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Landgericht Münster·14 O 401/04·05.04.2005

Franchisevertrag: Schadensersatz wegen vorvertraglicher Täuschung im Gerätevertrieb

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Widerruf/Anfechtung eines Franchisevertrags Rückzahlung geleisteter 11.400 € sowie Ersatz weiterer Aufwendungen. Das LG bejahte dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss, weil die Beklagte mit mehreren objektiv unrichtigen, für den Vertragsschluss wesentlichen Angaben (u.a. Erfolgsquote, Markt-/Vertriebslage, Markenanmeldung) geworben habe. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung von 11.400 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe von zwei Geräten verurteilt; im Übrigen wurde die Ersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt. Eine Zinsmehrforderung wies das Gericht ab und stellte Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der Geräte fest.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 11.400 € nebst Zinsen Zug um Zug stattgegeben und Ersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt; im Übrigen (Zinsmehrforderung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Werden in Vertragsverhandlungen über wesentliche Umstände des Geschäfts bewusst oder „ins Blaue hinein“ unzutreffende Angaben gemacht und hierdurch der Vertragsschluss veranlasst, begründet dies einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss.

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Der Geschädigte ist bei vorvertraglichem Verschulden so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte (negatives Interesse), einschließlich Rückabwicklung erbrachter Zahlungen Zug um Zug gegen Rückgabe erhaltener Leistungen.

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Wer mit konkreten Erfolgsquoten, Markt- und Vertriebsaussichten oder Schutzrechten wirbt, muss deren tatsächliche Grundlage darlegen und darf mangels gesicherter Erkenntnisse nicht mit als Tatsache dargestellten Werten werben.

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Verzugszinsen schuldet der Schuldner ab Eintritt des Verzugs, der regelmäßig eine Mahnung mit Fristsetzung voraussetzt.

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Annahmeverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt; dies kann gesondert festgestellt werden.

Relevante Normen
§ 355 Abs. 2 BGB§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit derm 09.06.2004 Zug um Zug gegen Übergabe von 2 Migränetherapiegeräten vom Typ Sigomed Migräne K zu zahlen. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Geräte in Verzug befindet.

Im Übrigen ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch den Abschluss des Vertrages mit der Beklagten entstandenen Schadens dem Grunde nach gerechtfertigt.

 

 

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin schloss mit der Beklagen am 01.08.2003 einen Franchise-Vertrag, mit dem ihr von der Beklagten für zwei näher festgelegte Vertragsgebiete das Recht der Nutzung der in § 2 Abs. 1 des Vertrages aufgeführten Rechte eingeräumt wurde. Für die Überlassung des Know-how und des Gebietsschutzes für die beiden Gebiete inklusive zweier Sigomed Migräne K Erstgeräte wurde ein einmaliges Honorar in Höhe von 52.682 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

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Die Parteien vereinbarten Ratenzahlung .

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Bei Vertragsschluss waren 11.400,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die beiden Erstgeräte (2 mal netto 5.000,00 € .als Sonderkondition für die Geräte und 2 mal netto 700,00 € als Teilzahlungen auf die Franchise-Gebühr) fällig, die von der Klägerin an die Beklagte gezahlt wurden. Die Klägerin erhielt die beiden Erstgeräte, später zusätzlich - ohne Entgeld - weitere Geräte.

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Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Blatt 21 ff.) Bezug genommen.

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ln der Folgezeit versuchte die Klägerin ohne Erfolg, Sigomed Migräne-Geräte unter Nutzung des ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Materials an Ärzte zu verkaufen.

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Mit Anwaltschreiben vom 13.05.2004 (Kopie Blatt 45 der Akten) ließ sie ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung widerrufen. Hilfsweise ließ sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, weiter hilfsweise die fristlose und schließlich weiter hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Franchise-Vertrages erklären.

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Zur Begründung des Widerspruchs wurde darauf hingewiesen, dass die verwendete Widerrufsbelehrung·nach § 355 Abs. 2 BGB nicht den gesetzlichen und von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entspreche. Die Klägerin weißt darauf hin, dass unrichtigerweise die Widerrufsbelehrung auch die Möglichkeit des Widerrufs durch Rückgabe des Vertrages aufzeige.

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Zur Begründung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung macht die Klägerin u.a. geltend, die Beklagte habe in § 2 Abs. 1 des Vertrages unter b auf eine beim deutschen Patentamt beantragte Marke hingewiesen, durch die das gesamte Franchisesystem gekennzeichnet sei. Sie macht geltend, diese Markenanmeldung habe es- unstreitig – beim deutschen Patentamt niemals gegeben. Mit dieser angeblichen Marke sei auch für den Abschluss des Vertrages geworben worden. Die Beklagte habe - unstreitig -ferner mit der "Statistik Therapeutische Erfolgsquote“ (Kopie Blatt 41, 42) geworben, auf deren Richtigkeit sie, die Klägerin, vertraut habe. Die darin angegebene Erfolgsquote von knapp über 80 % für 1. - 4. Stunden sei niemals erreicht worden.

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Unrichtig sei auch die Angabe gewesen, dass zwei Geräte einsetzbar seien, nämlich die Geräte K und P. Tatsächlich sei nur das Gerät K einsatzfähig und vertreibbar gewesen. Für das Gerät P existiere bisher nur ein Prototyp, zu vertreiben sei es nicht.

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Auch über die Vertriebsmöglichkeiten des Gerätes und damit die Verdienstmöglichkeiten seien bewusst falsche Angaben gemacht worden. So hätten die für die Beklagte tätigen Herren L., H. und X. am 28.07.2003 in den Räumen der von der Beklagten mit dem Vertrieb beauftragten I. in S. wiederum eine 75- 80 %-ige Erfolgsquote bei der Behandlung von Migräne- bzw. Kopfschmerzpatienten gesprochen. Außerdem hätten sie den Interessenten vorgespiegelt, es seien 43.000 potentielle Kunden (Ärzte) für die Abnahme der Therapiegeräte vorhanden, davon für die Franchise-Nehmer 30 % so genannte sichere Kunden. Auch die Angaben über die Amortisationszeiten für interessierte Ärzte seien völlig unzutreffend gewesen. Zunächst sei verschwiegen worden, dass die Abrechnung der Behandlung mit dem Gerät der Beklagten weder über gesetzliche noch über private Krankenkassen möglich sei. Der Patient müsse die Behandlung mit dem Gerät der Beklagten nämlich selbst bezahlen. Deswegen sei die von dem Mitarbeiter H. der Beklagten- unstreitig- abgegebene Erklärung, die Patienten seien gern bereit, 25 € pro Behandlung zu zahlen, ins blaue hinein gemacht worden. Tatsächlich seien damals lediglich Geräte im Einsatz gewesen, die kostenlos von der Beklagten dem Arzt Dr. M. und einer Klinik in M1 zur Verfügung gestellt worden seien. Nach Auskunft von Frau M. hätten die Patienten dort pro Einsatz zunächst 5 €, später 12,5 € gezahlt (Beweis: Zeugnis Frau M.).

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Außerdem hätten die Geräte der Beklagten damals noch keine Zulassung als Medizinprodukte gehabt. Für das Migränegerät K sei die Zulassung erst 2004 erteilt worden.

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Unrichtig seien auch die Angaben der Vertreter der Beklagten gewesen, mit denen sie ebenfalls zum Abschluss des Vertrages gedrängt hätten, nämlich

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es seien nur noch wenige Verkaufsgebiete frei, das Interesse sei sehr groß;

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es seien keine Konkurrenzprodukte auf dem Markt, auch in Zukunft werde sich das nicht ändern, weil die Methode Werner Sinnig, nach der die Geräte arbeiteten, weltweit patentgeschützt sei.;

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Der Mitarbeiter L. der Beklagten habe bereits 15 Geräte verkauft;

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es gebe 16 Millionen Kopfschmerzpatienten in der BRD, die als Patienten in Betracht kommen würden.

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Tatsächlich sei Ende Juli 2003- unstreitig- kein einziges Verkaufsgebiet vergeben gewesen, ein Patentschutz habe nicht existiert, L. habe kein einziges Gerät verkauft gehabt und die Angabe von 16 Millionen Kopfschmerzpatienten in der BRD sei ebenfalls stark übertrieben gewesen.

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Die Klägerin behauptet, ohne die Täuschunghandlungen würde sie den Vertrag nicht geschlossen und auch anschließend im Hinblick auf die von der Beklagten gemachten Angaben und Zusicherungen keine weiteren Aufwendungen getätigt haben.

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Zu ihren weiteren Aufwendungen trägt die Klägerin vor, sie habe ein Gewerbe angemeldet, ein entsprechendes Büro eingerichtet, laufende Betriebskosten für Telefon, Porto, Fahrtkosten, Werbung und Marketing, Steuerberater, Bankzinsen und Dokumentation gehabt. Ferner habe sie ihren Lebensgefährten als freien Mitarbeiter eingestellt und vergütet. Wegen der Einzelheiten der Aufwendungen wird Bezug genommen auf die Aufstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 04.06.2004 an die Beklagte (Blatt 48, 49 der Akten).

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.462,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2004 iug um Zug gegen Übergabe von drei Migräne-Therapiegeräten Typ Sigomed Migräne K zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Geräte in Verzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ihre zunächst erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit hat sie nach Erörterung fallen gelassen und ohne Rüge zur Sache verhandelt.

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Sie bestreitet, die Klägerin durch unrichtige Angaben zum Abschluss des Vertrages bestimmt zu haben. Sie behauptet, die nach der Methode Werner Sinnig arbeitenden Geräte seien erfolgreich erprobt worden und würden mit Erfolg eingesetzt. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass mit der Behandlungsmethode Neuland betreten würde. Das sei der Klägerin bewusst gewesen.

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Die bis dahin gemachten Erfahrungen hätten bei Migräne-Patienten eine·Erfolgsquote von 75 - 80 % gehabt. Auf irgendwelche Probleme wegen des Einsatzes habe nicht hingewesen werden müssen. Der Hersteller habe mitgeteilt, dass die Zulassung durch die DEKRA zugesagt worden sei. Die Geräte seien deshalb verkaufsfähig gewesen. Die Erklärung, Patienten seien gerne bereit 25 € pro Behandlung zu zahlen, sei zutreffend gewesen.

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Tatsächlich seien Ende Juli 2003 noch keine Verkaufsgebiete vergeben gewesen, es hätten damals allerdings viele Parallelgespräche mit Interessenten stattgefunden, die Gebiete um ihre Wohnorte herum hätten haben wollen.

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Die Beklagte räumt ein, damit geworben zu haben, dass keine Konkurrenzprodukte auf dem Markt seien. Sie bestreitet jedoch, dass auch damit geworben worden sei, dass die Methode Werner Sinnig weltweit patentgeschützt sei und auch in Zukunft nicht mit Konkurrenzprodukten zu rechnen sei. Völlig zutreffend sei die Aussage gewesen, dass zu dem Zeitpunkt - kurz vor Vertragsschluss der Klägerin - bereits 15 Migränegeräte verkauft seien und es viele weitere Interessenten gegeben habe. Einige Zeit vor der Besprechung der Klägerin mit Herrn L. sei der Geschäftsführer der Beklagten in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in X1 gewesen. Dort sei über einen Vertrag mit einem L1 aus X1 verhandelt worden. Herr L1. habe stützpunktartig für die gesamte Bundesrepublik Deutschland Ärztezentren mit dem Gerät ausrüsten wollen. Er habe mündlich verbindlich 20 Geräte Migräne K bestellt. Somit sei M. informiert gewesen, dass 20 Migränegeräte verkauft seien.

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Zutreffend sei auch angegeben worden, dass es 16 Millionen Kopfschmerzpatienten in der BRD gebe. 10 - 12 % der Bevölkerung seien nämlich Kopfschmerzpatienten.

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Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die behaupteten weiteren Aufwendungen gemacht hat, deren Ersatz sie verlangt. Sie bestreitet ferner die Richtigkeit der insoweit angestellten Schadensberechnungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteiverbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der nach Grund und Höhe streitige Anspruch der Klägerin ist dem Grunde nach zur Entscheidung reif, darüber hinaus auch zur Entscheidung über einen Teil des Anspruchs.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss. Die Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie den Vertrag mit der Beklagten nicht geschlossen hätte. Fest steht bereits jetzt, dass die Beklagte der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe der ihr zur Verfügung gestellten Therapiegeräte die von der Klägerin zurück verlangten 11.400,00 € (die Erstattung der Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt) nebst Zinsen zu zahlen hat.

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Auf Grund des unstreitigen Vorbringens der Parteien steht fest, dass die Beklagte für den Abschluss des Vertrages mit den unrichtigen Behauptungen geworben hat, für die von der Beklagten gehandelten Therapiegeräte Migrän P und Migrän K sei beim deutschen Patentamt eine Marke beantragt worden, Patienten seien ohne weiteres bereit 25 € pro Behandlung auszugeben, die Erfolgsquote der Behandlungen mit-dem Gerät betrage für 1. - 4. Stunden etwas mehr als 80 %, das Interesse an ihren Verkaufsgebieten sei sehr groß, es seien nur noch wenige Verkaufsgebiete frei und in der BRD gebe es 16 Millionen Kopfschmerzpatienten, die mögliche Therapiekunden seien.

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Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten traf die in der Statistik Therapeutische Erfolgsquote gemachte Angabe, die Anwendung des Gerätes sei nach 1 - 4 Stunden bei 80,54% der  weiblichen Personen und bei 80,81 %der männlichen Personen wirksam gewesen, nicht zu. Denn die Beklagte behauptet jetzt selbst nur noch, dass - von der Klägerin allerdings bestritten - eine Quote von 75 - 80 % bei Migränepatienten erreicht worden sei. Schon diese Quote liegt unter der von ihr in der Werbung angegebenen Quote, die zudem nicht nur Migräne-Patienten, sondern auch Patienten mit anderen Krankheitsmustern betrifft

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Die Beklagte räumt selbst ein, dass sie Unterlagen, durch die ein positiver therapeutischer Effekt von 80 % verifiziert werden könnte, nicht habe, weil Unterlagen über die in den Jahren 1998 - 2002 in der medizinisch - psychologischen Praxis des Therapeuten M2.in I1 durchgeführten Behandlungen an mindestens 100 - 120 Patienten durch Auflösung der Praxis und Vernichtung der Karteien·verloren gegangen seien. Soweit die Beklagte sich zum Nachweis der Richtigkeit auf das Zeugnis ihres Geschäftsführers T. bezieht, ist dieser Beweisantritt unzulässig, da der Geschäftsführer derbeklagten Partei, nicht aber Zeuge ist. Soweit die Beklagte sich auf das Zeugnis T.bezieht, ist der Vortrag auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 08.10.2004 (Blatt 125 der Akten),der von ihr wahr gehalten werden soll, völlig unsubstanziiert.

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Unrichtig sind auch die Angaben, dass 16 Millionen Kopfschmerz- bzw. Migräne-Patienten in der BRD als potentielle Kunden vorhanden seien, wenn die ebenfalls bestrittene Behauptung der Beklagten zutrifft, dass 10 - 12 % der Bevölkerung an derartigen Beschwerden leiden würden. Bei der Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland liegt die in Betracht kommende Patientenzahl dann im Bereich von etwas mehr als der Hälfte der angegebenen Anzahl.

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Unrichtig war ferner die Angabe, dass nur noch wenige Verkaufsgebiete frei seien. Die Beklagte räumt nämlich selbst ein, dass noch kein einziges Gebiet fest vergeben gewesen sei.

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Auch die Behauptung, M. habe bereits 15 Geräte verkauft, war selbst dann unrichtig,

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wenn die - ebenfalls bestrittene - Behauptung der Beklagten über die Veräußerung von 20 Geräten an einen Herrn M1 zutrifft. Mit der Aussage des Mitarbeiters M sollte nämlich der Eindruck unterstützt werden, die Unterzeichnung der Franchise-Verträge sei für die Betroffenen sehr lukrativ, weil der Vertrieb der Geräte, wie sich am Beispiel M. zeige, problemlos möglich sei. Dazu diente auch die Erklärung, die Patienten seien gern bereit, 25 € pro Behandlung zu zahlen. Entsprechende Erfahrungen konnte die Beklagte nicht haben, weil zu dem Zeitpunkt noch keine an Ärzte oder sonstige Institutionen verkauften Geräte im Einsatz waren und deshalb auch keine entsprechenden Erfahrungswerte vorhanden waren .Erst recht waren die Angaben, bei der Anwerbung von Ärzten sei von einer Erfolgsquote von 30 % auszugehen, eine offensichtliche ins Blaue hinein gemachte unrichtige Behauptung,

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die ebenfalls aufgestellt wurde, um dadurch Abschlüsse mit den angeworbenen Franchise-Nehmern zu fördern. Soweit die Beklagte behauptet, an L2 20 Geräte verkauft zu haben, die bundesweit hätten eingesetzt werden sollen, würde darin im Übrigen auch eine Durchbrechung des Vertriebsschutzes liegen. Es liegt daher auf der Hand, dass bei Mitteilung,in welcher Weise bisher die angeblich verkauften Geräte verkauft worden seien, eine Förderung der Abschlussbereitschaft der auf Gebietsschutz bedachten Franchise-Nehmer erst recht nicht erzielt worden wäre. Schließlich ist davon auszugeh.en, dass auch keine Zulassung als Medizinprodukt für die Geräte vorhanden war, weil die Beklagte trotz Aufforderung darüber keine Unterlagen vorlegen konnte. ·

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Nach alledem steht fest, dass die Beklagte die Klägerin durch unrichtige Angaben über wesentliche Punkte des abzuschließenden Geschäfts, nämlich Markenanmeldung, Wirksamkeit, Erprobung, Einsatzmöglichkeit und Verkaufsfähigkeit sowie insbesondere über realistische Möglichkeiten, unter Verwendung des Know-hows der Beklagten mit dem Verkauf ihrer Produkte Gewinn zu erzielen, falsche Angaben gemacht und die Klägerin dadurch zum Abschluss des Vertrages veranlasst hat, den die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts bei richtigen Angaben nicht abgeschlossen hätte.

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Die Klägerin kann daher im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne den Abschluss des Vertrages gestanden hätte. Die Beklagte ist der Klägerin daher zum Ersatz des durch den Abschluss des Vertrages und die daraufhin vorgenommenen Aufwendungen zum Schadensersatz verpflichtet.

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Unbestritten hat die Klägerin an die Beklagte 11.400,00 € gezahlt, die die Beklagten zu erstatten hat. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif.

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Sie hat ihr außerdem Verzugszinsen auf diesen Betrag zu ersetzen. ln Verzug geriet die Beklagte auf Grund der Mahnung mit Anwaltschreiben vom 04.06.2004, in dem eine· Zahlungsfrist bis zum 08.06.2004 gesetzt wurde.

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Die Feststellung des Annahmeverzuges beruht darauf, dass die Klägerin die 3 Geräte angeboten, die Beklagte sie aber bisher trotz ordnungsgemäßen Angebots nicht abgeholt hat.

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Im Übrigen ist der Rechtsstreit dem Grunde nach zur Entscheidung reif. Die Klägerin kann auch die weiteren Aufwendungen ersetzt verlangen, die sie im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages tätigen dürfte. Insoweit ist der Umfang des tatsächlichen Aufwands und der Bewertung des Schadens zwischen den Parteien streitig. Das erfordert weitere Beweiserhebungen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 709 ZPO.