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Landgericht Münster·15 Ns 82 Js 5612/06 (12/06)·24.09.2006

Berufung teilweise stattgegeben: Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB bei Alkoholabhängigkeit

StrafrechtVerkehrsstrafrechtMaßregelrecht (§64 StGB)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rief die Berufung ein mit dem Ziel, neben der Freiheitsstrafe eine Unterbringung nach §64 StGB zu erreichen. Zentrale Frage war, ob ein derartiges Ziel zulässig ist und ob die Voraussetzungen für §64 vorliegen. Die Kammer hielt die Berufung für zulässig, bestätigte die Freiheitsstrafe und ordnete ergänzend die Unterbringung an, weil Alkoholabhängigkeit und Rückfallgefahr festgestellt wurden. Zudem wurde eine einjährige Sperre nach §69a StGB angeordnet.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Freiheitsstrafe bestätigt, ergänzende Unterbringung nach §64 StGB angeordnet und Sperre gemäß §69a StGB festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein beschränktes Rechtsmittel, das auf die Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB gerichtet ist, kann zulässig sein und vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der umfassenden Sachprüfung berücksichtigt werden.

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Das Unterbleiben der Anordnung einer gebotenen Maßregel nach §64 StGB kann für den Verurteilten eine Beschwer darstellen, da die Maßregel neben Belastungen auch eine potentiell begünstigende Besserung bewirken kann.

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Die Anordnung des §64 StGB setzt eine Sucht- oder Abhängigkeitserkrankung mit relevantem Hang zu wiederholten Straftaten und eine hinreichende Gefährdungsprognose für die Zukunft voraus; frühere Alkoholstraftaten und gegenwärtiger Alkoholmissbrauch können dies begründen.

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Bei der Straf- und Maßnahmenwahl ist zu berücksichtigen, dass eine verhängte Sperre nach §69a StGB in Umfang und Dauer so bemessen werden kann, dass sie dem Sicherheitsbedürfnis dient und zugleich Anreize zur Entwöhnung bietet.

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Trifft das Rechtsmittel teilweise zu, trägt die Landeskasse die Kosten der Rechtsmittelinstanz und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß den einschlägigen Vorschriften der StPO.

Relevante Normen
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 21 StGB§ 44 StGB§ 64 StGB§ 69a StGB

Tenor

Das angefochtene Urteil wird wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte, der der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr schuldig ist, wird zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Monaten

verurteilt.

Er wird in eine Entziehungsanstalt eingewiesen.

Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Für die Dauer von drei Monaten wird dem Angeklagten verboten, L. jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen, jedoch trägt die Landeskasse die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1; 21, 44, 64, 69 a StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts C wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Ihm ist gemäß § 69 a StGB eine Sperre von zwei Jahren auferlegt worden und für die Dauer von drei Monaten verboten worden, im Straßenverkehr L. jeder Art zu führen. Diese Verurteilung erging wegen folgender Tat:

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Am 29.05.2005 befuhr der Angeklagte gegen 17.54 Uhr nach vorangegangenen erheblichem Alkoholgenuss mit einem Mofa in C die M. Straße , obwohl er, wie er wusste, alkoholbedingt fahruntüchtig war. Infolge dieser Fahruntüchtigkeit geriet er gegen den Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen xxx der Zeugin xxx welcher dabei so beschädigt wurde, dass ein Sachschaden von etwa 2.000,00 EUR entstand. Eine dem Angeklagten etwa eine Stunde nach der Tat entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 o/oo. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tat und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts hingewiesen, welche in der Beweisaufnahme vor der Kammer bestätigt wurden, abgesehen davon, dass der Angeklagte abweichend von ihnen mitgeteilt hat, er sei erst seit 2001 arbeitslos.

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Die Berufung ist zulässig. Der Angeklagte hat sie rechtzeitig und formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt und zugleich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Zulässigkeit steht auch nicht die Erklärung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung entgegen, Ziel seiner Berufung sei die zusätzliche Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB neben der verhängten Freiheitsstrafe. Zwar hat der Bundesgerichtshof einmal ein auf ein solches Ziel beschränktes Rechtsmittel als mangels Beschwer unzulässig angesehen (vgl. BGHSt 28, S. 327 ff, 330 ff). Die Kammer hat daraus jedoch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels ableiten können. Zum einen dürfte diese Rechtsprechung durch spätere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs selbst zumindest in Frage gestellt worden sein, in welchen der Bundesgerichtshof Revisionen von Angeklagten durch Beschlüsse gemäß § 349 Abs. 4 StPO stattgegeben hat (vgl. die Nachweise bei Senge in der Festschrift für Riess, 2002, S. 547 ff, 555 f); denn dann hat der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen im Unterbleiben der Anordnung offenbar einen den Angeklagten möglicherweise belastenden Fehler gesehen. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen zwar an der Aussage festgehalten, ein Angeklagter werde durch das Unterbleiben einer Anordnung der Unterbringung nicht beschwert, das hindere jedoch das Rechtsmittelgericht nicht daran, im Wege der durch das Rechtsmittel umfassend eröffneten Sachprüfung das Unterbleiben der Unterbringung als einen die Aufhebung des Urteils begründenden Rechtsfehler anzusehen (vgl. BGHSt 37, S. 5 ff, 7 f). Die Kammer vermochte dieser Rechtsprechung nicht zu folgen; denn sie bedeutet, wie ein anderes Revisionsgericht richtig ausgeführt hat, dass ein Rechtsmittel des Angeklagten "nicht a l l e i n deswegen" (vgl. BayOLG JR 1996, S. 79) eingelegt werden dürfe, um das Ziel der Unterbringung zu erreichen. Wäre diese Rechtsprechung richtig, dürfte ein Rechtsmittelführer sein Ziel nicht erklären, sondern müsste es im Dunkeln lassen. Sähe man es als Teil der richterlichen Fürsorgepflicht, dem Angeklagten zur Formulierung von Rechtsmittelerklärungen zu verhelfen, die seinem Ziel dienlich sind (in diese Richtung formuliert Loos, Anm. zur vorgenannten Entscheidung des BayObLG, a.a.O., S. 80), müsste dann ein Gericht, dem der Angeklagte das Ziel seines Rechtsmittels offen erklären will, diesem raten, nur nicht ehrlich zu sein. Schon dieses Ergebnis spricht nach Auffassung der Kammer gegen die eingangs genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

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Darüber hinaus hält die Kammer auch die Begründung des Bundesgerichtshofs für diese Rechtsprechung für falsch. In der sie begründenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Fehlen einer Beschwer durch die Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB damit begründet, zwar könne sich "im Einzelfall ergeben, dass der Verurteilte durch die Anordnung der Maßregel neben der Verhängung der Freiheitsstrafe im Ergebnis günstiger gestellt wird, als wenn die Freiheitsstrafe allein verhängt würde", ob ein solcher günstiger Verlauf eintrete sei "jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht abzusehen" (BGHSt 28, S. 327 ff, 331). Daraus zieht der BGH die Konsequenz: "Ist aber im Zeitpunkt des Urteils nicht abzusehen, wie sich die Vollziehung der Maßregel im Ergebnis auswirken wird, so fehlt es damit schon an einer eindeutigen Grundlage für die Beurteilung, ob der Angeklagte (durch das Unterlassen der Maßregel) beschwert ist" (a.a.O., S. 332). Diese Begründung hat die Kammer nicht überzeugt; denn eine Beschwer deshalb auszuschließen, weil der Eintritt der Besserstellung nicht sicher sei, ist nicht zwingend (vgl. Tolksdorf, Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 753 ff, S. 758: "Die für den Regelfall .... begünstigende Wirkung der zusätzlichen Unterbringung entfällt aber nicht deswegen, weil deren Eintritt nicht sicher ist.....").

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Entscheidend für die Annahme einer Beschwer durch das Unterbleiben einer gebotenen Unterbringung gemäß § 64 StGB ist für die Kammer aber unabhängig von der vom BGH in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellten Frage, ob die Maßregel vor oder nach der Strafe vollzogen wird, der Charakter der Maßregel gemäß § 64 StGB. Sie ist zwar gemäß § 61 eine Maßregel "der Besserung und Sicherung", jedoch ergibt sich der Sicherungsaspekt des § 64 ausschließlich über eine in der Maßregel erzielte Besserung des Täters, und diese Besserung besteht in der Befreiung von seinem kriminogenen Hang. Das ergibt sich unmissverständlich aus § 64 Abs. 2 StGB. Unabhängig von der jedenfalls mit der Freiheitsentziehung durch Unterbringung auch verbundenen Belastung enthält die Maßregel daher jedenfalls für den entwöhnungswilligen Täter auch eine Begünstigung. Das Unterbleiben des Maßregelausspruchs kann er also jedenfalls auch immer als Beschwer geltend machen.

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Die Berufung hatte auch in ihrem beschränkten Umfang Erfolg. Der Angeklagte ist zu Recht vom Amtsgericht zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden; auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Kammer hat, gestützt auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. xxx, darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 64 StGB beim Angeklagten als erfüllt angesehen.

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Der Angeklagte hat den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Das belegen nicht nur die zahlreichen Vorstrafen wegen Trunkenheit im Verkehr und anderer unter Alkoholeinfluss begangener Straftaten, sondern auch der vom Angeklagten selbst offen zugegebene gegenwärtige Alkoholmissbrauch. Der Angeklagte hat ferner auch die abzuurteilende Tat im Zustand des Rausches begangen, und es besteht die Gefahr, dass er infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Was die Erheblichkeit der vom Angeklagten bei weiter bestehender Alkoholabhängigkeit zu erwartenden rechtswidrigen Taten betrifft, hat die Kammer zwar berücksichtigt, dass er zuletzt wie bei der verfahrensgegenständlichen Tat. nur noch mit einem Mofa unterwegs war, einem Fahrzeug also, das nur geringe kinetische Energie entfalten kann. Die Kammer brauchte jedoch nicht zu entscheiden, ob die Prognose allein solcher Trunkenheitsfahrten mit Fahrrad oder Mofa hinreichend erhebliche rechtswidrige Tagen befürchten lässt, denn der Angeklagte hat bei der Tat, wegen deren er unter Bewährung steht, zu einer durchaus gefährlichen Körperverletzung angesetzt, und es besteht auch für die Zukunft danach die Gefahr, dass der Angeklagte im Zustand alkoholbedingter Enthemmung zu Straftaten auch erheblicher Art in der Lage sein würde.

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Die Kammer hat ferner aus der Tat auch einen Eignungsmangel des Angeklagten im Sinne von §§ 69, 69 a StGB ableiten müssen. Sie hat die danach zu verhängende Sperre gemäß § 69 a StGB mit einem Jahr für ausreichend erachtet, weil eine längere Sperre zum einen vom Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit nicht gefordert wird und weil zum anderen die Aussicht, in absehbarer Zeit bei erfolgreicher Entwöhnung wieder legal am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, den Willen des Angeklagten unterstützen mag, sich von seiner Alkoholsucht zu befreien. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch eine derart kurze Sperre hält die Kammer im Hinblick auf die von der Straßenverkehrsbehörde zu beachtenden Regeln der Fahrerlaubnisverordnung für ausgeschlossen.

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Der Angeklagte hat gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen zu tragen, jedoch trägt entsprechend § 473 Abs. 3 StPO die Landeskasse die Kosten der Berufung und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Rechtsmittelinstanz, weil der Angeklagte mit seinem beschränkten Rechtsmittel Erfolg gehabt hat. Er hat zwar bei der ursprünglichen Rechtsmittelerklärung, in der er erkennbar der Sache nach das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch begrenzen wollte, als Ziel der Berufung angegeben, er erstrebe die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung. Er hat jedoch dieses Ziel fallen lassen, nachdem er, was schon zuvor hätte sein sollen, den Beistand eines Verteidigers hatte. Nachdem er von diesem beraten worden ist, hat er als Ziel der Berufung die Anordnung einer Unterbringung angegeben. Dieses - wie zuvor dargelegt, nach Auffassung der Kammer zulässige - Ziel seines Rechtsmittels hat er erreicht.