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Landgericht Münster·14 O 222/04·06.07.2004

Klage auf Duldung der Zwangsversteigerung wegen Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundpfandrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Duldung der Zwangsversteigerung zur Befriedigung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus einem Darlehensvertrag. Die Beklagte hatte eine Grundschuld mit der Zweckbestimmung „Hauptforderung, Zinsen und Kosten“ bestellt. Das Gericht qualifiziert die Vorfälligkeitsentschädigung als Schadenersatz (§ 490 II 3 BGB) und nicht als Zinsen. Wegen der abschließenden Formulierung ist diese Forderung nicht durch die Grundschuld gesichert, daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Duldung der Zwangsversteigerung wegen Vorfälligkeitsentschädigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei formularmäßiger und unklarer Verwendung einer Sicherungszweckerklärung ist die Auslegung nach § 305c II BGB zugunsten des Nichtverwenders vorzunehmen; unklare Einbeziehungen weiterer Forderungen sind daher nicht gesichert.

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Eine Sicherungsabrede, die ausdrücklich abschließend auf „Hauptforderung, Zinsen und Kosten“ beschränkt, schließt andere Ansprüche aus der Sicherung aus.

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Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nach § 490 II 3 BGB als Schaden (Zinsverschlechterungsschaden) und nicht als Zinsen zu qualifizieren; sie fällt damit nicht unter den Begriff „Zinsen“ in einer Sicherungszweckerklärung.

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Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld (§§ 1147, 1191 BGB) bestehen nur für solche Forderungen, die der vertraglich vereinbarten Zweckbestimmung der Grundschuld unterfallen; ist das nicht der Fall, fehlt die Grundlage für die Duldungspflicht.

Relevante Normen
§ 273 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 305c Abs. II BGB§ 246 BGB§ 490 II 3 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin und die Firma C, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Beklagten war, schlossen am 10.10.2001 einen Darlehnsvertrag (Darlehnskonto Nr. xxx) über ein Darlehn in Höhe von 97.000,00 DM und einem Zinssatz in Höhe von 7,15 %jährlich, der bis zum 30. September 2006 festgeschrieben war.

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Am 04. März 2003 wurde über das Vermögen der Firma C das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Ablehnung der Fortführung des Insolvenzverfahren mangels Masse wurde die C aufgelöst und die Auflösung am 03. Juli 2003 in das Handelsregister eingetragen.

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Die Beklagte besicherte o.g. Darlehn durch eine zu Gunsten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Sparkasse X im Grundbuch P, Blatt xxx, unter Abteilung lfd. Nr. x eingetragene Briefgrundschuld in Höhe von 57.000 DM= 29.143,64 € nebst 15% Jahreszinsen.

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Die Beklagte ist alleinige Eigentümerin der im Grundbuch von P, Blatt Nr. xxx eingetragenen Besitzung, Flur xx, Flurstück xxx.

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ln der am 10. Oktober 2001 zwischen den Parteien vereinbarten Sicherungsabrede zur o.g. Grundschuld heißt es: "Die Grundschuld nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung ( ... ) dient zur Sicherheit für alle Forderungen (Hauptsumme; Zinsen und Kosten) aus ( ... ) Darlehn Nr. xxx über DM 97.000 DM gegen die Firma C."

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Die Klägerin hat aus dem Darlehn Nr. xxx  gegen die Firma C seit deren Insolvenz fällige Ansprüche in Höhe von 35.013,33 € und auf eine nach Grund und Höhe unstreitige Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.197,52 €.

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Die dem Grundpfandrecht zugrunde liegende Forderung aus dem o.g. Darlehnsvertrag unterliegt bislang nicht der Zwangsvollstreckung.

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Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 forderte die Klägerin sowohl den Hauptschuldner als auch die Beklagte auf, den zu diesem Zeitpunkt auf dem Darlehnskonto Nr. xxx bestehenden Debetsaldo in Höhe von 35.013,34 € zzgl. der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.197,52, also insgesamt 37.210,85 € bis zum 25. August 2003 an sie zu zahlen. Die Beklagte bot mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 an, die Darlehnsforderung ohne Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen. Mit der Teilablösung war die Klägerin einverstanden, allerdings nur gegen Rückabtretung eines entsprechenden Teils des Grundpfandrechts.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Grundschuld diene nicht nur der Sicherheit für die Hauptforderung i. H .v. 35.013,34 €, sondern auch für die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.197,52 €; die Grundschuld diene schließlich für alle Forderungen des o.g. Darlehns als Sicherheit.

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Sie meint, die der Sicherungsabrede in Klammern zugefügte Konkretisierung auf

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"Hauptforderung, Zinsen und Kosten" stünde dem nicht entgegen; bei der Vorfälligkeitsentschädigung handele es sich um eine Kompensation des Zinsnachteils, also um Zinsen.

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Selbst wenn man die Vorfälligkeitsentschädigung als Schadenersatz begreife, sei auch dieser von o.g. Formulierung gedeckt, da dieser Schadensersatzanspruch nur den Zinsanspruch ablöse.

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Mit der der Beklagten am 30. April 2004 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wegen der Forderung der Klägerin in Höhe von 37.210,85 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2003 die Zwangsversteigerung in ihr Grundstück der Gemarkung P, Flur xx, Flurstück xxx, Liegenschaftsbuch xxx,  xx in der Gesamtgröße von 7a und 64 qm2 bezüglich der in Abteilung 111 Nr. 2 eingetragenen Grundschuld zu dulden.

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Am 6. Juli 2004 überwies die Sparkasse I der Klägerin im Auftrag der Beklagten einen Betrag von 36.695,10 € zur Ablösung des o.g. Darlehns zu treuen Händen.

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Die Überweisung erfolgte unter der Bedingung, dass die Sparkasse N einen TeiIbetrag von 27.000 Euro der o.g. Grundschuld an die Sparkasse I abtritt.

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Beide Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in Höhe von 36.695,10 € in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Nunmehr beantragt die Klägerin,

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die Beklagte zu verurteilen, wegen der Forderung der Klägerin in

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Höhe von 2.197,52 € die Zwangsversteigerung in ihr Grundstück der

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Gemarkung P, Flur xx, Flurstück xx, Liegenschaftsbuch xxx,

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Q xx in der Gesamtgröße von 7a und 64 qm2 bezüglich der

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in Abteilung xxx  Nr. x eingetragenen Grundschuld zu dulden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Grundschuld sichere nicht die Vorfälligkeitsentschädigung; diese stelle einen Schadenersatzanspruch dar; ein Schadensersatzanspruch sei weder Hauptforderung, noch Zinsen oder Kosten, ein Schadensersatzanspruch sei somit von der abgegebenen Sicherungsabrede nicht gedeckt. Weiter ist sie der Meinung, selbst wenn man die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Schadenersatz, sondern Aufwendungsersatzanspruch oder Entgeld für die Aufhebung eines Vertrages qualifiziere, stelle diese eine zusätzliche Forderung dar, die weder Hauptforderung, noch Zinsen oder Kosten sei. Ihrer Meinung nach handele es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung um eine bei der Abgabe der Zweckerklärung ungewisse und zukünftige Forderung, die nicht mitgesichert sei.

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Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe auch zuvor die gesamte Summe -Dahrlehnsforderung und Vorfälligkeitsentschädigung- nicht bezahlen müssen, solange die Klägerin darauf beharrt habe, die Rückübertragung des gesamten Grundpfandrechtes nur zu bewilligen, wenn ihr auch die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt würde. Deshalb, so meint sie, seien die Kosten des Rechtsstreits wegen des erledigten Teils der Klage der Klägerin aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Beklagten aus §§ 114 7, 1191 I BGB steht der Klägerin wegen der Forderung aus der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu. Gemäß der in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung abgefassten Sicherungsabrede dient die bestellte Sicherungsgrundschuld nicht zur Sicherung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die der Klägerin gegen den Hauptschuldner wegen vorzeitiger Beendigung des Darlehnsvertrags zusteht; denn hierbei handelt es sich im Hinblick auf die formularmäßige Einbeziehung mindestens um eine unklare Verwendung, die gemäß § 305 c II BGB im Zweifel zu Lasten des Verwenders gehen muss.

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Eine Sicherungsabrede liegt in Form der vor.

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ln der zwischen den Parteien vereinbarten Zweckerklärung zur Grundschuld vom 10. Oktober 2001 ist zwar zunächst geregelt, dass die Grundschuld zur Sicherung aller Forderungen dienen soll. Dies wird jedoch durch den Klammerzusatz beschränkt auf die Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Diese Aufzählung in der Sicherungsabrede ist abschließend und nicht nur beispielhaft. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist weder Hauptforderung, noch Zinsen oder Kosten, sondern ist Schadenersatz statt der Leistung, der gemäß 280 I, 111 BGB zu gewähren ist (vgl. Palandt-Heinrichs BGB § 246 Rn. 13 BGB). Denn bei einer Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 490 II 3 BGB um den Schaden, der aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Es handelt sich um einen Zinsverschlechterungsschaden (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski Bankenhandbuch, Band II , 2. Auflage, § 78 Rn. 105). Auch wenn dieser Schadenersatz für entgangene Zinsgewinne gewährt wird, handelt es sich hierbei gerade nicht um Zinsen, sondern es bleibt Schadenersatz für entgangene Zinsen.

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Ohne den einschränkenden Klammerzusatz wäre auch nach Auffassung des Gerichts der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung durch die Grundschuld gesichert gewesen, der Klammerzusatz enthält aber eine abschließende Beschränkung auf Hauptsumme, Zinsen und Kosten, die im Zweifel zu Gunsten der Beklagten wirkt. Sie musste nicht damit rechnen, dass die von ihr gewährte Sicherheit auch für andere, im Klammerzusatz nicht ausdrücklich erwähnte Ansprüche haften würde. Ist die Grundschuld explizit nur für die Hauptforderung, Zinsen und Kosten gewährt, so muss sie sich auf diese beschränken.

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Eine Haftung des Grundschuldbestellers für die Vorfälligkeitsentschädigung lässt sich auch nicht über §§ 1118, 1192 I BGB begründen, denn Schadenersatz wegen entgangener Zinsen sind keine Kosten der Kündigung.

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit wegen der Hauptforderung aus Darlehn in Höhe von 36.695,10 € für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf§ 91 a I 1 ZPO.

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Gemäß § 91 a I ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits bei einer beidseitigen Erledigungserklärung unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Demgemäß waren die Kosten in der angegebenen Höhe der Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin hatte unstreitig einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der geforderten Beträge, der mit Ausnahme des verhältnismäßig geringen Betrages der Vorfälligkeitsentschädigung unstreitig durch die Grundschuld gesichert war. Da die Klägerin zur Rückabtretung in Höhe der angebotenen Zahlung bereit war, bestand nach Treu und Glauben - § 273 BGB ist eine diesem Grundsatz Rechnung tragende Regelung - keine Berechtigung für die Beklagte, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung Zahlung insgesamt zu verweigern.

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Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.