Fristlose Kündigung eines Organisationsleiters wegen Wettbewerbstätigkeit im Strukturvertrieb
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung des Fortbestands seines Organisationsleiter-/Beratervertrags sowie Auskunft und Provisionen nach Kündigung. Streitentscheidend war, ob die Beklagte wegen Verstoßes gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot (§ 11 Orgaleitervertrag) wirksam fristlos kündigte und ob die Kündigung verfristet bzw. mangels Vollmacht unwirksam war. Das LG Münster bejahte einen wichtigen Grund (§ 89a HGB), weil der Kläger durch die Duldung/Unterstützung einer Produktpräsentation eines Konkurrenten im eigenen Haus und die Außendarstellung einer Nähe zum Konkurrenten den Anschein unzulässiger Konkurrenztätigkeit setzte. Eine Abmahnung sei entbehrlich; Handlungsvollmacht des Vertriebsleiters (§ 54 HGB) und rechtzeitige Kündigung nach Kenntniserlangung wurden bejaht. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Fortbestand des Vertrags sowie Auskunft und Provisionen wegen wirksamer fristloser Kündigung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein während des laufenden Handelsvertreterverhältnisses vereinbartes Wettbewerbsverbot ist wirksam, soweit es die ohnehin bestehende Interessenwahrnehmungspflicht konkretisiert und jede Förderung eines Konkurrenten untersagt.
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot liegt nicht nur bei unmittelbarem Vertrieb von Konkurrenzprodukten vor, sondern auch bei sonstiger Unterstützung oder Duldung von Werbe- und Vertriebsmaßnahmen eines Konkurrenten, wenn dadurch dessen Interessen gefördert oder der Anschein einer Konkurrenztätigkeit gesetzt wird.
Konkurrenztätigkeiten von Hilfspersonen oder nahestehenden Personen können dem Handelsvertreter jedenfalls dann zugerechnet werden bzw. ihm vorgehalten werden, wenn er keine organisatorische und informationelle Trennung sicherstellt und nach außen eine Verbindung zum Konkurrenzvertrieb entsteht.
Die Verletzung eines Wettbewerbsverbots stellt regelmäßig einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 89a HGB dar; einer vorherigen Abmahnung bedarf es bei schwerwiegenden Treuepflichtverletzungen im Vertrauensbereich nicht.
Eine fristlose Kündigung ist nicht wegen Verfristung unwirksam, wenn der Unternehmer erst nach belastbaren Belegen und nicht bereits aufgrund bloßer Verdachtsmomente Anlass zur Kündigung hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt Kosmetikartikel und seit dem 01.07.2002 auch Aloe Vera-Produkte. Zum Vertrieb setzt die Beklagte sogenannte M-Berater ein, die die Produkte der Beklagten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Untervertreter oder Endverbraucher weiterveräußern. Der Kläger war seit dem 01.11.1998 für die Beklagte als Berater tätig. Hinsichtlich der Geschäftsbedingungen für M-Berater wird auf die Anlage B 1 a (Bl. 19 d. A.) verwiesen. Unter dem 10.06.1999 schlossen die Parteien einen sogenannten Orgaleitervertrag, der in § 8 Ziffer 4 eine Einschränkung des Kündigungsrechtes und in § 11 Wettbewerbsabreden enthält. Im Einzelnen wird auf Bl. 20 bis 29 d. A. verwiesen.
Die Firma Q vertreibt ebenfalls Kosmetikartikel und insbesondere auch bereits seit 2001 Aloe Vera-Produkte.
Mit Schreiben vom 19.12.2001 forderte der Zeuge I2 als Vertriebsleiter der Beklagten den Kläger zur Stellungnahme dazu auf, dass er nach Informationen für den Wettbewerber Q tätig sei und in Zusammenhang mit einem Herrn L3 Seminare für diese Unternehmen durchführe. Der Kläger bestritt in seinem Antwortschreiben vom 19.12.2001 beide Vorhalte. Daraufhin teilte der Zeuge I2 per Fax vom 28.12.2001 mit: "Vielen Dank, dass Du so schnell zur Klärung beigetragen hast. Parallel informiere ich Herrn W, so dass die Angelegenheit auch hier gelöst wird...".
Mit Schreiben vom 14.11.2002 (Bl. 7/8 d. A.), dass von Herrn I2 als Vertriebsleiter und Mitglied der Geschäftsleitung unterzeichnet wurde, kündigte die Beklagte die bestehende Geschäftsbeziehung insgesamt fristlos mit der Begründung, sie habe feststellen müssen, dass der Kläger sich vertrieblich einem Konkurrenzunternehmen (Q) zugewandt haben, dessen Produkte er nunmehr vertreibe. Dies könne belegt werden durch die Aussage eines Beraters sowie durch die Vorlage eines Flyers, der Q-Produkte werbe und mit dem Stempel des Klägers versehen sei. In diesem Zusammenhang lagen der Beklagten ein Schreiben der Frau I vom 31.10.2002 (Bl. 33 d. A.) sowie eine auf den Namen eines Herrn T6 lautende eidesstattliche Versicherung vom 30.10.2002 (Bl. 35 d. A.) vor. Im Zuge des Rechtsstreits kündigte die Beklagte weiterhin mit Schreiben vom 28.11.2003. Im Einzelnen wird auf Bl. 256 ff. d. A. verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe auf den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit Abschluss des Organisationsleitervertrages verzichtet. Auch seien die jeweils ausgesprochenen Kündigungen verfristet.
Der Kläger behauptet, im Jahre 2001 habe sein Sohn T einen Flyer für Aloe Vera-Produkte erstellt und ohne sein eigenes Wissen und Wollen mit dem Stempel des Klägers versehen. Diesen Flyer habe er im Wartezimmer der Praxis Dr. L2 ausgelegt. Der Sohn T sei vorübergehend bei der Firma Q eingeschrieben gewesen; die Tätigkeit habe jedoch bereits im April 2002 geendet. Zudem habe der Zeuge T nur für seinen Eigenbedarf bestellt. Dies bedeute, dass der jeweilige Berater Produkte nur in einem derartigen Umfang vertreibe, dass er durch die hierbei erzielten Provisionen seinen Eigenbedarf an diesen Produkten decken könne. Der Kläger habe seinen Sohn in diesem Zusammenhang nicht beeinflusst. Die Zeugin I habe bereits im Jahre 2001 dem Kläger erklärt, ihre Mutter habe einen Flyer aus der Praxis mitgebracht. Der Kläger habe der Zeugin gegenüber klargestellt, dass dieser Flyer nicht von ihm stamme. Die Zeugen I hätten daraufhin zu späteren Zeitpunkten dritten Zeugen gegenüber erklärt, ihnen sei sehrwohl bekannt, dass der Flyer nicht von dem Kläger sondern von dessen Sohn herrühre, dass man dies aber gleichwohl dem Kläger anlasten würde, um ihn mit allen Mitteln aus dem Unternehmen der Beklagten herauszudrängen. Hintergrund sei, dass die Zeugin I mit Frau Q2 und Herrn Y zusammenarbeite, die ihrerseits einen unmittelbaren erheblichen finanziellen Vorteil davon hätten, wenn der Kläger aus den Diensten der Beklagten ausscheide. Alle Provisionen, die bisher an den Kläger geflossen seien, würden in diesem Fall unmittelbar der von Frau Q2 und Herrn Y betriebenen Gesellschaft zu Gute kommen.
Mit dem Zeugen T6, der bis ca. 1992 Berater der Beklagten gewesen sei, habe über Jahre ein gutes Bekanntschaftsverhältnis bestanden. Im Herbst 2001 habe der Zeuge T6 angerufen, da er zum damaligen Zeitpunkt ein Produkt für Einkalkungsgeräte vertreibe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ein Top-Verkäufer der Firma Q, der Zeuge L3, bei dem Zeugen T für einen Besuch angekündigt. Der Zeuge T6 habe den Zeugen L3 unbedingt kennenlernen wollen und aus diesem Grund an dem Gespräch des Herrn T mit dem Zeugen L3 und den Zeugen E, S und H teilgenommen. Mit dem Kläger, der teilweise an dem Gespräch teilgenommen habe, habe dies nichts zu tun.
Im Durchschnitt des Jahres 2002 habe der Kläger aus der Tätigkeit für die Beklagte Provisionsansprüche in einer Größenordnung von 6.983,75 € erzielt.
Der Kläger beantragt,
1.
festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 14.11.2002 das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht beendet hat, sondern dies unverändert fortbesteht,
2.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte und welcher Umsatz in den Monaten November 2002, Dezember 2002 sowie Januar und Februar 2003 von den Beratern getätigt wurden, die sich seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer des Klägers ##### bei der Beklagten eingeschrieben haben,
3.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate November 2002, Dezember 2002 sowie Januar und Februar 2003 Umsatzlisten von den Beratern auszuhändigen, die sich seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer ##### des Klägers bei der Beklagten eingeschrieben haben,
4.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die dem Kläger für die Monate November 2002, Dezember 2002 sowie Januar und Februar 2003 zustehenden Provisionen,
5.
die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffer 2 und 3, hilfsweise zu Ziffer 4 ein Eides Statt zu versichern,
6.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate November 2002, Dezember 2002 sowie Januar und Februar 2003 Vergütung in einer nach Erteilung der Auskunft zu Ziffer 2 und 3, hilfsweise zu Ziffer 4 noch zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch monatlich 6.983,75 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (04.08.2003) zu zahlen,
7.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte und welcher Umsatz in den Monaten März, April und Mai 2003 von den Beratern getätigt wurden, die sich seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer des Klägers ##### bei der Beklagten eingeschrieben haben;
8.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate März, April und Mai 2003 Umsatzlisten von den Beratern auszuhändigen, die seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer ##### des Klägers bei der Beklagten eingeschrieben haben,
9.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Rechnung über die dem Kläger für die Monate März, April und Mai 2003 zustehenden Provisionen zu legen,
10.
die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffern 7 und 8 hilfsweise zu Ziffer 9 an Eides Statt zu versichern,
11.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate März, April und Mai 2003 Vergütung in einer nach Erteilung der Auskünfte zu Ziffer 7 und 8 hilfsweise zu Ziffer 9 noch zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch monatlich 6.983,75 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen,
12.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte und welcher Umsatz in den Monaten Juni, Juli und August 2003 von den Beratern getätigt wurden, die sich seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer des Klägers ##### bei der Beklagten eingeschrieben haben,
13.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Juni, Juli und August 2003 Umsatzlisten von den Beratern auszuhändigen, die seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer ##### des Klägers sich bei der Beklagten eingeschrieben haben,
14.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Rechnung über die dem Kläger für die Monate Juni, Juli und August 2003 zustehenden Provisionen zu legen,
15.
die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffern 12 und 13, hilfsweise zu Ziffer 14 an Eides statt zu versichern,
16.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Juni, Juli und August 2003 Vergütung in einer nach Erteilung der Auskünfte zu Ziffer 12 und 13, hilfsweise zu Ziffer 14 noch zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch monatlich 6.983,75 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes (06.01.2004) zu zahlen,
17.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte und welcher Umsatz in dem Monaten September, Oktober und November 2003 von den Beratern getätigt wurden, die sich seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer des Klägers ##### bei der Beklagten eingeschrieben haben,
18.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate September, Oktober und November 2003 Umsatzlisten auszuhändigen, die seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer ##### des Klägers bei der Beklagten eingeschrieben haben,
19.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Rechnung über die dem Kläger für die Monate September, Oktober und November 2003 zustehenden Provisionen zu legen,
20.
die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffern 17 und 18, hilfsweise zu Ziffer 19 an Eides statt zu versichern,
21.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate September, Oktober und November 2003 Vergütung in einer nach Erteilung der Auskünfte zu Ziffer 17 und 18, hilfsweise zu Ziffer 19 noch zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch monatlich 6.983,75 € netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes (25.05.2004) zu zahlen,
22.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte und welcher Umsatz in den Monaten Dezember 2003 und Januar 2004 von den Beratern getätigt wurden, die sich seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer des Klägers #### bei der Beklagten eingeschrieben haben,
23.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 Umsatzlisten auszuhändigen, die seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer ##### des Klägers bei der Beklagten eingeschrieben haben,
24.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Rechnung über die dem Kläger für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 zustehenden Provisionen zu legen,
25.
die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffern 20 und 21, hilfsweise zu Ziffer 22 an Eides statt zu versichern,
26.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 Vergütung in einer nach Erteilung der Auskünfte zu Ziffer 21 und 22 , hilfsweise zu Ziffer 24 noch zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch monatlich 6.983,75 € netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes (30.07.2004) zu zahlen,
27.
die Beklagte zu verurteilen, die Beklagte zu verurteilen, dem Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte und welchen Umsatz in den Monaten Februar 2004 und März 2004 von den Beratern getätigt wurden, die sich seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer des Klägers ##### bei der Beklagten eingeschrieben haben,
28.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Februar 2004 und März 2004 Umsatzlisten von den Beratern auszuhändigen, die sich seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer ##### des Klägers bei der Beklagten eingeschrieben haben,
29.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die dem Kläger für die Monate Februar 2004 und März 2004 zustehenden Provisionen,
30.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Februar und März 2004 Vergütung in einer nach Erteilung der Auskünfte zu Ziffer 26 und 27 , hilfsweise zu Ziffer 28 noch zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch monatlich 6.983,75 € netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes (26.08.2004) zu zahlen,
31.
die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffer 27 und 28, hilfsweise zu Ziffer 29 ein Eides Statt zu versichern,
32.
die Beklagte zu verurteilen, dem Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte und welchen Umsatz in den Monaten April, Mai und Juni 2004 von den Beratern getätigt wurden, die sich seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer des Klägers ##### bei der Beklagten eingeschrieben haben,
33.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate April, Mai und Juni 2004 Umsatzlisten von den Beratern auszuhändigen, die sich seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer ##### des Klägers bei der Beklagten eingeschrieben haben,
34.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die dem Kläger für die Monate April, Mai und Juni 2004 zustehenden Provisionen,
35.
die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffer 32 und 33, hilfsweise zu Ziffer 34 ein Eides Statt zu versichern,
36.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate April, Mai und Juni 2004 Vergütung in einer nach Erteilung der Auskunft zu Ziffer 32 und 33, hilfsweise zu Ziffer 34 noch zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch monatlich 6.983,75 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.11.2004) zu zahlen,
37.
die Beklagte zu verurteilen, dem Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte und welchen Umsatz in den Monaten Juli, August und September 2004 von den Beratern getätigt wurden, die sich seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer des Klägers ##### bei der Beklagten eingeschrieben haben,
38.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Juli, August und September 2004 Umsatzlisten von den Beratern auszuhändigen, die sich seit dem 01.11.1989 unter der Beraternummer ##### des Klägers bei der Beklagten eingeschrieben haben,
39.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die dem Kläger für die Monate Juli, August und September 2004 zustehenden Provisionen,
40.
die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffer 37. und 38., hilfsweise zu Ziffer 39. ein Eides Statt zu versichern,
41.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Juli, August und September 2004 Vergütung in einer nach Erteilung der Auskunft zu Ziffer 37 und 38, hilfsweise zu Ziffer 39 noch zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch monatlich 6.983,75 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.12.2004) zu zahlen,
42.
festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 28.11.2003 das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht beendet hat, sondern dies unverändert fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe am 20.10.2001 dem Zeugen T6 als ehemaligen M-Berater zwei Q-Startersets verkauft und ihn über einen Q-Beratervertrag unter Vertrag genommen. Zudem habe der Kläger sowohl im Oktober 2001 wie auch im Oktober 2002 Flyer mit seinem Stempel in der Praxis Dr. L2 in X auslegen lassen. Er habe hierbei seinen Sohn vorgeschickt und ihn aktiv unterstützt. Von diesen Einzelheiten habe die Beklagte erst Ende Oktober 2002 Kenntnis erhalten. Der Zeuge I2 sei als Vertriebsleiter auch einzelvertretungsberechtigt gewesen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, Frau I, Herrn E, Frau S, Frau T3 sowie I. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2003 verwiesen. Im Übrigen hat das Gericht die Zeugen H, I2, X2 und C vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.06.2004 (Bl. 236 d. A.) Bezug genommen. Schließlich ist der Zeuge T6 im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht K vernommen worden. Insoweit wird auf das Protokoll vom 21.01.2005 (Bl. 319 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis zu dem Beklagten unter dem 14.11.2002 wirksam fristlos gekündigt.
Es bestand ein Grund für die fristlose Kündigung. Die Beklagte hat sich insoweit auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot durch eine Tätigkeit für die Firma Q gestützt. Ein derartiger Verstoß ist dem Kläger vorzuhalten.
Die Parteien haben in § 11 Abs. 2 des Organisationsleitervertrages vom 10.06.1999 ausdrückliche Wettbewerbsabreden getroffen. Gemäß § 11 Abs. 2 ist der Orgaleiter während der Dauer des Vertrages nicht berechtigt, für Wettbewerber der M tätig zu sein oder sich an einem Konkurrenzunternehmen, welches Erzeugnisse herstellt oder vertreibt oder sonstige Leistungen anbietet, die denen der M gleich oder gleichartig sind, direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligten oder es in sonstiger Weise zu veräußern oder zu unterstützen. Diese Regelung ist wirksam. Sie entspricht im Wesentlichen der allgemeinen Interessenwahrnehmungspflicht eines Handelsvertreters, die insbesondere die Verpflichtung umfasst, alles zu unterlassen, was dem Unternehmer nachträglich sein könnte. Während des bestehenden Vertragsverhältnisses muss der Handelsvertreter auch ohne dahingehende vertragliche Vereinbarung alles unterlassen, was ihn in einen Interessenwiderstreit oder eine Konkurrenzsituation zu dem Unternehmen bringen und dessen Interessen dadurch beeinträchtigen kann. Wenn eine Konkurrenzlage gegeben ist, verstößt jedes Handeln des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot, durch welches unmittelbar oder mittelbar die Interessen des Konkurrenten gefördert werden. Unmittelbare Konkurrenztätigkeit liegt nicht nur im Vertrieb des Konkurrenzproduktes, sei es mit oder ohne förmliche Übernahme einer Konkurrenzvertretung, sondern in jeder sonstigen Hilfeleistung oder Unterstützung des Konkurrenten und seines Produkts. Darunter fallen zum Beispiel Kritik an der Ware des Geschäftsherrn verbunden mit gleichzeitigem Lob der Ware des Konkurrenten, Beratung des Konkurrenten, Überlassung von Kundenlisten oder sonstigen der Geheimhaltung unterliegenden Informationen an ihn, Belieferung von dessen Kunden, zur Verfügungstellen eigener Geschäftsräume für Zwecke des Konkurrenzunternehmens oder Abwerbung von Handelsvertreter oder Personal des Geschäftsherrn. Weil das Wettbewerbsverbot das vertragliche Vertrauensverhältnis sichern soll, stellen bereits solche Handlungen einen Verstoß dar, durch welcher bei objektiver Würdigung der Anschein einer unzulässigen Wettbewerbstätigkeit entstehen kann, wie zum Beispiel durch die Aufnahme einer Bürogemeinschaft mit dem Handelsvertreter eines Konkurrenten oder durch das Angebot für die Produkte eines Konkurrenten des Geschäftsherrn zu werben oder die Handelsvertretung zu übernehmen. Konkurrenztätigkeiten des von ihm eingesetzten Hilfspersonals, Untervertreters oder Strohmanns muss der Handelsvertreter sich zurechnen lassen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 1. Auflage 2001, § 86 HGB Rdnr. 20 m. w. N.).
Zwischen der Beklagten und der Firma Q bestand ein Konkurrenzverhältnis auch zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Vorgänge. Dabei ist es unerheblich, dass die Beklagte erst seit dem 01.07.2002 den Vertrieb von Aloe Vera-Produkten aufgenommen hat. Die Firma Q vertreibt ebenso wie die Beklagte Kosmetikartikel. Der dahingehende Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 30.12.2002 ist unstreitig geblieben. Aber auch soweit nicht nur Körperpflegemittel, sondern Nahrungsmittelergänzungsprodukte im eigentlichen Sinne angesprochen sind, ist hier von einer Konkurrenzsituation auszugehen. Zum einen ist weder im Rahmen des Vertriebs der Q eine exakte Trennung zwischen Nahrungsmittelergänzung einerseits und Körperpflegemittel andererseits getroffen. Die Zeugen haben vielmehr im Rahmen der Beweisaufnahme geschildert, es seien sowohl Getränke als auch Gels der Firma Q im Gespräch gewesen. Im Übrigen aber hat die Beklagte selbst ab Mitte 2002 Nahrungsmittelergänzungsprodukte in ihr Programm aufgenommen; bereits in der Vorbereitungszeit für die Produkterweiterung besteht doch eine Konkurrenzsituation.
Gemäß § 11 Abs. 3 des Organisationsleitervertrages ist es darüber hinaus dem Orgaleiter untersagt, "während des Bestehens des Vertrages für ein anderes Unternehmen im Bereich des Multilevel-Marketing oder des Nettwork-Marketing (Strukturvertrieb) tätig zu sein. Die Tätigkeit für ein solches Unternehmen, unabhängig davon, welche Produkte und/oder Dienstleistungen es herstellt oder vertreibt, gilt als Konkurrenztätigkeit im Sinne dieses Vertrages und ist untersagt". Dass die Firma Q ebenfalls einen gleichartigen Strukturvertrieb einsetzt, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Firma Q Konkurrent der Beklagten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger die Firma Q in ihren Vertriebsbemühungen unterstützt hat. Hierzu ist unstreitig, dass am 20.10.2001 im Hause des Klägers eine Werbevorstellung des Herrn L3 für Produkte der Firma Q stattfand. Zwar soll nach dem Vorbringen des Klägers diese Veranstaltung für den Zeugen T erfolgt sein. Dies entlastet den Kläger vorliegend jedoch nicht. Zwar muss sich ein Handelsvertreter eine selbständige Vertretung naher Angehöriger für einen Konkurrenzunternehmer nicht ohne weiteres zurechnen lassen. Allerdings muss der Handelsvertreter dann dafür sorgen, dass zwischen seinem Betrieb und dem des Angehörigen eine organisatorische und informationelle Trennung besteht, schädlich ist also zum Beispiel das Bestehen eines einheitlichen Telefonanschlusses. Ein Verstoß setzt nicht voraus, dass der Handelsvertreter am Ertrag des Konkurrenzbetriebes des Angehörigen partizipiert (vgl. Baumbach/Hopt, § 86 Rdnr. 29 m. w. N.).
Insoweit mag dahinstehen, ob der Kläger seinen Sohn T gezielt zur Umgehung des Konkurrenzverbotes vorgeschickt hat; durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Präsentation vom 20.10.2001 hat er aber den Anschein eines unzulässigen Wettbewerbs gesetzt. Wie der Kläger selbst einräumt, ist der Kontakt zu dem Herrn L3, bei dem es sich nach dem Vorbringen des Klägers um "den Topverkäufer" der Firma Q handeln soll, erst durch ihn selbst hergestellt worden, weil er von der Biographie und dem Erfolg des Herrn L3 fasziniert war. Darüber hinaus hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er die Produkte der Firma Q von dem Herrn L3 erhalten hat und sie nach Hause mitgenommen hat, wo sein Sohn diese Produkte nach seiner Darstellung versuchen konnte. Damit hat der Kläger zunächst seinen Sohn an diese Produkte herangeführt und letztlich dessen Einschreibung als Berater bei der Firma Q eingeleitet. Zwar haben der Kläger und die Zeugen T betont, der Termin mit dem Herrn L3 sei durch den Zeugen T vereinbart worden. Die Zeugen T haben ferner ausdrücklich betont, bei der Veranstaltung am 20.10.2001 habe es sich um eine Angelegenheit des Sohnes des Klägers gehandelt. Dies überzeugt jedoch letztlich nicht.
Angesichts des von dem Zeugen T beschriebenen Umfangs seiner bisherigen Tätigkeit, die lediglich auf die Deckung des Eigenverberauchs zielte, erscheint es bereits zweifelhaft, ob der "Topverkäufer L3" die Präsentation ohne den Kontakt zu dem Kläger vorgenommen hätte. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sämtliche weiteren Teilnehmer an der Präsentation nicht etwa durch den Zeugen T eingeladen wurden, sondern durch den Kläger und dessen Ehefrau; auch handelte es sich nicht um spezielle Bekannte des Zeugen T. Die Zeugen H und S sind durch die Zeugin T3 angesprochen worden. Der Zeuge E war als PC-Fachmann bei dem Kläger und ist nach Schilderung des Klägers "von daher" mitgekommen. Er muss also durch den Kläger auf die Veranstaltung hingewiesen und hierzu eingeladen worden sein. Auch der Zeuge T6 ist durch den Kläger eingeladen worden. Der Kläger selbst hat hierzu mit Schriftsatz vom 14.07.2003 vortragen lassen, er habe den Anruf des Zeugen T6 erhalten, der letztlich zu der Teilnahme führte. Der Zeuge T6 mochte sich in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht K hierzu unter dem 21.01.2005 nicht eindeutig festlegen. Er hat andererseits ausdrücklich die Richtigkeit der unter dem 30.10.2002 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung bestätigt, wonach Herr T ihn am 20.10.2001 zwei Q Startersets verkauft habe und er am gleichen Tag von Herrn T2 durch einen Q-Beraterantrag unter Vertrag genommen worden sei. Hierzu hat der Zeuge bei seiner Vernehmung angemerkt, dies habe er so erklärt, weil beides im Hause T stattfand. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass dem Zeugen eine besondere Initiative des Sohnes des Klägers nicht aufgefallen war. und er deshalb von einer Veranstaltung des Klägers ausging.
Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass dieser Zeuge ihm bewusst zu schaden versuche. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 30.10.2002 durch den Zeugen T6 lässt sich daher nur so verstehen, dass zumindest dieser Zeuge davon ausging, das sogenannte Meeting sei durch den Kläger eingeleitet worden. Soweit der Zeuge T6 dies nunmehr abzuschwächen versucht mit dem Hinweis, ihm sei die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung seinerzeit unbekannt geblieben, ist dies dem Gericht nicht nachvollziehbar, da der Zeuge selbst als Handelsvertreter tätig war und ihm die Bedeutung eines Konkurrenzverbotes bewusst sein musste.
Andererseits hat auch der Zeuge E bestätigt, der Zeuge T6 habe den Kläger, der mit ihm zum Computer gegangen sei, aufgesucht und gefragt, ob der Antrag für die Eintragung bei Q richtig ausgefüllt sei, was der Kläger dann bejaht habe.
Die Zeuginnen S und H haben andererseits zwar bestätigt, es habe sich um eine Veranstaltung des Zeugen T gehandelt. Diese Wertung beruht jedoch auf einer Erklärung der Zeugin T3 gegenüber diesen Zeuginnen. Aus dem Ablauf der Veranstaltung, wie ihn die Zeuginnen S und H geschildert haben, folgt dies nicht.
Dagegen ließ sich nicht feststellen, dass die sogenannten Flyer mit vorherigem Wissen und Wollen des Klägers in der Praxis Dr. L2 ausgelegt worden sind. Der Kläger hat jedoch selbst eingeräumt, dass ihm zumindest nach dem 19.12.2001 durch seinen Sohn bekannt wurde, dass Flyer für Aloe Vera-Produkte mit dem Stempel des Klägers ausgelegt worden waren. Des ungeachtet hat der Kläger sich unstreitig nicht um den Verbleib dieser Flyer gekümmert. Unabhängig davon, ob der Kläger bei der Firma Q als Berater vertraglich verpflichtet war oder nicht, hat er zumindest nach außen hin den Anschein gesetzt, dass er für diese Firma tätig wurde, indem er eine Präsentation in seinem Hause zuließ und im übrigen duldete, dass sein Sohn von der gleichen Adresse aus die Tätigkeit für die Q betrieb.
Damit sind die Belange der Beklagten beeinträchtigt. Der Kläger hat dies seinerzeit offenbar selbst erkannt. Er hat hierzu geschildert, er habe sich veranlasst gesehen, der Zeugin I gegenüber mitzuteilen, dass sein Sohn sich gleichzeitig auch bei Q eingeschrieben hatte, um Ruhe in seiner Erstlinie zu haben. Es war ihm also deutlich, dass die Vertriebsorganisation der Beklagten hierdurch beunruhigt wurde.
Damit liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 89 a HGB vor, der der Beklagten die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses unzumutbar macht. Hierbei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen sind. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger seit ca. 1 ½ Jahrzehnten für die Beklagte tätig ist und einen wesentlichen Teil seines Einkommens aus dieser Tätigkeit bezieht. Dabei hat er nach seinen von der Beklagten jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen Darlegungen bislang gute Ergebnisse für die Beklagte erzielt und ist deswegen zumindest seit 1999 Organisationsleiter. Dies bedeutet andererseits nach der vertraglichen Ausgestaltung der Parteien, dass das Vertragsverhältnis zum Kläger, solange er die festgelegten Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt, nicht ordentlich kündbar ist. Durch die Regelung des § 8 Abs. 4 des Vertrages ist ein Rückgriff auf die Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses als M-Berater ausgeschlossen. Zwar baut der Vertrag für die Organisationsleiter auf einem bestehenden Beratervertrag auf. Dieser Beratervertrag wird jedoch durch den Organisationsleitervertrag modifiziert und ergänzt. Die Regelung in § 8 Abs. 4 ist jedoch bei unbefangener Betrachtungswiese nur dahin zu verstehen, dass auf das Recht zur ordentlichen Kündigung durch die Beklagte verzichtet ist, solange die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1, in der die Qualifikationsvoraussetzungen genannt sind, erfüllt werden. Wenn die Beklagte sich daneben noch die Möglichkeit einer fristgemäßen Kündigung des M-Beratervertrages als Vorstufe für die Kündigung nach § 8 Abs. 4 S. 2 des Organisationsleitervertrages offenhalten hätte wollen, hätte sie als Verwenderin dieser Bedingungen dies eindeutig festlegen müssen.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung eines Wettbewerbsverbots, wie es hier in Rede steht, zu einem schweren Verstoß gegen die vertraglichen Treuepflichten führt und grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. Münchner Kommentar, HGB § 89 a HGB Rdnr. 33). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte in ihrer Vertragsgestaltung auf die Bedeutung des Wettbewerbsverbots für sie in besonderem Maße hingewiesen hat. In § 11 Abs. 1 ist hierzu ausdrücklich festgelegt, dass die Einhaltung eines Wettbewerbs- und Abwerbeverbots Geschäftsgrundlage des Vertrages sei. "Der Schutz des Eigenhändlernetzes (Berater der M) ist für diese von existentieller Bedeutung und wesentliche Pflicht des Orgaleiters". Demgemäß ist auch in § 2 Ziffer 7 des Vertrages vom 10.06.1999 hierauf eine weitere Verpflichtung des Organisationsleiters gestützt. Hiernach ist der Orgaleiter dem Gebot der Interessenwahrung und der damit verbundenen Offenlegung von Interessenkollisionen und Konkurrenztätigkeit unterworfen. Er wird die ihm anvertrauten Vertriebsgruppen vor Abwerbungen und Eingriffen von Konkurrenten schützen. Bereits hierin wird deutlich, dass ein Wettbewerbsverstoß des Klägers nicht nur die unmittelbaren Belange der Parteien untereinander, sondern insbesondere auch die Tätigkeitsergebnisse der Berater, deren Organisationsleiter der Kläger ist, betrifft. Dies war dem Kläger auch bekannt. Immerhin hat er nach seiner Darstellung die Zeugen I von der Aufnahme der Tätigkeit durch seinen Sohn informiert, um Ruhe in seiner Linie zu haben. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht ausschließlich um einen einmaligen Verstoß des Klägers gehandelt hat. Die Kontaktaufnahme zu dem Manager der Q und die Heranführung des Sohnes an eine Beratertätigkeit für die Q, die im Zusammenhang mit der Werbeveranstaltung vom 20.10.2001 zu sehen sind, zogen sich über einen längeren Zeitraum hin. Außerdem ist beachtlich, dass die Beklagte im Dezember 2001 bei dem Kläger nachgefragt hat. Auch wenn die Frage zu 2) in dem Schreiben vom 19.12.2001: "In Zusammenarbeit mit Herrn L3 führen Sie Seminare für diese Unternehmen durch" den Vorgang am 20.10.2001 nicht exakt beschreibt, so stellt die Antwort des Klägers: "Ich führe für dieses Unternehmen weder mit Herrn L3 noch mit anderen Personen Seminare durch" doch eine Verfälschung dar. Auch vor dem Hintergrund der in § 2 Abs. 7 des Organisationsleitervertrages übernommenen Verpflichtung zur Offenlegung von Interessenkollisionen und Konkurrenztätigkeit wäre hier zumindest die Mitteilung erforderlich und zu erwarten gewesen, dass der Kläger in seinem Hause die Durchführung einer Präsentation für die Firma Q gestattet hat. Das strikte Ableugnen des Vorgangs führt nicht zu einer Wiederherstellung des durch die Gestattung der Präsentation eingetretenen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses.
Einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedurfte es vorliegend nicht. Zwar kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Handelsvertretervertragsverhältnis das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung ergeben. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, bei denen eine Billigung des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist wie auch bei Pflichtverletzungen, die zu einer Störung im Vertrauensbereich führen, bedarf es keiner vorhergehenden Abmahnung. Mit dem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot ist vorliegend insbesondere auch das Vertrauensverhältnis betroffen. Dies gilt um so mehr, als der Kläger als Organisationsleiter insbesondere für Vertriebslinien verantwortlich ist und deswegen die Abwehr von Einflüssen etwaiger Konkurrenzfirmen für die Gruppe in § 2 Abs. 7 des Organisationsleitervertrages übernommen hat. Dass er demgegenüber zulässt, dass eine Konkurrentin in seinem Hause Präsentationen durchführt, stellt daher ein besonders schwerwiegenden Verstoß dar.
Die Kündigung vom 14.11.2002 ist auch im Übrigen wirksam. Zwar ist dem Zeugen I2 keine ausdrückliche schriftliche Vollmacht erteilt. Der Zeuge I2 hat hierzu jedoch nachvollziehbar geschildert, dass er seit der Übernahme der Aufgabe als Gesamtvertriebsleiter die Kompetenz für die Vertragsbeziehungen zu den Organisationsleitern oder Teamleitern allein beansprucht, die sein Vorgänger als Gesamtvertriebsleiter lediglich für die Organisationsleiter oder Teamleiter im Ausland allein wahrgenommen hatte. Eine Vollmachtsregelung, die dies ausdrücklich untersagt hatte, ist nicht vorgetragen. Auch der Prokurist der Beklagten, der Zeugen X2, konnte hierzu keine Angaben machen. Der Zeuge C, der die Beklagte rechtlich berät, hat hierzu die Schilderung des Zeugen I2 bestätigt, dass der Zeuge I2 seit Übernahme der Stelle als Gesamtvertriebsleiter die Kündigungen allein unterzeichnet hat, was allgemein bekannt gewesen sei. Damit liegt ein Fall der Handlungsvollmacht entsprechend § 54 HGB vor. Dass die Vollmacht formlos und auch schlüssig erteilt worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Auflage 2003, § 54 Rdnr. 8). Hiernach wird Personen, denen der Kaufmann Aufgaben überträgt bzw. eine Stellung einräumt deren ordnungsgemäße Erfüllung nach der Verkehrsauffassung gewisse Vollmachten voraussetzt, insoweit bevollmächtigt. Als Gesamtvertriebsleiter ist der Zeuge nach der Verkehrsauffassung insbesondere auch zum Abschluss der Verträge mit den Vertriebsmitarbeitern bevollmächtigt; entsprechend gilt dies auch für die Berechtigung zur Kündigung. Auch der Kläger selbst hat der Vollmacht des Zeugen I2 zur Kündigung des Organisationsleitervertrages zunächst nicht in Zweifel gezogen. Erstmals nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht ist mit Schriftsatz vom 14.07.2003 die Frage der Vollmacht problematisiert worden. Die Beklagte ihrerseits hat die Vollmacht des Zeugen I2 als Gesamtvertriebsleiter für die Kündigung der Organisationsleiterverträge nicht bestritten. Der Geschäftsführer seinerseits hat mit einem mit Schriftsatz vom 06.07.2004 vorgelegten Memorandum vom 21.06.2004 betont, dass der Zeuge I2 bei seiner Tätigkeit als Gesamtvertriebsleiter von M mit seinem Wissen und Wollen sowie in Kenntnis der übrigen vertretungsberechtigten Mitglieder der Geschäftsleitung berechtigt sei, Verträge mit M-Beratern zu schließen oder auch zu kündigen. Dass der Zeuge C als Jurist die Frage der Vollmacht problematisiert, gehört zu seinen beruflichen Aufgaben. Die Verkehrsauffassung, wonach der Gesamtvertriebsleiter für die Organisation des Vertriebes verantwortlich ist und hierfür auch die entsprechenden Vollmachten hat, wird dadurch jedoch nicht in Zweifel gezogen. Bei einem Strukturvertrieb wie ihn die Beklagte betreibt, gehört als wesentliches Moment zum Vertrieb die Vertragsgestaltung und Führung der einzelnen Orgaleiter und M-Berater.
Die Kündigung ist nicht verfristet. Zwar hatte die Beklagte bereits im Jahre 2001 Informationen über diese Vorgänge erhalten und den Kläger zur Stellungnahme aufgefordert. Erst nach Vorlage von Belegen über die inhaltliche Unrichtigkeit der damaligen Stellungnahme des Klägers bestand jedoch für die Beklagte Veranlassung zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses. Auf bloßen Verdacht und Gerüchte hin musste die Beklagte, die keine eigenen Erkenntnisse hatte, eine so gravierende Erklärung nicht abgeben. Dass die Mitteilung der Zeugin I und die eidesstattliche Erklärung des Zeugen T6 der Beklagten erst Anfang November 2002 zugingen, ist unstreitig geblieben.
Da das Vertragsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 14.11.2003 beendet wurde, sind auch die weitergehenden Zahlungs- und Auskunftsanträge wie auch der weitergehende Feststellungsantrag unbegründet. Die Klage ist insgesamt mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 ZPO abzuweisen.