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Landgericht Münster·15 O 21/08·19.11.2008

Berichtigung des Tenors wegen Rechenfehlers – Klage teilweise stattgegeben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung offenbarer UnrichtigkeitenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Zahlung; das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 2.082,42 € nebst Zinsen seit dem 01.09.2006 und wies die übrigen Teile der Klage ab. Der Tenor wurde wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigt, da der zuvor ausgewiesene Betrag auf einem Rechenfehler beruhte. Eine ersichtliche rechnerische Fehlerhaftigkeit rechtfertigt die Korrektur des Tenors.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 2.082,42 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tenor kann berichtigt werden, wenn der ursprünglich ausgewiesene Betrag offensichtlich unrichtig ist und auf einem erkennbaren Rechenfehler beruht.

2

Die berichtigte Entscheidung ist rechtsverbindlich und ersetzt den ursprünglich irrtümlich angegebenen Zahlungsbetrag.

3

Eine teilweise Stattgabe der Klage ist zulässig, wenn nur für einen Teilbetrag ein Zahlungsanspruch besteht und der übrige Klageantrag unbegründet ist.

4

Die Zinsfestsetzung kann für den zugesprochenen Betrag unabhängig von der Berichtigung des Tenors zugleich angeordnet werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.082,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gründe

2

Der Tenor war aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Der Ausspruch der Zahlungsverpflichtung i.H.v. 2.417,58 € beruhte auf einem offensichtlichen Rechenfehler.