Anlageberatung: Bank haftet wegen Verschweigens Argentinien-Risiken bei Staatsanleihe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb einer Argentinien-Staatsanleihe, die auf Empfehlung der Bank für sein (minderjähriges) Vermögen gekauft wurde. Streitpunkt war, ob die Bank über die besonderen Risiken aus der politischen und wirtschaftlichen Lage Argentiniens ausreichend aufgeklärt hatte. Das LG Münster bejahte eine schuldhafte Pflichtverletzung, weil ein in der Offerte enthaltener ausdrücklicher Warnhinweis nicht weitergegeben wurde und Hinweise auf Rating bzw. „kein Totalverlust zu befürchten“ dies nicht ersetzten. Der Kläger kann Rückabwicklung (negatives Interesse) Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihe verlangen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihe wegen Beratungsfehlern stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Mit Aufnahme eines Beratungsgesprächs über die Anlage eines Geldbetrags kommt zwischen Bank und Anlageinteressent regelmäßig konkludent ein Beratungsvertrag zustande.
In den Schutzbereich eines Beratungsvertrags sind Dritte einzubeziehen, wenn erkennbar ist, dass die Anlageentscheidung auch für deren Vermögen getroffen wird, sie der Beratung leistungsnah ausgesetzt sind und anderweitiger Schutz fehlt.
Die anlageobjektbezogene Beratung muss die für die Anlageentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Risiken vollständig, richtig, verständlich und zeitnah darstellen; hierzu zählen auch besondere, dem Berater vorliegende Warnhinweise zur wirtschaftlichen oder politischen Lage des Emittenten.
Der Hinweis auf ein Rating bzw. die abstrakte Kennzeichnung als spekulativ entbindet die Bank nicht davon, zusätzliche konkrete Risiko-Informationen, die ihr vorliegen und für die Risikobeurteilung maßgeblich sein können, mitzuteilen.
Bei fehlerhafter Anlageberatung kann der Schaden bereits darin liegen, dass der Anleger ein Produkt erwirbt, das nicht seiner Risikovorstellung entspricht; der Anspruch richtet sich dann auf Rückabwicklung (Ersatz des negativen Interesses) Zug um Zug gegen Übertragung des Wertpapiers.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.950,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.03.2003 Zug um Zug gegen Übertragung der Argentinienanleihe Wertpapiernummer: ####3, zum Nennwert von 25.000,00 EURO zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.
Das streitgegenständliche Beratungsgespräch fand am 08.02.2001 in den Geschäftsräumen der Beklagten in B statt. An dem Gespräch nahm seitens der Beklagten Herr C sowie der Zeuge T2 teil und die Eltern des Klägers, der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war, die Zeugen B2 und E. Diese wollten sowohl eigenes Geld, als auch Geld ihrer Kinder neu anlegen.
Vorausgegangen war dem Anlagegespräch am 09.01.2001 eine Vermögenszusammenstellung. Danach ergab sich ein Anlagevolumen der Familie E in Höhe von 2,144 Mill. Euro.
Das Anlagegespräch wurde von dem Zeugen T2 geführt. Es wurde dabei ein Anlagemix zusammengestellt, der aus festverzinslichen Inlands- und Industrieanleihen, Aktien und schließlich auch Auslandsanleihen mit einer höheren Rendite bestand.
Bezüglich einer Anlagemöglichkeit mit einer höheren Rendite wurde von dem Zeugen T2 die hier streitgegenständliche Argentinien-Anleihe empfohlen. Es wurde darüber gesprochen, dass es während der Laufzeit zu gewissen Kursschwankungen kommen könne. Dies war jedoch für die Zeugen E bei ihrer Kaufentscheidung unbeachtlich, weil ein Verkauf der Anleihe während der Laufzeit nicht erfolgen sollte. Weiterhin erklärte der Zeuge T2, dass ein Totalverlust seiner Auffassung nach nicht zu befürchten sei, da in der Nachkriegszeit keine Staatsanleihe nicht zurückgezahlt worden sei; vorgekommen sei lediglich eine Verschiebung der Rückzahlung sowie ein erhöhtes Zinsrisiko. Er verwies insoweit auf die Ukraine und den Iran, die schließlich auch ihren Verpflichtungen nachgekommen seien. Da Argentinien in Verhandlungen mit dem Internationalen Währungsfond stehe, gehe er davon aus, dass Argentinien auch seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachkommen werde, wenn auch das Risiko bestehe, dass Rückzahlungstermine nach hinten gesteckt würden.
Die Argentinienanleihe war in der X-Offerte für Auslandsanleihen aufgelistet. Darin heißt es auf Seite 1:
"Wichtiger Hinweise
Bitte beachten Sie bei Ihrer Anlageentscheidung die derzeit ungünstige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens und die momentanen Probleme im türkischen Bankensektor."
Aus der Offerte ergaben sich weiterhin der aktuelle Kurs sowie die Rating-Hinweise BB (S&P) bzw. B1 (Moody`s), die die Argentinien-Anleihe als eine spekulative Anlageform ausweisen.
Am 09.02.2001 orderte der Zeuge E für den Kläger aufgrund des vorangegangenen Beratungsgesprächs die streitgegenständlichen Argentinien-Anleihe. Diese hat eine Laufzeit bis zum 22.02.2007 bei 10 %-iger Verzinsung. Der Kaufkurs lag bei 99,80 %.
Am 26.04.2002 fand in den Räumen der Beklagten bzgl. dieser Anlage ein Gespräch zwischen dem Zeugen E, dem Zeugen T und dem Zeugen I statt.
Der aktuelle Kurs der Argentinien-Anleihe schwankt zwischen 20 % bis 30 %.
Der Kläger ist der Ansicht, dass bzgl. des Gesprächs vom 08.02.2001 ein Beratungsfehler vorläge, der im Rahmen des Schadensersatzes zu einem Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufes führen würde.
Er behauptet insoweit, seine Eltern hätten bei dem Anlagegespräch in Bezug auf die Argentinien-Anleihe eine höhere Rendite gewünscht, Sicherheit in Bezug auf die Anlageform sei aber trotzdem vorgegangen. Es sei nicht in ausreichender Weise auf die bestehenden Risiken aufgeklärt worden, insbesondere nicht über die wirtschaftliche Situation Argentiniens. Hätten seine Eltern die bestehenden Risiken gekannt, wäre das Papier nicht geordert worden.
Weiterhin habe der Zeuge T2 in dem Gespräch vom 26.04.2002 seinen Beratungsfehler eingeräumt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilten, an ihn 24.950,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Klageantrags zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Argentinienanleihe, Wertpapierkennnummer: ####3 zum Nennbetrag von 25.000,-- DM.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass unter dem Gesichtspunkt der Risikostreuung ein Investment teils in absolut sicheren, teils in Anlagen mit geringerem Risiko und schließlich in Anlagen "mit höherer Rendite bei adäquatem Risiko" erfolgt sei. Dies sei auch von den Eltern so gewünscht worden.
Bzgl. der Argentinien-Anleihe seien die Eltern des Klägers ausführlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt worden, insbesondere sei der Vater des Klägers anhand der Rating-Hinweise auf den spekulativen Charakter der Anlage hingewiesen worden. Dem Zeugen E sei die Bedeutung dieses Ratings bekannt gewesen. Weiterhin hätten die Eltern des Klägers auch auf dem Computermonitor des Zeugen T2 den wichtigen Hinweis bzgl. der politischen und wirtschaftlichen Anlage Argentiniens gesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des Beratungsvertrages.
Zwischen den Eltern des Klägers, den Zeugen E, und der Beklagten wurde mit Durchführung des Beratungsgesprächs vom 08.02.2001 konkludent ein Beratungsvertrag geschlossen. Denn tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen.
In den Schutzbereich des Beratungsvertrages wurde auch der Kläger mit einbezogen. Es kann insoweit bzgl. der rechtlichen Konstruktion offen bleiben, ob zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Eltern gem. § 1629 BGB, und der Beklagten ein eigenständiger Beratungsvertrag zustande gekommen ist oder ob lediglich zwischen den Eltern und der Beklagten ein Vertrag geschlossen wurde, welcher dem Kläger über das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in seinen Schutzbereich mit aufnahm. Denn auch die Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind vorliegend gegeben. Der Kläger gehört zum geschützten Personenkreis. Die erforderliche Leistungsnähe lag vor. Der Zeuge T2 wusste als Berater der Bank, als es zum Ende des Gesprächs um das Geld der Kinder ging, dass die Eltern als Vertreter ihrer Kinder auch die Anlagenentscheidung bzgl. des Geldes ihrer Kinder von den Ergebnissen dieses Beratungsgesprächs abhängig machen würden. Auch bestand Schutzbedürftigkeit, da andernfalls der Kläger als Dritter nicht ausreichend geschützt gewesen wäre.
Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt.
Denn der Zeuge T2 hat als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gem. § 278 BGB die Eltern des Klägers als dessen Vertreter nicht hinreichend über die Risiken einer Anlage in Argentinien-Anleihe aufgeklärt.
In der sogenannten Bond-Entscheidung hat der BGH wesentliche Grundsätze zur Beratungspflicht der Banken aufgestellt.:
So hat sich in Bezug auf das Anlageobjekt die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekt (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als "gut" befunden hat.
Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein. Die Bank muss weiterhin zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGH WM 1993, 1455, 1456).
Diesen Grundsätzen ist die Beklagte bei dem Beratungsgespräch vom 08.08.2001 nicht gerecht geworden. In der X-Offerte wurde als wichtiger Hinweis ausdrücklich auf die ungünstige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens hingewiesen. Dieser Hinweis wurde entgegen der Behauptung der Beklagten nicht an die Eltern des Klägers weitergegeben. Dies ist bewiesen durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T2 und E. So bekundete der Zeuge T2, über die wirtschaftliche Situation Argentiniens sei nicht gesprochen worden, er habe die Eltern des Klägers auch nicht über den Hinweis aus der X-Offerte informiert.
Im Sinne einer ausführlichen Beratung wäre es aber erforderlich gewesen, diesen Hinweis an die zu Beratenden weiter zu geben. Es handelte sich dabei um einen warnenden Hinweis, der den Anlegern nicht verschwiegen werden durfte.
Dies ist auch nicht anders zu bewerten, wenn der Zeuge E anhand des Ratings darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der Argentinien-Anleihe um eine spekulative Anlageform handelt, wie von der Beklagten behauptet und dem Zeugen T2 bekundet. Insoweit konnte es für das Gericht offen bleiben, ob der Zeuge E sich der Bedeutung des Ratings bewusst war oder nicht. Denn für den Anleger ist es zwar nach dem Rating ungefähr erkennbar, welchen Risiken er sich bei der jeweiligen Anlageform aussetzt. Dies entbindet die beratende Bank aber nicht davon, ihr darüber hinaus vorliegende Information auch an den Kunden weiter zu geben, die für diesen für die Risikobeurteilung maßgeblich sein können. Schon die Tatsache, dass der besondere Hinweis auf die schwierige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens, gekennzeichnet mit "Wichtiger Hinweis", von der X in ihrer Offerte vorangestellt wurde, zeigt, dass es sich um eine Information handelte, die für eine umfassende Aufklärung des Kunden erforderlich war. Auch kann daraus gefolgert werden, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vorgetragen hat, diesen Hinweis weitergegeben zu haben, dass sie selbst diesen Hinweis für erheblich hielt.
Auch nicht ausreichend war insoweit, dass von dem Zeugen T2 das Risiko eines Totalverlustes unstreitig angesprochen worden ist. Denn diesen Hinweis hatte der Zeuge T2 mit dem Zusatz versehen, dass in der Nachkriegszeit keine Staatsanleihe nicht zurückgezahlt worden sei. Dies ist zwar richtig. Doch mit dieser Anmerkung wurden eher möglicherweise bestehende Bedenken zerstreut. Es wäre aber die Pflicht des Zeuge T2 gewesen, vor dem Hintergrund der ungünstigen politischen und wirtschaftlichen Lage Argentiniens auf die Risiken aktiv aufmerksam zu machen.
Auch kann aus den bisherigen Anlagestrategien und der Neuanlage vom 09.02.2001 nicht gefolgert werden, dass die Risikobereitschaft so hoch einzuschätzen war, dass es dieses Hinweises auf die wirtschaftliche Lage Argentiniens nicht bedurft hätte, weil der Kauf auch sonst getätigt worden wäre. Denn aus der Vermögenszusammenstellung vom 09.01.2001 ergibt sich, dass der Zeuge E und seine Familie zwar über ein erhebliches Vermögen verfügen, dieses weitestgehend aber sehr konservativ angelegt worden war. Die Masse der damaligen Anlage bestand aus sicheren festverzinslichen Rentenpapieren. Auslandsanleihen waren zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht vorhanden, und auch die Investitionen in Aktien machten nur einen geringen Teil des Anlagevolumens aus. Auch aus dem Anlagekonzept der Familie E, das aus dem Beratungsgespräch vom 08.02.2001 herrührte, lässt sich nicht eine ausgeprägte Risikobereitschaft ableiten. Die Masse des Geldes war wiederum in sicheren Rentenpapieren angelegt. Bei den gewählten Aktien handelte es sich um klassische Standardpapiere des DAX (Thyssen Krupp, Allianz, Deutsche Telekom) und Aktien, die damals als sogenannte Blue-Ships gehandelt wurden (Epcos, Infineon). Auch die gewählten Auslandsanleihen sprechen nicht zwangsläufig für eine hohe Risikobereitschaft. Denn wie der Zeuge T2 richtig ausführte, galten auch diese bei relativ hoher Rendite als vergleichsweise sicher, da die Erfahrung in der Vergangenheit gezeigt hatte, dass Staatsanleihen bisher immer zurückgezahlt wurden. Letztlich stellte diese Anlageform auch eine Empfehlung der beratenden Bank dar.
Die Beratungspflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft gem. § 276 BGB. In dem der Zeuge T2 den ihm vorliegenden Hinweis nicht weiter gab, ließ er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht. Dieses Verschulden wird der Beklagten gem. § 278 BGB zugerechnet.
Der Schaden ergibt sich unabhängig von dem konkreten Kursverlust und der Frage, ob möglicherweise im Jahre 2007 doch eine Rückzahlung erfolgt, schon daraus, dass der Kläger als Anleger eine Anlage getätigt hat, die nicht seinen Risikovorstellungen entsprach.
Der Schadensersatzanspruch geht in diesem Fall auf Ersatz des negativen Interesses, also der Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 24.950,-- Euro Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Argentinien-Anleihe.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.