über die Auswirkungen einer Finanzierung der Einlage gesprochen. In diesem Zusammenhang wirft die Klägerin dem Beklagten vor, er habe ihren Ehemann nicht darauf hingewiesen, dass das Darlehen auch bei Ausbleiben der Ausschüttung weiter bedient werden müsse, und zwar aus eigenem Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes. Hierauf musste der Beklagte jedoch nicht hinweisen. Unstreitig ist die Finanzierung über die Hausbank des Ehemannes der Klägerin erfolgt, ohne dass der Beklagte hieran beteiligt war. Bereits diese Konstellation lässt eine Annahme, Darlehenszinsen seien nur im Falle der Fortführung der Ausschüttung zu leisten, als abwegig erscheinen. Im übrigen ist in dem Prospekt zum F1 unter dem Stichwort "Beteiligungen, spezifische Risiken Anteilsfinanzierung" ausdrücklich darauf hingewiesen "für eine Anteilsfinanzierung stellt das finanzierende Kreditinstitut in der Regel nicht auf den Wert des Anteils, sondern auf die Bonität des Anlegers ab. Für einen entsprechenden Kredit haftet der Anleger persönlich und unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen. Der Kapitaldienst ist für solche Kredite unabhängig von etwaigen Ausschüttungen an den Anleger zu leisten".

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Auch im übrigen hat der Beklagte keine Auskunftspflichten verletzt. Die Struktur der F entsprach im wesentlichen der des F1, an der der Ehemann der Klägerin bereits beteiligt war. Auch den Prospekt hatte sich der Ehemann der Klägerin besorgt. Dass der Ehemann der Klägerin zusätzliche konkrete Fragen aufgeworfen hätte, die der Beklagte fehlerhaft beantwortet hätte, macht die Klägerin insoweit nicht geltend. Der Beklagte musste bei dieser Situation nicht von sich aus auf Momente hinweisen, die bereits in dem Prospekt erörtert worden waren. Eines zusätzlichen Hinweises darauf, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bedurfte es angesichts der Hinweise in dem Prospekt F1, Seite 6 nicht, zumal die grundsätzliche Struktur insoweit der des F1 entsprach. Die maßgeblichen Risikofaktoren sind dort mit ihrer unterschiedlich gewichteten Bedeutung herausgestellt.

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In den sogenannten "Risiken der Beteiligung" ist zu der Haftung im Prospekt F1 ausdrücklich erläutert:

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"Die persönliche Haftung des Anlegers ist auf den Betrag der von ihm gezeichneten Kommanditeinlage begrenzt; sie erlischt mit der Leistung der Einlage, lebt jedoch bei Ausschüttungen, denen keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen - maximal bis zum Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme - wieder aus. Gleiches gilt wenn Ausschüttungen erfolgen, so lange der Kapitalanteil des Anlegers durch Verluste unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme herabgemindert ist." Auch dieser Hinweis entspricht dem bereits auf Seite 97 des Prospekts für den F1 enthaltenen Hinweis. Hieraus wird ausreichend deutlich, dass durchaus auch ein Verlust der Anlage und einer Haftung im Raum stand. Auf die weiteren Momente, die für die Erzielung der erforderlichen Rendite maßgeblich waren, ist im übrigen in den Prospekten gleichfalls hingewiesen worden. Hieraus wurde deutlich, dass maßgeblich war, wie weit die der Kalkulation zu Grunde liegenden Prognosen eintreffen würden. Dass Ausschüttungen nur aus Gewinnanteilen erfolgen sollten, lässt sich dem Prospekt dagegen nicht entnehmen. Auch wenn unter dem Stichwort "Vermögens- und Ergebnisbeteiligung, Ausschüttungen" angeführt ist "Die verbleibende Liquidität ist halbjährlich...an die Kommanditisten auszuschütten".

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Dass damit die Ausschüttung auf Gewinne begrenzt ist, ergibt sich hieraus nicht; eine Unrichtigkeit des Prospekts liegt insoweit nicht vor.

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Auch hinsichtlich der Einbindung der Firma W2 & T ist dem Beklagten keine Verletzung von Auskunftspflichten vorzuhalten. Immerhin musste dem Ehemann der Klägerin deutlich sein, dass die Firma W & T zu entsprechenden Konditionen ebenfalls an dem Projekt F1 beteiligt war. Dass hierdurch eine Steigerung des Risikos für die Anleger begründet wird, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan. Nach dem Treuhandvertrag, § 1 Abs. 2 e) hat der Treuhänder die ihm treuhänderisch überlassene Beteiligung nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Im Übrigen ist festgelegt, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft dem Treugeber zustehen (§ 1 Abs. 3 des Treuhandvertrages). Der Prometa sind hiernach weitgehend Verwaltungsrechte übertragen. Im Hinblick hierauf ist eine Gefährdung der Beteiligung durch einen Insolvenzfall des Treuhänders nicht gegeben. Ein Hinweis ist insoweit nicht erforderlich.

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Nach allem ist die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 ZPO abzuweisen.