Einstweilige Verfügung: Unterlassung der öffentlichen Vorführung von Betriebsaufnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die öffentliche Vorführung von Filmaufnahmen, die auf ihrem Betriebsgelände gefertigt wurden. Zentral war die Frage, ob die Veröffentlichung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und ob Art. 5 GG dies rechtfertigt. Das Gericht ordnete die Unterlassung an, weil das Interesse der Antragstellerin an Verhinderung der Verbreitung das Öffentlichkeitsinteresse überwiegt und die Antragstellerin die Verzerrung der Darstellung glaubhaft gemacht hat. Kosten wurden dem Antragsgegner auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner erlassen: Unterlassung der öffentlichen Vorführung der auf dem Betriebsgelände gefertigten Aufnahmen angeordnet; Kosten dem Antragsgegner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur zwangsweisen Unterlassung der Veröffentlichung von Bild- oder Filmmaterial kann ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB bestehen, wenn die Verbreitung einen betriebsbezogenen, rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.
Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet nicht schrankenlos die Veröffentlichung von Aufnahmen, wenn im Rahmen der Interessenabwägung das Schutzinteresse des Betriebs an der Verhinderung einer erheblichen Beeinträchtigung überwiegt.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO zu prüfen; der Antragsteller muss die erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen und die zu erwartende Rechtsverletzung sowie die Interessenüberwiegung darlegen.
Im Eilverfahren kann die Glaubhaftmachung nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO entfallen, wenn durch Substantiierung hinreichend dargelegt wird, dass die Aufnahmen eine einseitige und verfälschende Darstellung enthalten und dadurch dem Betrieb erheblicher Nachteil droht.
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, Filmmaterial, das von A auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin aufgezeichnet wurde, in der Öffentlichkeit zu zeigen oder auf andere Art und Weise Dritten zugänglich zu machen.2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu r Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft - zu vollstrecken an seinen Vorstandsmitgliedern - bis zu 6 Monaten angedroht.3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.4. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht Münster ist gemäß § 937 Abs. 1 i.V.m. § 32 ZPO als Gericht der Hauptssache zuständig.Wegen der Dringlichkeit des Falles ergeht die Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung, § 937 Abs. 2 ZPO.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, §§ 935, 940 ZPO, 823 Abs. 1, 1004 BGB. Die Anspruchstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassen einer weiteren Veröffentlichung der auf ihrem Betriebsgelände gemachten Aufnahmen. Die Veröffentlichung dieser Film- und Bildaufnahmen ist ein betriebsbezogener und rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist. Das Interesse der Antragstellerin an einer Verhinderung der weiteren Verbreitung der Bilder und der damit einhergehenden glaubhaft gemachten Beeinträchtigung ihres Unternehmens überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des Antragsgegners, durch eine Veröffentlichung und Verbreitung der Aufnahmen weiter zur Meinungsbildung beizutragen. Die Antragstellerin hat hinreichend im Sinne der §§ 936, 920 Abs. 2 und 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Aufnahmen eine einseitige negative Darstellung sowie Verfälschungen und Entfremdungen der Realität beinhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.