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Landgericht Münster·14 O 257/04·05.01.2005

Verkehrsunfall: Sturz von Motorhaube bei Anfahren – Mitverschulden 60 %

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Sturz von der Motorhaube eines anfahrenden Pkw Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Streitpunkt war u.a. Unfallhergang, Kausalität der Sprunggelenksfraktur und die Haftungsquote wegen Mitverschuldens. Das LG bejahte eine Haftung des Fahrers wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO, rechnete dem Kläger aber erhebliches Mitverschulden an, weil er die Abfahrt durch Sitzen auf der Motorhaube verhindern wollte. Es sprach ein quotiertes Schmerzensgeld (40 %) zu, wies einzelne Nebenpositionen mangels Darlegung bzw. wegen Vorteilsausgleichs ab und stellte eine 40%ige Ersatzpflicht für Zukunftsschäden fest.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz/Schmerzensgeld nur quotiert (40 %) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen; Feststellung der 40%igen Ersatzpflicht für Zukunftsschäden.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fahrzeugführer darf nur anfahren oder die Fahrt fortsetzen, wenn er sich vergewissert hat, dass dadurch keine Personen gefährdet werden (§ 1 Abs. 2 StVO).

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Wer sich bewusst auf die Motorhaube eines fremden Fahrzeugs setzt oder anlehnt, um die Abfahrt zu verhindern, begründet ein erhebliches Mitverschulden an Verletzungsfolgen (§ 254 BGB).

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Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind sowohl der Verkehrsverstoß des Fahrzeugführers als auch das gefahrbegründende Eigenverhalten des Verletzten sowie die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen.

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Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nach Art und Dauer der Verletzungen und Beeinträchtigungen; ein anspruchsminderndes Mitverschulden ist auch bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen.

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Schadenspositionen sind nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte trotz Bestreitens weder unfallbedingte Beschädigung noch Wert/Alter darlegt; bei Eigenanteilen kann ein Vorteilsausgleich durch ersparte Aufwendungen in Betracht kommen.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 1 Abs. 2 StVO§ 254 BGB§ 240 Abs. 1 StGB§ 240 Abs. 3 StGB§ 22 StGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.031,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 40 % des immateriellen und materiellen Schadens zu ersetzten, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 12.12.2003 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte überge-gangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicher-heitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %.

Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicher-heitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % abge-wendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Am 12. Dezember 2003 fand auf dem Hof B. Q in B eine Einweihungsfeier für einen fertig gestellten Schweinestall statt. Am späten Abend, gegen 24.00 Uhr, entschlossen sich der Kläger und der Zeuge I, die beide unter Alkoholeinfluss standen, die Feierlichkeit zu verlassen. Der Beklagte zu 1) befand sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls auf dem Hof, um mit seinem Pkw den Zeugen Q und eine weitere Person abzuholen, die zu diesem Zeitpunkt bereits volltrunken waren. Kläger und Beklagter zu 1) kannten sich nicht.

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Da sich zu diesem Zeitpunkt kein Taxi mehr auf dem Hof befand und der Kläger in dem Beklagten zu 1) die letzte Möglichkeit sah, von dem Hof wegzukommen, lehnte sich der Kläger an die Motorhaube des von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ......., das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Ob der Kläger den Beklagten zu 1) zuvor gefragt hatte, ob er ihn mitnehmen könne, ist streitig.

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Der Beklagte zu 1) setzte sein Fahrzeug, ohne nach vorne zu sehen, zügig in Bewegung und bremste es abrupt wieder ab, als er den Kläger auf der Motorhaube erkannte. Aufgrund der starken Verzögerung fiel der Kläger zu Boden. Anschließend setzte der Beklagte zu 1) seine Fahrt fort.

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Nachdem der Kläger von dem Zeugen I zunächst ins Haus gebracht worden war, rief er von dort ein Taxi, um sich ins N. B zu begeben. Dort wurde der Kläger noch in der Nacht stationär aufgenommen. Es wurde eine bimalleoläre Luxationsfraktur des rechten oberen Sprunggelenks Typ B diagnostiziert, die durch eine Außenknöchelplattenosteosynthese mit Kompressionsverschraubung sowie einer Innenknöchelschraubenosteosynthese behandelt wurde. Der Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 30. Dezember 2003. Im Sommer 2004 musste sich der Kläger erneut für 3 Tage stationär ins Krankenhaus begeben, um die Schrauben entfernen zu lassen. Bis zum 30. November 2004 war der Kläger vollständig arbeitsunfähig. Anschließend arbeitete er 2 Wochen lang täglich 2 Stunden und danach 3 Wochen lang täglich 4 Stunden. Seit dem Vorfall bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004 war der Kläger zweimal wöchentlich in krankengymnastischer Behandlung. Noch heute hat der Kläger Schmerzen, wenn er stehen muss. Aus diesem Grund nimmt er noch heute täglich Schmerztabletten.

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Der Kläger behauptet, er habe schon an dem Auto des Beklagten zu 1) gelehnt als dieser zu seinem Fahrzeug gegangen sei. Als der Beklagte zu 1) dann an ihm vorbeigegangen sei, habe er diesen gefragt, ob er ihn mitnehmen könne. Der Beklagte zu 1) sei allerdings einfach an ihm vorbeigelaufen und habe ihm nicht geantwortet. Der Beklagte habe sich dann in das Auto gesetzt und Gas gegeben. Nach 5 bis 10 m habe der Beklagte zu 1) voll abgebremst und er sei auf die Straße geschleudert worden. Bei diesem Sturz habe er sich die Sprunggelenkfraktur zugezogen. Anschließend habe sich der Beklagte zu 1) unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne darauf zu achten, ob und inwieweit er Verletzungen erlitten habe. Er habe im Krankenhaus auf Drängen des Zeugen I zunächst angegeben, die Verletzung bei einem Treppensturz erlitten zu haben, um den Beklagten zu 1) zu schützen.

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Der Kläger macht mit seiner Klage gegen die Beklagten folgenden Schaden geltend:

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1. Beschädigte Hose49,04 €
2. Zuzahlung von Arzneimitteln15,03 €
3. Eigenanteil für stationäre Aufnahme126,00 €
4. Zuzahlung Kompressionsstrümpfe6,24 €
5. Kosten für Krankengymnastik21,12 €
6. Zuzahlung Arzneimittel9,88 €
7. Zuzahlung Arzneimittel5,00 €
8. Kosten für Krankengymnastik21,02 €
9. Zuzahlung beim Arzt10,00 €
10. Ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch5.000,00 €
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Der Kläger beantragt,

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1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 246,01 € zzgl. ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 12.12.2003 zu zahlen und

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2) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm allen immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) am 12.12.2003 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei zunächst äußerst vorsichtig rückwärts aus einer Parklücke herausgefahren, um nicht mit den geparkten Fahrzeugen zu kollidieren. Dabei sei ihm weder im Umfeld des Fahrzeugs noch auf der Motorhaube seines Pkw eine fremde Person aufgefallen. Während des Ausparkens sei der Zeuge Q, der sich auf dem Beifahrersitz befunden habe, auf den Schaltknüppel gefallen. Der Beklagte zu 1) habe daraufhin angehalten und den Zeugen Q angeschnallt. Dies habe etwa 1 - 2 Minuten gedauert. Unmittelbar danach habe der Beklagte zu 1) den Gang eingelegt und sei losgefahren. Erst dann habe er den Kläger auf der Motorhaube gesehen. Er habe sich erschrocken und den Wagen ziemlich abrupt abgebremst. Dadurch sei der Kläger heruntergefallen. Als der Beklagte zu 1) den Kläger anschließend gefragt habe, ob was sei, habe dieser abgewinkt. Daher sei er weitergefahren.

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Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Sprunggelenkfraktur durch den Sturz von der Motorhaube erfolgt sei sowie die Kosten für die geltend gemachte Hose. Der Eigenanteil für die stationäre Aufnahme sei mit den ersparten Kosten während des stationären Aufenthalts zu verrechnen.

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Sie sind der Auffassung, die Praxisgebühr sei nicht zu erstatten, so lange der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er in jenem Quartal nicht wegen anderer Erkrankungen vom Arzt behandelt worden sei.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie deren Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I, Q und S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Dezember 2004.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz in zuerkannter Höhe.

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Unstreitig ist, dass der Kläger an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gelehnt bzw. auf der Motorhaube gesessen hat, als der Beklagte zu 1) losgefahren ist. Der Kläger wollte durch sein Verhalten verhindern, dass der Beklagte zu 1) losfährt, um auf diese Weise zu erreichen, dass dieser ihn mitnimmt. Der Beklagte zu 1) hat beim Anfahren nicht nach vorne geschaut und seinen Wagen abrupt abgebremst, als er den Kläger auf der Motorhaube wahrgenommen hat. Durch das Abbremsen ist der Kläger von der Motorhaube gestürzt.

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Dass sich der Kläger die Sprunggelenkfraktur beim Herunterstürzen von der Motorhaube und nicht durch einen Treppensturz zugezogen hat, ist bewiesen durch die glaubhafte Aussage des Zeugen I. Dieser hat bekundet, dass er dem Kläger ins Haus geholfen habe. Im Haus sei dann das Bein des Klägers unten am Fuß bereits dick angeschwollen gewesen. Vom Hof Q aus sei er dann gemeinsam mit dem Kläger ins Krankenhaus gefahren.

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Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, den Angaben des Zeugen I insoweit nicht zu folgen, zumal sie in diesem Punkt auch mit den Angaben des Klägers übereinstimmen. Dass der Kläger und der Zeuge I im Krankenhaus zunächst angegeben haben, dass sich der Kläger die Verletzung bei einem Treppensturz zugezogen habe, um zu vermeiden, dass der Kläger für sein Verhalten belangt wird, wurde vom Zeugen I ebenfalls bestätigt. Unter Berücksichtigung dieser festgestellten Tatsachen besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich der Kläger die Sprunggelenkfraktur beim Sturz von der Motorhaube zugezogen hat.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht allerdings auch fest, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1) zu seinem Fahrzeug gegangen ist, noch nicht an dessen Fahrzeug lehnte bzw. auf dessen Motorhaube gesessen hat. Denn nach den glaubhaften Angaben des Zeugen I, der gemeinsam mit dem Kläger die Festlichkeit verlassen und nach draußen gegangen war, befand sich der Beklagte zu 1) bereits in seinem Fahrzeug, als sich der Kläger auf die Motorhaube gesetzt hat. Diese Angaben des Zeugen I sind bereits deswegen überzeugend, da sich Kläger und Beklagter zu 1) vor dem Vorfall unstreitig nicht kannten. Dann ist es aber auch mehr als unwahrscheinlich, dass der Kläger den Pkw des Beklagten zu 1) kannte, so dass er ohne "Mithilfe" des Beklagten zu 1) sich nicht vor das richtige Fahrzeug hätte stellen können. Dass es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) um das einzige sich dort befindliche Fahrzeug gehandelt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen.

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Da der Beklagte zu 1) nicht nach vorne geschaut hat, als er das Fahrzeug in Bewegung gesetzt hat, hat er unzweifelhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, denn ein Fahrzeugführer darf seine Fahrt erst dann beginnen, bzw. fortsetzten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass hierdurch keine Personen gefährdet werden.

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Allerdings muss sich der Kläger auf der anderen Seite gem. § 254 BGB ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, da er in rechtswidriger Weise versucht hat, den Beklagten zu 1) an der Abfahrt zu hindern, §§ 240 Abs. 1 und 3, 22, 23 StGB.

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Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verschuldensanteile hat das Gericht das Verschulden des Klägers im Verhältnis zum Verschulden des Beklagten zu 1) sowie der Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote von 2/5 zu 3/5 bewertet. Dabei hat es neben den schuldhaften Handlungen berücksichtigt, dass der Beklagte sich nicht einmal davon hat beeindrucken lassen, dass der Motor des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gestartet wurde bzw. noch lief. Er hat einfach darauf vertraut, dass der Beklagte zu 1) nicht losfahren wird und sich damit sehenden Auges in eine Gefahr begeben, so dass er die sich hieraus ergebenen Konsequenzen im Verhältnis zu den Beklagten zum überwiegenden Teil zu tragen hat. Das Verschulden des Beklagten zu 1) ist demgegenüber eher als gering einzuschätzen.

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In Anbetracht der im Tatbestand erwähnten Verletzung des Klägers sowie der dort erwähnten Beschwerden und Beeinträchtigungen erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € für angemessen, wobei auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erneut zu berücksichtigen war, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden trifft. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht schmerzfrei ist.

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Der vom Kläger begehrte Schadensersatz für eine Hose in Höhe von 49,04 €, den Eigenanteil für die stationäre Aufnahme in Höhe von 126,00 € sowie die Zuzahlung beim Arzt in Höhe von 10,00 € ist von den Beklagten nicht – auch nicht quotenmäßig – zu erstatten. Der Kläger hat trotz Bestreitens der Beklagten weder dargelegt, inwieweit die Hose überhaupt durch den Unfall beschädigt wurde noch den Neuwert oder das Alter der Hose vorgetragen. Auf die Zuzahlung für die stationäre Aufnahme muss sich der Kläger seine hierdurch ersparten Aufwendungen in mindestens der gleichen Höhe anrechnen lassen. Dass seine durch den stationären Aufenthalt ersparten Aufwendungen geringer waren, hat der Kläger nicht dargelegt. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass er in dem Quartal, in dem die Praxisgebühr angefallen ist, nicht auch wegen anderer Erkrankungen vom Arzt behandelt worden ist.

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Unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen berechnet sich der Schaden des Klägers wie folgt:

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Zuzahlung von Arzneimitteln:15,03 €
Zuzahlung Kompressionsstrümpfe:6,24 €
Kosten für Krankengymnastik:21,12 €
Zuzahlung Arzneimittel:9,88 €
Zuzahlung Arzneimittel:5,00 €
Kosten für Krankengymnastik:21,02 €
Schmerzensgeld:5.000,00 €
insgesamt:5.078,29 €
davon 2/5:2.031,32 €
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Der Feststellungsantrag ist unter Berücksichtigung der Quote ebenfalls begründet, da der Kläger noch nicht wieder vollständig genesen ist und derzeit noch nicht abzusehen ist, ob und inwieweit ihn die Verletzung noch in der Zukunft behindern wird.

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Die zugesprochenen Zinsen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 286, 288 BGB. Verzug ist allerdings erst mit der Mahnung durch Schreiben vom 10. April 2004 eingetreten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 709 ZPO.