Werklohnklage nach Wasserschaden: Stundenansatz, Abschlagszahlung und vorgerichtliche Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restlichen Werklohn für Renovierungsarbeiten nach einem Wasserschaden; der Beklagte zahlte einen Abschlag und hielt Stundenansätze für überhöht. Zentral war, welche Stunden nach Sachverständigengutachten anzuerkennen sind und ob Verjährung bzw. vorgerichtliche Kosten ersatzfähig sind. Das Gericht sprach dem Kläger einen Teilbetrag zu und verurteilte den Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten und Verzugszinsen, während überhöhte oder nicht näher belegte Leistungen abgewiesen wurden.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf restlichen Werklohn und vorgerichtliche Kosten in Teilbetrag zugesprochen, übrige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abschlagszahlung unterbricht die Verjährung der Werklohnforderung gemäß § 208 BGB.
Bei Werklohnforderungen ist der Umfang der geschuldeten Arbeiten darlegungs- und beweispflichtig; nachträglich behauptete Leistungen sind nur durch Rechnung oder substantiierten Vortrag überprüfbar und durchsetzbar.
Gutachterliche Feststellungen, die auf Besichtigung und nachvollziehbarer Stundenkalkulation beruhen, sind beweiskräftig, sofern keine konkrete Substanzkritik an der Sachkunde vorliegt.
Vorgerichtliche Inkassokosten können gemäß §§ 284, 286 BGB erstattungsfähig sein, wenn sie angemessen sind und der Schuldner vorprozessual keine Einwendungen erhoben hat.
Verzugszinsen bzw. Ersatz des Verzugs nach §§ 284, 286 BGB können verlangt werden, wenn der Schuldner sich in Zahlungsverzug befindet.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.525,29 DM (eintausendfünfhundertfünfundzwanzig 29/100 Deutsche Mark) nebst 15 % Zinsen seit dem 15.01.1981 sowie 309,62 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 8 % der Beklagte und zu 92 % der Kläger.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800 DM, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt restlichen Werklohn für Renovierungsarbeiten (Heizung, Sanitär und Elektro) anläßlich eines Wasserschadens im Privathaus des Beklagten gemäß Rechnung vom 15.12.1980 (Bl. 20/21 der Akten).
Auf den Gesamtrechnungsbetrag von 11.345,25 DM zahlte der Beklagte am 27.04.1981 einen Abschlag in Höhe von 6.000,-- DM.
Der Beklagte wurde mehrfach, unter anderem mit Fristsetzung zum 14.01.1981 zur Zahlung aufgefordert. Der Kläger schaltete, da Einwendungen nicht geltend gemacht wurden, den Verein D ein, wodurch ihm Kosten in Höhe von 309,62 DM entstanden.
In Höhe der Klageforderung nimmt der Kläger Bankkredit in Anspruch, der mit 15 % zu verzinsen ist.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.345,08 DM nebst 15 % Zinsen hieraus seit dem 15.01.1981 sowie 309,62 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Er beantragt ferner, festzustellen,
daß der Kläger nicht verpflichtet ist, an den Beklagten angeblich zuviel berechnete 15.000,-- DM zurückzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
bezüglich beider Anträge Klageabweisung.
Der Beklagte hält die Klageforderung für verjährt.
Im übrigen ist er der Meinung, der Kläger müsse nach Einheitspreisen und nicht auf Stundenlohnbasis abrechnen.
Ferner hält er die in der Rechnung geltend gemachten 239 Stunden unter Hinweis auf ein Privatgutachten A vom 15. September 1982, wegen dessen Inhaltes auf Blatt 61 bis 64 Bezug genommen wird, für weit übersetzt.
Darüber hinaus hat der Beklagte vorgetragen, aus zwei weiteren Rechnungen vom 30.06.1979, die die gleichen Arbeiten betreffen und die der Beklagte voll bezahlt hat, allein an Arbeitslöhnen eine Überzahlung von rund 15.000,-- DM vorgenommen zu haben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.01.1983 über die Erforderlichkeit der in Ansatz gebrachten Stundenanzahl Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P.
Wegen des Gutachtens vom 23.03.1983 wird auf Blatt 93 ff., wegen der ergänzenden Stellungnahme vom 22.07. auf Blatt 120 ff Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem erkannten Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
Zunächst ist festzustellen, daß die verbleibende Restforderung nicht verjährt ist, da die Verjährung durch Abschlagszahlung des Beklagten vom 27.04.1981 gemäß § 208 BGB unterbrochen worden ist. Auch ist nicht ersichtlich, daß der Kläger verpflichtet war, nach Einheitspreisen und nicht nach Stundenlohn abzurechnen, zumal der Beklagte auch selbst die Abrechnung nach Stundenlohn in den Rechnungen vom 30.06.1979 nicht angegriffen und diese Rechnungen bezahlt hat.
Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Stunden aus seiner Rechnung vom 15.12.1980 sind nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters weit übersetzt. Im Besichtigungstermin vom 18.03.1983, bei dem auch die Parteien persönlich zugegen waren, wurde übereinstimmend davon ausgegangen, daß für die drei im Erdgeschoß liegenden Räume zur Durchführung der Rohmontage saubere und einwandfreie Verhältnisse vorlagen. Die gleichen Feststellungen wurden für die vom Kläger durchzuführenden Feininstallationen getroffen, nachdem in allen drei Räumen die Verfliesung nun vollständig fertiggestellt war. Besondere Schwierigkeiten oder Beeinträchtigungen bei der Durchführung der Arbeiten waren nicht gegeben. Entsprechend der vorgelegten Rechnung vom 15.12.1980 und den Erläuterungen hierzu hat der Sachverständige für die in der Rechnung ausgeworfenen Materialien Montagezeiten für eine Montagegruppe von insgesamt 33,9 Stunden ermittelt. Dabei besteht eine Montagegruppe aus einem Monteur und einem Helfer oder einem Lehrling. Der Gutachter hat die Rechnung des Klägers Punkt für Punkt untersucht und den nach seiner Erfahrung jeweils erforderlichen Zeitaufwand im einzelnen in seiner Anlage zu dem Gutachten ausgeführt.
Die Kammer zweifelt nicht an den Feststellungen des Gutachters, daß die Kalkulationstafeln für Sanitäranlagen von Ende und die hierin enthaltenen Kalkulationssätze in der Praxis viel zu hoch sind und Zeiten und Preise enthalten, die im Sanitärhandwerk nicht zu erzielen sind.
Zweifel an der Sachkunde des Gutachters, die er bereits in vielen anderen Verfahren unter Beweis gestellt hat, teilt die Kammer nicht. Die Einholung eines Obergutachtens zu dieser Frage war deshalb nicht erforderlich.
Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Feststellung des Gutachters, daß für das Haus ein 20 %iger Zuschlag angemessen ist dafür, daß die Arbeiten in bewohntem Zustand durchgeführt werden mußten. Dies steht auch nicht im Widerspruch dazu, daß für die Durchführung der Montagearbeiten im übrigen saubere und einwandfreie Verhältnisse vorherrschten. Gleiches gilt für die vom Gutachter geschätzten weiteren 9 Stunden für vorbereitende Maßnahmen und für An- und Abtransport der Werkzeuge und Materialien.
Nach diesen Ausführungen beträgt der Gesamtaufwand des Klägers 49,68 Stunden, jeweils pro Monteur und Helfer.
Der Kläger kann nicht damit gehört werden, daß angeblich zahlreiche Nebenarbeiten an zwei Doppelwaschtischen, ferner eine zusätzlich Feininstallation bezüglich mehrerer, im Schriftsatz vom 07.06.1983 im einzelnen aufgeführter Gegenstände erforderlich war. Abgesehen davon, daß der Gutachter auch vom Kläger offenbar anläßlich der Besichtigung auf derartige Arbeiten nicht hingewiesen wurde, sind sie auch nicht Gegenstand der Rechnung vom 15.12.1980. Bezüglich dieser Positionen ist die Rechnung, da sie den nunmehr behaupteten Aufwand nicht ausweist, nicht überprüfbar. Dies aber ist auch im Interesse des Beklagten erforderlich und Voraussetzung der Fälligkeit der entsprechenden Forderung.
Die vom Gutachter für die vom Kläger nachgeschobenen behaupteten Arbeiten geschätzten Stunden von 2 x 5,17 = 10,34 Stunden kann der Kläger aus diesen Gründen nicht verlangen.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26.08.1983 weitere Ausführungen auch zu dem Gutachten und der Ortsbesichtigung macht, sind diese verspätet. Die Ortsbesichtigung fand am 18.03.1983 statt, das Gutachten datiert vom 23.03.1983. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, etwa im Ortstermin erwähnte und im Gutachten nicht berücksichtigte Tatsachen vorzutragen.
Aus der Rechnung vom 15.12.1980 war somit von dem Nettobetrag von 10.040,04 DM der Gesamtaufwand an Stunden zunächst abzuziehen. Rechnerisch verbleibt dann zu Gunsten des Klägers – ohne Berücksichtigung der Stunden – ein Betrag von 3.810,40 DM. Diesem Betrag waren die von dem Gutachter ermittelten Stunden hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung von 49,68 Monteurstunden á 33,21 DM ergibt sich ein Betrag von 1.649,87 DM, weitere 49,68 Stunden für den Helfer á 24,14 DM ergeben einen Betrag von 1.199,28 DM.
Die Nettoforderung des Klägers beträgt demnach 6.659,55 DM, einschließlich der Mehrwertsteuer insgesamt 7.525,29 DM. Abzüglich des Abschlages von 6.000,-- DM verbleibt die zuerkannte Werklohnforderung von 1.525,29 DM.
In dieser Höhe ist die Klage begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
Die negative Feststellungsklage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zwar ist davon auszugehen, daß der Beklagte mit seiner behaupteten Überzahlung und der vorbehaltenen Widerklage Anlaß für den entsprechenden Feststellungsantrag gegeben hat.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da jeder Vortrag des Klägers zu seiner sachlichen Berechtigung fehlt. Der Kläger hätte im einzelnen vortragen müssen, daß alle seine Arbeiten aus den anderen Rechnungen vom 30.06.1979 ordnungsgemäß erbracht und nach Stunden und Aufwand richtig berechnet waren, die Behauptung des Beklagten, auch insoweit seien überhöhte Positionen geltend gemacht worden, somit unberechtigt ist. Da dieser Vortrag fehlt – und seine Richtigkeit nach dem vorliegenden Gutachten auch zweifelhaft wäre – war die Klage insoweit abzuweisen.
Gemäß den §§ 284, 286 BGB hat der Kläger schließlich noch Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 309,62 DM. Nach seinem unbestrittenen Vortrag konnte der Kläger davon ausgehen, daß die Einschaltung des Vereins D sachgerecht war, den Beklagten zur Zahlung der Forderung zu veranlassen. Der Beklagte hatte vorprozeßual Einwendungen gegen die erhobene Rechnung nicht geltend gemacht.
Da die Kosten ein anwaltliches Honorar im Falle der Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, sind sie erstattungsfähig.
Die Zinsforderung ist berechtigt gemäß §§ 284, 286 BGB.
Die prozeßualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709 ZPO.