Berufung: Freispruch mangels Vorhersehbarkeit eines Hundebisses
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch den Biss seiner Hündin ein. Das Landgericht Münster hob das Amtsgerichtsurteil auf und sprach ihn frei, weil eine vorhersehbare Gefährlichkeit des Hundes zum Tatzeitpunkt nicht nachgewiesen werden konnte. Ein sachverständig als ausreichende Zaunhöhe befundener Schutz sowie das Ausbleiben konkreter Warnzeichen und Meldungen sprachen gegen eine Pflichtverletzung. Nachträgliche Sicherungsmaßnahmen begründen keine rückwirkende Verurteilung.
Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung stattgegeben; Urteil aufgehoben und Freispruch erteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch ein Tier ist erforderlich, dass dem Tierhalter die Gefährlichkeit des Tieres zum Tatzeitpunkt vorhersehbar und ihm damit eine Pflichtverletzung zurechenbar war.
Fehlen vor dem schädigenden Ereignis erkennbare Warnzeichen, Meldungen oder sonstige konkrete Hinweise auf eine erhöhte Gefährlichkeit, kann dem Halter die zur Verurteilung nötige Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres nachgewiesen werden.
Die Angemessenheit von Sicherungsmaßnahmen ist nach den für die jeweilige Rasse und die konkreten Umstände üblichen Anforderungen zu beurteilen; eine sachverständig als ausreichend bewertete Einfriedung schließt eine Pflichtwidrigkeit aus, sofern keine zusätzlichen Anhaltspunkte für Gefahr bestanden.
Das nachträgliche Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen durch den Halter begründet nicht automatisch eine rückwirkende Pflichtverletzung zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses.
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 3. Februar 2015 aufgehoben.
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu erstatten hat, freigesprochen.
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO)
I.
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahlen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30.- € verurteilt worden. Mit seiner Berufung erstrebt der Angeklagte seinen Freispruch. Das Rechtsmittel hatte in vollem Umfang Erfolg.
II.
Die in Form eines Strafbefehlsantrages erhobene öffentliche Klage und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts legen dem Angeklagten weitgehend übereinstimmend zur Last, pflichtwidrig einen Biss seiner Deutsch Drahthaar-Hündin nicht verhindert zu haben, wodurch der Geschädigte S eine Bissverletzung am linken Oberarm davon trug. Die auf dem Grundstück des Angeklagten frei laufende Hündin soll den Zeugen, der auf dem Gehweg am Grundstück des Angeklagten außen entlang ging, über den zur Tatzeit maximal 1,05 m hohen Maschendrahtzaun hinweg gebissen haben, indem sie sich mit den Vorderpfoten am Zaun aufrichtete und über diesen hinweg zuschnappte. Der Angeklagte habe dieses schädigende Verhalten verhindern können und müssen.
Auf Grund der Feststellungen der Strafkammer ließ sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Angeklagten jedoch nicht erheben. Zwar hat die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme ohne jeden Zweifel festgestellt, dass der Hund „B“ den Zeugen S ohne vorherige Warnung durch Gebell oder Knurren und unprovoziert über den Zaun hinweg gebissen und ihm dabei eine nicht unerhebliche Bissverletzung beigebracht hat. Allerdings kann dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er dieses Verhalten seinerzeit hätte vorhersehen können und Vorkehrungen dagegen hätte treffen müssen.
Zunächst war die Haltung des Hundes aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden. Der Zaun war nach den Bekundungen der sachverständigen Zeugin Dr. med. vet. M mit ca. 1 m Höhe ausreichend als Sicherung bei der Haltung von Hunden der betreffenden Rasse auf dem Grundstück, sofern es keine Anzeichen für eine herausgehobene Gefährlichkeit des konkreten Tieres gibt. Dem Angeklagten war ferner nicht nachzuweisen, solche Anzeichen – wie sie der angeklagte Vorfall sodann geliefert hat – zuvor bereits wahrgenommen und ignoriert zu haben. Zwar hat die Zeugin H, eine Nachbarin des Angeklagten, von einem objektiv besorgniserregenden Verhalten des Tieres gegenüber ihren Kindern berichtet und ferner von einem ähnlichen, glimpflich verlaufenden Geschehen mit einem anderen Nachbarn. Indes hat die Zeugin auch angegeben, den Angeklagten deswegen nie kontaktiert zu haben. Auch waren dem Ordnungsamt des Kreises Warendorf bis damals keinerlei Auffälligkeiten des Hundes gemeldet worden. Schließlich darf man zwar vermuten, dass der Angeklagte als Hundekenner schon zuvor bei etwas Aufmerksamkeit ein aggressives Verhalten seines Hundes hätte beobachten können. Indes ist ihm dies nicht mit der zu einer Verurteilung notwendigen Sicherheit auch tatsächlich nachzuweisen. Zur fraglichen Tatzeit hielt sich der Angeklagte zwar ebenfalls auf seinem Grundstück auf, jedoch auf der dem Gehweg abgewandten Terrasse; er hatte seinen Hund daher nicht im Blick. Da das Tier sein aggressives Verhalten offenbar nicht durch Laute anzukündigen pflegt, musste dem Angeklagten auch nicht auffallen, dass von dem Tier an diesem Tag besondere Gefahren ausgingen, wie es tatsächlich der Fall war, möglicherweise auch auf Grund einer auf eine aktuelle Läufigkeit zurück zu führenden Wesensveränderung.
Vor diesem Hintergrund war dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er vor dem angeklagten Geschehen eine besondere Gefährlichkeit des Hundes hätte erkennen können. Er war daher bis dahin nicht verpflichtet, den Hund wegzusperren oder den Zaun ausbruchssicherer zu gestalten. Der Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit und einer Vorhersehbarkeit der Verletzung lässt sich daher nicht beweisen. Betont sei, dass der angeklagte Vorfall allerdings diese zur Tatzeit noch fehlenden Hinweise auf die Gefährlichkeit des Tieres geliefert hat; der Angeklagte ist nunmehr in für ihn erkennbarer Weise verpflichtet, seine Tierhaltung auf ein jederzeit mögliches Angriffsverhalten von „B“ einzurichten. Dem ist der Angeklagte bislang auch nachgekommen, da er infolge der Hinweise der sachverständigen Zeugin M den Zaun inzwischen auf die bei diesem konkreten Hund erforderlichen 1,50 m erhöht hat.
III.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage war das Urteil des Amtsgerichts Ahlen aufzuheben und der Angeklagte mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen.