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Landgericht Münster·14 O 414/18·30.10.2019

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld und Erwerbs-/Haushaltsschaden durch Zahlungen abgegolten

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall weiteres Schmerzensgeld sowie Ersatz von Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden. Obwohl die Haftung dem Grunde nach unstreitig zu 100 % bestand, wies das LG Münster die Klage als unbegründet ab. Nach dem orthopädischen Gutachten seien die unfallbedingten Verletzungen spätestens nach drei Monaten folgenlos ausgeheilt; weitergehende (insb. psychische) Unfallfolgen seien nicht substantiiert dargelegt. Die bereits gezahlten 28.000 EUR (davon u.a. 12.500 EUR Schmerzensgeld und 12.500 EUR zur freien Verrechnung) deckten etwaige Ansprüche vollständig ab.

Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden wegen vollständiger Abgeltung durch Vorleistungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch setzt voraus, dass über die unstreitigen Primärverletzungen hinausgehende, unfallkausale Dauerbeschwerden substantiiert dargelegt und bewiesen werden.

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Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur „psychischen Situation“ ist nicht veranlasst, wenn die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen und ihre unfallkausalen Folgen nicht hinreichend konkret vorgetragen sind.

3

Körperliche Beschwerden, die objektiv nicht durch (fortbestehende) strukturelle Unfallfolgen bestätigt werden, begründen ohne substantiierten Vortrag zu einer unfallkausalen psychischen Störung keinen Anspruch auf erhöhtes Schmerzensgeld.

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Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschadenansprüche bestehen nur für den Zeitraum unfallbedingter Arbeits- bzw. Haushaltsführungsunfähigkeit; werden sie durch bereits gezahlte Vorschüsse zur freien Verrechnung vollständig abgedeckt, sind weitergehende Zahlungsanträge unbegründet.

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Wer eine hirnorganische Unfallfolge behauptet, muss dafür tragfähige medizinische Anknüpfungstatsachen vorlegen; bloße Verdachtsbehauptungen genügen zur Veranlassung weiterer Beweisaufnahme nicht.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis 110.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger macht Verdienstausfall in Höhe von 51.271,44 Euro, einen Haushaltsführungsschaden von 9.899,20 Euro sowie Schmerzensgeld von mindestens 70.000,00 Euro geltend aufgrund eines Verkehrsunfalls im Dezember 2015.

3

Am 00.00.2015 gegen 02.31 Uhr befuhr der Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. versicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen M-# #### die X-Straße im Kreis Warendorf. Er geriet in den Gegenverkehr und prallte frontal mit dem Fahrzeug des Klägers zusammen. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.

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Der Kläger wurde nach dem Unfall mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus 1 in D verbracht. Dort verblieb er 4 Tage stationär bis zum 00.00.2015. Der Kläger erlitt eine HWK-7-Bogenfraktur rechts, eine Commotio cerebri sowie eine Kopfplatzwunde und multiple Prellungen. Am 00.00.2016 stellte der Kläger sich in der neurologischen Klinik des Krankenhaus 2 vor (Anlage K 3, Bl. 16 d.A.). Am 00.00.2016 wurde in der radiologischen Praxis M ein MRT-HWS durchgeführt.

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In der Zeit vom 00.00.2015 bis 00.00.2015 lag der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei 100 %, in der Zeit bis zum 00.02.2016 bei 80 % und ab dem 00.02.2016 bis zum 00.06.2016 bei 50 %.

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Die Beklagte zu 2. zahlte insgesamt 28.000,00 Euro. 3.000,00 Euro entfielen auf den unstreitig erlittenen Sachschaden. Weitere 12.500,00 Euro zahlte die Beklagte zu 2. auf den Schmerzensgeldanspruch. Der weitere Betrag von 12.500,00 Euro wurde als Vorschuss zur beliebigen Verrechnung auf den Gesamtschaden geleistet. Die Beklagten verrechnen diesen Betrag zunächst auf den Schmerzensgeldanspruch, danach auf einen eventuellen Verdienstausfall und danach auf einen eventuellen Haushaltsführungsschaden.

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Der Kläger behauptet, aufgrund des Unfalls habe sich bei ihm ein Psychosyndrom nach Commotio cerebri entwickelt sowie eine nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit nach Unfall und multiple Prellungen. Nach dem stationären Aufenthalt sei er zunächst zuhause ambulant weiterbehandelt worden. Nachdem sich seine Befindlichkeit nicht gebessert habe, sei im Februar 2016 das erste MRT angefertigt worden.

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Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er permanent unter Schmerzen gelitten und erhebliche Schmerzmittel eingenommen, und zwar Ibuprofen 800, Novalgin, Tillidin und ACC long und Pantozol. Diese Medikation halte bis zum heutigen Tage noch an. Die Schmerzsymptomatik äußere sich insbesondere darin, dass die Nachtruhe empfindlich gestört sei. Er könne nachts nicht schlafen. Bewegungen, wie das seitliche Verdrehen des Oberkörpers, seien äußerst schmerzhaft und zunächst überhaupt nicht möglich gewesen. Er habe unter permanentem Schwindel gelitten, könne nicht einmal geradeaus gehen. Weiterhin leide er unter Unzufriedenheit, weil die Heilung keine Fortschritte mache, so dass zusätzlich noch der entsprechende Stimmungsaufheller Pantozol verabreicht worden sei.

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Er leide bis zum heutigen Tage unter einem Dauerschmerz der HWS. Dies führe dazu, dass er seit dem Unfall nicht berufstätig und krankgeschrieben sei. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien jeweils aufgrund des Unfallgeschehens erfolgt. Er sei derzeit nicht in der Lage, seine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, was auf den Unfall zurückzuführen sei. Vor dem Unfall sei er arbeitssuchend gewesen und habe eine Bewerbung an die Firma B (Stahlunternehmen) in X versandt und dort ein positives Bewerbungsgespräch absolviert. Ihm sei angeboten worden, eine berufliche Tätigkeit dort zum 15.01.2016 aufzunehmen. Der Arbeitsvertrag sei allerdings noch nicht unterschrieben worden. Er habe dort als Techniker ab dem 15.01.2016 eingestellt werden sollen mit einem Stundenlohn von 19,50 Euro die Stunde brutto, 30 Tagen Urlaub und einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich. Sein Bruttolohn hätte bei 3.380,00 Euro im Monat gelegen. Die Arbeitsstelle habe er bis zum heutigen Tage nicht annehmen können und bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung zwei Jahre Lohnausfall erlitten. Der Nettolohn bei dem Kläger ergebe sich aus dem persönlichen Lebenszuschnitt. Die Ehefrau des Klägers sei berufstätig, die drei Kinder würden noch im Haushalt leben. Der Steuerberater habe berechnet, dass bei den entsprechenden persönlichen Umständen ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.136,31 Euro angefallen wäre. Dies entspreche einem Gesamtlohnausfall von 51.271,44 Euro. Er habe keinerlei Leistungen erhalten, so dass hierauf auch nichts anzurechnen sei. Die Beklagten hätten ihm diesen Lohnausfall zu ersetzen. Weiterhin habe er ein berechtigtes Interesse, sofern er weiter krankgeschrieben sei, wonach es derzeit aussehe, dass festgestellt werde, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm weiteren Ausfall zu ersetzen.

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Seit dem Unfall sei er auch nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen im Haushalt ordnungsgemäß nachzukommen. Er bewohne inzwischen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern ein Einfamilienhaus von 80 qm mit einem 100 qm großen Garten, nachdem er ca. ½ Jahr nach dem Unfall aus einem Haus mit einem 1800 qm großen Garten ausgezogen sei. Im Haushalt seien Hühner, Katzen und ein Hund vorhanden. Vor dem Unfall habe der Kläger einen Großteil der Haushaltstätigkeiten übernommen, da er zu diesem Zeitpunkt arbeitssuchend gewesen sei. Er verkenne nicht, dass er ab dem 15.01.2016 eine Stelle angetreten und damit lediglich in geringerem Umfang die Haushaltstätigkeit wahrgenommen hätte. Die drei Kinder im Haushalt des Klägers aus den Jahrgängen 2001 und 2002 seien dementsprechend im Zeitpunkt des Unfalls 13 und 14 Jahre alt und verpflichtet gewesen, ebenfalls im Haushalt mitzuwirken. Insofern ergebe sich nach den einschlägigen Tabellenwerten von Pardey (8. Auflage), Seite 116, Haushaltstyp 16, jüngstes Kind von 6 unter 18 Jahren, eine wöchentliche Haushaltsarbeitszeit von 63,4 Stunden, wovon 16,7 Stunden in der Woche auf den Kläger bei Berufstätigkeit entfallen wären. In der ersten Zeit während des stationären Aufenthalts sowie während der Zeit, in der der Kläger den Schanz’schen Kragen getragen habe, sei er nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Tätigkeiten im Haushalt zu entfalten, da er weder körperlich sich habe anstrengen noch das Kfz nutzen also auch keine Einkäufe etc. leisten können. Er habe auch nicht längere Zeit stehen können, so dass er nicht einmal leichte Reinigungsarbeiten oder die Essensversorgung der Kinder habe übernehmen können. Die entsprechende Halskrause habe der Kläger bis sechs Monate nach dem Unfall getragen. Für diese sechs Monate sei er komplett im Haushalt ausgefallen. Daraus ergebe sich eine Ausfallzeit von 434,20 Stunden, multipliziert mit einem Stundensatz von 10,00 Euro, so dass sich ein Haushaltsführungsschaden für die ersten sechs Monate nach dem Unfall in Höhe von 4.324,00 Euro ergebe. Nach Ablauf von sechs Monaten habe der Kläger sich zur Rehabilitation nach Bad Wildungen in die Klinik Mühlengrund begeben für die Zeit vom 00.00.2016 bis zum 00.00.2016, so dass er für weitere fünf Wochen bei einer wöchentlichen Haushaltsführungszeit von 16,7 Stunden, insgesamt 83,5 Stunden, multipliziert mit 10,00 Euro, insgesamt 835,00 Euro beanspruchen könne. Nach Absolvierung der Rehabilitation habe er den entsprechenden Halskragen abgelegt und zumindest leichtere Arbeiten im Haushalt durchführen können. Die von ihm durchgeführten Tätigkeiten wie Rasenmähen und sonstige Versorgung des Haushaltes mit handwerklichen Tätigkeiten etc. seien ihm allerdings nach wie vor nicht möglich gewesen. Nach der entsprechenden Rehabilitation sei ihm am 31.08.2016 noch immer ein Grad der Behinderung nach dem Verkehrsunfall von 50 % durch die Stadt Hamm erteilt worden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers dauere seit diesem Zeitpunkt mit mindestens 50 % bis zum heutigen Tage an. Für die Dauer vom 19.07.2016 bis 31.08.2016 (6 Wochen) ergebe sich eine Minderung der Haushaltsführungstätigkeit von 50 %. Dies entspreche einer wöchentlichen Einbuße von Haushaltsführungsmöglichkeiten von 8,35 Stunden, gerechnet mal 6 Wochen, betrage dies 50,10 Stunden, multipliziert mit 10,00 Euro pro Stunde ergebe sich ein Haushaltsführungsschaden von 501,00 Euro. Daraus ergebe sich spätestens bis zu diesem Zeitpunkt eine Minderung der Haushaltsführung von 25 %, so dass der Kläger nach wie vor seit diesem Zeitpunkt eine Einschränkung der Haushaltsleistungsfähigkeit von 4,18 Stunden in der Woche habe, woraus sich bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung bei einer Ausfallzeit von 89 Wochen, multipliziert mit 4,18 Stunden, ein Gesamtausfall von 372,02 Stunden ergebe, multipliziert mit 10,00 Euro, insgesamt 3.845,60 Euro. In diesem Zeitraum müsse man allerdings berücksichtigen, dass der Kläger sich vom 18.04.2017 bis einschließlich 06.05.2017 insgesamt drei Wochen in einer Schmerzklinik aufgehalten habe und daher diese Zeitdauer ebenfalls hundertprozentiger Ausfall der Haushaltsführung bedeute. Für diese drei Wochen stünden dem Kläger wiederum 16,7 Stunden wöchentlich an Haushaltsausfall zu, mithin 50,10 Stunden. Dies multipliziert mit einem Stundensatz von 10,00 Euro, ergebe sich ein Betrag von 501,00 Euro. Bis zum heutigen Tage belaufe sich der Haushaltsführungsschaden des Klägers daher auf 9.899,20 Euro.

11

Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der lang andauernden Rekonvaleszenz sowie der nunmehr eingetretenen Behinderung habe der Kläger Anspruch auf Leistung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 70.000,00 Euro. Weiterhin seien neben den bereits dargestellten Verletzungen aufgrund des Unfalls ein Psychosyndrom nach Commotio cerebri und eine nicht näher bezeichnete organisch-physische Störung aufgetreten aufgrund einer Schädigung oder Funktionsschädigung des Gehirns. Der Kläger habe durch den Unfall sein bis dahin aktives Leben komplett aufgeben müssen. Vor dem Unfall habe er regelmäßig Sport betrieben, insbesondere Fahrradfahren, Laufen, Walken, Schwimmen, Ausdauersportarten und Motorradfahren. Fahrradfahren könne er wegen der Schwindelanfälle nicht mehr. Ebenso sei ihm das Motorradfahren nicht mehr möglich. Seine Ausdauersportarten könne er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht ausüben. Er sei eigentlich nur noch in der Lage, sportlich sich an Mikado-Wettbewerben zu beteiligen. Um die Angelegenheit zu verbessern, habe er sich einer Reha-Sportgruppe angeschlossen und nehme hieran zweimal wöchentlich teil. Dies sei mit dem vorherigen aktiven Leben nicht vergleichbar. Er habe im Jahr 2017 insgesamt 68 Therapiestunden bei Frau F wahrgenommen. Weiterhin habe er psychotherapeutische Termine bei der Dipl.-Psychologin W, und zwar insgesamt 23 Termine. Des Weiteren habe er 23 Krankengymnastiktermine gehabt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 9.899,20 Euro sowie entgangenen Lohn in Höhe von 51.271,44 Euro nebst jeweils 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins zu bezahlen,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der sich aus dem Verkehrsunfall vom 20.12.2015 ergibt.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagten behaupten, die beim Unfall erlittenen Verletzungen seien vollständig und folgenlos ausgeheilt. Wenn überhaupt, liege ab dem 21.06.2016 allenfalls eine MdE von unter 10 % vor. Das von der Beklagten zu 2. gezahlte Schmerzensgeld von 12.500,00 Euro sei insgesamt ausreichend für die durch den Unfall erlittenen Verletzungen und Schmerzen.

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Ausweislich des von ihr eingeholten Gutachtens R vom 30.06.2017 ergebe sich haushaltsspezifisch eine unfallbedingte MdH von 100 % für die Zeit vom 00.00.2015 bis 00.00.2015, eine solche von 60 % bis zum 20.02.2016 und eine solche von 30 % bis zum 20.06.2016.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C. Wegen der Beweisfragen wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 26.09.2018, Bl. 61 d.A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 11.01.2019.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die durch den Unfall am 00.00.2015 erlittenen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers sind durch die Zahlung von insgesamt 28.000,00 Euro vollständig abgegolten.

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I.

26

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen über den ihm bereits gezahlten Betrag von 12.500,00 Euro hinausgehenden Anspruch auf Schmerzensgeld, insbesondere nicht in Höhe der vom Kläger begehrten 70.000,00 Euro.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die HWK 7 Bogenfraktur rechts innerhalb von drei Monaten nach dem Unfall folgenlos ausgeheilt ist. Nach den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen erlitt der Kläger durch den Unfall eine HWK 7 Bogenfraktur rechts, eine Commotio cerebri und eine Platzwunde sowie multiple Prellungen. Es wurde eine Philadelphia-Orthese für sechs Wochen angelegt und die Platzwunde genäht. Die MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule im Februar 2016 habe ergeben, dass bei anamnestisch angegebener Fraktur des 7. HWK sich eine regelrechte Abbildung des Wirbelkörpers zeige, ohne Nachweis einer Höhenminderung oder Spinalstenose. Der Sachverständige hat aus orthopädischer Sicht unter Zugrundelegung der Aktenlage und der Informationen anlässlich der Begutachtung am 04.12.2018 sowie der vorliegenden Bildgebung und der gutachterlichen Ausführung des technischen Sachverständigen Stellung dazu genommen, ob die strukturelle Verletzung der Halswirbelsäule Ursache der vom Kläger nach dem Unfall beklagten Beschwerden ist. Der Gutachter weist darauf hin, dass es sich bei Beschwerden um die vom Betroffenen subjektiv wahrgenommenen Beeinträchtigungen, wie zum Beispiel Nacken-/Kopfschmerzen handelt, was nicht zwangsläufig mit einer Verletzung gleichzusetzen ist. Die anlässlich des Arztberichtes des Krankenhaus 1 diagnostizierte HWK 7 Bogenfraktur habe vorgelegen und sei unter Berücksichtigung der vorliegenden Bildgebung als eine sehr kleine Fraktur einzuschätzen, die nicht zu einer Querschnittsproblematik geführt habe und konservativ behandelt werden konnte. Die kernspinntomografische Untersuchung der Halswirbelsäule am 25.02.2016, also zwei Monate nach dem Unfallereignis, zeige diesen Befund nicht mehr, so dass im Grunde genommen davon auszugehen ist, dass die Verletzung zu diesem Zeitpunkt bereits als ausgeheilt zu betrachten ist. Die am 22.06.2017 erfolgte radiologische Untersuchung der Halswirbelsäule im Rahmen einer Begutachtung in der Klinik C kommt zu einem unauffälligen Befund. In den Funktionsaufnahmen ergebe sich kein Nachweis einer Instabilität bei eher geringer Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Auch zu diesem Zeitpunkt seien daher Unfallfolgen nicht mehr abzugrenzen. Nach der allgemeinen Erfahrung aus der traumatologischen Praxis sei bekannt, dass solche nicht verschobenen kleinen Frakturen innerhalb von maximal drei Monaten folgenlos ausheilen. Im vorliegenden Fall gebe es keine Hinweise darauf, dass nicht von einem Regelverlauf auszugehen sei, was das orthopädisch-traumatologische Fachgebiet betreffe. Der Gutachter kommt damit zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund von Unfallfolgen auf dem orthopädisch-traumatologischen Fachgebiet drei Monate nach dem Unfall seine Arbeitstätigkeit hätte aufnehmen können. Nach dem Ergebnis des Gutachtens steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nach Ablauf von drei Monaten die erlittenen Verletzungen aus dem Unfall ausgeheilt waren und mit den gezahlten 12.500,00 € angemessen abgegolten sind.

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Sofern der Kläger nach Eingang des Gutachtens im Rahmen der ihm hierzu eingeräumten Stellungnahmefrist vorträgt, im Hinblick auf die psychische Situation des Klägers ein weiteres Gutachten einzuholen, war das Gericht nicht gehalten, diesem Beweisangebot nachzugehen. Das Gericht ist nicht gehalten, durch Einholung eines Gutachtens einen Wissensstand über „die psychische Situation“ des Klägers zu ermitteln. Es ist Aufgabe des Klägers, seine psychische Situation und insbesondere die sich aus dieser psychischen Situation ergebenden Belastungen substantiiert darzulegen, so dass das Gericht bei Wahrunterstellung dieser behaupteten psychischen Beeinträchtigungen die begehrten Ansprüche als begründet erachten würde. Aufgabe des Sachverständigengutachtens ist nicht die Sachverhaltsermittlung, sondern rein die beweismäßige Bestätigung eines von einer Partei vorgetragenen Sachverhaltes. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Schmerzensgeld in der von ihm vorgestellten Höhe von 70.000,00 Euro damit begründet, dass er permanent unter Schmerzen leide und erhebliche Schmerzmittel einnehme. Er könne nachts nicht schlafen und Bewegungen beim Verdrehen des Oberkörpers seien schmerzhaft und teilweise überhaupt nicht möglich. Er könne nicht geradeaus gehen, Schwindel würde auftreten, zudem sei er unzufrieden über die fehlenden Heilungsfortschritte und nehme deshalb Stimmungsaufheller. Er leide bis zum heutigen Tage unter einem Dauerschmerz der HWS. Diese Schmerzsymptomatik wird durch die Feststellungen des Sachverständigen nicht bestätigt, der im Ergebnis dazu kommt, dass die erlittene Verletzung an der HWS nach Ablauf von drei Monaten ausgeheilt war. Sollten diese Schmerzen auf eine psychische Störung des Klägers hindeuten, wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, darzustellen, wie sich diese psychische Störung bei ihm abzeichnet und welche Folgen diese psychische Störung hat und dass eine solche psychische Störung kausal durch den Unfall verursacht wurde, zumal nach dem vom Kläger vorgelegten Kurzbrief des Klinikzentrums F vom 19.07.2016 bei ihm der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde.

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Soweit der Kläger ein Psychosyndrom nach Commotio cerebri und eine nicht näher bezeichnete organisch-physische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsschädigung des Gehirns erlitten haben will, haben die Beklagten substantiiert unter Vorlage des neurologischen Gutachtens der Klinik C vom 23.01.2018 vorgetragen, dass das MRT des Schädels keine posttraumatische Hirnschädigung ergeben habe und somit hirnorganische Unfallfolgen auszuschließen seien. Der Kläger seinerseits hat keine medizinischen Untersuchungsunterlagen vorgelegt, die substantiiert eine Hirnsubstanzschädigung belegen und damit die Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens durch das Gericht erfordert hätten.

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II.

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Sofern der Kläger einen Lohnausfall von 51.271,44 Euro insgesamt geltend macht, wäre dieser allenfalls in Höhe der vom Gutachter festgestellten drei Monate und damit bei einem Nettoeinkommen von 2.136,31 Euro für drei Monate 6.408,93 Euro durch den bereits gezahlten Betrag von weiteren 12.500,00 Euro abgegolten.

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III.

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Gleiches gilt für den Haushaltsführungsschaden, den der Kläger in den ersten sechs Monaten mit 4.324,00 Euro berechnet hat. Bei Zugrundelegung von drei Monaten würde dieser Betrag sich halbieren und wäre mit den insgesamt bereits zur freien Verrechnung gezahlten weiteren 12.500,00 Euro ebenfalls abgegolten.

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Insgesamt war die Klage daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.