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Landgericht Münster·15 Ns 82 Js 173/04 - 9/05·07.08.2005

Berufung: Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens bestätigt, Fahrerlaubnisentzug unterlassen

StrafrechtVerkehrsstrafrechtFahrerlaubnisrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein. Das Landgericht beschränkte die Strafverfolgung auf § 142 StGB und bestätigte die Geldstrafe; eine Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mangels Feststellung fortbestehender Ungeeignetheit nicht angeordnet. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen § 142 StGB bestätigt, aber Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Kann nach längerer vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis die andauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr festgestellt werden, ist eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB zu unterlassen.

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Das Gericht kann die Strafverfolgung im Rechtszug auf einen engeren Tatvorwurf beschränken, wenn eine umfassende Aufklärung des Tatgeschehens wegen bereits erfolgter Maßnahmen oder unverhältnismäßigen Aufwands nicht geboten ist.

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Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) ist verwirklicht, wenn sich der Fahrzeugführer entfernt, ohne die gesetzlich vorgesehenen Feststellungen zu ermöglichen, auch wenn er den Unfall kurz überprüft hat.

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Ein verurteilter Angeklagter trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen im Rechtsmittelzug, sofern der Erfolg des Rechtsmittels kein im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO verdienter Erfolg ist, der eine teilweise Kostenbefreiung rechtfertigen würde.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 142 Abs. 1 StGB§ 69 StGB§ 69a StGB§ 465 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Tenor

Die Berufung wird, nachdem das Verfahren auf den Vorwurf des uner-laubten Entfernens vom Unfallort beschränkt worden ist, mit der Maß-gabe insoweit verworfen, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr stattfindet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts M vom 16.09.2004 wegen fahrlässiger Gefährdung des T-T und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von jeweils 40,00 € verurteilt worden; ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden, und das Gericht hat der Verwaltung untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die zulässige Berufung des Angeklagten hin konnte eine Berufung – ohne Zutun des Angeklagten – vor dem fast ein Jahr später tatsächlich stattfindenden Termin zur Berufungshauptverhandlung nicht stattfinden, obwohl dem Angeklagten die Fahrerlaubnis durch Beschluss des Amtsgerichts M vom 14.04.2004 bereits vorläufig entzogen worden war. Infolgedessen hat das Landgericht N durch Beschluss vom 10. Juni 2005, nachdem die im erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sperrfrist inzwischen abgelaufen war, den Beschluss über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung (nach fast 14 Monaten) aufgehoben. Daraufhin hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung auf den Vorwurf des unerlaubten Entfernens gemäß § 142 Abs. 1 StGB beschränkt, um eine nach der zuvor geschilderten unverhältnismäßige Beweisaufnahme darüber zu erübrigen, ob der Angeklagte wegen Übermüdung oder wegen Alkohols und anderer berauschender Mittel zur Tatzeit fahruntüchtig war.

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Danach stand für die Kammer in der Berufungshauptverhandlung nur noch die Beurteilung der folgenden Tat, die der Angeklagte zugegeben hat, zur Beurteilung an:

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Der Angeklagte hatte am frühen Morgen des 03.01.2004 nach Alkoholgenuss in einem Zustand jedenfalls erheblicher Müdigkeit mit seinem Pkw Ford mit dem amt-lichen Kennzeichen X die T C in M in Richtung N-T befahren. Bei einer leichten Kurve in Höhe C-T kam der Angeklagte mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab, fuhr gegen den Bordstein und direkt gegen eine Straßenlaterne, die umstürzte; der Schaden an der Laterne betrug etwa 1.500,00 €. Ferner wurde durch ein umhergeschleudertes Teil entweder der Laterne oder des Fahrzeugs des Angeklagten der Zeuge G getroffen, jedoch nicht ernstlich verletzt. Der Angeklagte stieg sodann aus seinem Fahrzeug aus und ging zu dem Zeugen hin und fragte ihn, ob er verletzt sei. Als der Zeuge dieses verneinte und die Polizei herbeirufen wollte, entfernte sich der Angeklagte mit seinem Pkw von der Unfallstelle. Eine ungefähr drei Stunden nach dem Vorfall entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,40 o/oo. Ferner wies eine Blutprobe folgende Werte auf, die auf einen aktuellen Cannabiskonsum hindeuteten:

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THC 3 ng/g

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THC-COOH 60,8 ng/g.

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In dem angefochtenen Urteil ist der Angeklagte wegen dieses unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden. Diese Strafe hat die Kammer für richtig gehalten. Wegen der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie wegen weiterer Einzelheiten der Tat und der Strafzumessung wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Die Kammer hat indes nicht mehr feststellen können, ob der Angeklagte noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nachdem ihm infolge der Tat immerhin fast 14 Monate lang vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen war. Sie hat deswegen nicht auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre gemäß §§ 69, 69 a StGB erkannt.

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Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen gemäß § 465 StPO, weil er verurteilt worden ist. Im Rechtsmittelzuge hat der Angeklagte zwar insoweit einen Teilerfolg errungen, als die Strafverfolgung auf den Vorwurf gemäß § 142 StGB beschränkt worden ist; die Kammer hat jedoch keinen Anlass gesehen, ihn deshalb gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den Kosten und eigenen Auslagen im Berufungsrechtszug zu befreien, weil dies nicht der Billigkeit entspräche. Denn nach der eigenen Einlassung des Angeklagten ist es zu dem Unfall zwar nicht infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, wohl aber infolge übermüdungsbedingter Fahruntüchtigkeit gekommen, so dass eine Nichtverurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht als ein verdienter Erfolg des Rechtsmittels betrachtet werden kann. Diese beruhte vielmehr schlicht darauf, dass nach der lang andauernden vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung der Aufwand einer vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und seiner Gründe unverhältnismäßig gewesen wäre. Der Angeklagte trägt daher die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Verfahrensauslagen insgesamt, also einschließlich der Berufungsinstanz.