Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Filmfonds abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem Filmfonds. Streitpunkt ist, ob Risiken (bis zum Totalverlust) verschwiegen wurden und ob Prospekthaftung greift. Das Landgericht Münster weist die Klage ab, weil der Kläger die behaupteten Pflichtverletzungen nicht beweisen konnte (Zeugin nicht ladungsfähig, Parteivernehmung nicht zugestimmt). Eine Prospekthaftung kommt nicht in Betracht, da die Beklagte keine Prospektverantwortliche war und der Kläger primär auf persönliche Beratung vertraute.
Ausgang: Klage wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung als unbegründet abgewiesen; Kläger konnte Pflichtverletungen nicht beweisen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung setzt voraus, dass der Kläger die behauptete Pflichtverletzung und deren Kausalität substantiiert darlegt und durch taugliche Beweismittel nachweist.
Zur Geltendmachung von Zeugnisbeweisen muss die beweisbelastete Partei ladungsfähige Anschriften nennen; ohne erfolgreiche Ladung bleibt der Behauptungsvortrag unbeweislich.
Die Parteivernehmung nach § 447 ZPO bedarf der Zustimmung der Gegenpartei; eine Vernehmung von Amts wegen nach § 445 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Partei ihre Behauptungen durch weitere anzeigbare Beweismittel untermauert.
Eine Haftung des bloßen Vertriebs für Prospektmängel setzt Prospektverantwortlichkeit oder eine besondere Verknüpfung von Beratung und Prospektgebrauch voraus; hat der Anleger primär auf persönliche Beratung vertraut, entfällt dadurch regelmäßig eine ersatzbegründende Prospektverantwortung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung geltend.
Der Kläger ist langjähriger Kunde der Beklagten. Im Jahr 2002 erhielt er von seinem damaligen Arbeitgeber eine höhere Abfindung. Er wandte sich daraufhin an die Beklagte zwecks Investition des Geldes. Ihm wurde der Zeuge T bei der Beklagten als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt. Der Zeuge T übergab dem Kläger einen Prospekt über ein Beteiligungsangebot hinsichtlich der G GmbH & Co. KG. Das daneben geführte Beratungsgespräch ist zwischen den Parteien streitig. Anschließend veranstaltete die Beklagte eine Informationsveranstaltung, zu der der Kläger selbst nicht erscheinen konnte, nur die Zeugin L. Die Beteiligungsmöglichkeit war auf dieser Informationsveranstaltung ebenfalls Gegenstand von Erläuterungen.
Am 21.09.2002 unterschrieb der Kläger eine Beitrittserklärung zur G GmbH & Co. KG mit einem Kommanditanteil in Höhe von 80.000,-- € zuzüglich 4.000,-- € Agio.
Der Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen. Auf irgendwelche Risiken sei in keiner Weise hingewiesen worden. Auf der Informationsveranstaltung sei dieses Investment ebenfalls uneingeschränkt empfohlen worden. Irgendwelche Hinweise auf Risiken, insbesondere auf die Möglichkeit des Totalverlustes, seien auch dort nicht erfolgt. Die Anlage sei mittlerweile weitgehend wertlos, da die tatsächlichen Geschäftsabschlüsse weit hinten den prognostizierten zurückgeblieben seien. Er könne nicht erwarten, von seinem investierten Geld etwas zurück zu bekommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn schuldhaft falsch beraten. Er verlangt die Rückabwicklung des Investitionsgeschäftes.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 84.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.11.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung (alle Rechte aus) der Beteiligung des Klägers an der "G GmbH & Co. KG".
2.
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den weiteren Schaden, der ihm durch die Beteiligung an der "G GmbH & Co. KG" entstehen wird, zu ersetzen.
3.
es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung aus dem Klageantrag in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger gegenüber eine uneingeschränkte Empfehlung für den Filmfonds ausgesprochen worden sei. Sie behauptet dazu, der Kläger sei umfassend, insbesondere über die speziellen Risiken des Filmgeschäftes und der Möglichkeiten eines Totalverlustes durch den Zeugen T aufgeklärt worden. Dem Kläger, dem es schwerpunktmäßig um steuersparende Anlageobjekte ging – was zwischen den Parteien unstreitig ist – seien verschiedene Anlageobjekte angeboten worden. Auch anhand des Prospektes seien dem Kläger Hinweise zum Risiko dieser speziellen Anlageart gegeben worden.
Die Beteiligung am Filmfonds sei darüber hinaus auch keineswegs wertlos, sondern habe durchaus einen Marktwert.
Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Im Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er durch die Beklagte falsch beraten wurde. Zwar hat er behauptet, dass ihm Risiken verschwiegen worden seien. Ihm seien vielmehr bestimmte Erträge als sicher dargestellt worden. Die Beklagte ist dieser Sachverhaltsdarstellung entgegengetreten und hat im Einzelnen dargelegt, dass es Informationsgespräche gegeben habe, in deren Verlauf der Kläger auf das besondere Risiko des Filmgeschäftes bis hin zum Totalverlust hingewiesne worden sei. Beweis hat der Kläger angetreten durch Benennung seiner – mittlerweile geschiedenen – Ehefrau, der Zeugin L. Für diese war es der Kläger jedoch nicht möglich, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Ladungsversuche des Gerichts scheiterten. Des weiteren hat der Kläger Beweis angetreten durch Vernehmung seiner eigenen Person. Die nach § 447 ZPO erforderliche Zustimmung der Beklagtenseite ist jedoch nicht erfolgt. Diese hat vielmehr der Vernehmung des Klägers als Partei ausdrücklich widersprochen. Eine Vernehmung von Amts wegen nach § 445 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger seine Behauptung nicht mit anderen Beweismitteln "anbewiesen" im Sinne des § 445 hat. Es ist auch nicht Sinn der Vorschrift, einer beweisbelasteten Partei, die über keine Beweismittel verfügt, ein Beweismittel zur Verfügung zu stellen.
Das Gericht ist auch nicht aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vortrag zutreffend ist. Die Schilderung des Klägers selbst wirkte eher lebensfern. Unter diesen Umständen blieb der nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen beweisbelastete Kläger (vgl. BGH Urteil vom ##.##.####, III ZR ###/## – Juris -; OLG L2 Urteil vom ##.##.####, 7 U ###/## – Juris -) beweislos. Auf die Beweislast ist der Kläger bereits mit Verfügung vom ##.##.#### ausdrücklich hingewiesen worden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus Prospekthaftung gegen die Beklagte wegen eventueller Mängel aus dem die Anlagemöglichkeit beschreibenden Prospekt. Die Beklagte ist als Vertreiberin keine Prospektverantwortliche (vgl. Palandt/Heinrichs, 66. Aufl. 2007, § 280 BGB Anm. 54 b m.w.N.). Im Übrigen hat der Kläger selbst bei seiner persönlichen Anhörung klar gestellt, dass die Prospektangaben für ihn nicht wesentlich waren, sondern er aufgrund der persönlichen Beratung durch den Zeugen T sich zur Anlage in den Fonds entschieden habe. Eventuelle Prospektfehler wären folglich nicht ursächlich für die getroffene Anlageentscheidung.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der "uneigentlichen Prospekthaftung" gemäß § 288 BGB, wenn ein Vermittler oder Berater persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt und dabei den Prospekt verwendet. Nach eigenem Vortrag des Klägers hat der Zeuge T den Prospektinhalt gerade nicht zum Gegenstand des Beratungsgespräches gemacht. Im Übrigen hat die Beklagte ausdrücklich bestritten, dass der Zeuge T sich rein positiv über die Möglichkeit der Investition in den Filmfonds geäußert habe und der Beklagte ist beweisbelastet geblieben.
Ob unter diesen Umstände eventuelle Ansprüche des Klägers nach § 7 a Wertpapierhandelsgesetz nach Ablauf der dreijährigen Höchstfrist verjährt sind, worauf sich die Beklagte ausdrücklich berufen hat, kann dahinstehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.