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Landgericht Münster·14 Ns - 71 Js 1629/19 - 43/21·22.01.2023

Berufung verworfen: Freispruch wegen fehlenden unmittelbaren Ansetzens zum Betrug

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVersuchsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen den Freispruch des Amtsgerichts wegen versuchten Betrugs ein. Streitpunkt war, ob der Angeklagte bereits unmittelbar zur Tatausführung angesetzt oder noch in Vorbereitungshandlungen verharrt hatte. Das Landgericht verwarf die Berufung und bestätigte den Freispruch, da wesentliche Zwischenakte und konkrete rechtsgutgefährdende Handlungen fehlten. Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung.

Ausgang: Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen; Freispruch wegen fehlenden unmittelbaren Ansetzens zum versuchten Betrug bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein unmittelbares Ansetzen zum versuchten Betrug liegt nur vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung münden.

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Vorbereitende Handlungen wie das Aufsuchen des Tatorts oder telefonische Rückfragen nach Geld sind als solche nicht ausreichend für die Annahme eines Versuchs, wenn wesentliche Tatmittelschritte noch ausstehen.

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Fehlen wesentliche Zwischenakte (z.B. Verfügbarkeit der Tatmittel, Drapieren der Scheine, unmittelbares Beträufeln und Austausch der Scheine), ist ein Versuch nicht gegeben.

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Bei der Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch sind auch Rechtsgutgefährdungsgesichtspunkte zu berücksichtigen; es bedarf konkreter Handlungen, die das Vermögen des Opfers aus Sicht des Täters konkret gefährden.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 22, 23 StGB§ 467 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheine, 5 Ds 319/19

Tenor

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 07.10.2021 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

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I.

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Dem Angeklagten wurde in der Anklageschrift vom 26.04.2019 gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten A. vorgeworfen, am ##.##.2019 in Neuenkirchen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, versucht zu haben, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum zu erregen und dadurch das Vermögen eines anderen zu beschädigen, wobei sie einen Vermögensverlust großen Ausmaßes haben herbeiführen wollen, Vergehen des versuchten Betruges nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 22, 23 StGB.

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Der Zeuge U. habe über das Internet einen Baukran zum Kauf angeboten. Die Angeklagten hätten den Zeugen kontaktiert, so dass es am ##.##.2019 zu einem Treffen gekommen sei. Sie hätten bei dem Treffen angegeben, diverse weitere Baumaschinen im Wert von insgesamt 463.000,-- Euro kaufen zu wollen. Am ##.##.2019 hätten die Angeklagten einen Tresor mitgebracht, in welchem sich weißes Blankopapier befunden hätte. Die Angeklagten hätten dem Zeugen mitgeteilt, dass es sich in dem Tresor um Geldscheine handeln würde, welche aus Sicherheitsgründen umgewandelt worden seien. Der Angeklagte A. habe sodann ein weißes Blankopapier aus dem Tresor genommen und das Papier mit einer Flüssigkeit beträufelt. Das Papier habe er zusammen mit einem 100-Euro-Schein in ein Buch gelegt. Vom Zeugen unbemerkt sei das Blankopapier durch einen 100-Euro-Schein ausgetauscht worden, so dass der Zeuge nach dem Öffnen des Buches zwei 100-Euro-Scheine vorgefunden habe. Am ##.##.2019 hätten die Angeklagten angegeben, dass sie 50.000,-- Euro von dem Zeugen benötigen würden, um das Blankopapier umwandeln zu können. Der Zeuge habe mit den Angeklagten ein Treffen am ##.##.2019 vereinbart und angegeben, dass er das Geld bis dahin besorgen könne. Dem Zeugen seien sodann Zweifel gekommen und er habe die Polizei informiert. Am ##.##.2019 haben die Angeklagten 231.500,-- Euro vom Zeugen haben wollen. Der Zeuge habe mitgeteilt, dass er einen so hohen Geldbetrag nicht im Büro habe. Als die Angeklagten gefragt haben, wieviel Geld er habe, seien die Angeklagten von der Polizei im Büro des Zeugen festgenommen worden. Die Angeklagten hätten beabsichtigt, mindestens 50.000,-- Euro für sich zu behalten. Sie hätten angegeben, dass der Zeuge für einen echten Schein zwei Blankoscheine umwandeln könne, so dass sie bei optimalem Verlauf 231.500,-- Euro eingenommen hätten.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 11.06.2019 wurde das Verfahren gegen den Angeklagten L. abgetrennt.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 07.10.2021 wurde der Angeklagte L. freigesprochen.

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Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung mit dem Ziel einer Verurteilung.

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Der Angeklagte war von dem Anklagevorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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II.

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Das Gericht hat im Rahmen der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:

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Im ##.2019 bot der Zeuge U. über das Internet einen Baukran zum Kauf an. Der Angeklagte und der anderweitig verfolgte A. kontaktierten den Zeugen U. und vereinbarten ein erstes Treffen. Bei diesem Treffen am ##.##.2019, an dem der Zeuge U. sowie der Angeklagte und der anderweitig verfolgte A. teilnahmen, äußerten diese, noch weitere Baumaschinen im Wert von über 400.000,-- Euro kaufen zu wollen, wobei die Zahlung in bar erfolgen sollte. Bei einem weiteren vereinbarten Treffen am ##.##.2019 brachten der Angeklagte und der anderweitig verfolgte A. einen Tresor mit, in dem sich weißes Blankopapier befand. Dem Zeugen U. teilten sie mit, dass in ihrem Heimatland bei Beträgen über 10.000,-- Euro es üblich sei, aus Sicherheitsgründen die Geldscheine in Papier umzuwandeln, und diese dann bei Bedarf erneut in Geldscheine umzuwandeln. Auf Verlangen gab der Zeuge U. dem Angeklagten einen 50-Euro-Schein, den dieser zwischen zwei Blankopapiere legte. Der anderweitig verfolgte A. beträufelte das Papier mit einer Flüssigkeit. Während der Zeuge U. abgelenkt wurde, wurden die beiden Papiere in zwei 50-Euro-Scheine umgetauscht, so dass der Zeuge U. anschließend insgesamt drei 50-Euro-Scheine vorfand. Der Angeklagte und der anderweitig verfolgte A. vereinbarten mit dem Zeugen U. ein weiteres Treffen und ließen den Tresor mit den in ihm befindlichen Blankopapieren zurück. Der Zeuge U. verbrachte den Tresor in seine Garage. Anschließend suchte der Zeuge U. eine Bank auf, die die Echtheit aller drei 50-Euro-Scheine bestätigte. Bei einem weiteren Treffen am ##.##.2019 wurde dem Zeugen U. erklärt, dass sie 50.000,-- Euro benötigten, um das Blankopapier in Geld umwandeln zu können. Der Zeuge U. erklärte, dass er lediglich zwischen 15.000,-- bis 20.000,-- Euro besorgen könne. Es wurde ein weiteres Treffen für den 20.03.2019 vereinbart, für das der Zeuge U. das Geld besorgen und die Blankopapiere in Geldscheine umgetauscht werden sollten. Dem Zeugen U. kamen indes Bedenken und er informierte die Polizei von dem Treffen. Am Tag vor dem ##.##.2019 rief der Angeklagte den Zeugen an und fragte, ob das Geld am nächsten Tag da sei, was dieser bejahte. Am ##.##.2019 erschienen absprachegemäß der Angeklagte sowie der anderweitig verfolgte A. im Büro des Zeugen U.. Man sprach zwischen zwei bis fünf Minuten über alltägliches. Weder der Angeklagte noch der anderweitig verfolgte A. fragten nach, ob das Geld da sei und wo sich der Tresor befindet, oder verlangten vom Zeugen U., dass dieser ihnen das Geld und die Blankoscheine bringt. Sodann erfolgte der Zugriff der Polizei und der Angeklagte sowie der anderweitig verfolgte A. wurden verhaftet.

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III.

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Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Inhalt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.01.2023 ergibt.

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Während der Angeklagte sich nicht zum Tatvorwurf eingelassen hat, hat der Zeuge U. den Ablauf der Geschehnisse, insbesondere den Ablauf der vier einzelnen Treffen entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Zwar waren dem Zeugen die genauen Daten nicht mehr erinnerlich, bei Vorhalt der Daten bestätigte er indes die Zeitangaben. Der Zeuge schilderte zudem, dass es sich nicht um 100-Euro-Scheine, sondern um 50-Euro-Scheine gehandelt habe, die umgetauscht hätten werden sollen. Darüber hinaus sagte der Zeuge U., dass am ##.##.2019 weder der Angeklagte noch der anderweitig verfolgte A. nach dem Tresor noch danach fragten, ob das Geld vorhanden sei. Man habe sich über „Gott und die Welt“ unterhalten. Er habe sich gewundert, dass der Zugriff der Polizei ohne weiteres Zuwarten erfolgt sei.

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Die Kammer hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bekundungen des Zeugen U.. Dieser schilderte den Geschehensablauf logisch und in sich schlüssig und machte deutlich, wenn ihm etwas nicht mehr erinnerlich war.

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Ausweislich der im Hauptverhandlungstermin verlesenen Einlassung des Zeugen A. in dessen Verfahren vor dem Amtsgericht Rheine vom ##.##.2019 hat dieser darin den Ablauf der vermeintlichen Umwandlung der Blankoscheine in Geld am ##.##.2019 entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert. Zum ##.##.2019 hat er lediglich dargelegt, als sie bei dem Zeugen U. angekommen seien, seien sie in sein Büro gegangen. Dort hätten sie mit ihm gesprochen. Er, der A. habe nicht gewußt, dass es Geld geben werde.

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Die Bekundungen der vernommenen Zeugin O. waren unergiebig, da diese nicht beim Zugriff der Polizei am ##.##.2019 zugegen war.

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IV.

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Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die Feststellungen der Kammer nicht ein für eine Versuchstat unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung begründen.

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Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung ist dann gegeben, wenn der Täter objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung einmündet. Ein unmittelbares Ansetzen ist dann anzunehmen, wenn der Täter subjektiv die Stelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, wobei aus dem Fehlen wesentlicher Zwischenakte folgt, dass ein Versuchsbeginn zu verneinen ist. Vorliegend hätte es nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten mehrerer Akte bedurft, um den Tatbestand zu erfüllen, und zwar das Vorhandensein des Geldes und des Papieres, das Drapieren der Geldscheine zwischen den Blankoscheinen sowie das Beträufeln mit der Flüssigkeit. Keines dieser wesentlichen Zwischenakte ist erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte subjektiv die Stelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten hat. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt habe. Insoweit reicht, wie im vorliegenden Fall, weder der Anruf am ##.##.2019 mit der Frage, ob das Geld am nächsten Tag da sei, noch das bloße Aufsuchen des Tatortes am ##.##.2019 aus. Ein unmittelbares Ansetzen wäre nach Auffassung der Kammer vielmehr frühestens dann zu bejahen gewesen, wenn der Angeklagte, bzw. der anderweitig verfolgte A. vor Ort im Büro des Zeugen U. nach dem Geld und dem Papier als die wesentlichen Tatmittel gefragt hätte. Insoweit ist das  Aufsuchen des Tatortes lediglich als bloße Vorbereitungshandlung anzusehen und zwar auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte und der Zeuge U. vor Ort vor dem polizeilichen Zugriff lediglich über „Gott und die Welt“, nicht aber über die angedachte Aktion selbst gesprochen haben. Schließlich folgt auch aus Rechtsgutgefährdungsgesichtspunkten, dass noch nicht in das Versuchsstadium eingetreten wurde, da der Angeklagte vor Ort keinerlei Handlungen vorgenommen hat, die das Vermögen des Zeugen U. aus Sicht des Angeklagten konkret gefährdet hätten.

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Der Angeklagte war daher aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen.