Klage auf Vollkasko-Zahlung wegen Überfahren eines Stopschilds abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung aus seiner Vollkaskoversicherung nach einem Unfall an einer Kreuzung, bei dem er ein Stopschild missachtete. Zentral ist die Frage, ob dadurch grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 61 VVG vorliegt und den Versicherer von der Leistungspflicht befreit. Das Landgericht verneint Entschuldbarkeit: Stopschild und Vorwarnung waren erkennbar, Sichtbehinderung nicht ausreichend, Kläger ortskundig. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Vollkaskoversicherung wegen grob fahrlässig herbeigeführten Unfalls (Überfahren des Stopschilds) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Überfahren eines Stopschildes stellt regelmäßig einen objektiv besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt dar, der über einen bloßen Verkehrsverstoß hinausgeht.
Grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 61 VVG setzt sowohl einen objektiv schweren als auch ein subjektiv nicht entschuldbares Verhalten des Versicherungsnehmers voraus.
Ortskunde, frühzeitige Hinweisbeschilderung und das Fehlen besonderer entlastender persönlicher Umstände sprechen gegen die Entschuldbarkeit des Versicherungsnehmers und können die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.
Sichtbehinderungen entlasten den Versicherungsnehmer nur, wenn sie die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens derart beeinträchtigen, dass dessen Beachtung objektiv nicht möglich war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft der Sparkasse Münster zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger befuhr mit seinem Opel Pkw, polizeiliches Kennzeichen 00 – 00 000 am 17.11.1997 auf dem Wege zu seiner Wohnung nach Hause in P – er hatte seinen Sohn aus der Schule abgeholt – die L 0000 in östlicher Richtung. Die L 0000 führt in Fahrtrichtung des Klägers gesehen über mehrere hundert Meter völlig geradeaus auf die Kreuzung mit der B 000.
Vor dem Erreichen der Kreuzung befindet sich aus Sicht des Klägers auf der rechten Seite der L 0000 ein Verkehrszeichen 206 mit Zusatzschild „Stop 100 m“. Zwischen diesem Schild und den späteren unmittelbar an der Kreuzung befindlichen Schildern 206 nämlich 2 Stopschildern an der rechten Seite der L 0000 und auf der Mittelinsel in gleicher Höhe, auf der linken Seite der L 0000 befindet sich ein großes weißes Umleitungsschild. Hinter diesem Verkehrsumleitungsschild befindet sich auf der rechten Seite vor dem Stopschild direkt an der Kreuzung noch ein Baum, wie aus den vom Kläger überreichten Lichtbildern Bl. 31, 32 d. A. ersichtlich. Der Kläger fuhr ohne die Stopschilder zu beachten in den Kreuzungsbereich mit der B 000 ein und verursachte dort einen Verkehrsunfall mit dem Pkw des Zeugen B, der aus Sicht des Klägers von rechts kommend auf der B 000 in den Kreuzungsbereich einfuhr.
Der Kläger verlangt aus seiner Vollkaskoversicherung seinen Fahrzeugschaden, den er auf insgesamt 25.500,- DM beziffert. Er behauptet, durch das große Verkehrsumleitungsschild hinter dem Verkehrsschild nach 205 in seiner Sicht auf das rechte an der Kreuzung stehende Stopschild beeinträchtigt gewesen zu sein. Außerdem sei seine Sicht auf dieses Schild durch einen hinter dem Verkehrszeichen 205 stehenden Baum beeinträchtigt gewesen. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung habe es im Kreuzungsbereich nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
an die Opel-Bank GmbH 25.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalls gemäß § 61 VVG. Er ist der Auffassung, daß die Verkehrsregelung im Kreuzungsbereich in jeder Hinsicht übersichtlich geregelt sei und deshalb das Überfahren des Stopschildes sowohl objektiv als auch subjektiv einen schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt darstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
Der Beklagte ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger nach § 61 VVG von seiner Leistungspflicht frei. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht endschuldbaren Verstoß gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus.
Eine Vorfahrtverletzung durch Überfahren eines Stopschildes stellt einen objektiven schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt dar, der über einen normalen Verkehrsverstoß deutlich hinausgeht. Das Hineinfahren in einen Kreuzungsbereich birgt hohe Gefahren, besonders, wenn sie für den Verkehrsteilnehmer durch ein Stopschild gesperrt ist, in sich. Von jedem Verkehrsteilnehmer kann und muß erwartet werden, daß er sich einer solchen Kreuzung mit Aufmerksamkeit nähert, die es ihm ermöglicht, das Stopschild zu beachten und in dadurch geschützten vorfahrtsberechtigten Verkehr nicht zu gefährden. Mangels entlastender besonderer persönlicher Umstände ist im vorliegenden Fall aufgrund des objektiv äußerst schwerwiegenden Verkehrsverstosses der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger auch subjektiv unentschuldbar handelte, als er entgegen seiner Wartepflicht in den Kreuzungsbereich einfuhr.
Der Kläger ist ortskundig und konnte daher von der Kreuzung und seiner Haltepflicht nicht überrascht werden. Er wurde außerdem auf das Stopschild bereits 100 m zuvor durch ein Hinweisschild aufmerksam gemacht. Dieses Hinweisschild für ihn jedenfalls deutlich sichtbar und sein Blick wieder durch das anschließend aufgestellte Umleitungsschild noch durch den anschließenden Baumbewuchs auf der rechten Seite der L 3131 behindert. Aber auch die eigentlichen Stopschilder an der Kreuzung waren für ihn gut sichtbar. Das gilt insbesondere für das linke auf der rechten Straßenseite befindliche Stopschild, da auf dieses Schild – was Lichtbild Bl. 33 oben beweist – nach dem passieren des Baumbewuchses wieder gut einsehbar war. Da zu diesem Zeitpunkt der Kläger unabhängig davon, ob eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung dort angeordnet war, seine Geschwindigkeit wegen des 100 m vor der Kreuzung aufgestellten Hinweisschildes ganz erheblich herabmindern mußte, hätte er ohne weitere die Stop-Schilder beachten können.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.