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Landgericht Münster·15 O 496/05·29.01.2006

Erstattung des Rentenbeitragsschadens: Verjährungshemmung durch Anmeldung beim Versicherer

SozialrechtRentenversicherungsrechtBeitragsregress/ErstattungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Rentenbeitragsausfällen für 01.01.1994–31.12.2001 gegen den Kfz-Versicherer. Streitpunkt ist, ob die Ansprüche verjährt sind oder durch Anmeldung/Verzichtserklärungen gehemmt wurden. Das Landgericht entscheidet, die Anmeldung vom 22.07.1993 und spätere Erklärungen hemmen die Verjährung auch für bezifferte Einzelansprüche, sodass die Forderung in Höhe von 42.764,64 € durchsetzbar ist.

Ausgang: Klage auf Erstattung des Rentenbeitragsschadens für 1994–2001 in Höhe von 42.764,64 € stattgegeben; Verjährungseinrede wurde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anmeldung eines Drittanspruchs beim Versicherer hemmt die Verjährung gemäß § 3 Ziff. 3 Satz 3 PflVG bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers.

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Eine Hemmung kann sich auf einzelne, bezifferte Beitragsersatzansprüche erstrecken, wenn die Anmeldung konkrete Bezifferungen und Bezug zu Berechnungsunterlagen enthält.

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Die Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung des Anspruchs an die zuständigen Stellen des Versicherers.

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Eine schriftliche Entscheidung des Versicherers beendet die Hemmung; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Verjährungseinrede grundsätzlich nicht wirksam erhoben.

Relevante Normen
§ 119 SGBX§ 116 ff SGBX§ 852 a.F. BGB§ 842 Abs. 1 a.F. BGB§ 197 BGB a.F.§ 119 SGB X

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.764,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2005 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte haftet als Versicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (Kennzeichen entfernt) für einen Verkehrsunfall vom ##.11.1991, bei dem die Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau M., geboren am ##.03.1961, die bis dahin vollschichtig als Bürokauffrau bei der Firma W. beschäftigt war, verletzt wurde. Frau M. erlitt ein Politrauma u.a. mit stumpfem Bauchtrauma, zweitgradig offener Oberschenkelfraktur links mit Nervenschädigung, drittgradig offener Patellafraktur rechts, vorderer Beckenringfraktur und Pneumothorax rechts. Im Zuge der Behandlung mussten Milz und rechte Kniescheibe entfernt, die Leber übernäht und die Oberschenkelfraktur plattenosteosynthetisch versorgt werden. Im Frühjahr 1994 stürzte Frau M. in Folge des Unfalls erneut und zog sich eine Oberschenkelfraktur links zu. In Folge fortdauernder Schmerzen im linken Bein und rechten Kniegelenk trat eine ausgeprägte depressive Stimmungssymptomatik und eine posttraumatische Belastungsreaktion ein. Es besteht eine anderkannte Schwerbehinderung von 50 GdB. Seit 1994 kann Frau M. nur noch 3 Stunden täglich = 15 Stunden pro Woche arbeiten. Den dadurch bedingten Verdienstausfall hat der Beklagte anerkannt bzw. der Geschädigten erstattet.

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Die Klägerin erfuhr auf Grund der Mitteilung der Z.-Versicherung vom 02.06.1992 (Bl. 28 d.A.) am 10. Juni 1992 von unfallbedingten Beitragsausfällen. Mit Schreiben vom 22.07.1993 und 12.04.1994 bat die Klägerin u.a. um Zahlung eines bezifferten Beitragsersatzanspruches nach § 119 SGBX und im Übrigen zur Absicherung ihres Feststellungsinteresses gemäß §§ 116 ff SGBX um Verjährungseinredeverzicht bis zum 31.12.2003. Der Beklagte zahlte die angeforderten Beträge und erklärte mit Schreiben vom 21.07.1994 (Bl. 33 d.A.): „Wir bestätigen, dass wir vor Ablauf des 31.12.1998 die Einrede der Verjährung nicht erheben werden“. Auf weiteres Ersuchen der Klägerin vom 08.04.1998 bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 16.04.1998 (Bl. 34 d.A., „dass Ihnen gegenüber vor Ablauf des 31.12.2002 die Einrede der Verjährung nicht erhoben wird. Bis dahin müsste eine Entscheidung gefallen sein, ggfls. Kapitalvergleich“. Mit Schreiben vom 27.05.2002 bestätigte der Beklagte, dass der Klägerin „gegenüber vor Ablauf des 31.12.2004 die Einrede der Verjährung nicht erhoben werde. Mit weiterem Schreiben vom 28. Mai 2004 (Bl. 37 d.A.) bestätigte der Beklagte, dass der Klägerin gegenüber vor Ablauf des 31.12.2007 die Einrede der Verjährung nicht erhoben wird“. Der Verjährungsverzicht wird mit der Maßgabe abgegeben, dass noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verzichtserklärung geht nicht über die Wirkung eines Feststellungsurteils hinaus. Die Klägerin holte unter dem 08.06.2004 eine Selbstauskunft der Geschädigten ein. In der Folge bezifferte sie ihren Beitragsausfall für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.12.2003 auf 54.434,63 Euro. Bezüglich der Ansprüche für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 hat der Beklagte die Forderung anerkennt. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.1994 bis 31.12.2001 beläuft sich der von der Klägerin errechnete Beitragsausfall auf 42.766,00 Euro. Insoweit beruft sich der Beklagte auf Verjährung.

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Die Klägerin behauptet, in Folge des Sturzes im Jahre 1994 sei die Geschädigte außer Stande gesetzt worden, ihre vor dem Unfall vollschichtige Tätigkeit auszuüben und habe nur noch 3 Stunden täglich arbeiten können. Hiervon habe sie erst auf Grund der Auskunft im Jahre 2004 erfahren. Erstmals bei der Besprechung vom 21.09.2005 habe der Vertreter des Beklagten hinsichtlich der Verjährung auf eine Differenzierung nach Stammrecht und Einzelansprüchen verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Verjährung sei insgesamt gemäß § 852 a.F. BGB durch die Anmeldung vom 22.07.1993 gehemmt gewesen und sei frühestens durch die Erklärung vom 28. Mai 2004 beendet worden. Die 3-jährige Frist des § 852 a.F. BGB sei hiernach nicht verstrichen. Ein Vorbehalt, wie er sich aus dem Schreiben vom 28.05.2004 ergebe, sei zuvor für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Die nunmehrige Berufung auf Verjährung verstoße demgegenüber gegen Treu und Glauben. Zudem handele es sich bei den übergegangenen Beitragsregressansprüchen um Schadensersatzansprüche im Sinne des § 842 Abs. 1 a.F. BGB zur Vermeidung eines drohenden Rentenverkürzungsschadens des Verletzten in Naturalrestitution und nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Ausgleich eines laufend eintretenden Schadens nach § 197 BGB a.F..

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.764,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.10.2005) zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, die Verjährungsverzichtserklärungen bezögen sich lediglich auf das Stammrecht, nicht jedoch auf die Einzelansprüche. Hierzu behauptet der Beklagte, in den seit 1994 geführten Sammelbesprechungen der Parteien sei jeweils die Rechtsauffassung des Beklagten deutlich gemacht worden, dass diese Verzichtserklärungen nur mit der Wirkung eines Feststellungsurteils abgegeben würden. Im Übrigen habe die Geschädigte bereits seit Juni 1993 lediglich nocht 15 Stunden wöchentlich arbeiten können. Der Sturz im Jahre 1994 habe sich insoweit nicht wesentlich ausgewirkt.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung des Rentenbeitragsschadens in der unbestrittenen Höhe von 42.764,64 Euro für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.2001 aus §§ 119 SGBX, 823, 842 BGB, 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG zu. Die Ansprüche für diesen Zeitraum sind nicht verjährt.

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Die Verjährungsfrist für die gemäß § 119 SGBX auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche begann, wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht, mit der Mitteilung der Z.-Versicherung an die für Regresse zuständige Abteilung der Klägerin am 10.06.1992.

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Gemäß § 3 Ziffer 3 Satz 3 PflVG ist die Verjährung, wenn der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden ist, bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Die Anmeldung der Klägerin erfolgte mit Schreiben vom 22.07.1993 und führte zu einer Hemmung der Verjährung der Ansprüche auf Erstattung des Rentenbeitragsschadens. Zwar wird in der Rechtsprechung prinzipiell zwischen dem Stammrecht und den Einzelansprüchen unterschieden. Entgegen der Auffassung des Beklagten bezog sich die Anmeldung der Klägerin jedoch nicht lediglich auf das Stammrecht. Die von der Klägerin verwandten Formularschreiben ergeben für eine derartige Abgrenzung dem Wortlaut nach keinerlei Anlass. Zwar ist etwa in den Schreiben vom 22.07.1993 und 12.04.1994 der Beitragsersatzanspruch nach § 119 SGBX beziffert worden, wobei auf Berechnungsunterlagen in der Anlage Bezug genommen wurde. Bereits dies belegt, dass die Klägerin bei Absendung dieser Schreiben durchaus zeitlich bestimmte Beitragserstattungsansprüche ansprach. Der weitere Zusatz: „Zur Absicherung unseres Feststellungsinteresses gemäß § 116 ff SGBX wird bereits jetzt um Verjährungseinredeverzicht vorerst bis 31.12.2003 gebeten, damit wir den Fall vorläufig abschließen können“, belegt, dass die Klägerin mit der Angabe der Bezifferung noch nicht von einer endgültigen Abrechnung ausging. Dass auch der Beklagte dies so verstanden hat, ergibt sich aus dem Schreiben vom 16.04.1998 aus dem Zusatz: „Bis dahin müsste eine Entscheidung gefallen sein, ggfls. Kapitalvergleich“. Damit bezog sich die Hemmung der Verjährung ungeachtet der ausstehenden Bezifferung auch auf die Einzelansprüche auf Beitragserstattung für den Zeitraum ab dem 01.01.1994. Eine Entscheidung des Beklagten über diese Ansprüche ist vor dem Schreiben vom 28.05.2004 weder in schriftlicher noch mündlicher Form erfolgt, so dass die Hemmung zuvor nicht beendet wurde. Bereits aus diesem Grund ist die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. nicht vor Klageerhebung verstrichen.

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Nach allem war der Klage mit der Nebenentscheidung aus §§ 91, 709 ZPO stattzugeben.