BUZ-Leistungen: Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht durch Bestandsfeststellung gewahrt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen Rentenzahlungen und Beitragsbefreiung ab 01.07.2002. Nachdem der Versicherer Leistungen mit Schreiben vom 29.01.2003 unter Fristbelehrung abgelehnt hatte, erhob sie zunächst nur Klage auf Feststellung des Fortbestands der Verträge und nahm den Leistungsfeststellungsantrag zurück. Das LG Münster wies die Leistungsklage als unbegründet ab, weil die 6‑Monatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht durch die frühere Bestandsfeststellungsklage gewahrt und durch die Teilklagerücknahme die Rechtshängigkeit der Leistungsansprüche entfallen sei. Die Ausschlusswirkung erfasse auch zukünftige Leistungen, da derselbe Versicherungsfall (geltend gemacht seit 01.07.2002) betroffen sei.
Ausgang: Leistungsklage auf BUZ-Rente und Beitragsbefreiung wegen Ablaufs der Klagefrist (§ 12 Abs. 3 VVG) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG setzt eine schriftliche Leistungsablehnung mit ausreichender, eindeutiger Belehrung über die Frist und deren Rechtsfolgen voraus; die Angabe der Norm ist hierfür nicht erforderlich.
Zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG muss der abgelehnte Leistungsanspruch fristgerecht gerichtlich geltend gemacht werden; eine Klage, die nur den Fortbestand des Versicherungsvertrags feststellt, wahrt die Frist für Leistungsansprüche nicht ohne Weiteres.
Wird ein innerhalb der Frist anhängig gemachter Leistungsantrag teilweise zurückgenommen, entfällt die Rechtshängigkeit insoweit (§ 269 Abs. 3 ZPO); eine Fristwahrung für die zurückgenommenen Ansprüche besteht dann nicht, sofern keine klare Teilklage vorliegt.
Die Ausschlusswirkung des § 12 Abs. 3 VVG erfasst auch künftig fällig werdende Leistungen, wenn sie auf denselben Versicherungsfall gestützt sind, der bereits Gegenstand der fristgebunden abgelehnten Leistungsbeanspruchung war.
Besondere Versicherungsbedingungen, die die Fristwahrung an die Klageerhebung knüpfen, ändern die Anforderungen an eine fristgerechte gerichtliche Geltendmachung des Leistungsanspruchs nicht, sofern § 12 Abs. 3 VVG nicht wirksam abbedungen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin unterhielt seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten zum einen unter der Versicherungs-Nr. ###### eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, deren Laufzeit in der Lebensversicherung bis zum 01.09.2015, in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bis zum 01.09.2006 dauern sollte. Ursprünglich war ein monatlicher Beitrag in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von 600,00 DM vereinbart und eine Prämie von insgesamt 111,50 DM monatlich. Die Rente ist inzwischen mit 603,32 Euro oder 603,30 Euro vereinbart.
Darüber hinaus unterhielt die Klägerin bei der Beklagten unter der Nummer ###### - eine weitere Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und einer Laufzeit bis zum 1.9.2024. Die monatliche Rente in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung war ursprünglich mit 600,00 DM nebst Beitragsbefreiung von ursprünglich 103,30 DM vereinbart. Die monatliche Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit beträgt inzwischen 589,93 Euro.
Den Versicherungen liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Blatt 77,78 zugrunde.
Die Klägerin ist seit 1989 technische Angestellte in der Arbeitsvorbereitung bei der Firma C in P. Seit dem 24.06.2002 ist die Klägerin arbeitsunfähig krank geschrieben wegen einer chronischen Polyarthritis. Mit Schreiben vom 05.09.2002 stellte die Klägerin bei der Beklagten Antrag auf Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 29.01.2003 (Bl. 44, 45 d.A.) erklärte die Beklagte die Anfechtung beider Versicherungsverträge mit der Begründung, die Klägerin habe sie über das Bestehen von Störungen und Beschwerden der Gelenke und von Rheuma arglistig getäuscht. Dem Schreiben ist folgende Belehrung angefügt:
"Wenn Sie meinen, dass Ihnen Versicherungsleistungen zustehen und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen und die Lebensversicherungen weitergeführt werden müssen, können Sie diesen Anspruch nur innerhalb von 6 Monaten nach Empfang dieses Briefes gerichtlich geltend machen. Wird dieses Recht nicht genutzt, erlischt der Anspruch allein schon wegen des Fristablaufs (§ 12 Abs. 3 VVG).
Unter dem 21.07.2003 erhob die Klägerin in dem Rechtsstreit #### Landgericht N Klage mit zunächst folgenden Anträgen:
1.Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. ###### unverändert fortbesteht und nicht durch Rücktritt der Beklagten beendet worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr.###### unverändert fortbesteht und nicht durch Rücktritt der Beklagten beendet worden ist.
3.Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus den in den Anträgen 1. und 2. genannten Versicherungen Leistungen zustehen.
Ausführungen zu ihrer Tätigkeit und deren Beeinträchtigung machte die Klägerin im damaligen Verfahren zunächst nicht, was die Beklagte in der Klageerwiderung rügte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anträge zu 1. und 2. aus der Klageschrift vom 16. Juli 2003 mit der Maßgabe, dass es anstelle von "Rücktritt" "Anfechtung" heißen müsse und nahm im Übrigen den Antrag zu 3. zurück. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts I vom 23. April 2004 ist der Klage stattgegeben worden.
Mit der nunmehr am 08.10.2004 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Zahlung der Berufsunfähigkeitszusatzrenten sowie Beitragsbefreiung für den Zeitraum ab dem 01.07.2002. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf Verfristung gemäß § 12 Abs. 3 VVG.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Frist sei durch die Erhebung der Klage #### Landgericht N ausreichend gewahrt worden. Sie behauptet, sie leide seit 12 Jahren an einer chronischen Polyarthritis mit Verschlechterungstendenz. Hierdurch sei sie zumindest zu 50 % berufsunfähig.
Die Klägerin beantragt,
1.
Die Beklagte zu verurteilen, an sie aus der Versicherung mit der Versicherungs-Nr. ###### eine Berufsunfähigkeitsrentennachzahlung in Höhe von
a) 15.686,32 Euro nebst 5 % Zinsen aus jeweils 603,32 Euro seit dem 01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002, 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002, 01.01.2003, 01.02.2003, 01.03.2003, 01.04.2003, 01.05.2003, 01.06.2003, 01.07.2003. 01.08.2003, 01.09.2003, 01.10.2003, 01.11.2003, 01.12.2003, 01.01.2004, 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004, 01.07.2004 und 01.08.2004 zu zahlen,
b) ab dem 01.09.2004 bis einschließlich 01.09.2006 monatlich im Voraus 603,32 Euro an die Klägerin zu zahlen,
c) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin aus der Versicherung mit der Versicherungs-Nr. ###### von der Beitragszahlung bis zum 01.09.2006 freizustellen.
2.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus der Versicherung mit der Versicherungsschein-Nr. ###### eine Berufsunfähigkeitsrentennachzahlung in Höhe von
a) 15.338,18 Euro nebst 5 % Zinsen aus 589,93 Euro seit dem
01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002, 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002,
01.01.2003, 01.02.2003, 01.03.2003, 01.04.2003, 01.05.2003, 01.06.2003,
01.07.2003. 01.08.2003, 01.09.2003, 01.10.2003, 01.11.2003, 01.12.2003,
01.01.2004, 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004,
01.07.2004 und 01.08.2004 zu zahlen,
b) ab dem 01.09.2004 bis zum 01.09.2024 monatlich im Voraus 589,93 Euro an
die Klägerin zu zahlen,
d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin aus der Versiche
rung mit der Versicherungs-Nr. ###### von der Beitragszahlungs-
pflicht bis zum 01.09.2024 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet eine Berufsunfähigkeit.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Klägerin stehen keine Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen der geklagten Polyarthritis zu, weil die Beklagte jedenfalls gemäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente und auf Freistellung von der Beitragszahlungspflicht nicht fristgemäß innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin hatte diese Leistungen zunächst bereits mit ihrem Schreiben vom 05.09.2002 verlangt. Dieser Anspruch ist mit Schreiben der Beklagten vom 29.01.2003 unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt worden. Die Belehrung war ausreichend und eindeutig. Die Beklagte hat in diesem Schreiben ausdrücklich erklärt: "Wenn Sie meinen, dass Ihnen Versicherungsleistungen zustehen und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen und die Lebensversicherungen weitergeführt werden müssen, können Sie diesen Anspruch nur innerhalb von 6 Monaten ... gerichtlich geltend machen". Damit ist die Klägerin ausdrücklich nicht nur hinsichtlich der erklärten Anfechtung, sondern insbesondere hinsichtlich der Beanspruchung von Versicherungsleistungen auf die Frist verwiesen worden.
Die Klägerin kann vorliegend auch nicht einwenden, dass die Beklagte ihre Ablehnung nicht auf § 6 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, sondern auf § 12 Abs. 3 VVG gestützt hat. Um den Versicherungsnehmer ausreichend zu belehren, ist weder die wörtliche Übernahme der Formulierung, aus der die Klagefrist hergeleitet wird, erforderlich, noch die Angabe der Gesetzesstelle (vgl. Prölss-Martin, § 12 Rdnr. 37 m.w.N.). Es muss auch nicht auf § 12 Abs. 3 VVG verwiesen werden oder zum Ausdruck kommen, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch kraft Gesetzes verliert. Im Übrigen führt § 6 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Regelung entspricht § 12 VVG mit der Maßgabe, dass die Frist durch Klageerhebung gewahrt wird. Es kann dahinstehen, wieweit diese Einschränkung gegenüber § 12 VVG wirksam ist. Jedenfalls wird hierdurch nicht § 12 VVG abbedungen.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen hat die Klägerin jedoch innerhalb der bis Ende August 2003 laufenden Frist nicht gerichtlich geltend gemacht. Der ursprünglich angekündigte Antrag auf Feststellung, dass ihr aus den Versicherungsverträgen Leistungen zustehen, ist vielmehr zurückgenommen worden. Bei einer teilweisen Klagerücknahme tritt jedoch keine Fristwahrung im Hinblick auf die nicht mehr anhängigen Ansprüche ein, wenn nicht klar ist, dass die aufrecht erhaltene Klage als Teilklage gedacht ist, Prölss/Martin, VVG, 27.Aufl, § 12 RN 66 aE. Durch die teilweise Klagerücknahme ist die ursprünglich auch insoweit eingetretene Rechtshängigkeit wieder entfallen, § 269 Abs. 3 ZPO.
Mit der innerhalb der Frist erhobenen Klage LG N #### ist lediglich Feststellung begehrt worden, dass die von der Beklagten erklärte Anfechtung nicht zu einer Beendigung der Versicherungsverträge geführt habe. Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass allein die Klage auf Feststellung des Fortbestandes der Versicherung geeignet war, auch den Streit der Parteien über die aufgrund der geklagten Polyarthritis geltend gemachte Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung beizulegen. Die Klägerin selbst hat in der damaligen Klage keinerlei Angaben zu dem Problem einer evtl. bestehenden Berufsunfähigkeit gemacht; die Beklagte hat jedoch von Anfang an in der Klageerwiderung beanstandet, dass keinerlei einlassungsfähiges Vorbringen zu den Voraussetzungen vorliege und einen Anspruch auf Versicherungsleistungen bestritten. Auch aus den Gesamtumständen ergibt sich vorliegend nicht, dass bereits auch die Leistungsverpflichtung mit dem Vorprozess geklärt werden sollte. Immerhin dient die Regelung des § 12 Abs. 3 VVG dem Zweck, im Interesse des Versicherers die Rechtmäßigkeit der Deckungsablehnung möglichst rasch zu klären und möglichst schnell eine klare Rechtslage zu schaffen. Dies fordert prinzipiell, dass der ganze abgelehnte Anspruch geltend gemacht wird. Wird der abgelehnte Anspruch nur teilweise eingeklagt, so wird die Ausschlussfrist auf nur insoweit gewahrt, selbst dann, wenn nur über den Grund, nicht über die Höhe gestritten wird (vgl. Prölss-Martin, 27. Aufl., § 12 Rdnr. 66).
Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG für Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeit ist damit durch die im Juli 2003 erhobene Klage nicht gewahrt.
Die jetzige Klage ist am 8.10.2004 und damit außerhalb der Frist erhoben.
Dem von der Klägerin erhobenen Klageanspruch steht die Ausschlusswirkung des § 12 Abs. 3 VVG auch hinsichtlich der für die Zukunft begehrten Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsleistungen entgegen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist auf eine Erkrankung gestützt, die bereits im Jahre 2002 zu einer Berufsunfähigkeit geführt haben soll. Gerade dieser Anspruch ist durch die Beklagte mit dem Schreiben vom 29.01.2003 abgelehnt worden. Es handelt sich danach um denselben Versicherungsfall, da später aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Gesundheitszustand der Klägerin zwar im Jahre 2002 noch nicht, aber nunmehr aufgrund einer weitergehenden Verschlechterung zu einer Berufsunfähigkeit geführt hätte. Dies macht die Klägerin jedoch gerade nicht geltend; sie verlangt vielmehr einheitlich Leistungen seit dem 01.07.2002. Dem steht auch für die Zukunft daher der Ausschluss des § 12 Abs. 3 VVG entgegen.
Nach allem ist die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 ZPO abzuweisen.