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Landgericht Münster·13 O (Baul.) 11/82·19.06.1984

Sanierungsbedingte Verlegung von Fernmeldeanlagen bei Straßenausbau im Sanierungsgebiet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Deutsche Bundespost begehrte nach § 24 StBauFG Kostenerstattung für Fernmeldeverlegungen wegen des Ausbaus einer Bundesstraße im Sanierungsgebiet „Stadtzentrum“. Streitpunkt war, ob die Maßnahmen „infolge der Sanierung“ veranlasst waren und ob auch Arbeiten außerhalb des Sanierungsgebiets erstattungsfähig sind. Das LG Münster hob den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidenten auf und stellte die Sanierungsbedingtheit sowie die Erstattungspflicht der Stadt für Maßnahmen innerhalb des Sanierungsgebiets fest. Kosten für außerhalb des Sanierungsgebiets liegende Maßnahmen wurden wegen des eindeutigen Wortlauts des § 24 StBauFG abgewiesen.

Ausgang: Bescheid aufgehoben und Erstattungspflicht für Maßnahmen im Sanierungsgebiet festgestellt; weitergehender Antrag zu außerhalb liegenden Maßnahmen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 24 Abs. 1 StBauFG setzt voraus, dass Fernmeldeanlagen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet infolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfügung stehen und dadurch besondere, über ordnungsgemäße Wirtschaftlichkeit hinausgehende Aufwendungen (z.B. Verlegung/Ersatz) erforderlich werden.

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Das Tatbestandsmerkmal „infolge der Sanierung“ ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Neu- oder Ausbau einer Straße ganz überwiegend aus allgemeinen Verkehrsgründen erfolgt, die mit der Sanierung allenfalls mittelbar zusammenhängen.

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Für die Kausalität „infolge der Sanierung“ kann maßgeblich sein, dass Straßenplanung und Planfeststellung die gemeindlichen, sanierungsgeprägten Planungsvorstellungen (insbesondere aus Bebauungsplanung) übernehmen und Sanierungsgebiet, Bauleitplanung und Straßenplanung räumlich und konzeptionell eng verzahnt sind.

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Nach § 24 Abs. 1 StBauFG sind nur solche Verlegungs- und Ersatzkosten erstattungsfähig, die Maßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets betreffen; Kosten für Maßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets sind auch bei unmittelbarer Folgewirkung nicht umfasst.

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Eine über den Wortlaut des § 24 Abs. 1 StBauFG hinausgehende Erweiterung der Erstattungspflicht ist weder durch Sinn und Zweck der Norm geboten noch praktikabel, weil sie erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten und Kostenausuferungen begünstigen würde.

Relevante Normen
§ 24 Städtebauförderungsgesetz§ 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG§ 168 BbauG§ 92 Abs. 1 ZPO§ 709, 712 ZPO

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidenten Münster vom 30.09.1982 (Aktenzeichen: 35.3.4. – 6704) wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass auch der Ausbau der B ### innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets „Stadtzentrum“ lt. Sanierungssatzung vom 17.07.1972 sanierungsbedingt ist und dass die Stadt J verpflichtet ist, der Deutschen Bundespost alle entstehenden sanierungsbedingten Folgekosten aus der Verlegung, Änderung und dem Ersatz von Fernmeldeanlagen zu erstatten, und zwar insbesondere die Kosten

1 Der Fernmeldebaumaßnahmen im Bereich der B ### innerhalb des Sanierungsgebiets;

2 Der Fernmeldemaßnahmen im Einzugsbereich der verlängerten X / C innerhalb des Sanierungsgebiets.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 89 % die Beteiligte zu 2) und zu 11% die Beteiligte zu 1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beteiligte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM.

Der Beteiligten zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 DM abzuwenden, wenn nicht die Beteiligte zu 2) vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für Fernmeldebaumaßnahmen in J.

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Durch das Stadtgebiet von J verläuft von Süden nach Norden die Bundesstraße ###, die bislang nördlich der Altstadt die Bundebahnstrecke S / P höhengleich kreuzte. Durch einen unter dem 16.04.1982 erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ist u.a. die kreuzungsfreie Unterführung der Bundesstraße ### vorgesehen; die hierzu erforderlichen Ausbauarbeiten sind derzeit im Gange.

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Ein Teil der Bundesstraße ### sowie ihrer Kreuzung mit der Bahnlinie liegt im Bereich des durch Satzung der Beteiligten zu 2) vom 17.07.1972 festgelegten Sanierungsgebietes „Stadtzentrum“, welches im Norden durch die C, im Osten durch die B ###, im Westen durch die L und im Süden durch die C1, die L1 und die O begrenzt wird. Gleichzeitig wird das fragliche Gebiet vom Geltungsbereich des seit 1979 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 108 „O1“ erfasst.

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Aufgrund des Ausbaus der Bundesstraße ### werden Fernmeldebaumaßnahmen (Kabel- und Kabelkanalverlegungen u.ä.) erforderlich, für deren Kosten die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) in Anspruch nimmt. Zur Begründung ihres zu diesem Zweck nach erfolglosem Vorverfahren gestellten Antrages auf gerichtliche Entscheidung trägt die Beteiligte zu 1) im wesentlichen vor, es sei ein Ersatzanspruch gegen die Beteiligte zu 2) nach Maßgabe des § 24 Städtebauförderungsgesetz gegeben, da ihr, der Beteiligtem zu 1), die fraglichen Fernmeldeanlagen infolge der Durchführung der Sanierung seitens der Beteiligten zu 2) nicht mehr zur Verfügung stünden. Ohne den sanierungsbedingten Ausbau der Bundesstraße ### und ohne die Schaffung der Kreuzung B1 / X hatte für sie, die Beteiligte zu 1), kein Anlass bestanden, die vorhandenen Kabel und Kabelkanäle zu ändern, zu verlegen oder zu ersetzen. Das die erforderlichen Kabelarbeiten aufgrund der Sanierung des Stadtkerns erforderlich geworden seien, ergebe sich zum einen schon daraus, dass nahezu alle betroffenen Fernmeldeanlagen im Bereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes lägen, zum anderen aber auch aus den in verschiedenen Bebauungsplänen und Bebauungsplanentwürfen der Beteiligten zu 2) zum Ausdruck gekommenen Planungsabsichten, die auf der Gesamtkonzeption einer untrennbaren Verknüpfung vom Sanierung und Untertunnelung der Bundesstraße ### beruhten. Da es herbei ausreiche, dass die fraglichen Fernmeldebaumaßnahmen durch die Sanierungsziele mit verursacht würden, müssten die entstehenden Kosten als erstattungspflichtig angesehen werden. Erstattungsfähig seien schließlich auch die Kosten für südlich der Gabelung B1 / P1 und damit zwar außerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets notwendig werdende Fernmeldebaumaßnahmen, die aber sanierungsbedingt und aus technischen und wirtschaftlichen Grüßen nur einheitlich mit den übrigen im Bereich der Bundesstraße ### verlaufenden Fernmeldeanlagen zu verlegen seien.

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Die Beteiligte zu 1) beantragt,

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1 den Bescheid des Regierungspräsidenten Münster vom 30.09.1982 (Aktenzeichen: 35.3.4-6704) aufzuheben;

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2 ferner festzustellen, dass auch der Ausbau der B ### innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes „Stadtzentrum“ lt. Sanierungssatzung vom 17.07.1972 sanierungsbedingt ist und das die Stadt J verpflichtet ist, der Deutschen Bundespost alle entstehenden sanierungsbedingten Folgekosten aus der Verlegung, Änderung und dem Ersatz von Fernmeldeanlagen zu erstatten, und zwar insbesondere die Kosten

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(1)   der Fernmeldebaumaßnahmen im Bereich der B ### innerhalb des Sanierungsgebiets;

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(2)   der Fernmeldebaumaßnahmen im Einzugsbereich der verlängerten X / C innerhalb des Sanierungsgebiets;

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(3)   der Fernmeldebaumaßnahmen südlich und östlich des Sanierungsgebiets, soweit sie mit dem vor dem Hause P1 4 gelegenen  Kabelschacht Nr. 7 im Zusammenhang stehen, und zwar

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a.)    Die Verlegungs- und Anschlusskosten für das vom Kabelschacht Nr. 7 zur Lötstelle 2 hinführende Ortskabel, das teilweise innerhalb, teilweise außerhalb des Sanierungsgebiets liegt,

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b.)    Die Verlegungs- und Anschlusskosten für das vom Kabelschacht Nr. 7 zur Lötstelle 1 hinführende und außerhalb des Sanierungsgebiets liegende Ortskabel,

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c.)    Die Verlegungs- und Anschlusskosten der Fernmeldebaumaßnahmen vom Kabelschacht Nr. 7 bis zur Grenze des Sanierungsgebiets des aus nördlicher Richtung auf den Kabelschacht Nr. 7 zulaufenden Kabelkanals nebst Fernmeldekabeln,

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d.)    Die Verlegungs- und Anschlusskosten der Fernmeldeleitung vom Kabelschacht Nr. 7 bis zum Kabelverzweiger A 97 und der vom Kabelverzweiger A 97 in das Sanierungsgebiet abgehende Verzweigerleitungen.

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Die Beteiligte zu 2) beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, die geltend gemachten Ansprüche bezögen sich teilweise auf Maßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets und seien damit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Städtebauförderungsgesetz nicht erstattungsfähig. Die Straßenbaumaßnahme sie auch in zeitlicher Hinsicht unabhängig von der Sanierungsmaßnahme erfolgt. Der Bundesstraßenabschnitt, der im Sanierungsgebiet liege, sei Teil einer Verkehrsführung, die nicht nur die gesamte Ortsdurchfahrt der Stadt J, sondern das großräumige, überörtliche Verkehrskonzept betreffe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verbindung zwischen Bundesstraße und Sanierungsgebiet als zufällig und additiv in dem Sinne anzusehen sei, dass ein innerer Zusammenhang zwischen Straßenbau, Eisenbahnunterführung und Sanierungsgebiet nicht bestehe. Die Bundesstraße diene auch nur der Aufnahme des überörtlichen und gesamtstädtischen Verkehrs, nicht aber dem Verkehr innerhalb des Sanierungsgebiets oder der Erschließung des Sanierungsgebiets selbst. Auf die Frage, ob die Verlegungskosten etwa durch das Sanierungskonzept der Stadt J insgesamt veranlasst worden seien, komme es nicht an, da die Kostenerstattungspflicht nur eintreten könne, wenn die Planungen im Sanierungsgebiet selbst für die Verlegungskosten kausal gewesen wären.

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Der Berichterstatter hat am 30.05.1984 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf das darüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.

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Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum überwiegenden Teil begründet.

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§ 24 Abs. 1 S. 1 Städtebauförderungsgesetz – StBauFG – sieht (u.ä.) vor, dass – wenn in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundepost infolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfügung stehen und besondere Aufwendungen erforderlich sind, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen z.B. der Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen, die Gemeinde dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten zu erstatten hat.

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Was hierbei die – im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits stehende – Voraussetzung „infolge der Sanierung“ anlangt, so wäre dieses Tatbestandsmerkmal nur zu verneinen, wenn ganz besondere Umstände im Einzelfall belegen würden, dass die verkehrlichen Belange für den Neu- bzw. Ausbau der Straße – hier der Bundesstraße ### – ganz überwiegend im Vordergrund stünden, d.h. die Kausalität zwischen Sanierung und Verlegung der Anlage wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Änderung oder der Ausbau der Straße aus „sonstigen allgemeinen Gründen des Verkehrs vorgenommen wurde, die mit der Sanierung allenfalls mittelbar im Zusammenhang stehen.“

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Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1981 – 16 U (Baul.) 12/79 –

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Davon ist aber nach der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Vorgeschichte der Sanierung der Stadt J gerade nicht auszugehen. Die Planfeststellung der Bundesstraße ### in dem hier fraglichen Bereich stellt sich nicht etwa – wie die Beteiligte zu 2) meint – als von den Sanierungszielen losgelöst dar; sie übernahm vielmehr - wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 16.04.1982 und dem dazugehörigen Erläuterungsbericht ergibt – eher nachrichtlich die gemeindlichen Planungsvorstellungen, wie sie in dem bereits seit 1979 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 108 „O1“ ihren Niederschlag gefunden haben. Die wird besonders augenfällig, wenn man zunächst einen Blick auf den Erläuterungsbericht zu den Planfeststellungsunterlagen wirft. Dort ist u.a. folgendes ausgeführt:

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„Zur Beseitigung des Bahnübergangs wird die B ### im Kreuzungsbereich mit der Eisenbahnstrecke abgesenkt und unterführt. Die hier vorliegenden Planunterlagen stimmen mit den im Bebauungsplan Nr. 108 (O1) ausgewiesenen Verkehrsflächen überein. Der Bebauungsplan ist rechtskräftig seit dem 10.11.1979. Die Baumaßnahme fällt zum Teil in Sanierungsgebiet. Bebauungsplan- und Sanierungsgebietsgrenzen sind im Übersichtslageplan 1 : 5000 eingetragen.“

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An anderer Stelle heißt es:

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„Der Bahnübergang im Bahnhof J wird durch ein Eisenbahnüberführungsbauwerk ersetzt. Die Bahngleise verbleiben in alter Höhenlage und die B ### wird entsprechend abgesenkt. Dadurch bedingt müssen die Einmündungen der C und der K ## seitlich verlegt werden. Zur Schaffung einer leistungsfähigen Straßenkreuzung wird die X so weit verlegt, dass sie mit der verlegten C eine echte Kreuzung bildet. Zur Hebung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in diesem neuen Knotenpunkt, wird die Einmündung der B1 so umgestaltet, dass künftig der Verkehr von der B1 und der einmündenden C2 nur noch als Rechtseinbieger in die B ### einfließen kann. Der Verkehr in die Innenstadt wird künftig über die verlegte C geleitet.“

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In engem Zusammenhang hiermit müssen die Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. 108 gesehen werden. So heißt es etwa in der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 23.01.1978:

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„Der Bebauungsplanentwurf Nr. 108 soll im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die Gestaltung des O1-gebietes einschließlich Fußgängerbereich und der notwendigen Bereitstellung der Flächen für den ruhenden Verkehr regeln. Der schienengleiche Bahnübergang der Bundesstraße ### im Zuge der Bundesbahnstrecke P / S wird aufgehoben und durch eine Straßenunterführung ersetzt.“

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In der Begründung des Bebauungsplans ist sodann unter den Überschriften „Erschließung und Versorgung“ sowie „Fahrverkehr“ folgendes dargelegt:

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„Hauptbestandteil des Bebauungsplanes ist die Festsetzung der notwendigen Verkehrsflächen für die Bahnunterführung der Bundesstraße ### und der damit verbundenen Umgestaltung des vorhandenen Verkehrsnetzes sowie für die Fußgängerbereiche und eine Tiefgarage auf dem O1-gelände…“

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Gerade der vorstehend wiedergegebene Textvergleich macht deutlich, in welchem Maße die Planungsabsichten der Stadt J in das Planfeststellungsverfahren einbezogen und mit diesem verzahnt worden sind. Es kommt hinzu, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 108  - dies wird insbesondere auch anhand des der Kammer vorliegenden Kartenmaterials deutlich – in seiner räumlichen Ausdehnung ersichtlich an den Grenzen des seit 1972 förmlich festgelegten Sanierungsgebiets orientiert und dadurch kongruent die durch die Festlegung des Sanierungsgebiets aufgezeigten Vorgaben einhält. Dieser Umstand belegt ebenfalls, auf welch enge Weise Sanierung, Bauleitplanung und schließlich Straßenplanung miteinander verzahnt sind, wobei die verkehrlichen Gesichtspunkte des Ausbaus der B ### ohne weiteres auf den spätestens im Jahre 1972 initiierten Sanierungsgedanken zurückgeführt werden können. Dies wird vollends dadurch belegt, dass schon in einer „Zusammenfassung der vorbereiteten Untersuchungen“ zur Stadtsanierung J des Architektenbüros E vom 08.05.1972 u.a. von der Beseitigung der schienengleichen Kreuzung der Bundesstraße ### mit der Bundesbahn die Rede ist; auch hier wird deutlich, dass über eine lange Zeitspanne hinweg Sanierung und Straßenausbau Hand in Hand gegangen sind.

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Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch die hervorgehobene Stellung nicht außer Betracht bleiben, welche der Beteiligten zu 2) im Rahmen der Planfeststellung der Bundesstraße ### eingeräumt worden ist und beispielsweise in der UA-Vereinbarung des Jahres 1975 oder auch in der Vereinbarung nach § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz aus dem Jahre 1982 (vgl. dort etwa § 4 Ziff. 1) zutage tritt. Dabei spricht es für sich, wenn § 2 Ziff.1 der letztgenannten Vereinbarung wiederum eng an die Regelung der Ziff. 2.2 des Erläuterungsberichts zu den Planfeststellungsunterlagen – damit mittelbar wiederum an das quasi nur nachrichtlich übernommene Planungskonzept der Beteiligten zu 2)  - anknüpft.

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Im Ergebnis steht der Beteiligten zu 1) daher gegen die Beteiligte zu 2) ein Anspruch auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 S.1 StBauFG zu. Nicht erstattungsfähig sind hierbei allerdings die mit dem Antrag zu 2) (3) geltend gemachten Kosten für Baumaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets, auch wenn sich diese – wie die Beteiligte zu 1) vorträgt – als unmittelbare Folge der Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet darstellen mögen. Insoweit steht nämlich einem weitergehenden Anspruch der eindeutige Wortlaut des § 24 Abs. 1 StBauFG entgegen, der für eine extensive Auslegung der Norm keinen Raum lässt. Eine solche über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung ist auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht geboten; anderenfalls wären unübersehbaren Abgrenzungsschwierigkeiten und Kostenausuferungen Tür und Tor geöffnet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 168 BbauG, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf den §§ 709, 712 ZPO.