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Landgericht Münster·14 O 565/18·15.04.2019

Klage auf Zugang zum iCloud‑Benutzerkonto des Erblassers stattgegeben

ZivilrechtErbrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger als Miterbe verlangte Zugang zum iCloud‑Benutzerkonto des am 14.07.2018 verstorbenen Erblassers. Streitpunkt war, ob den Erben gegenüber dem Diensteanbieter ein vererbbarer Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu in der Cloud gespeicherten Inhalten zusteht. Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zugangsgewährung, da Nutzungsrechte vererblich sind und entgegenstehende postmortale Persönlichkeitsrechte nicht durchgreifen. Die Klage war zulässig; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Klage der Erbengemeinschaft auf Gewährung des Zugangs zum iCloud‑Konto des Verstorbenen vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Erben treten in die Stellung des Erblassers hinsichtlich vererbbarer schuldrechtlicher Ansprüche; daraus können sie gegenüber einem Diensteanbieter die Gewährung des Zugangs zu einem Benutzerkonto verlangen (§ 1922 BGB).

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Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers steht einem Anspruch der Erben auf Zugang zu in der Cloud gespeicherten Inhalten nicht grundsätzlich entgegen, sofern keine vorrangigen schutzwürdigen Rechte Dritter bestehen.

3

Vertragliche Gerichtsstands‑ und Rechtswahlvereinbarungen sind maßgeblich für die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte.

4

Ein Anspruch auf Zugang zu digitalen Kontoinhalten ist durchsetzbar, wenn sich ein Zugangsrecht aus dem Nutzungsvertrag oder der Erbfolge ergibt und keine entgegenstehenden Rechtsgüter überwiegend schützen.

Relevante Normen
§ 1922 BGB§ 130a ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach dem am 14.07.2018 verstorbenen Herrn G1, bestehend aus der am 09.08.1955 geborenen Frau G2, der am 13.06.1980 geborenen Frau G3, der am 22.01.1983 geborenen Frau G4 sowie dem am 04.07.1995 geborenen Kläger, Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto des Erblassers (Apple ID: g1@gonline.de) in der iCloud und den darin vorgehaltenen Inhalten des Erblassers zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von einem Monat ab Zugang Einspruch eingelegt werden.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Abkömmling und Miterbe nach dem Erblasser mit letztem Wohnsitz in I. Die weiteren Miterben sind die im Tenor genannten Personen.

3

Der Erblasser schloss mit der Beklagten einen Nutzungsvertrag über den Zugang zu einem in der iCloud abrufbaren und im Tenor näher bezeichneten Benutzerkonto. Die Vertragsparteien vereinbarten die internationale sowie örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Nutzers und wählten als anwendbares Recht das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Nutzers.

4

Der Erblasser nutze in der Folgezeit bis zu seinem Tod am 14.07.2018 das fragliche Konto.

5

Die Beklagte verweigert dem Kläger und den weiteren Miterben den Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrags wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster ergibt sich aus der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.

9

Die Klage ist auch begründet.

10

Der Kläger ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers sowie den darin enthaltenen Inhalten zu gewähren. Gem. § 1922 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag haben die Erben gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zugangsgewährung. Denn ein solcher Anspruch ist vererblich und es stehen ihm weder das postmortale Persönlichkeitsrecht  noch andere Rechte entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2018, AZ III ZR 183/17).

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Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

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Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.