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Landgericht Münster·14 O 83/07·28.10.2007

Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen falscher Parteibezeichnung im Tatbestand

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von UrteilenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Münster berichtigte ein Urteil vom 18.09.2007 nach § 319 ZPO. Streitgegenstand war eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tatbestand: Eine Passage mit klägerischen Behauptungen war irrtümlich mit 'Der Beklagte behauptet' eingeleitet. Die Berichtigung wurde stattgegeben, weil die fehlerhafte Parteibezeichnung offenkundig war und der richtige Sachverhalt aus dem Gesamtzusammenhang hervorging.

Ausgang: Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen fehlerhafter Parteibezeichnung im Tatbestand stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn es eine offensichtliche Unrichtigkeit (z. B. Schreib- oder Redaktionsfehler) enthält.

2

Eine Berichtigung kommt in Betracht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang und den tatsächlichen Feststellungen eindeutig hervorgeht, welche Fassung ursprünglich gemeint war.

3

Falsche Parteibezeichnungen im Tatbestand sind berichtigungsfähig, wenn sie offenkundig dem tatsächlich festgestellten Vortrag der Parteien widersprechen und keine materiell‑rechtliche Neuerung erfordern.

4

Die Berichtigung dient der Korrektur rein redaktioneller oder offenkundiger inhaltlicher Fehler und erfordert keine inhaltliche Neubewertung des zu Grunde liegenden Sachverhalts.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

wird das Urteil vom 18.09.2007 dahingehend berichtigt, dass es im Tatbestand auf Seite 3 des Urteils 4. Absatz statt „Der Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen“, wie folgt lautet:

Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen.

Gründe

2

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Der Abschnitt im Tatbestand mit den klägerischen Behauptungen wurde versehentlich eingeleitet mit den Worten "Der Beklagte behauptet".