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Landgericht Münster·14 O 163/19·27.01.2020

Diesel-Abschalteinrichtung (Audi A8 4.2 TDI): Schadensersatz aus § 826 BGB Zug-um-Zug

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin eines gebrauchten Audi A8 4.2 TDI verlangte von der Herstellerin wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen die Rückabwicklung gegen Nutzungsersatz. Das Gericht bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch eine prüfzykluserkennende Aufheizstrategie zur Einhaltung der NEFZ-Grenzwerte und stützte sich u.a. auf Feststellungen des KBA. Die Herstellerin schuldet Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung; Annahmeverzug wurde festgestellt. Zinsen nach §§ 291, 288 BGB und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nur teilweise zugesprochen; § 849 BGB wurde abgelehnt.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Schadensersatz Zug-um-Zug, Annahmeverzug, reduzierte RA-Kosten); im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fahrzeughersteller kann einen Käufer nach § 826 BGB sittenwidrig vorsätzlich schädigen, wenn er ein Emissionskontrollsystem so programmiert, dass es den gesetzlichen Prüfzyklus erkennt und nur dort eine erhöhte Abgasreinigungsleistung zur Einhaltung der Grenzwerte aktiviert.

2

Ein ersatzfähiger Schaden i.S.d. § 826 BGB liegt bereits in der Eingehung einer ungewollten Kaufpreisverpflichtung, wenn der Käufer den Vertrag bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung und des damit verbundenen Stilllegungs- bzw. Rückrufrisikos nicht geschlossen hätte.

3

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bringt konkludent zum Ausdruck, dass die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Genehmigungen rechtmäßig erlangt wurden und keine durch Manipulation verursachten Zulassungsrisiken bestehen.

4

Kommt der Hersteller seiner sekundären Darlegungslast zu internen Entscheidungs- und Kenntnisstrukturen hinsichtlich der Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht nach, kann klägerischer Vortrag zur Kenntnis verantwortlicher Leitungspersonen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln sein.

5

Bei deliktischer Rückabwicklung nach § 826 BGB ist der Käufer unter Anrechnung gezogener Nutzungen nach den Grundsätzen der linearen Kilometerwertminderung zu stellen, wie er ohne den Vertrag stünde; ein Zinsanspruch aus § 849 BGB scheidet aus, wenn der Käufer das Fahrzeug als Gebrauchsvorteil nutzen konnte.

Relevante Normen
§ 296a ZPO§ 156 ZPO§ 130a ZPO§ 25 Abs. 3 EG-FGV§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 311 Abs. 3 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.465,56€ Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi A8 4.2 TDI quattro mit der Fahrzeugidentitätsnummer WAUZZZ4H5EN###### nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 22.06.2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die beklagte Automobilherstellerin im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebrauchtwagens in Anspruch.

3

Am 30.03.2017 erwarb die Klägerin gegen Zahlung von 55.000 € einen Pkw der Marke Audi A8 4.2 TDI quattro mit der Fahrzeugidentitätsnummer WAUZZZ4H5EN###### von der A GmbH & Co.KG mit Sitz in K. Der Kilometerstand lag im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bei 48.700 km. Der Pkw ist mit einem 4,2 Liter 8-Zylindermotor ausgestattet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um einen Motor der Baureihe EA 897 oder EA 896 handelt.

4

Das Fahrzeug verfügt über mehrere Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes., insbesondere über ein Abgasrückführungssystem (sog. Thermofenster)  und über einen SCR-Katalysator, der mit Ad-Blue betrieben wird.

5

Am 27.10.2017 richtete das Kraftfahrt-Bundesamt an die Audi AG ein Schreiben, in dem es unter anderem heißt: „

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Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen;                                                                     -Audi A8 3.2 l Diesel Euro 6

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[…] Alle betroffenen bereits produzierten Fahrzeuge sind umzurüsten. Die hierfür notwendige Rückrufaktion bzw. Umrüstaktion der im Verkehr befindlichen sowie der noch nicht in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge darf erst gestartet werden, wenn das KBA die Wirksamkeit der dargestellten technischen Maßnahme festgestellt hat. […]

8

Im Falle einer Nichtbefolgung dieser Anordnungen ist das KBA gemäß §25 Abs. 3 EG-FGV dazu berechtigt, die betroffene Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzuziehen.

9

[…] Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) untersucht seit 29.06.2017 Fahrzeuge Audi A8 4.2 l Diesel Euro 6 auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen […].

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Audi verwendet zwei Strategien im Emissionskontrollsystem, die nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genutzt werden. Der Nutzung einer 3-stufigen Aufheizstrategie (Engine Heat Up Mode) bei der Prüfung Typ 1 geht die Nutzung einer Strategie „Alternatives Aufheizen“ während der Vorkonditionierung des Fahrzeugs zum Zwecke der Prüfung Typ 1 voraus. Beide Strategien werden genutzt, um die Überschreitung des NOx-Grenzwertes von 80 mg/km bei der Prüfung Typ 1 sicher zu vermeiden.

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In der Stufe 1 der Aufheizstrategie sind eine Vielzahl von Aktivierungsparametern und-bedingungen erforderlich. Diese sind alle mittels UND-Verknüpfung miteinander verknüpft. D.h., alle Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen, dann wird die Aufheizstrategie genutzt. Anders ausgedrückt: Wird auch nur eine der Bedingungen nicht getroffen, wird die Aufheizstrategie abgeschaltet. […] Die Stufen 2 und 3 der Aufheizstrategie werden nur bei Vorliegen der Schaltbedingungen der Stufe 1 gestartet. In diesen Stufen erfolgt neben einer Nacheinspritzung von Kraftstoff zudem eine Anhebung des NH3-Füllstandes im SCR-Katalysator.

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Die von Audi applizierten Schaltkriterien sind so gewählt, dass die Aufheizstrategie mit Sicherheit im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) nicht abgeschaltet wird. Demgegenüber wird sie schon bei geringsten Abweichungen von den Prüfbedingungen des NEFZ, die im realen Verkehr nutzerunabhängig nahezu immer eintreten, abgeschaltet. Ziel der Aufheizstrategie ist es, dass durch ihre Nutzung die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte im NEFZ garantiert eingehalten werden. Im realen Verkehr wird sie fast immer abgeschaltet. Insofern handelt es sich um eine Einrichtung, die den gesetzlichen Prüfzyklus erkennt.

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[…] Die im Hinblick auf eine reduzierte SCR-Performance [von Audi] vorgebrachten Motorschutzargumente werden als nicht tragbar erachtet. Letztlich widerspricht Audi der eigenen Argumentation, indem Audi mit der Neuapplikation eine höhere SCR-Performance in Verbindung mit einer Erweiterung des vorher auf einen Umgebungstemperaturbereich von über 18 Celsius beschränkten Funktionsbereiches der Abgasrückführung in Aussicht stellt. Durch die beabsichtigte Erweiterung des Funktionsbereichs der AGR wird das im Hinblick auf den bisher eingeschränkten Funktionsbereich der AGR durch Audi vorgebrachte Motorschutzargument obsolet. Somit werden auch in der AGR unzulässige Abschaltungen vorgenommen. Letztendlich wurde die Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems bei normalerweise zu erwartenden Betriebsbedingungen in Abhängigkeit von mehreren Parametern (u.a. Umgebungstemperatur) gemindert.

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Es ist nunmehr festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Audi vom 20.10.2017 die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge nicht gegeben ist. […] Bei einem Verstoß gegen europäisches Recht ist die Behörde zum Handeln verpflichtet, da es in solchen Fällen kein Erschließungsermessen gibt.“

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 27.10.2018 (Blatt 282 d. A.) Bezug genommen.

16

Die Beklagte nimmt auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine Aktualisierung der Motorsoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs vor.

17

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.06.2018 unter anderem zur Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 55.000 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Das bisherige, obengenannte Fahrzeug wird hiermit ausdrücklich gegen Zahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Nutzungsentschädigung zur Übergabe und Übereignung angeboten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.06.2018 (Anlage K 11) Bezug genommen.

18

Am 21.01.2020 betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 105.971 km.

19

Die Klägerin behauptet, von der Beklagten betrogen und in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt worden zu sein. Im streitgegenständlichen Fahrzeug, das über einen Motor des Typs EA 897 verfüge, seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden. Das sog. Thermofenster sei für keinen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände erforderlich und somit unzulässig, was durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beweisen sei. Hinzu komme, dass die Beklagte auch über das On-Board-Diagnosesystem getäuscht habe, denn es sei so programmiert worden, dass es bei einer Inspektion des Fahrzeugs fälschlicherweise melde, dass die Abgassysteme ordnungsgemäß funktionieren würden, was durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beweisen sei. Die Motorsteuerung des Fahrzeugs enthalte zusätzlich eine unzulässige Software, die erkenne, ob sich das Fahrzeug in einem Testzyklus befinde und dementsprechend die Abgasreinigung ändere, so dass auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte erzielt werden  würden als im üblichen Straßenverkehr.

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Bei Kenntnis aller Umstände hätte sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Ihr sei der Pkw als das sauberste Dieselfahrzeug angebotenen worden; die beworbene Umweltfreundlichkeit sei für sie ein besonders bedeutsames Kaufargument gewesen.  Das streitgegenständliche Fahrzeug habe aufgrund der Abgasmanipulationen der Beklagten niemals über eine rechtmäßig erteilte EG-Typengenehmigung und Betriebserlaubnis verfügt, jedenfalls sei diese aufgrund der Manipulationen wieder erloschen. Sie meint, die Beklagte hafte ihr gegenüber aus § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB,  § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263StGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV sowie § 831 BGB auf Schadensersatz. Hierzu behauptet sie, dass sie einen Schaden dadurch erlitten habe, dass sie, anders als von der Beklagten durch Werbung und Angaben in Verkaufsdokumenten versichert, ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen habe, das die Voraussetzungen der EURO –Norm und damit die Voraussetzungen für die EU-Typengenehmigung und die Zulassung nach deutschem Recht nicht erfülle.

21

Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie 55.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 31.03.2017 bis 21.06.2018 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer WAUZZZ4H5EN###### zu zahlen,

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2.       festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.06.2018 mit der Rücknahme des im Klagantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet,

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3.       die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2018 zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Sie bestreitet, die Klägerin getäuscht und geschädigt zu haben. Das sog. Thermofenster sei unter anderem zum Schutz des Fahrzeugs vor Motorschäden durch Versottung erforderlich und somit als Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig. Weder läge ein Schädigungsvorsatz von ihrer Seite, noch, so meint die Beklagte, ein Schaden auf Seiten der Klägerin vor. Das Fahrzeug, das über einen Motor des Typs EA 896 verfüge, sei technisch sicher und fahrbereit und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 12.11.2019 und 21.01.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

31

1.Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 55.000 € abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 12.534,44 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeuges aus §§ 826 BGB, 31 BGB.

32

Die Beklagte hat die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt.

33

Die Beklagte hat die im Emissionskontollsystem des streitgegenständlichen Motors installierten Schaltkriterien bewusst so gewählt, dass die Aufheizstrategie auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) nicht abgeschaltet wird, damit die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte garantiert eingehalten werden. Sie verwendete insoweit eine Einrichtung, die den gesetzlichen Prüfzyklus erkennt. Dabei war ihr bekannt, dass die Aufheizstrategie schon bei geringsten Abweichungen von den Prüfbedingungen des NEFZ, die im realen Verkehr nutzerunabhängig nahezu immer eintreten, abgeschaltet wird und die im Prüfverfahren festgestellten Emissionsgrenzen im normalen Fahrbetrieb nicht erreicht werden. Die Beklagte hat eine Schädigung der Käufer von Fahrzeugen mit dem Dieselmotor 4.2 l TDI V8 Emissionsstufe Euro 6 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen.

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Im Einzelnen:

35

a)

36

Der bei den Käufern – und damit auch bei der Klägerin – entstandene Schaden, der in jeder nachteiligen Einwirkung auf die Vermögenslage besteht (vgl. BGH NJW 2004, 2668) folgt aus der Belastung mit einer bei Kenntnis der verwendeten Abschalteinrichtung nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet. § 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (vgl. BGH NJW-RR 2015, 275; BGH NJW 2004, 2668). Ein Vermögensschaden ist im Rahmen des § 826 BGB auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung möglich, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, denn im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten (vgl. BGH NJW-RR 2015, 275).

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Diese Voraussetzungen des Schadensbegriffs von § 826 BGB liegen im streitgegenständlichen Fall vor.

38

Die Klägerin ist durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden, den sie sonst nicht geschlossen hätte. Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten folgt aus der gezielten Programmierung des Emissionskontollsystems für den Dieselmotor 4.2 l TDI V8 mit der nur für den Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) entwickelten Strategie „Alternatives Aufheizen“ sowie der dreistufigen Aufheizstrategie zur Einhaltung der für die EG-Typengenehmigung erforderlichen Emissionswerte. Das Kraftfahrtbundesamt stellte im Schreiben vom 27.10.2017 an die Beklagte fest, dass es sich bei den von der Beklagten verwendeten Einrichtungen um „unzulässige Abschaltvorrichtungen“ handelt. Den Inhalt des Schreibens des Kraftfahrtbundesamtes vom 27.10.2017 hat die Beklagte nicht bestritten. Auch wenn der Bescheid im Verhältnis zwischen den Parteien keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, so drohte dadurch jedoch die Stilllegung des Fahrzeugs der Klägerin. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete ausdrücklich an, dass, sollte die Beklagte den Anordnungen nicht nachkommen, die für das Fahrzeug erteilte Typengenehmigung widerrufen oder zurückgenommen werde.

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Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs gegenüber potentiellen Kunden zum Ausdruck gebracht, dass für das entsprechende Fahrzeug die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt worden seien. Der Kunde geht aufgrund des Inverkehrbringens des Fahrzeugs davon aus, dass dieses die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat und die Gefahr einer Stilllegung drohen kann (vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 16.07.2018, Az.: 27 U 10/18, BeckRS 2018, 24255).

40

Das Verhalten der Beklagten ist kausal für den Kaufentschluss der Klägerin gewesen, da sie den Vertrag in Kenntnis der mit der den Prüfzyklus erkennenden Abschalteinrichtungen verbundenen Täuschung durch die Beklagte nicht geschlossen hätte. Für die Kausalität kommt es weder darauf an, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Einrichtung einen Wertverlust erlitten hat, noch darauf, ob die Angaben über die Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs zutreffend waren oder nicht. Vielmehr kommt es entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin das Fahrzeug (zu demselben Preis) auch dann gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die EG-Typengenehmigung nur erhalten hat, weil die Beklagte das Fahrzeug für das Testverfahren mit Abschaltvorrichtungen versehen hat. Dass diese Frage zu verneinen ist, liegt auf der Hand. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben, selbst wenn mit dem Fahrzeug weder eine Wertminderung noch gegenüber den Prospektangaben nachteilige Emissionswerte verbunden sind. Die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers – und damit auch der Klägerin – erstrecken sich darauf, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und diese nicht durch illegale Mittel erreicht worden sind. Für das Gericht genügt als Nachteil zudem schon der Umstand, dass die Beklagte durch Einbau der den Prüfzyklus erkennenden Einrichtung bewusst und gezielt von Anfang an zumindest die naheliegende Gefahr einer erforderlichen Rückrufaktion in Kauf genommen hat, der sich der Käufer unterziehen muss, will er nicht die spätere Stilllegung des Fahrzeugs riskieren. Hinzukommt, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar erläutert hat, dass es ihm als Verkäufer von Solarparks besonders auf seinen Eindruck nach Außen ankomme, insbesondere darauf, dass er von Kunden nicht als „Umweltverschmutzer“ wahrgenommen werde.

41

b)

42

Diesen Schaden hat die Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt. Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach dem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 826 Rn 4). Dies setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Diese Anforderungen erfüllt das Verhalten der Beklagten, die,  wie das Kraftfahrtbundesamt im Schreiben vom 27.10.2017 festgestellt hat, die Motorsteuerungssoftware in dem streitgegenständlichen Fahrzeug so programmiert hat, dass sie erkannte, wenn das Fahrzeug sich im Prüfstand befand. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt hier nach Überzeugung des erkennenden Gerichts aus dem Umstand, dass die Beklagte im Emissionskontollsystem des streitgegenständlichen Motors installierten Schaltkriterien so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Hierbei kommt es zur Überzeugung des Gerichts nicht entscheidend darauf an, dass – wie die Beklagte vorträgt – die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde und dass allgemein bekannt ist, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte, die unter Laborbedingungen gemessen werden, nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten verwerflich i. S. v. § 826 BGB ist, darauf abzustellen, dass die Beklagte für das Zulassungsverfahren eine Abschalteinrichtung entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestand. Auch wenn der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass es für die EG-Typengenehmigung auf die Laborwerte ankommt und allgemein bekannt ist, dass die Emissionsangaben der Hersteller unter Laborbedingungen gemessen werden, erfasst das von der Beklagten angeführte Allgemeinwissen nur die Kenntnis, dass die im Labor gemessenen Grenzwerte unter anderen äußeren Rahmenbedingungen nicht erreicht werden können, nicht jedoch die Kenntnis, dass die Laborwerte im Normalbetrieb (auch) deswegen nicht erreicht werden, weil das Fahrzeug dann ohne Wissen des Verbrauchers in einen anderen Temperaturzyklus schaltet und der Abweichung der Emissionswerte zwischen Test- und Normalbetrieb eine nur zu diesem Zweck eingebaute besondere  Abschalteinrichtung zugrunde liegt. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch daran, dass das Fahrzeug selbst andere Eigenschaften aufweist, die dem Verbraucher bewusst verschwiegen wurden. Die darüber hinaus für § 826 BGB nötige besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen hat, wie sich aus dem Auflagenbeschluss des Kraftfahrtbundesamtes ergibt. Die Beklagte gehört zu den größten Fahrzeugherstellern und Fahrzeugexporteuren Deutschlands, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen des Genehmigungsverfahrens geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Das von der Beklagten an den Tag gelegte Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden und Behörden gibt ihrem Handeln das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Irrelevant ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch an dieser Stelle die Frage, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Minderwert des Fahrzeugs vorhanden ist. Die Sittenwidrigkeit folgt vor allem daraus, dass die Manipulation heimlich vorgenommen wurde mit dem Ziel, eine Zulassung durch Täuschung zu erwirken. Der einzig denkbare Zweck dieser Täuschung liegt in einer Gewinnmaximierung. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte eine Abschalteinrichtung in ihre Fahrzeuge installiert, verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, ohne dass sie sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspricht (vgl. OLG Köln, a.a.O, Rn. 20).

43

c)

44

Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, wie die Entscheidungsstrukturen bei der Entwicklung und Zulassung einer neuen Motorserie, speziell des Dieselmotors 4.2 l TDI V8 waren, welches ihrer Organe Kenntnis von der Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, nicht nachgekommen. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei – hier die Klägerin – außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner – die Beklagte – sie hat und ihr nähere Angaben zumutbar sind. Dies ist hier der Fall.

45

Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, warum davon auszugehen ist, dass die im Konzern der Beklagten tätigen Führungspersonen Kenntnis von der Entwicklung und dem Einbau der streitgegenständlichen Motorsoftware gehabt haben mussten. Allerdings hat die Klägerin keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Hingegen hat die Beklagte jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Abschalteinrichtung abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der Klägerin zu ermöglichen, ihrerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Wenn die Beklagte aber nicht darlegt, welche Erkenntnisse im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit die Ermittlungen ergeben haben, kann die Klägerseite keinen weiteren Vortrag im Hinblick auf die Kenntnisse der entscheidenden Personen vorbringen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten hat zur Folge, dass der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln ist.

46

d)

47

Die Entscheidungsträger der Beklagten handelten auch vorsätzlich. Erforderlich hierfür ist im Rahmen von § 826 BGB die Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf ist nicht erforderlich. Auf die Kenntnis von der Person des Geschädigten kommt es nicht an (vgl. BGH NJW 2004, 2971). Da hier die streitgegenständliche den Prüfzyklus erkennende Abschalteinrichtung alleine mit dem Ziel eingebaut wurde, das Genehmigungsverfahren zum Vorteil der Beklagten unzulässig zu beeinflussen und potentielle Käufer hierüber in Unkenntnis zu lassen, ist der Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der für den Tatbestand des § 826 BGB relevanten objektiven Tatsachen zu bejahen.

48

e)

49

Der unter den Voraussetzungen des § 826 BGB verursachte Vermögensschaden ist nach den Voraussetzungen des § 249 ff. BGB zu ersetzen. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Daher kann sie die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs verlangen.

50

Die Klägerin muss sich jedoch die in Gestalt der Nutzung des Fahrzeuges gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Laufleistung ist nach den Grundsätzen der kilometeranteiligen linearen Wertminderung der Nutzungsersatz im konkreten Fall wie folgt zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene km ÷ Gesamtrestlaufleistung, wobei das erkennende Gericht die zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km schätzt. Die Klägerin hat das Fahrzeug als Gebrauchtwagen erworben. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 105.971 km, so dass sie sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 12.534,44 € anrechnen lassen muss (55.000 € x 57.271 km (105.971 – 48.700 km) ÷ 251.300 km (300.000 km – 48.700 km)).

51

f)

52

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zinszahlungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 BGB seit dem 05.04.2019 zu. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Verzinsung des von ihr geleisteten Kaufpreises besteht gemäß § 849 BGB nicht; insoweit ist die Klage abzuweisen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. November 2007, II ZR 167/06, Juris Rn. 5 f.) besteht der Normzweck des § 849 BGB darin, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen soll, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Dieser Schutzzweck ist hier nicht betroffen, da die Klägerin im Austausch für den gezahlten Kaufpreis das Fahrzeug nutzen konnte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18 –, Rn. 99 - 100, juris).

53

2.Die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet, ist begründet. Die Beklagte ist der Aufforderung der Klägerin zur Erstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis zum 21.06.2018 nicht nachgekommen und befindet sich seit dem 22.06.2018 mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug

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3.Die mit dem Antrag zu 3) geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 826, 249 BGB in Höhe von 1.706,94 € begründet. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet und abzuweisen. Die Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet sich gemäß Nr. 2300 VV RVG und Nr. 7001, 7002 VV RVG unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 42.465,56 € (§13 Abs. 1 S. 3 RVG in Verbindung mit Anlage 2 RVG). Hierbei ist gemäß Nr. 2300 VV RVG von einer 1.3 Gebühr auszugehen, denn die vorliegende anwaltliche Tätigkeit ist weder von besonderer Schwierigkeit noch von besonderem Umfang.

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Die auf die Rechtsanwaltskosten gestützte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Im Übrigen besteht ein Zinsanspruch aus den oben genannten Gründen nicht.

56

Auch der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.01.2020 vermochte die Entscheidung nicht beeinflussen. Gründe, erneut in die mündliche Verhandlung gemäß §§ 296 a, 156 ZPO einzutreten liegen nicht vor.

57

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

58

Der Streitwert wird auf 42.465,56€ festgesetzt.

59

Unterschrift

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

62

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.