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Landgericht Münster·14 O 17/03·30.06.2003

Bank haftet wegen unzureichender Aufklärung über Risiken einer Argentinien-Staatsanleihe

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung beim Kauf einer Argentinien-Staatsanleihe. Streitpunkt war, ob die Bank über für die Anlageentscheidung wesentliche Risiken, insbesondere die politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens, ausreichend aufgeklärt hatte. Das Landgericht bejahte einen konkludent geschlossenen Beratungsvertrag und eine schuldhafte Pflichtverletzung, weil ein warnender Hinweis aus bankinternen Unterlagen nicht an den Kunden weitergegeben wurde. Der Kläger erhielt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihe sowie entgangene Zinsen; weitergehende Zinsen wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Anleihekaufs und Zinsersatz überwiegend zugesprochen, weitergehender Zinsantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Mit Aufnahme eines Beratungsgesprächs über die Anlage eines Geldbetrags kommt zwischen Bank und Anleger regelmäßig konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande.

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Die beratende Bank muss den Anleger vollständig und verständlich über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Risiken aufklären, einschließlich spezifischer, aus den Umständen des Anlageobjekts folgender Risiken.

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Verfügt die Bank über konkrete, warnende Informationen zur wirtschaftlichen oder politischen Risikolage eines Anlageobjekts, sind diese unabhängig von einer allgemeinen Risikokennzeichnung (z.B. Rating) an den Kunden weiterzugeben.

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Die Einstufung eines Wertpapiers als „spekulativ“ nach einem Rating ersetzt nicht die Pflicht, zusätzlich vorliegende konkrete Hinweise zu negativen Entwicklungen oder besonderen Risikoumständen zu offenbaren.

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Bei fehlerhafter Anlageberatung kann der Schadensersatz auf Rückabwicklung (Ersatz des negativen Interesses) gerichtet sein; ein unterlassener Verkauf nach Kursverfall begründet nicht ohne Weiteres ein Mitverschulden wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 278 BGB§ 276 BGB§ 287 ZPO§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.891,19 EURO sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2003 aus 35.999,29 EURO Zug um Zug gegen Übertragung der 7 %igen Anleihe der Re-publik Argentinien von 1997 (Wertpapierkennnummer: ####3) zu dem Nennwert von 73.000,00 DM, zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

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Der Kläger ist seit vielen Jahren Kunde der Beklagten. In dieser Zeit hatte er Wertpapiergeschäfte in nicht unerheblichem Umfang getätigt. Die gewählten Anlagenformen waren als konservativ einzuschätzen, zum Beispiel wurde in Zertifikate investiert. In der Zeit des Aktienbooms hatte der Kläger auf Rat der Beklagten auch in Aktienfonds investiert, dabei aber erhebliche Verluste erlitten.

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Im Januar 2001 stand ein Betrag in der Größenordnung von ca. 500.000,00 DM zur Neuanlage an. Auf Wunsch des Klägers fand dann am 23.01.2001 in den Räumen der Beklagten ein Beratungsgespräch statt. An diesem nahmen neben dem Kläger seine Ehefrau, die Zeugin D, sowie auf Seiten der Bank die Zeugen U und T2 teil. Die Zeugin T2 war als Anlagespezialistin im Wertpapiersektor extra für das Beratungsgespräch von der Beklagten hinzugezogen worden. Bei dem Beratungsgespräch wurden von den Anlageberatern der Beklagten unterschiedliche Anlageformen vorgestellt und mit den Eheleuten D besprochen. Bei der Anlageentscheidung sollten aufgrund der schlechten Erfahrungen im Aktienfondbereich Aktien ausscheiden. Der Kläger wollte nach den daraus resultierenden erheblichen Verlusten eine eher sichere Anlageform wählen, die aber trotzdem renditestark sein sollte. Weiterhin war bei einem Teil der Anlage für den Kläger wichtig, dass das Geld im Jahre 2004 frei werden sollte. Unter dem Gesichtspunkt einer renditestarken kurzfristigen Anlageform wurde dem Kläger die streitgegenständliche Argentinienanleihe vorgestellt.

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Am 30.01.2001 erfolgte dann ein weiteres Beratungsgespräch, welches zu der Kauforder vom 31.01.2001 führte. Ein Teilbetrag von 150.000,00 DM legte der Kläger in einer Lebensversicherung bei der B an. Über die Beklagte wurden 130.000,00 DM in den D-Bond investiert, sowie 150.000,00 DM in den D-E und schließlich 74.851,35 DM (= 38.270,89 EUR) in die Argentinienanleihe. Bzgl. des D-E erfolgte wegen eines hohen Ausgabekurses kurze Zeit später eine Rücknahme und eine Aufteilung in X-Anleihe und D-Bond. Bzgl. der Argentinienanleihe im Nennwert von 73.000,00 DM, die bei einem Ausgabekurs von 96,45 % einen Kurswert von 35.999,29 EURO hatte, zahlte der Kläger noch angelaufene Stückzinsen in Höhe von 2.271,60 EURO. Am 14.03.2001 wurde bzgl. der Argentinienanleihen dem Kläger ein Zinsbetrag in Höhe von 2.612,79 EURO gutgeschrieben. Die Zinsaussetzung erfolgte zum 01.01.2002.

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Im September 2001 wandte der Kläger sich an die Zeugin T2, da der Kurs der Argentinienanleihe auf 71,5 % gefallen war. Es wurde dabei über die Möglichkeit des Verkaufs der Argentinienanleihe gesprochen.

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Im November 2001 fand ein weiteres Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und der Zeugin T2 sowie einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten, Herrn W, statt. Die Argentinienanleihe stand damals bei rund 55 %. Es wurde dabei erörtert, ob es sinnvoll sei, die eingetretenen Verluste zu realisieren, um keine weiteren Risiken im Depot zu haben. Ein Verkauf erfolgte daraufhin jedoch nicht.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2002 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückgängigmachung des Kaufes auf.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass bzgl. des Gesprächs im Januar 2001 ein Beratungsfehler vorläge, der im Rahmen des Schadensersatzes zu einem Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufes führe.

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Er behauptet insoweit, sein Wunsch sei es gewesen, dass jede Einzelanlage sicher wie auch renditestark sein sollte, nicht hingegen sei ein Anlagemix aus eher sicheren und eher renditestarken Anlageformen gewünscht gewesen. Aufgrund seiner schlechten Erfahrungen im Aktienfondbereich habe er bzgl. der Neuanlage darauf hingewiesen, dass er "ruhig schlafen möchte". Er habe sinngemäß geäußert, dass er niemals bereit sei, russische Anleihen oder Anleihen von Balkanländern zu erwerben. Die Anlageberater hätten insoweit seine Bedenken bzgl. der Argentinienanleihe zerstreut und sich wie folgt geäußert: "Was soll denn schon passieren? Die USA sind doch da. Ist denn schon mal ein Land pleite gegangen?" Es sei weder auf das bestehende Kursrisiko noch die weiteren Risiken aufgeklärt worden. Insbesondere sei nicht über das Rating der Argentinienanleihe gesprochen worden.

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Nach erfolgter Klageerhöhung hat der Kläger im Schriftsatz vom 04.06.2003 ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.503,89 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2003 Zug um Zug gegen Übertragung der 7 %igen Anleihe der Republik Argentinien von 1997 (Wertpapierkennnummer: ####3) zu dem Nennwert von 73.000,00 DM zu zahlen. Bezüglich der ausgeschütteten Stückzinsen in Höhe von 2.612.70 EUR hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach entsprechendem Hinweis seinen geltend gemachten Anspruch nicht mehr weiterverfolgt.

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Nunmehr beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen,

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an ihn 37.891,19 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2003, Zug um Zug gegen Übertragung der 7 %igen Anleihe der Republik Argentinien von 1997 (Wertpapierkennnummer: ####3) zu dem Nennwert von 73.000,0 DM zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Vorgabe in Bezug auf Sicherheit und Renditestärke habe sich nicht auf einzelne Anlagen bezogen, sondern auf die Anlagemischung des insgesamt anzulegenden Betrages. Die Kaufentscheidung habe nach umfassender Aufklärung, allein auf der autonomen Entschließung des Klägers beruht. Bzgl. der Argentinienanleihe sei über den spekulativen Charakter des Papiers ausführlich aufgeklärt worden. Dabei sei anhand der üblichen Ratingtabellen dargelegt worden, dass es sich um ein sogenanntes Risikopapier handele. Weiterhin sei über die Möglichkeit des Ausfalls der Anleihe gesprochen worden, wie auch über mögliche Kursverluste.

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Die Beklagte ist der Ansicht, es könne aus der Tatsache, dass der Kläger nach den Gesprächen im September und November 2001 die Anleihe nicht verkauft hat, gefolgert werden, dass die Anlage seiner Risikovorstellung entsprochen habe. Auch habe der Kläger damals durch einen möglichen Verkauf der Anleihe den Schaden im Rahmen der bestehenden Schadensminderungspflicht begrenzen können, was ihm als Mitverschulden zugerechnet werden müsse.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Höhe von 37.891,19 EUR begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des Beratungsvertrages.

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Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde mit Durchführung des Beratungsgesprächs vom 23.01.2001 zumindest konkludent ein Beratungsvertrag geschlossen. Denn tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen.

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Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt. Denn die Zeugen T2 und U haben als Erfüllungsgehilfen der Beklagten gem. § 278 BGB den Kläger nicht hinreichend über die Risiken einer Anlage in der Argentinien-Anleihe aufgeklärt.

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In der sogenannten Bond-Entscheidung hat der BGH wesentliche Grundsätze zur Beratungspflicht der Banken aufgestellt:

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So hat sich in Bezug auf das Anlageobjekt die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekt (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als "gut" befunden hat.

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Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein. Die Bank muss weiterhin zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGH WM 1993, 1455, 1456).

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Diesen Grundsätzen ist die Beklagte bei dem Beratungsgespräch vom 23.01. und 30.01.2001 nicht gerecht geworden.

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Zu den für eine umfassenden Beratung erforderlichen Informationen hätte ein Hinweis auf die schwierige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens und der sich daraus ergebenden Risiken gehört. Es ist insoweit gerichtsbekannt, dass zumindest in Bankenkreisen diese allgemein bekannt war und von den Kreditinstituten auch die Weitergabe dieses Wissens in Bezug auf eine umfassende Anlageberatung für erforderlich gehalten wurde. So hat zum Beispiel die X schon in ihrer Offerte vom 04.01.2001, welche den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, einen entsprechenden Hinweis gegeben. Dieser Hinweis war für die mit der X kooperierenden Sparkassen, zu der auch die Beklagte gehört, und deren Anlageberater bestimmt. Diese Offerten haben gerade den Sinn und Zweck, den kooperierenden Sparkassen alle Informationen zukommen zu lassen, die diese für eine umfassende Beratung ihrer Kunden

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brauchen.

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Es ist insoweit unerheblich , ob die Zeugen T2 und U Kenntnis von diesem Hinweis oder den Problemen bzgl. der politischen und wirtschaftlichen Lage Argentiniens hatten. Zumindest die Zeugin T2 hätte von diesem Hinweis Kenntnis haben können und auch müssen, da, wie sie selbst bekundete, ihr grundsätzlich diese Offerten zugänglich sind. Es besteht insoweit eine Informationspflicht seitens des Anlageberaters. Gerade die Tatsache, dass sie als Spezialistin für Wertpapieranlagen dem Gespräch hinzugezogen wurde, muss bei dem Kläger besonderes Vertrauen erweckt haben, eine umfassende Beratung zu erhalten.

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Ein entsprechender Hinweis auf die schwierige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens wurde dem Kläger nicht erteilt. Dies bekundete die Zeugin D. Die Zeugen T2 und U hatten insoweit keine Erinnerung. Aus der Aussage des Zeugen U, er habe zu dieser Zeit von der schwierigen politischen und wirtschaftlichen Lage nichts gewusst, kann aber gefolgert werden, dass dies auch nicht in dem Anlagegespräch behandelt wurde.

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Im Sinne einer ausführlichen Beratung wäre es aber erforderlich gewesen, sich insoweit den Möglichkeiten entsprechend zu informieren und die diesen Hinweis an den zu Beratenden weiter zu geben. Es handelte sich dabei um einen warnenden Hinweis, der dem Anleger offenbart werden musste.

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Dies ist auch nicht anders zu bewerten, wenn der Kläger anhand des Ratings darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der Argentinienanleihe um eine spekulative Anlageform handelte, wie von der Beklagten behauptet und den Zeugen T2 und U bekundet. Denn für den Anleger ist es zwar nach dem Rating ungefähr erkennbar, welchen Risiken er sich bei der jeweiligen Anlageform aussetzt. Dies entbindet die beratende Bank aber nicht davon, ihr darüber hinaus vorliegende Informationen auch an den Kunden weiter zu geben, die für diesen für die Risikobeurteilung maßgeblich sein können. Zum einen zeigt die Tatsache, dass der besondere Hinweis auf die schwierige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens, gekennzeichnet mit "Wichtiger Hinweis", von der X in ihrer Offerte vorangestellt wurde, dass es sich um eine Information handelte, die für eine umfassende Aufklärung des Kunden erforderlich war. Weiterhin war zu bedenken, dass ein Rating nicht unmittelbar sofort jedem möglicherweise negativen Trend angepasst wird, da mit einer schlechteren Ratingeinstufung auch eine Erhöhung der Zinsen einher geht. Die Weitergabe eines negativen Trends ist aber da von besonderer Bedeutung, wo eine Anlageform schon erkennbar an der äußersten Grenze der von dem Anleger zu erkennen gegebenen Risikobereitschaft liegt, wie es vorliegend der Fall war. Das Rating stellt für den Kunden nur eine abstrakte Größe dar, die in der Risikoeinschätzung für den Kunden selbst mit Erläuterung an einem Beispiel schwer greifbar ist. Ein konkreter Hinweis auf eine negative Situation beeinflusst den Anleger in weit stärkerem Ausmaß.

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Der Hinweis wäre auch nicht entbehrlich gewesen, wenn von den Zeugen T2 und U das Risiko eines Totalverlustes angesprochen worden wäre sowie die Risiken von Zinsaussetzung und Verschiebung der Rückzahlung am Beispiel der Ukraine erläutert worden wären, wie von diesen bekundet. Zum einen sagte der Zeuge U dahin gehend aus, er habe insoweit dem Kläger mitgeteilt, dass es bei Staatsanleihen zu einem Ausfall bisher nicht gekommen sei. Dies ist zwar richtig. Doch mit dieser Anmerkung wurden eher möglicherweise bestehende Bedenken zerstreut. Es wäre aber insoweit erforderlich gewesen, vor dem Hintergrund der ungünstigen politischen und wirtschaftlichen Lage Argentiniens auf die Risiken aktiv aufmerksam zu machen. Dass Bedenken bezüglich der Anlage bestanden, ergibt sich sowohl aus der Aussage der Zeugin D, welche sich über den Renditeunterschied wunderte. Dies lässt sich aber auch aus der Aussage des Zeugen U, Herr D habe gefragt, ob er sein Geld verlieren könne, herleiten.

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Das Gericht verkennt nicht, dass die Eheleute D nicht überzeugend begründen konnten, warum sie trotz der erheblichen Renditeunterschiede der unterschiedlichen Anlagen diese für gleich sicher gehalten haben wollen. Es drängt sich insoweit auf, dass bezüglich der Argentinienanleihe die hohe Renditeerwartung das Interesse an einer sicheren Anlage beeinflusst hat. Dies führt aber nicht dazu, dass davon ausgegangen werden kann, dass es des zusätzlichen Hinweises nicht mehr bedurft hätte. Denn an der Grenze der Risikobereitschaft sind -wie oben bereits dargestellt- zusätzliche Informationen von wesentlicher Bedeutung.

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Auch kann aus den bisherigen Anlagestrategien und der Neuanlage vom 31.01.2001 nicht gefolgert werden, dass die Risikobereitschaft so hoch einzuschätzen war, dass es dieses Hinweises auf die wirtschaftliche Lage Argentiniens nicht bedurft hätte, weil der Kauf auch sonst getätigt worden wäre. Zwar verfügt der Kläger offensichtlich über ein nicht unerhebliches Vermögen, dieses war aber vor dem Aktienboom konservativ angelegt worden, wie z.B. in Zertifikaten. Dass mit dem Aktienboom in im Vergleich wesentlich risikoreichere Aktienfonds investiert wurde, spricht ebenfalls nicht für eine erheblich erhöhte Risikobereitschaft. Denn aus dieser Anlage waren dem Kläger erhebliche Verluste entstanden, weshalb bei der Neuanlage Sicherheit unstreitig ein wesentlicher Faktor sein sollte.

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Die Beratungspflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft gem. § 276 BGB. Indem die Berater der Beklagten entweder ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind und den ihnen zugänglichen Hinweis in der X-Offerte nicht zur Kenntnis genommen haben oder bei Kenntnis ihn nicht an den Kläger weitergegeben haben, ließen sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht. Dieses Verschulden wird der Beklagten gem. § 278 BGB zugerechnet.

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Der Schaden ergibt sich unabhängig von dem konkreten Kursverlust und der Frage, ob möglicherweise im Jahre 2004 doch eine Rückzahlung erfolgt, schon daraus, dass der Kläger als Anleger eine Anlage getätigt hat, die nicht seinen Risikovorstellungen entsprach.

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Der Kläger hat auch nicht dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, dass er die Anleihe nicht zu einem früheren Zeitpunkt veräußert hat, als diese noch höher notierte. Zum einen ist der Schaden bereits durch den Erwerb der risikomäßig falsch eingeschätzten Anlage und die sich für den Kläger daraus ergebenden Abhängigkeit von der Kursentwicklung eingetreten. Zum anderen konnte der Kläger im weiteren Verlauf nicht veräußern, ohne das Risiko einzugehen, von der Beklagten im Falle eines Anstiegs des Kurses oder der Rückzahlung der Anleihe einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen zu bekommen.

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Der Schadensersatzanspruch geht vorliegend auf Ersatz des negativen Interesses, also der Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 35.999,29 EUR Euro Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Argentinien-Anleihe.

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Weiterhin kann der Kläger die Zinsen verlangen, die er bei fehlerfreier Beratung durch Anlage des Geldes in einer seiner Vorstellung von Sicherheit und Renditestärke gewünschten Anlageform erzielt hätte. Nach Schadensschätzung gem. § 287 ZPO hält das Gericht eine Zinserwartung von 5%, wie von dem Kläger geltend gemacht, für angemessen. Nach Aussage der Zeugin T2 hatten die weiteren damals georderten Anlagen eine Verzinsung von 4-6%.

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Der weitergehende Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Teilabweisung beruht darauf, dass insoweit Zinsen nur auf die Hauptforderung in Höhe von 35.999,29 EUR verlangt werden können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 III Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.