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Landgericht Münster·15 O 433/98·20.03.2000

Anfechtung nach AnfG: Duldung der Zwangsvollstreckung nach Rückübertragung eines Hofs

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach §§ 7, 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG von den Eltern des Schuldners die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein rückübertragenes Hofgrundstück. Streitpunkt war, ob die Rückübertragung innerhalb der Anfechtungsfrist den Kläger objektiv benachteiligte und ob Benachteiligungsabsicht sowie Kenntnis der Beklagten vorlagen. Das LG bejahte eine objektive Gläubigerbenachteiligung, weil das Grundstück nach dem Sachverständigengutachten nicht wertausschöpfend belastet war. Die gesetzlich vermutete Benachteiligungsabsicht und Kenntnis wurde nicht entkräftet; zudem wurde den Beklagten die Kenntnis ihres beauftragten Notars analog § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Die Klage hatte daher Erfolg.

Ausgang: Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das rückübertragene Grundstück nach § 7 AnfG zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 7 AnfG besteht, wenn eine Rechtshandlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG den Gläubiger objektiv in seiner Zugriffslage beeinträchtigt.

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Für die objektive Gläubigerbenachteiligung kommt es darauf an, ob der entzogene Vermögensgegenstand werthaltig und nicht wertausschöpfend belastet ist; die volle Belastung ist vom Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen.

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Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht muss nicht das alleinige Motiv der Rechtshandlung sein; es genügt, wenn sie in einem auf andere Zwecke gerichteten Handeln mit enthalten ist.

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Im Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG werden Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des anderen Teils gesetzlich vermutet; der Anfechtungsgegner hat diese Vermutung zu widerlegen.

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Die Kenntnis einer mit der Abwicklung einer anfechtbaren Rechtshandlung betrauten Person kann dem Anfechtungsgegner bei Vorliegen besonderer Umstände analog § 166 Abs. 1 BGB als Vertreterwissen zugerechnet werden.

Relevante Normen
§ 7 AnfechtG§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfechtG§ 141 ZPO§ 7, 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG§ 166 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 43.365,88 DM aufgrund des Versäumnis-Teilurteils des Landgerichts Münster vom 25.6.98 (Az.:15 0 173/98) die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz G1 eingetragen im Grundbuch von B. zu dulden.

 

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

 

Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine· selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes zu erbringen.

Tatbestand

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Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten gem. § 7 AnfechtG Duldung der Zwangsvollstreckung wegen des am 25.06.1998 erwirkten Versäumnis-Teil-Urteils - 15 0 173/98 LG Münster - in das 4 ha 19 a 25 qm große Hofgrundstück der Beklagten unter Berufung auf den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfechtG mit der Begründung, die im letzten Jahr vor der Anfechtung erfolgte Rückübertragung des Hofgrundstückes - notarieller Vertrag 03.04.1998, Eintragung 14.05.1998, Klageerhebung 06.11.1998 - sei seitens des Schuldners (Sohnes) mit der vom Gesetz vermuteten Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Sohnes erfolgt und habe den Kläger auch objektiv benachteiligt . Dabei sei von dem anderen Teil (den Eltern) die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt und nicht bewiesen worden, dass ihr bei Vornahme des Rückübertragungsabschlusses die Benachteiligungsabsicht ihres Sohnes gegenüber dem Kläger nicht bekannt gewesen sei.

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Die Beklagten hatten mit notariellem Vertrag vorn 19.07.1989 - Urk . -Rolle Nr. 219/89 des Notars F. in W. – ihrem Sohn den Hof übertragen.

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Zu diesem Zeitpunkt war es mit einer unter der laufenden Nr . 1 eingetragenen . Grundschuld in Höhe von 60.000,-- DM belastet.

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§ 3 dieses Vertrages lautet u.a.:

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"Der Übertragsnehrner verpflichtet sich für sich und seine Rechtnachfolger, den in

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§ 1 bezeichneten Grundbesitz bis zum Tode der Übertragsgeber ohne deren Zustimmung nicht zu veräußern und zu belasten und diesen Grundbesitz bis zum Tode der Übertragsgeber auch zu bewohnen .

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Für den Fall einer nicht genehmigten Veräußerung oder Belastung des Grundbesitzes und für den Fall, daß der Übertragsnehmer diesen Grundbesitz nicht bewohnt, steht den Übertragsgebern als Gesamtberechtigte ein Rückübertragungsanspruch an dem in § 1 bezeichneten Grundbesitz zu. ...."

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In der Folgezeit belastete der Sohn das Hofgrundstück zunächst mit 3 weiteren Grundschulden, nämlich am 29.01.1990 mit einer solchen in Höhe von 100.000,-- DM zu Gunsten der Volksbank W., am 18.11.1994 mit einer solchen von 150.000,-- DM zugunsten der Sparkasse W. und am 04.11.1997 eine solche in Höhe von 100.000,-- DM zugunsten der Sparkasse W. .

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Der Kläger hatte zusammen mit dem Sohn der Beklagten bis Oktober 1996 - am 09.10.1996 stellte der Sohn Konkursantrag - eine Gesellschaft betrieben – I. GmbH in W. -. Aus dieser geschäftlichen Verbindung rührt der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Sohn der Beklagten vom 07.10 .1996, Bl . 106 d .A., her.

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Dieser führte zu dem Vorverfahren - 15 0 173/98 LG Münster - ,das mit dem eingangs zitierten Versäumnis-Teil-Urteil endete, nachdem der Sohn nach Eingang der Klagebegründung Rechtsanwalt F. eingeschaltet hatte und von diesem auf die Erfolglosigkeit einer Rechtsverteidigung in dem Sinne beraten worden war, dass er - der Sohn - "von seiner eigenen Unterschrift nicht los käme".

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Vorausgegangen dem Klageverfahren 15 0 173/98 LG Münster waren Schreiben des Rechtsanwalts N. an den Bevollmächtigten RA F. des Sohnes bzw. an den Sohn persönlich, nämlich das Schreiben vom 03.02.1998 des Rechtsanwalt N. an RA F., in dem RA N. das Schuldanerkenntnis vom 07.10.1996 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandte, das Schreiben vom 16.02.1998 an den Sohn, das Schreiben vom 13.03.1998, in dem RA N. bei RA F. die im Schriftsatz vom 27.02.1998 angekündigte Stellungnahme reklamierte und Schreiben vom 23.03.1998, in dem RA F. unter anderem aufgefordert wurde, für seinen Mandanten ein notarielles Schuldanerkenntnis herbeizuführen.

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Der Sohn der Beklagten hatte zwischenzeitlich, nämlich am 16.03.1998 vor dem Notar U. in Borken die Eintragung einer Grundschuld zugunsten des N1.C. bewilligt. Diese wurde arn 24.03.1998 im Grundbuch in Abt . III unter der lfd. Nr . 6 eingetragen. Die Benachrichtigung darüber für den Sohn – dem damaligen Eigentümer - wurde am 25.03.1998 im Grundbuchamt gefertig und am 25.03.1998 oder 26.03.1998 an die Adresse des Sohnes zur Post gegeben.

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Der Beklagte, der behauptet, die Benachrichtigung des Grundbuchamtes an seinen Sohn über die Eintragung der Grundschuld zugunsten N1.C. zufällig in Händen bekommen zu haben, rief umgehend bei Rechtsanwalt F. an und bat diesen, die Rückübertragung einzuleiten, da er - der Beklagte - sehr verärgert sei, da sein Sohn die Bewilligung ohne die Zustimmung der Eltern vorgenommen habe.

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In einem Schreiben vom 23.09.1999, Bl. 100 d.A., teilte RA F. Rechtsanwalt C1. mit, dass der Beklagte nach Kenntniserlangung von der Eintragung in seinem Büro mit dem Verlangen auf Rückübertragung vorgesprochen habe .Er habe dabei die Eintragungsbenachrichtigung vom 24.03.1998 überreicht und erklärt, dass er auf Rückübertragung bestehe. Die erste Rücksprache des Beklagten mit dem Verlangen auf Rückübertragung erfolgte daher kurz nach dem 24.03.1998. Nach einer weiteren Rücksprache mit dem Sohn wurde dann die Rückübertragung vorbereitet und am 04.04.1998 beurkundet.

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Am 03.04.1998 wurde die Rückübertragung durch den Notar F. (Urk.-Rolle 104/98) beurkundet.

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Der Kläger behauptet, dass die Rückübertragung mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt sei und dass dieser Umstand auch den Beklagten bekannt gewesen sei.

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Das Hofgrundstück habe einen Verkehrswert von 700.000,-- DM, so dass die Belastungen 420.000, -- DM zuzüglich Altenteil nicht wertausschöpfend seien.

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Der Kläger beantragt ,

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die Beklagten zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 43.365,88 DM aufgrund des Versäurnnis-Teilurteils des LG Münster vom 25.06.1998 - 15 0 173/98 - die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz Gemarkung W., G1 eingetragen im Grundbuch von B., zu dulden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen .

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Sie hätten von der konkreten Forderung des Klägers gegen ihren Sohn zuvor nichts gewusst. Bei der notariellen Beurkundung am 03.04.1998 sei über die Forderung des Klägers auch nicht gesprochen worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Diesbezüglich wird auf das schriftlich erstattete Gutachten des Sachverständigen I1. vorn 30.04.1999 verwiesen.

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Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen I2. und Rechtsanwalt und Notar F. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschriften vom 31.08.1999 und 22.02.2000 Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht den Beklagten gem. § 141 ZPO persönlich gehört, weswegen auf die Sitzungsniederschrift vorn 31.08.1999 verwiesen wird . Schließlich hat das Gericht durch Beschluss vom 10.12.1999 Beweis erhoben durch Einholung einer dienstlichen Auskunft, weswegen auf die dienstliche Auskunft des Rechtspflegers C2 vom 21.12.1999; Bl. 114 d.A., verwiesen wird .

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in der Sache begründet.

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Dem Kläger steht der zuerkannte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der im Antrag aufgeführten titulierten Forderung in Höhe von 43.365,88 DM gem. §§ 7, 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG zu. Die Rückübertragung vom 03.04.1998 hatte eine objektive Benachteiliung des Klägers zur Folge, da durch sie die Zugriffslage des Klägers objektiv beeinträchtigt worden ist. Der hierzu vorgetragene Einwand der Beklagten, dass das Hof-Grundstück zum Zeitpunkt der Rückübertragung wertausschöpfend belastet gewesen sei und deswegen dem Kläger von vornherein keine Zugriffsmöglichkeit gegeben hätte, ist durch das Verkehrswertgutachten des Sachverständigen I1. vom 30.04.1999 widerlegt.

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Dieser ist nämlich zu dem überzeugenden und nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass der Verkehrswert des Hofgrundstückes mit den baulichen Anlagen sich am Bewertungsstichtag auf 658.000,00 DM belief.

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Soweit die Beklagten einwenden, die Benachteiligung, wenn man sie unterstelle, sei nicht das eigentliche Motiv des Übertragungsgeschäfts gewesen sondern die Erfüllung des sich aus § 3 des Vertrages vom 19.07.1989 ergebenden Rückübertragungsverlangens der Eltern, können sie im Ergebnis damit nicht gehört werden. Die Gläubigerbenachteiligung muß nämlich nicht das ausschließliche Motiv des Handelns sein, sondern es reicht wie vorliegend aus , wenn sie bei einem auf einen anderen Zweck gerichtetes Handeln eingeschlossen ist.

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Die Benachteiligungsabsicht und die Kenntnis des anderen Teils, nämlich der Beklagten, wird im Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG vermutet.

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Hier ist den Beklagten nicht der Beweis gelungen, das der Schuldner entweder keine Benachteiligungsabsicht hatte oder dass sie zumindest keine Kenntnis davon hatten.

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Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme schließt das Gericht zwar nicht aus, dass die Beklagten bei Rückerwerb des Hofgrundstücks am 03.04.1998 hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung völlig gutgläubig waren bzw. gutgläubig gehalten wurden.

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Dem Zeugen Rechtsanwalt und Notar F. war die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Sohnes angesichts der ultimativen Schreiben des Rechtsanwaltes N. vom 03.02.1998, 16.02.1998, 13.03.1998 und 23.03.1998 aber genauestens bekannt. Auch wenn er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bekundet hat, dass die Bewilligung der Grundschuld zugunsten von C. und dessen Eintragung am 24.03.1998 wenige Tage vor dem Beurkundungstermin am 03.04.1998 Sache des Schuldners gewesen sei und er - der Zeuge - davon nichts gewusst habe, so kann er diesen Vorgang nach Kenntniserlangung davon nicht anders als das Gericht dahin bewertet haben, dass der Schuldner C. nie ins Grundbuch gelassen hätte , wenn er mit dieser Vorgehensweise nicht noch ein anderes Ziel verfolgt hätte.

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Die Kenntnis des Zeugen F. von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Sohnes der Beklagten müssen sich die Beklagten analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen . Zwar ist der Notar grundsätzlich kein Wissensvertreter i.S.d. § 166 Abs. 1 BGB. Das kann aber wie vorliegend im konkreten Fall anders sein, wenn besondere Umstände gegeben sind (Palandt, § 166 Rdn.6, 7; Münchener Kommentar, § 166, Rdz 30; vor allem BGH LM Nr. 14). Hier ist zwar der Zeuge F. im Augenblick der notariellen Beurkundung am 03.04.1998 nicht der eigentliche Vertreter der Beklagten gewesen. Er war es aber zuvor, als er von dem Beklagten mit der Rückübertragung des Hofgrundstückes beauftragt worden war und er sich nach der Beauftragung durch den Beklagten an den Sohn gewandt hatte und an diesen das Rück-übertragungsverlangen der Eltern .weitergeleitet hatte und anschließend alles weitere veranlasst ·hatte, dass diesem Verlangen im notriellen Termin vom 03.04.1998 Genüge getan wurde. Bei dieser Sachlage ist er als der eigentliche Vertreter der Beklagten anzusehen, der die von den Eltern begehrte Rückübertragung bewerkstelligt hat. Seine Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht müssen sich demzufolge die Beklagten zurechnen lassen (BGH LM Nr . 14) .

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Der Klage war demnach stattzugeben.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO .