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Landgericht Münster·13 Ns-61 Js 2333/09-72/12·05.08.2015

Veruntreuende Unterschlagung von Leasing-Baumaschinen; Kompensation wegen Verfahrensverzögerung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gegen die Verurteilung zweier Angeklagter wegen veruntreuender Unterschlagung im Zusammenhang mit im Mietkauf übernommenen Baumaschinen legten beide Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft (auf das Strafmaß beschränkt) Berufung ein. Das Landgericht änderte den Rechtsfolgenausspruch ab und verhängte höhere bzw. neu gebildete Freiheitsstrafen, u.a. unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung nach § 55 StGB. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen ordnete es die Vollstreckungslösung an (jeweils fünf Monate gelten als vollstreckt). Im Übrigen verwarf es die Berufungen und legte den Angeklagten die Kosten auf.

Ausgang: Berufungen im Rechtsfolgenausspruch teilweise erfolgreich; im Übrigen verworfen, mit Kompensation wegen Verfahrensverzögerung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine veruntreuende Unterschlagung liegt vor, wenn ein Täter eine ihm überlassene Sache unter Bruch eines vertraglichen Verfügungsverbots einem Dritten überträgt und dadurch den Berechtigten dauerhaft aus seiner Rechtsposition verdrängt.

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Mittäter ist, wer bei der gemeinsamen Tatplanung und -ausführung einen wesentlichen Tatbeitrag leistet; hierfür können insbesondere die Beteiligung an der Verwertungsentscheidung sowie die Einbindung in die Abwicklung der Erlösflüsse indiziell sein.

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Die Unterzeichnung von Quittungen oder Darlehensunterlagen über nicht bestehende Darlehen kann als gewichtiges Indiz für die Einbindung in die deliktische Erlösverwendung und damit für Täterschaft bzw. Tatbeteiligung gewertet werden.

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Sind Tat und einzubeziehende Verurteilung vor dem früheren Urteil begangen worden und ist die frühere Strafe noch nicht erledigt, ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch Auflösung der früheren Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen vorzunehmen.

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Bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist zur Kompensation im Urteil die Vollstreckungslösung anzuordnen, indem ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.

Relevante Normen
§ 257 c StPO§ 29a Abs. 1 BtMG§ 52 Abs. 1 WaffG§ 56 StGB§ 20 StGB§ 246 Abs. 1, 2 StGB

Tenor

Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten I wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte S wird wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten fünf Monate als vollstreckt.

Der Angeklagte I wird wegen veruntreuender Unterschlagung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12.08.2009 (10 KLs-730 Js 11088/07-11/08) nach vorheriger Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Wegen der rechtswidrigen Verfahrensverzögerung gelten fünf Monate als vollstreckt.

Die weitergehenden Berufungen werden verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.

Gründe

2

Diesem Urteil ist keine Verständigung im Sinne von § 257 c StPO vorangegangen.

3

I.

4

Durch das angefochtene Urteil wurden die Angeklagten S und I der gemeinschaftlichen veruntreuenden Unterschlagung schuldig gesprochen. Der Angeklagte S wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte I wurde unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12.08.2009 (10 KLs-730 Js 11088/7-11/08) verhängten Strafen nach vorheriger Auslösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

5

Die ehemals Mitangeklagten B und M wurden freigesprochen. Die Freisprüche erwuchsen in Rechtskraft.

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Gegen die Verurteilung der Angeklagten S und I wenden sich die Berufungen beider Angeklagten. Ferner hat die Staatsanwaltschaft Berufung betreffend die Angeklagten S und I eingelegt und das Strafmaß beschränkt.

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II.

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a)

9

Der Angeklagte S wurde am 11.01.1960 in L als erstes von zwei Kindern geboren. Seine Eltern betrieben einen Getränkegroßhandel. Sein Vater war gelernter Gas- und Wasserinstallateur und seit 1960 im Getränkegroßhandel selbstständig. Die Mutter war als Geschäftsführerin in diesem Getränkegroßhandel tätig. Sie bestimmte die Verhältnisse im Geschäft und in der Ehe. Die Eltern des Angeklagten lebten seit 1960 in T.

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Die im Jahr 1964 geborene jüngere Schwester des Angeklagten ist gelernte Bürokauffrau. Bis September 1990 war sie im elterlichen Betrieb tätig. Sie ist verheiratet und arbeitet im Geschäft ihres Ehemanns, der in L eine Dachdeckerei und Zimmerei betreibt.

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In der Familie sind keine besonderen Erkrankungen bekannt.

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Wegen der starken beruflichen Beanspruchung der Eltern wuchs der Angeklagte während der ersten vier Lebensjahre bei der Großmutter mütterlicherseits auf. Zu ihr bestand ein sehr gutes Verhältnis.

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Ab 1965 besuchte er die Grundschule. Zur 5. Klasse wurde er in einem Internat aufgenommen, das er wegen schulischer Schwierigkeiten jedoch wieder verlassen musste. Mit 12 Jahren kam der Angeklagte dann auf eine Realschule. Dort musste er eine Klasse wiederholen. Schließlich wurde er nicht mehr versetzt. Sodann besuchte er die Hauptschule bis zum 10. Schuljahr. Anschließend besuchte er für drei Jahre die städtische Handelsschule, erwarb aber keinen Abschluss. Danach absolvierte er 1 ½ Jahre lang eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann in einem Reitsportartikelgeschäft. Wenige Tage, nachdem er die Prüfung zum Groß- und Außenhandelskaufmann erfolgreich abgelegt hatte, stellte ihm seine Mutter 50.000,00 DM zur Verfügung, mit denen er sich mit einem Großhandel für Reitsportartikel selbstständig machte.

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In den Jahren 1981 und 1982 kam er mit seinem Betrieb in Zahlungsschwierigkeiten, u.a. weil Außenstände von ca. 90.000,00 DM nicht beglichen wurden. Daher beteiligte er sich an Straftaten, u.a. an Diebstählen und Überfällen, was zu ersten Haftstrafen führte. Nach einer ersten Haftentlassung übernahm der Angeklagte im Jahr 1987 die „Brot- und Backwaren GmbH S“, einen Bäckereibetrieb, den seine Mutter gekauft hatte. Der Angeklagte übernahm den bestehenden Kundenstamm und gewann weitere Kunden hinzu. Ende der 80er Jahre verspekulierte er sich mit dem Kauf eines Rennpferdes und verlor viel Geld bei Pferderennwetten. Das führte dazu, dass er 1988/1989 die eidesstattliche Versicherung abgeben musste.

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Sodann wechselte der Angeklagte in die Automobilbranche. Im Jahr 1989 begann er, für eine Leasing- und Finanzierungsgesellschaft in L zu arbeiten, die jedoch in betrügerische Geschäfte verwickelt war. Das führte zu einer erneuten Inhaftierung im Jahr 1990. Von 1991 bis 1994 verbüßte der Angeklagte Haft. Anschließend arbeitete er im elterlichen Betrieb. Von 1996 bis 1998 verbüßte er erneut Haft. Nach seiner Entlassung kehrte er wiederum in den elterlichen Betrieb zurück. Ende des Jahres 2001 errichtete er in den neuen Bundesländern einen Recyclingbetrieb. Zeitweise wohnte er in C.

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Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2000 in zweiter Ehe verheiratet. Seine Frau arbeitete zuletzt in B1 als Busfahrerin.

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Nach seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2012 zog er zunächst bei seiner Ehefrau ein. Es kam zu einer Trennung von der Ehefrau, aber nicht zur Scheidung.

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Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben mittlerweile Angestellter der G AG. Er verfügt über eine Dienstwohnung sowie über ein Dienstfahrzeug. Die Firma G AG beschäftigt sich mit der Sanierung eines größeren Grundstücks in B2/Sachsen. Zum Teil werden dort Gebäude abgerissen, zum Teil saniert. Es soll ein Gewerbegebiet entstehen. Der Angeklagte ist nach seinen Angaben für den Abschluss der erforderlichen Verträge und die Überwachung der Arbeiten zuständig. Er verdient angeblich 1.500,00 € im Monat und profitiert ansonsten wirtschaftlich nicht von den Tätigkeiten seiner Arbeitgeberin.

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Der Angeklagte hat eine neue Lebensgefährtin, die drei Kinder im Alter von 3, 7 und 17 Jahren hat. Sie ist ebenfalls für die G AG halbtags mit Ämtergängen und Reinigungsarbeiten tätig.

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Der Angeklagte S ist wie folgt vorbestraft:

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1. Am 10.10.1977 erteilte ihm das Amtsgericht Siegburg wegen fahrlässigen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine richterliche Weisung und sprach eine Verwarnung aus.

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2. Am 15.12.1982 verurteilte ihn das Landgericht Bonn wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt.

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3. Am 05.02.1988 verurteilte ihn das Landgericht Bonn wegen Diebstahls in vier Fällen und Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Einbezogen wurde die Strafe aus dem Urteil vom 15.12.1982. Nach Teilverbüßung wurde ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Nach Verbüßung eines weiteren Teils der Strafe wurde der Strafrest erneut zur Bewährung ausgesetzt. Nach einem erneuten Bewährungswiderruf und einer erneuten Teilverbüßung wurde der verbliebene Strafrest erneut zur Bewährung ausgesetzt und nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 17.10.2007 erlassen.

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4. Am 12.09.1991 verurteilte ihn das Landgericht L wegen Betrugs in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Hehlerei in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung und weiterer Teilverbüßung wurde erneut der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 17.10.2007 erlassen.

26

5. Am 22.06.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 DM.

27

6. Am 28.05.1996 verurteilte ihn das Landgericht Bonn wegen Urkundenfälschung in 43 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und 32 Fällen in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

28

7. Am 21.01.1997 verurteilte ihn das Landgericht Baden-Baden wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

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8. Am 10.07.1997 bildete das Landgericht Bonn durch Beschluss aus den Strafen der Urteile vom 28.05.1996 und 21.01.1997 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 17.10.2007 erlassen.

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9. Am 19.02.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Hagen wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

31

10. Am 17.01.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Schweinfurt wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 €.

32

11. Am 18.04.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht L wegen Hehlerei in sechs Fällen, Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

33

12. Am 15.11.2002 bildete das Amtsgericht Hagen aus den Strafen aus den Urteilen vom 17.01.2002 und 18.04.2002 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 17.10.2007 erlassen.

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13. Am 27.04.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Gera wegen vorsätzlichen gemeinschaftlichen Bankrotts in drei Fällen, vorsätzlicher gemeinschaftlicher Insolvenzverschleppung, gemeinschaftlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 35 Fällen, Subventionsbetrug und versuchter Steuerhinterziehung, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.

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14. Am 12.07.2007 verurteilte ihn das Landgericht B1 wegen Betrugs in 21 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Das Landgericht bildete eine gebrochene Gesamtstrafe. Es erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Betrugs in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgericht Gera vom 27.04.2005. Ferner erkannte es wegen Betrugs in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Die Vollstreckung war insgesamt am 14.06.2012 erledigt. Es trat Führungsaufsicht ein bis zum 13.06.2016. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt.

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Der Angeklagte S befand sich vom 15.06.2012 bis um 23.08.2012 in dieser Sache in Untersuchungshaft.

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b)

38

Der Angeklagte I wurde am 25.02.1959 in M1 geboren. Nach dem Besuch der Grundschule und des Gymnasiums erwarb er das Abitur. Anschließend studierte er acht Semester Musik, und zwar Trompete und Klavier. Wegen der Erkrankung seines Vaters konnte er das Studium nicht abschließen. Er arbeitete als Musiker für den WDR und verschiedene Bands. Ferner gab er Musikunterricht.

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Nach einem Unfall, den er mit 33 Jahren erlitten hatte, bekam er eine Versicherungssumme von 50.000,00 DM ausbezahlt. Bis in das Jahr 2000 betrieb er für etwa acht Jahre den Nachtclub C1 in T1. Zurzeit ist der Angeklagte in beratender Tätigkeit für eine Werbefirma in P tätig, die Werbung für das Rotlichtmilieu macht. Er verdient etwa 2.000,00 € netto.

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Der Angeklagte heiratete im Jahr 2000. Seine Frau wurde alkoholkrank und musste häufiger Entzugskliniken aufsuchen. Die Ehe wurde zwar geschieden, der Angeklagte hat aber nach wie vor eine sehr gute Beziehung zu seiner geschiedenen Frau. Der gemeinsame 16jährige Sohn lebt vier Tage pro Woche beim Angeklagten und drei Tage bei seiner Mutter. Seine geschiedene Frau gerät wegen ihrer Alkoholsucht immer wieder in hilflose Lagen, in denen der Angeklagte sie dann unterstützt.

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Der Angeklagte ist ferner der rechtliche Betreuer seines Vaters, der auf einem Bauernhof in B3 lebt. Die Mutter des Angeklagten, die zuletzt an Alzheimer erkrankt war, verstarb vor zwei Jahren.

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Der Angeklagte hat eine weitere 16jährige Tochter mit einer anderen Frau. Seit etwa einem halben Jahr kommt es wieder zu regelmäßigen Kontakten zwischen dem Angeklagten und dieser Tochter. Unterhalt zahlt er nicht, weil darauf verzichtet wurde.

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In den 30er Jahren seines Lebens begann der Angeklagte I, etwa für ein Jahr Kokain zu konsumieren, stellte dies nach einer erfolgreichen ambulanten Therapie jedoch wieder ein.

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Der Angeklagte hat beim Zeugen L1 Schulden in Höhe von etwa 250.000,00 €.

45

Er ist wie folgt vorbestraft:

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1. Am 28.06.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Lüdinghausen wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 55,00 DM und verhängte ein Fahrverbot von drei Monaten.

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2. Am 30.06.1992 verurteilte ihn das Landgericht Münster wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 16.01.1996 erlassen.

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3. Am 05.10.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Gronau wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

50

4. Am 18.06.1999 verurteilte ihn das Landgericht Münster wegen unerlaubten Erwerbs und Vertreibens einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Hehlerei und unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen und Munition und Ausübung der tatsächlichen Gewalt darüber sowie Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Ferner wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach Teilverbüßung wurden die Vollstreckung eines Strafrests sowie die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zurückgestellt. Beide Zurückstellungen wurden widerrufen. Nach erneuter Teilverbüßung wurde erneut die Vollstreckung des Strafrests und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zurückgestellt. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt war am 17.07.2003 erledigt. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 20.08.2005 erlassen.

51

5. Am 05.02.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Menden wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 DM.

52

6. Am 05.03.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht T1 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

53

7. Am 30.01.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Lüdinghausen wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 24.10.2007 erlassen.

54

8. Am 03.11.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 €.

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9. Am 12.08.2009 verurteilte ihn das Landgericht Osnabrück (10 KLs - 730 Js 11088/07 - 11/08) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt. Rechtskraft trat am 20.08.2009 ein. Die Strafe ist noch nicht erlassen.

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In den Urteilsgründen heißt es:

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„II.1. (Fall 6 der Anklage)Am 04.07.2007 wurde die gemeinsame Wohnung des Angeklagten und seiner Freundin W in N, B4, durch Beamte des Bundeskriminalamts durchsucht. Dabei wurden u.a. drei Plastiktüten mit insgesamt 69,47 g Kokain mit einem Kokainhydrochloridanteil von 31,5 g gefunden und sichergestellt. Dieses Kokain hatte der Angeklagte ohne erforderliche Erlaubnis von dem gesondert verfolgten T2 zur Aufbewahrung erhalten.2. (Fall 7 der Anklage)Während der zuvor beschriebenen Durchsuchungsmaßnahme wurde weiterhin eine halbautomatische Pistole Reck 6,35 mm, Nr. 181597 mit Magazin, 6 Schuss Munition und Aufsatz sichergestellt. Diese Waffe hatte sich der Angeklagte einige Zeit zuvor verschafft, obwohl er, wie er wusste, nicht die erforderliche Erlaubnis besaß, weil er sich bedroht fühlte.“

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Weiter heißt es in den Urteilsgründen:

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„V.Für die Strafzumessung war für die unter II. 1. dargestellte Tat von dem sich aus § 29 a Abs. 1 BtMG vorgegebenen Strafrahmen – Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren – auszugehen. Für die unter II. 2. dargestellte Tat ergibt sich aus § 52 Abs. 1 WaffG ein Strafrahmen von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Minder schwere Fälle lagen hinsichtlich dieser beiden Straftaten nach Auffassung der Strafkammer nicht vor.In Ausfüllung dieser Strafrahmen hat die Strafkammer für den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz das Geständnis des Angeklagten gewürdigt sowie die Tatsache, dass der Angeklagte insoweit bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. Deshalb war es angezeigt, die vom Gesetz vorgegebene Mindeststrafe jedenfalls geringfügig zu überschreiten. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erschien deshalb angemessen aber auch ausreichend.Für den Verstoß gegen das Waffengesetz war auch zu berücksichtigen, dass es eine einschlägige Vorverurteilung gibt, weshalb auch insoweit die Mindestfreiheitsstrafe geringfügig erhöht werden musste, was zu einer Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten, die als ausreichend angesehen werden konnte, geführt hat.Ausgehend von einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die angemessen zu erhöhen war, hat die Strafkammer unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für insgesamt tat- und schuldangemessen aber auch ausreichend erachtet, um dem Angeklagten das Unrechtmäßige seines Handelns deutlich zu machen.Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Strafkammer die Erwartung hat, dass der Angeklagte, der Bewährungsstrafen immer durchgestanden hat, auch in Zukunft ohne Strafvollstreckung keine neuen Straftaten begehen wird. Auch sind besondere Umstände, die es rechtfertigen, auch die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, anzunehmen, zumal die Taten schon über zwei Jahre zurückliegen.“

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III.

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In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen.

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(1.) Vorgeschichte

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Die Angeklagten lernten sich über Rechtsanwalt S1 kennen, der den Angeklagten I in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Osnabrück (10 KLs - 730 Js 11088/07 - 11/08) verteidigt hatte. Der Angeklagte S schlug dem Angeklagten I vor, die im Jahr 2007 gegründete und nicht betriebene  D-Bau GmbH für Immobiliengeschäfte im Ruhrgebiet zu nutzen. Die Firma verfüge über eine erstklassige Schufa-Auskunft und könne mit Hilfe der von S beeinflussten G Holding gute Geschäfte machen.

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Die  D-Bau GmbH war am 17.10.2007 unter HRB 11186 in das beim Amtsgericht Münster geführte Handelsregister eingetragen worden. Der Sitz war Münster, Gegenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf von Immobilien. Die Zeugin W, zeitweilige Lebensgefährtin des Angeklagten I, war zur Geschäftsführerin bestellt worden, der Angeklagte I zum Prokuristen. Am 20.01.2009 erfolgte die Eintragung, dass nicht mehr die Zeugin W, sondern nunmehr der Zeuge L1 Geschäftsführer der GmbH ist. Am 19.06.2009 wurde die Errichtung der Zweigniederlassung mit der Geschäftsanschrift G1 in L eingetragen. Am 29.07.2009 wurde als Geschäftsanschrift B4 in N eingetragen. Ferner wurde am selben Tag das Erlöschen der Prokura des Angeklagten I eingetragen. Auf den 21.04.2010 datiert die Eintragung, dass die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 15.04.2010 aufgelöst ist.

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Die von dem Angeklagten S bestimmte G AG, eine Firma nach schweizerischem Recht, war Eigentümerin eines etwa 6,5 Hektar großen Grundstücks in B2/Sachsen. Dies war zum Großteil mit Bauwerken aus der DDR-Zeit bebaut. Es war geplant, einen Teil der Gebäude zu sanieren. Ein Teil der Gebäude sollte abgerissen werden. Dann sollte der Boden saniert und teilweise neu bebaut werden. Über die Firma  D-Bau GmbH sollten nunmehr die Abriss- und Aufräumarbeiten in B2 vorgenommen werden. Dies war ihre einzige Geschäftstätigkeit.

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Alle geschäftlichen Entscheidungen wurden von dem Angeklagten S in dem Ler Büro getroffen. Dieses Büro bestand aus drei Räumen, nämlich einem Raum für die Buchhaltung, einem Raum für die Mitarbeiter und einem Besprechungsraum. Tätig waren dort neben dem Angeklagten S die Zeugen H, C2 und M. Die Büroräume dienten neben der  D-Bau GmbH und der G AG noch zahlreichen weiteren Firmen als „Bürositz“.

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In den Ler Büroräumen lagen zahlreiche Blankobriefbögen mit dem Briefkopf der  D-Bau GmbH bereit, die vom Geschäftsführer L1 bereits unterzeichnet und vom Angeklagten S zu geschäftlichen Zwecken genutzt wurden. Der Angeklagte I kam nur vereinzelt in das Ler Büro. Bei der offiziellen Geschäftsanschrift B4 in Münster handelte es sich um seine Privatwohnung. Von dort war eine Rufumleitung eingerichtet, so dass Anrufe in Münster direkt in das Ler Büro umgeleitet wurden. Der Zeuge L1 war zwar formal Geschäftsführer, traf aber keine Entscheidungen.

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(2.) Der Abschluss der Leasingverträge

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Der Angeklagte S entdeckte bei einer Recherche im Internet die Baumaschinen L2 Trommelsiebmaschine Typ Magnum EZ und L2 Universalzerkleinerer Terminator 3400 Spezial, die von der Firma V Leasing GmbH im Wege des Mietkaufs angeboten wurden. Sie schienen ihm geeignet zu sein, um zur Sanierung des Grundstücks in B2 eingesetzt zu werden. Daher nahm er über den Zeugen U, einen Makler, Kontakt zu der Firma V Leasing GmbH auf. Diese hatte ihren Hauptsitz in F. Die Maschinen befanden sich auf dem Betriebsgelände der V Leasing GmbH in M2/Sachsen, etwa 100 Kilometer von B2 entfernt. Der Angeklagte S besichtigte die Maschinen einige Male in M2 in Gegenwart des Zeugen H1, einem Mitarbeiter der V Leasing GmbH. Dann entschied er, dass die Firma  D-Bau GmbH die beiden im Wege des Mietkaufs anschafft.

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Er bestellte den Angeklagten I in das Ler Büro und erklärte ihm den von ihm geplanten Vorgang. Die Maschinen sollten durch die D-Bau GmbH im Wege des Mietkaufs von der Firma V Leasing GmbH erworben werden. Die G Holding sollte eine Anzahlung, die erste Leasingrate und die Mehrwertsteuer zur Verfügung stellen. Außerdem würde sie an die D-Bau GmbH alle Kosten zuzüglich 3.000 € Betriebsgewinn zahlen. Ein finanzielles Risiko bestünde nicht, denn die Maschinen wären versichert und der Maschinenhändler B würde die Maschinen der  D-Bau GmbH jeder Zeit sofort abkaufen. Erforderlich sei eine persönliche Bürgschaft des Geschäftsführers. Der Angeklagte I versprach, den Zeugen L1, der Geschäftsführer der  D-Bau GmbH war, zu überzeugen.

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Die Mietkaufverträge wurden im Juli 2009 unterzeichnet. In dem Vertrag über die L2 Trommelsiebmaschine Typ Magnum EZ war ein Betrag von 110.000,00 € als Anschaffungswert angegeben. Die Mietkaufraten waren monatlich zu zahlen. Die erste betrug 13.892,60 €, die Raten 2 bis 36 betrugen 2.920,00 €, und die letzte Rate wurde auf 11.000,01 € festgelegt.

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In dem Vertrag über den L2 Universalzerkleinerer Terminator 3400 Spezial wurde ein Betrag von 130.000,00 € als Anschaffungswert bestimmt. Auch hier wurden monatliche Mietkaufraten vereinbart. Die erste Rate sollte 16.418,50 € betragen, die Raten 2 bis 36 3.451,00 € und die letzte Rate 13.000,00 €.

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Beide Kaufverträge sahen eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Zeugen L1 für die Zahlungsverpflichtungen der D-Bau GmbH vor. Die Verträge mitsamt der gesamtschuldnerischen Mithaftung wurden unter dem Datum vom 18.07.2009 vom Zeugen L1 für die  D-Bau GmbH unterschrieben.

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Seitens der V Leasing GmbH wurden die Verträge mit Datum vom 31.07.2009 unterschrieben. Beiden Verträgen lagen Mietkaufbedingungen zugrunde, die ebenfalls mit Datum vom 18.07.2009 vom Zeugen L1 unterschrieben wurden. Unter Ziffer 8) der Mietkaufbedingungen heißt es: „Der Mietkäufer darf ohne schriftliche Einwilligung von V über das Mietkaufobjekt nicht verfügen, es insbesondere nicht verpfänden, belasten oder in anderer Weise Dritten überlassen.“ Unter Ziffer 16 heißt es: „Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer geht das Eigentum des Mietkaufobjekts auf den Mietkäufer über, sofern dieser alle ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.“

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(3.) Die Übernahme der Baumaschinen

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Am 23.07.2009 gegen 10:00 Uhr morgens trafen die Angeklagten S und I auf dem Betriebsgelände der V-Leasing GmbH in M2 ein, um die Maschinen zu übernehmen. Die Übergabegespräche wurden seitens der V-Leasing GmbH vom Zeugen H1 geführt. Diesem wurden der Angeklagte I als Prokurist und der Angeklagte S als Geschäftsführer der  D-Bau GmbH vorgestellt. In einem Büroraum unterschrieb der Angeklagte I die Übernahmedokumente betreffend die beiden Baumaschinen. Sodann übergab der Zeuge H1 eine Betriebserlaubnis, Begleitpapiere und die Schlüssel für die Baumaschinen.

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Zuvor hatte ein Treffen an einer Autobahnraststätte in der Nähe der Niederlassung der Firma V-Leasing GmbH in M2 stattgefunden. Dort hatten sich die beiden Angeklagten und der Zeuge B getroffen. Der Zeuge B war von dem Angeklagten S damit beauftragt worden, die Baumaschinen zu ihrem geplanten Einsatzort nach B2 zu bringen.

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Nach der Übergabe der Baumaschinen fand auf dem Hof der V-Leasing GmbH ein Gespräch zwischen beiden Angeklagten und dem Zeugen B statt. Beide Angeklagten erklärten nunmehr dem Zeugen B, die Maschinen könnten jetzt wegen Arbeitsmangels verkauft werden. Er, der Zeuge B, solle die Maschinen weiterverkaufen.

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Der Zeuge B verbrachte die Maschinen dann auf sein Betriebsgelände in Reichenbach. Am 23.07.2009 besichtigte der Zeuge E von der Firma I1, einer Firma, die ebenfalls mit Baumaschinen handelt, die Maschinen und fertigte Fotos an. Wann es zu einer ersten Kontaktaufnahme zwischen dem Zeugen B und der Firma I1 kam, ließ sich nicht mehr feststellen, da sich keiner der beiden Zeugen daran erinnern konnte.

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Beide Angeklagten wussten, dass sie die Maschinen nicht ohne Zustimmung der V-Leasing GmbH verkaufen durften.

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(4.) Der Weiterverkauf der Maschinen und Geldflüsse

82

Mit Vertrag vom 30.07.2009 verkaufte der Zeuge B die L2 Trommelsiebmaschine Typ Magnum für 86.000,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (102.340,00 €) an die Firma I1 in W1. Mit Rechnung vom 31.07.2009 stellte der Zeuge B der Firma I1 die Siebtrommelanlage mit 102.340,00 € in Rechnung. Am selben Tag überwies die Firma I1 102.340,00 € an den Zeugen B. Am 31.07.2009 stellte der Angeklagte S für die Firma  D-Bau dem Zeugen B mit einem der von L1 blanko unterschriebenen Briefbögen den Betrag von 102.340,00 € für die Siebtrommelanlage in Rechnung. Am 03.08.2009 überwies der Zeuge B den Betrag in Höhe von 102.340,00 € für die Trommelsiebmaschine auf das Konto der  D-Bau bei der Ler Bank.

83

Am 10.08.2009 stellte der Angeklagte S für die Firma  D-Bau dem Zeugen B mit einem der von L1 blanko unterschriebenen Briefbögen für den Universalzerkleinerer den Betrag von 76.160,00 € in Rechnung. Mit Vertrag vom 11.08.2009 verkaufte der Zeuge B den Universalzerkleinerer für 80.000,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (95.200,00 €) an die Firma I1. Mit Rechnung vom selben Tag stellte der Zeuge B der Firma I1 für den Universalzerkleinerer 95.200,00 € in Rechnung. Am 13.08.2009 überwies der Zeuge B 76.160,00 € auf das Konto der  D-Bau bei der Ler Bank. Am selben Tag überwies die Firma I1 an den Zeugen B für den Universalzerkleinerer den Rechnungsbetrag in Höhe von 95.200,00 €. Die Differenz zwischen dem Betrag von 95.200,00 € und dem Betrag von 76.160,00 € war der Gewinn des Zeugen B.

84

Am 03.08.2009 hob der Zeuge M von dem Konto der  D-Bau bei der Ler Bank 11.500,00 € und 34.000,00 € in bar ab. Er handelte im Auftrag des Angeklagten S. Diesem übergab er das Bargeld im Ler Büro. Bei der Gelegenheit teilte der Angeklagte S dem Zeugen M mit, das Geld sei für den Angeklagten I bestimmt.

85

Der Angeklagte I unterschrieb an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag vier Dokumente:

86

Es handelte sich um einen auf den 06.04.2009 datierten Darlehensvertrag, einen auf den 19.03.2009 datierten Darlehensvertrag und zwei auf den 03.08.2009 datierte Empfangsbestätigungen.

87

In dem auf den 06.04.2009 datierten Darlehensvertrag heißt es:

88

„Zwischen Herrn I, B4, N (nachfolgend Darlehensgeber genannt)

89

und

90

D-Bau GmbH, B4, N

91

d.v.d.d.GF  W (nachfolgend Darlehensnehmer genannt)

92

wird folgender Darlehensvertrag geschlossen:

93

§ 1 Darlehensbetrag

94

Der Darlehnsnehmer erhält vom Darlehensgeber ein Darlehen in Höhe von 11.500,00 €.

95

§ 2 Auszahlung

96

Der Darlehensbetrag wurde dem Darlehensnehmer seitens des Darlehensgebers in bar übergeben. Der Darlehensnehmer erteilt hiermit Quittung über den unter § 1 genannten Betrag.“

97

Der auf den 19.03.2009 datierte Darlehensvertrag hat denselben Wortlaut hat wie der zuvor genannte Darlehensvertrag nur mit dem Unterschied, dass laut § 1 der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber ein Darlehen in Höhe von 34.000,00 € erhält.

98

Die Darlehensverträge waren ferner von der Zeugin W unterschrieben.

99

In der ersten Empfangsbestätigung heißt es:

100

„Empfangsbestätigung

101

Hiermit bestätige ich,  I, in meiner Eigenschaft als Darlehensgeber, dass ich heute den gemäß Darlehensvertrag der  D-Bau GmbH am 06.04.2009 gewährten Darlehensbetrag in Höhe von 11.500,00 € vollständig und in bar zurückerhalten habe.“

102

Die andere Empfangsbestätigung hat folgenden Wortlaut:

103

„Empfangsbestätigung

104

Hiermit bestätige ich,  I, in meiner Eigenschaft als Darlehensgeber, dass ich heute den gemäß Darlehensvertrag der  D-Bau GmbH am 19.03.2009 gewährten Darlehensbetrag in Höhe von 34.000,00 € vollständig und in bar zurückerhalten habe.“

105

Der Angeklagte I hatte der  Dbau GmbH niemals ein Darlehen gewährt.

106

Am 03.08.2009 wurde vom Konto der  D-Bau GmbH bei der Ler Bank ein Betrag von 40.000,00 € auf das Konto der  D-Bau GmbH bei der Sparkasse H2 überwiesen. Am selben Tag 03.08.2009 hob der Angeklagte I 39.000,00 € in bar vom Konto der  D-Bau GmbH bei der Sparkasse H2 ab und übergab sie dem Zeugen L1.

107

Am 13.08.2009 erfolgte vom Konto der  D-Bau GmbH bei der Ler Bank eine Überweisung in Höhe von 20.000,00 € auf das Firmenkonto bei der Sparkasse H2. Am selben Tag hob der Angeklagte I vom Konto bei der Sparkasse H2 18.400,00 € in bar ab und übergab sie ebenfalls an den Zeugen L1.

108

Der Grund für die Übergabe der Barbeträge durch den Angeklagten I an den Zeugen L1 ließ sich nicht sicher feststellen.

109

Die Raten für August und September aus den Mietkaufverträgen wurden an die V Leasing GmbH bezahlt. Der Angeklagte S versuchte später, mit der V Leasing eine Einigung über den Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen seitens der  D-Bau GmbH zu finden, um ein Strafverfahren abzuwenden. Im Rahmen dieser Verhandlungen übernahm er am 08.10.2009 schriftlich die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Zahlungsverpflichtungen der  D-Bau GmbH gegenüber der V Leasing GmbH. Außerdem bewirkte er eine Zahlung in Höhe von 20.000,00 € an die Leasingfirma.

110

(5.)

111

Am 23.07.2009  war weder die Steuerungs- noch die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert oder gar aufgehoben.

112

IV.

113

1.

114

a)

115

Die Feststellungen zum Lebenslauf und den persönlichen Lebensumständen des Angeklagten S beruhen größtenteils auf seiner glaubhaften Einlassung, die er persönlich in der Berufungshauptverhandlung abgegeben hat. Lediglich die Feststellungen zu seinem Lebenslauf in der Zeit von 1982 bis zur letzten Haftentlassung Ende 2012 beruhen auf einer vom Verteidiger des Angeklagten S vorgetragenen und vom Angeklagten S selbst genehmigten Verteidigererklärung.

116

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten S beruhen auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 15.12.2014, die verlesen wurde.

117

b)

118

Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten I beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung. Die Feststellung der Vorstrafen beruht auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 15.12.2014, die verlesen wurde. Verlesen wurden ferner die festgestellten Gründe aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12.08.2009 (Bl. 1020, 1021 f. d. A.).

119

Die Feststellung, dass die Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12.08.2009 noch nicht erlassen ist, ergibt sich zum einen aus dem Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 16.06.2015, der verlesen wurde (Bl. 1558, 1559 d. A.). In dem Tenor des Beschlusses heißt es, der Antrag des Angeklagten I auf Erlass der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12.08.2009 Az. 10 KLs 11/08 werde abgelehnt. Ferner ergibt sich die Feststellung der Tatsache des nicht erfolgten Erlasses aus dem Schreiben des Landgerichts Osnabrück vom 23.07.2015 an das Landgericht Münster zum hiesigen Verfahren, das ebenfalls verlesen wurde (Bl. 1613 d. A.). Darin teilt der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. U1 vom Landgericht Osnabrück zum dortigen Aktenzeichen NZS 10 BRs/730 Js 11088/07-8/09 mit, der Sachstand der Bewährungssache betreffend  I sei unverändert. Es werde von einer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung der Ausgang des laufenden Strafverfahrens in Münster abgewartet.

120

2.

121

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

122

a)

123

Der Angeklagte S hat sich unter anderem wie folgt eingelassen:

124

Er räume ein, die beiden Baumaschinen unterschlagen zu haben, nämlich gemeinschaftlich und arbeitsteilig im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten I und zwar durch Veräußerung an gutgläubige Erwerber. Von seiner Seite aus sei die Unterschlagung nicht von Anfang an beabsichtigt gewesen, sondern sie sei kurz vor der Übernahme der Maschinen auf Betreiben des Mitangeklagten I beschlossen worden, um dessen aktuell zugespitzte Geldnot zu beheben. Allein dazu habe der Veräußerungserlös gedient, der Angeklagte S habe aus der Tat kein Geld und auch sonst keinen Vorteil erhalten.

125

Die G AG, eine Schweizer Aktiengesellschaft, sei Eigentümerin eines ca. 6,5 Hektar großen Grundstücks in Altenberg/Sachsen gewesen. Dies sei zum Großteil mit Bauten aus der DDR-Zeit bebaut gewesen. Es sei geplant gewesen, einen Teil der Gebäude zu sanieren und einen anderen Teil abzureißen, den Boden zu sanieren und das Grundstück neu zu bebauen. Da die G AG als Schweizer Firma in Deutschland keine Leasingverträge hätte abschließen dürfen, sei es Zweck der  D-Bau GmbH gewesen, die Aufräum- und Abrissarbeiten in B2 vorzunehmen. Dies sei ihr einziges Projekt gewesen. Ansonsten habe es keine weitere Geschäftstätigkeit der  D-Bau GmbH gegeben.

126

Die  D-Bau sei Inhaberin zweier Konten, und zwar eines Kontos bei der Sparkasse H2 und eines Kontos bei der Ler Bank. Kontovollmachten habe der Angeklagte S nicht gehabt.

127

Die Büroräumlichkeiten in L seien von der G AG und der  D-Bau GmbH gemeinsam genutzt worden. Sie hätten aus drei Räumen bestanden, nämlich einem Raum für die Buchhaltung, einem Raum für Mitarbeiter und einem Besprechungsraum. Im Ler Büro seien der Angeklagte S und die Zeugen H, C2 und M tätig gewesen. Die Gehälter seien von der G AG gezahlt worden. Die geschäftlichen Entscheidungen seien von ihm getroffen worden. Den Zeugen L1 habe er kaum gesehen.

128

Er, der Angeklagte S, habe zahlreiche Geschäftsbögen mit dem Briefkopf der Firma  D-Bau GmbH zur Verfügung gehabt, die bereits vom Geschäftsführer L1 blanko unterschrieben worden waren. Davon habe er reichlich Gebrauch gemacht. Ferner habe es eine Rufumleitung gegeben von der Hauptniederlassung der  D-Bau GmbH in Münster in die Büroräume der Zweigniederlassung in L.

129

Der Angeklagte S habe dann beschlossen, die beiden später unterschlagenen Baumaschinen zu leasen. Er habe im Internet danach recherchiert und entsprechende Angebote bei der Firma V Leasing gefunden. Er habe auch den Kontakt zum Makler U und später zur Firma V Leasing hergestellt.

130

Es sei ursprünglich von ihm geplant gewesen, die beiden Baumaschinen zu leasen und zur Sanierung des Grundstücks in B2 einzusetzen. Er habe von Anfang an daran gedacht, dass die Maschinen später möglicherweise verkauft werden könnten, falls sie nicht mehr ausgelastet sein sollten. Dies habe er auch mit dem Zeugen H1 von der Firma V Leasing so besprochen. Er habe auch den Kontakt zu dem Zeugen B, einem Baumaschinenhändler, hergestellt. Dies sei geschehen, um Preisvergleiche für einen etwaig späteren Verkauf herbeiführen zu können. Der Zeuge B habe sich die Maschinen dann angesehen, den Wert geschätzt und erklärt, an einer etwaig späteren Veräußerung Interesse zu haben. Die Firma V Leasing habe dann die Mietkaufvertragsformulare unterschrieben an die Firma  D-Bau geschickt. Von Seiten der Firma  D-Bau seien sie von dem Zeugen L1 unterschrieben worden.

131

Der Angeklagte S habe den Angeklagten I dann ins Ler Büro bestellt und ihm den gesamten Vorgang erklärt. Es sei vereinbart worden, dass die  D-Bau monatlich von der G AG alle Kosten für den Betrieb der Maschinen zuzüglich 3.000,00 € Betriebsgewinn monatlich erhalte.

132

In der Zeit zwischen dem Abschluss der Mietkaufverträge und der Übernahme der Maschinen habe der Angeklagte S mit dem Angeklagten I fast täglich telefoniert. Der Angeklagte I hätte die G Holding gerne als Partner und Mitinvestor für Investitionen in eine Immobilie in Bremen gehabt. Um den Angeklagten S zu überzeugen habe der Angeklagte I ihn wöchentlich in seinen Sexclub eingeladen. Bei zwei Besuchen im Ler Büro habe der Angeklagte I jeweils einmal eine junge Frau aus Bulgarien und aus Rumänien bei sich gehabt. Mit beiden Frauen habe der Angeklagte S dann in einem Ler Hotel jeweils eine Nacht verbracht. Ferner habe der Angeklagte S einen Anruf eines Albaners erhalten, der ihm erklärt habe, der Angeklagte I schulde ihm 90.000,00 € zuzüglich 10 % Zinsen wöchentlich. Solle er sein Geld nicht erhalten, werde er I dessen Sexclub in P abnehmen. In einem Telefonat mit Rechtsanwalt S1, Verteidiger des Angeklagten I in dem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück, das mit Urteil vom 12.08.2009 endete, habe er erfahren, dass I seinem Verteidiger noch Geld schulde.

133

Einmal sei I völlig aufgelöst und fertig bei S im Büro erschienen und zu ihm gesagt, er brauche etwa 200.000,00 € bares direkt fälliges Geld. Er müsse für seinen Per Sexclub Pachtrückstände bezahlen. Außerdem habe er Schulden bei einem Albaner in Höhe von 90.000,00 € zuzüglich 10 % Zinsen pro Woche. Sie hätten ihm gedroht, ihm seinen Laden wegzunehmen. Außerdem schulde er dem Zeugen L1 30.000,00 €. Er habe eine Räumungsverfügung für sein Haus B4 in N erhalten. Das Haus gehöre seiner unter Vormundschaft stehenden Mutter, die im Pflegeheim untergebracht worden sei. Das Haus sei verkauft worden, um die Pflegekosten zu zahlen. Er, S, habe es jedoch abgelehnt, dem Mitangeklagten I finanziell zu helfen.

134

Wenige Tage später sei es dann zur Übergabe der Maschinen gekommen. Die Angeklagten I und S hätten sich dann gegen 09.00 Uhr morgens bei McDonalds an einer Autobahntankstelle in der Nähe von M3 getroffen. Der Angeklagte I sei in Begleitung von zwei furchteinflößenden Gestalten gewesen. Der Angeklagte I habe dann dem Angeklagten S erklärt, er wolle die beiden Maschinen direkt und kurzfristig zu Geld machen, seine Probleme lösen und den Per Laden verkaufen und dann die Maschinen zurückkaufen oder ablösen. Man sei dann weiter auf das Gelände der V Leasing nach M2 gefahren und habe dort den Zeugen B getroffen. Dieser sei auf Veranlassung des Angeklagten S dort gewesen, um die Maschinen nach B2 zu ihrem geplanten Einsatzort zu verbringen. Der Angeklagte I habe dann dem Zeugen B gesagt, er könne die Maschinen direkt verkaufen. Der Zeuge B habe dann eingewandt, dies würde seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen, er könne aber kurzfristig einen Interessenten finden und die Maschinen je nach Abverkauf kurzfristig bezahlen. Der Angeklagte I sei damit einverstanden gewesen, er selbst, der Angeklagte S, habe sich zurückgehalten.

135

Sodann sei es zur Maschinenübergabe durch den Zeugen H1 an die beiden Angeklagten gekommen. Auch dabei habe der Angeklagte I das Wort geführt und der Angeklagte S sich zurückgehalten. Vor allem habe der Angeklagte I dem Zeugen H1 erklärt, warum seitens der  D-Bau die von der V Leasing erwarteten Zahlungen, die Voraussetzungen für die Übergabe der Maschinen waren, nicht erfolgt seien. Der Angeklagte I habe dem Zeugen H1 dann einen von ihm unterzeichneten Scheck der  D-Bau betreffend das Konto der Sparkasse H2 übergeben. Dem Angeklagten S sei bekannt gewesen, dass die  D-Bau GmbH nicht berechtigt gewesen sei, die Maschinen ohne die Zustimmung der V Leasing weiter zu verkaufen, da die Übernahme unter Eigentumsvorbehalt erfolgte. Die entsprechenden Geschäftsbedingungen, die den Mietkaufverträgen zugrunde lagen, seien ihm bekannt gewesen.

136

Nach der ersten an den Zeugen B gestellten Rechnung sei der Rechnungsbetrag auf dem Konto der  D-Bau bei der Ler Bank eingegangen. Der Angeklagte I habe das Geld sofort zur Sparkasse H2 umgebucht. Er habe auch Geldbeträge an die V Leasing transferiert. Der Angeklagte I habe dann den Zeugen M angewiesen, zweimal Bargeld bei der Ler Bank abzuholen. Dies habe sich der Angeklagte I dann im Ler Büro aushändigen lassen. Der Angeklagte I habe erklärt, er habe mit dem Geld sofort einen Teil an Albaner gezahlt, Miet- und Stromrückstände beglichen und auch der Zeuge L1 habe Geld erhalten. Einige Tage oder etwa eine Woche später sei das mit der zweiten verkauften Maschine genauso geschehen. Er, der Angeklagte S, habe sich aus allem so gut wie möglich herausgehalten, mit den Abrissarbeiten in B2 begonnen und gehofft, dass der Mitangeklagte I die Maschinen ablöse. Zwischenzeitlich habe wieder ein Albaner angerufen und nach weiterem Geld gefragt. Erfolglos habe der Angeklagte S versucht, beim Angeklagten I Druck zu machen, auch weil eine abgeschlossene Versicherung zur Zahlung angestanden habe. Die Zeit sei vergangen, der Angeklagte I habe ihn von einer Woche auf die nächste vertröstet.

137

Er, der Angeklagte S, habe später noch versucht, mit der V Leasing eine Einigung über den Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen seitens der  D-Bau zu finden. Im Rahmen dieser Verhandlungen habe er am 08.10.2009 schriftlich die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Zahlungsverpflichtungen der  D-Bau gegenüber der V Leasing übernommen. Außerdem habe er eine Zahlung in Höhe von 20.000,00 € an die V-Leasing veranlasst.

138

b)

139

Der Angeklagte I hat sich unter anderem wie folgt eingelassen:

140

Er habe vor Jahren den Mitangeklagten S über Rechtsanwalt S1 kennengelernt. Der Angeklagte S habe ihm 20.000,00 € geliehen, die allerdings schon zurückgezahlt seien.

141

Der Mitangeklagte S habe die Geschäftsunerfahrenheit des Angeklagten I schon einmal ausgenutzt. Während seiner Inhaftierung habe ihn der Angeklagte S gebeten, „für einige Tage pro forma“ Geschäftsführer der Firma H3GmbH in B2 zu werden, um Grundstücksverkäufe durchzuführen. Er, der Angeklagte I, habe dann auftragsgemäß an den Verkäufen mitgewirkt, jedoch keinerlei Kenntnisse der Abläufe im Einzelnen gehabt. Als die Angelegenheit für ihn schon abgeschlossen gewesen sei, habe er am 10.02.2014 einen Pfändungs-und Einziehungsbeschluss der Stadt B2 über 15.332,73 € wegen für die Firma nicht gezahlter Grundsteuer zugesandt bekommen. Außerdem habe der Mitangeklagte ihm zugesagt, für seine Tätigkeit 10.000,00 € zu zahlen. Diesen Betrag habe er jedoch nicht bekommen. Der Angeklagte S habe dem Angeklagten I vorgeschlagen, die nicht betriebene  D-Bau GmbH für Immobiliengeschäfte im Ruhrgebiet zu nutzen. Die Firma habe eine erstklassige Schufa-Auskunft und könne mit Hilfe der G Holding gute Geschäfte und entsprechende Gewinne betreiben. Dazu müsse die bisherige Geschäftsführerin abgelöst und durch Herrn L1 ersetzt werden. Er, der Angeklagte I, habe als Prokurist eingesetzt werden sollen, was später auch geschehen sei. Er habe als Prokurist den ganzen Tag nichts gemacht. Er habe sich vielmehr in der Niederlassung der  D-Bau GmbH in N aufgehalten, wobei es sich um seine Wohnung gehandelt habe.

142

Später habe der Angeklagte S dann erfahren, dass die Schufa-Auskunft des Angeklagten I nicht einwandfrei sei. Daher sei der Angeklagte I mit Wirkung vom 26.06.2009 als Prokurist abberufen worden.

143

Der Mitangeklagte S habe eine Zweigniederlassung in L angemeldet, von der die Geschäfte der  D-Bau GmbH ausschließlich betrieben worden seien. Dazu habe der Zeuge L1 blanko unterschriebene Geschäftsbögen der Firma zur Verfügung gestellt.

144

Der Angeklagte S habe dann begonnen, das Leasingverfahren für die beiden Baumaschinen bei der Firma V Leasing vorzubereiten. Nachdem bereits die wesentlichen Gespräche mit der Leasingfirma stattgefunden hätten, sei er, der Angeklagte I, eingeweiht worden, und zwar in der von dem Mitangeklagten S beschriebenen Weise. Der Mitangeklagte S habe ihm versichert, es handele sich um ein „Bombengeschäft“, da für die Maschinen Jahre lang Arbeit vorhanden sei. Der gesamte Schriftverkehr mit der Leasingfirma sei über das Büro der G Holding in L gelaufen. Der Angeklagte I habe sich an den Gesprächen mit der Leasingfirma nach der Übergabe der Maschinen nicht beteiligt, diese Gesprächen seien ausschließlich vom Mitangeklagten S geführt worden.

145

Zum Zeitpunkt der Übergabe der Maschinen habe es schon längst Kontakte zu dem Zeugen B gegeben, der die Maschinen weiterveräußern sollte. Der Zeuge B habe bereits zwei Wochen vor der Übergabe ein Verkaufsangebot erhalten und der Mitangeklagte S habe am Übergabetag die Maschinen zum Verkauf freigegeben. Am 23.07.2009 seien die Maschinen dann entsprechend dem Zeugen B sofort übergeben worden. Er, der Angeklagte I, habe zu der Zeit nichts davon gewusst, dass die Maschinen an den Zeugen B verkauft werden sollten. Die Übergabegespräche mit der Firma V Leasing habe ausschließlich der Mitangeklagte S geführt. Er, der Angeklagte I, habe die vorbereiteten Schecks übergeben und auf Veranlassung des Mitangeklagten S die Übergabepapiere unterschrieben. Alleiniger Verhandlungsführer sei der Mitangeklagte S gewesen. Er selbst sei sofort nach der Übergabe der Maschine fortgefahren. Ein Gespräch mit dem Zeugen B über die Eigentumsverhältnisse habe er nicht geführt. Er habe erst Wochen später davon erfahren, dass der Zeuge B die Maschinen weiterverkauft habe.

146

Er, der Angeklagte I, habe weder eine Umbuchung der Zahlungseingänge seitens des Zeugen B von der Ler Bank auf die Sparkasse H2 veranlasst noch die Anweisung erteilt, Geld in bar von der Ler Bank abzuholen. Dazu habe eine Anweisung des Zeugen L1 vorgelegen. Es habe auch kein Telefonat des Angeklagten I mit der Ler Bank gegeben. Die Geldabhebung habe der Zeuge M alleine durchgeführt. Er, der Angeklagte I, habe auch kein Bargeld bei der Ler Bank abgeholt. Der Zeuge M habe das von ihm abgehobene Bargeld an den Mitangeklagten S übergeben, wovon ein Teil auf das Konto der Firma G Holding eingezahlt worden sei.

147

Der Zeuge L1 habe ihm den Auftrag erteilt, für ihn 50.000,00 € vom Konto in H2 abzuholen und an ihn auszuzahlen. Dem Zeugen L1 habe ein Geschäftsführergehalt von 7.000,00 € pro Monat zugestanden. Dies sei nicht gezahlt worden, der Zeuge L1 habe jetzt Geld sehen wollen für seinen guten Namen. Außerdem habe er ein Auto gebraucht. Am 03.08.2009 habe der Angeklagte I dann 39.000 € von dem Konto der Sparkasse H2 abgehoben und am 13.08.2009 weitere 18.400 €. Beide Geldbeträge habe er dem Zeugen L1 übergeben. Dies sei mit dem Mitangeklagten S so besprochen gewesen. Von den Verkaufserlösen habe er selbst kein Geld erhalten.

148

Die auf den 06.04.2009 und 19.03.2009 datierten Darlehensverträge sowie die auf den 03.08.2009 datierten Empfangsbestätigungen habe er unterschrieben, allerdings ohne sie zu lesen. Er habe sie „in einem Rutsch“ unterschrieben.

149

Die Vorwürfe des Angeklagten S gegen den Angeklagten I seien zumeist frei erfunden oder aber die Tatsachen würden verdreht. Die Darstellung, der Angeklagte I sei so verschuldet gewesen, dass er den Verkauf der Maschinen gegen den Willen des Angeklagten S durchgesetzt habe, sei eine reine Schutzbehauptung, um die Verantwortung nicht alleine übernehmen zu müssen.

150

Die angedeutete Erpressung des Herrn S im Zusammenhang mit Prostituierten sei falsch. Richtig sei, dass der Angeklagte I bei drei Besuchen in L in Begleitung von der Zeugin W gewesen sei, in Begleitung einer jungen albanischen Studentin, die in L in der Zwischenzeit eingekauft habe und mit seiner geschiedenen Frau, die sich mit der ebenfalls polnischen Ehefrau des Herrn S unterhalten habe.

151

Die angeblichen Schulden des Angeklagten I in Höhe von 200.000 € hätten nicht bestanden. Das Vorhaben in Bremen-Achim sei durch einen Investor des Angeklagten I, einen Herrn E1, der einen Betrag in Höhe von 150.000,00 € zur Verfügung gestellt habe, bezahlbar gewesen. Das Objekt sei wegen eines Wasserschadens und wegen des Sträubens des Eigentümers nicht weiter verfolgt worden, obwohl der Angeklagte S zunächst großes Interesse daran gehabt habe. Irgendwelche finanziellen Probleme des Angeklagten I habe es in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Telefonate mit Albanern aus Osnabrück, die den Angeklagten I unter Druck hätten setzen wollen, habe es ebenfalls nicht gegeben. Lediglich der Zeuge I2 habe mit dem Angeklagten S telefoniert, da der Zeuge an einer Zusammenarbeit in Bezug auf geplante Immobiliengeschäfte der  D-Bau Interesse gehabt habe, wozu es jedoch nicht gekommen sei.

152

Die Behauptungen, der Angeklagte I schulde dem Zeugen S1 Anwaltshonorar für die Vertretung in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Osnabrück, sei frei erfunden.

153

Der Angeklagte I bestreitet, sich an der Unterschlagung der Baumaschinen beteiligt zu haben. Er habe kein Geld aus dieser Straftat erhalten.

154

c)

155

Die Feststellungen zur Sache, soweit sie den Einlassungen nicht entsprechen, beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

156

(1.)

157

Die Feststellungen unter III. (1.) „Vorgeschichte“ beruhen auf den übereinstimmenden Einlassungen beider Angeklagten. Ferner wurde der Handelsregisterauszug betreffend die D-Bau GmbH (Amtsgericht Münster HRB 11186) verlesen (Bl. 1002, 1003 d. A).

158

(2.)

159

Die Feststellungen unter III. (2.) „Der Abschluss der Leasingverträge“ beruhen auf den übereinstimmenden Einlassungen beider Angeklagten. Die Verträge (Bl. 16, 17 d. A.) und die dazugehörigen Mietkaufbedingungen (Bl. 27 d. A.) wurden verlesen. Die Feststellung, dass der Zeuge L1 die Mietkaufverträge für die  D-Bau GmbH nebst gesamtschuldnerische Mithaftung unterschrieb, beruht ergänzend auf seiner Aussage. Ferner bekundete er, keinerlei geschäftliche Entscheidungen für die  D-Bau GmbH getroffen zu haben.

160

(3.)

161

Die Feststellungen zur Verkaufsentscheidung durch beide Angeklagten gemeinsam am 23.07.2009 beruhen zunächst auf der Aussage des Zeugen B, welche die Kammer in diesem Punkt für glaubwürdig hält. Der Zeuge sagte aus, dass beide Angeklagten ihm am 23.07.2009 in einem Gespräch zu dritt auf dem Hof der Firma V-Leasing mitgeteilt hätten, er könne die Maschinen nun verkaufen.

162

Zwar hat der Zeuge in der Berufungshauptverhandlung viele Fragen sehr zögerlich beantwortet und sich in einigen Punkten widersprochen. So hat er über ein Treffen zwischen ihm und dem Angeklagten S berichtet, bei dem sich die beiden erstmals die Maschinen auf dem Betriebsgelände der V-Leasing ansahen. Zunächst behauptete der Zeuge B, man habe ihm gesagt, die Maschinen sollten erst ein Jahr selbst genutzt werden und später verkauft werden. Später erklärte er dann, es sei schon vor dem 23.07.2009 die Rede davon gewesen, dass er die Maschinen sofort verkaufe. Am Besichtigungstage soll dann aber wiederum noch nicht sicher gewesen sein, ob er die Maschinen nun verkaufen soll. Schließlich legte er sich darauf fest, dass er erstmals bei dem Treffen am 23.07.2009 von beiden Angeklagten mitgeteilt bekommen habe, dass er die Maschinen jetzt verkaufen solle. Ferner konnte er nicht mehr nachvollziehbar erklären, wann und warum er erstmals Kontakt zur Firma I1 aufgenommen hat. Er räumte ein, mit der Firma bereits in Kontakt gestanden zu haben, bevor er am 23.07.2009 die Maschinen übernahm. Erst auf Vorhalt erklärte er, er habe bei der Firma I1 nur schon einmal angefragt, was die Maschinen kosten könnten, um sich schon einmal ein Bild vom Preis zu machen. Sodann erklärte er, mit der Firma I1 den Verkauf erst vereinbart zu haben, als die Maschinen bei ihm auf seinem Betriebsgelände standen.

163

Dennoch hält die Kammer die Aussage des Zeugen B zu dem Gespräch mit beiden Angeklagten über den Verkauf der Maschinen auf dem Hof der Firma V-Leasing in M2 für glaubwürdig. Der Zeuge wurde in der Berufungshauptverhandlung zunächst gefragt, ob der Angeklagte I von dem geplanten Verkauf der Maschinen gewusst habe. Dies bestätigte der Zeuge B zunächst ganz allgemein. Auf die Frage, woher er diese Kenntnis denn habe, antwortete er jedoch völlig spontan und aus Sicht der Kammer damit erkennbar aus der Erinnerung heraus, er und die beiden Angeklagten hätten zu einem Gespräch auf dem Hof bei den Maschinen zusammengestanden und dabei sei mit beiden besprochen worden, dass er die Maschinen nun verkauft solle.

164

Die Kammer hält den Zeugen auch für glaubhaft. Er ist, was die Vorfälle mit den beiden Baumaschinen angeht, rechtskräftig freigesprochen und riskiert keine eigene strafrechtliche Verurteilung mehr. Es ist auch nicht erkennbar, warum er den Angeklagten I zu Unrecht belasten sollte. Als Motiv käme die Tatsache in Betracht, dass er, wie der Zeuge J vom Hörensagen bekundete, auch später noch weitere Geschäfte mit dem Angeklagten S tätigte und möglicherweise noch weitere Geschäfte geplant sind. Dies ist jedoch kein Motiv, den Angeklagten I neben dem geständigen Angeklagten S zu Unrecht zu belasten. Wenn er dem Angeklagten S durch seine Aussage gefällig sein wollte, würde man eher erwarten, dass er, wie der Angeklagte S, dem Angeklagten I den größeren Tatbeitrag unterstellt. Dies hat der Zeuge B jedoch nicht getan.

165

Der Feststellung, dass der Angeklagte I an der Verkaufsentscheidung beteiligt war, steht auch nicht die Aussage des Zeugen I3 entgegen. Der Zeuge I3 hat in der Berufungshauptverhandlung berichtet, er habe den Angeklagten I am 23.09.2009 an einer Autobahnraststätte bei M3 getroffen. Er habe ihn ab da zu einer Firma gefahren. Dort angekommen, habe er im Fahrzeug vor dem Firmengelände gewartet. Er sei nicht ausgestiegen. Der Angeklagte I habe ihm erzählt, er wolle Baumaschinen leasen und müsse etwas unterschreiben. Nach etwa 10 Minuten sei der Angeklagte I wiedergekommen. Der Zeuge habe ihn dann nach Hause gefahren. Auf der Rückfahrt habe sich der Angeklagte I einmal im Auto übergeben und ansonsten die ganze Zeit geschlafen. Was auf dem Firmengelände vonstattengegangen sei, habe er, der Zeuge, nicht wahrgenommen. Baumaschinen habe er nicht gesehen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich das Gespräch zwischen dem Zeugen B und den beiden Angeklagten so abgespielt haben kann wie der Zeuge B es berichtet hat. Der Zeuge I3 konnte nach seiner Aussage aus dem Fahrzeug heraus das Geschehen auf dem Firmengelände nicht beobachten und somit nicht mit Bestimmtheit sagen, dass es sich nicht so zugetragen haben kann.

166

Für eine Mittäterschaft des Angeklagten I spricht auch die Tatsache, dass er mit den Geldflüssen, die nach dem Verkauf der Maschinen noch feststellbar waren, in Verbindung gebracht werden kann.  So hat der Zeuge M in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, er habe am 03.08.2009 einmal einen Betrag von 11.500,00 € und einmal einen Betrag von 34.000,00 € vom Konto der  D-Bau GmbH bei der Ler Bank in bar abgehoben, weil er von dem Angeklagten S damit beauftragt worden sei, das Geld für den Angeklagten I abzuheben. Das deckt sich mit der Feststellung, dass der Angeklagte I unter dem Datum des 03.08.2009 den Empfang von 11.500,00 € und 34.000,00 € quittierte. Zwar soll er ausweislich der Quittungen angeblich die Rückzahlung zweier Darlehen in entsprechender Höhe erhalten haben. Diese Darlehen hat es aber nach der Einlassung des Angeklagten I niemals gegeben. Die Einlassung des Angeklagte I, er habe die Dokumente „in einem Rutsch“ unterschrieben, ohne sie zu lesen, ist unglaubhaft.

167

Darüber hinaus konnte die Kammer feststellen, dass der Angeklagte I nach entsprechenden Zahlungseingängen des Zeugen B auf dem Konto der Ler Bank und weiteren Überweisungen von dort auf das Konto der Sparkasse H2 am 03.08.2009 einen Betrag in Höhe 39.000,00 € in bar und am 13.08.2009 einen Betrag in Höhe von 18.400,00 € in bar von der Sparkasse H2 abhob dem Zeugen L1 übergab.

168

Nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden konnte, welcher der beiden Angeklagten den größeren Einfluss auf die Verkaufsentscheidung betreffend die Baumaschinen hatte. Insbesondere hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten S, der Angeklagte I habe auf den zeitigen Verkauf der Baumaschinen gedrängt und den Angeklagten S massiv unter Druck gesetzt, während der Angeklagte S den Verkauf nur habe geschehen lassen, nicht für glaubhaft. Die Einlassung an sich klingt schon lebensfremd und übertrieben. Weitere Indizien oder Beweise für ihre Richtigkeit gibt es nicht. Insbesondere bestätigten weder der Zeuge B noch der Zeuge H1, die beide bei der Übergabe der Baumaschinen bzw. der Verkaufsentscheidung zugegen waren, dass der Angeklagte I die Gespräche bzw. Verhandlungen führte und der Angeklagte S nur schweigend daneben stand. Gegen die Darstellung des Angeklagten S sprechen auch die von ihm eingeräumten Tatsachen, dass die Suche nach den Baumaschinen, die Kontaktaufnahme mit der Leasingfirma, die Entscheidung, die Leasingverträge zu schließen und die Kontaktaufnahme mit dem Zeugen B auf seinen Entscheidungen beruhten. Nach seiner eigenen Darstellung hatte er innerhalb der Firma  D-Bau GmbH den Überblick über die Geschäfte, während der Angeklagte I zwar formal Prokurist war, die geschäftlichen Entscheidungen aber alleine vom Angeklagten S getroffen wurden. Von daher geht die Kammer nicht davon aus, dass sich der Angeklagte S „geschäftliche“ Entscheidungen von diesem Ausmaß und mit den damit verbundenen Risiken vom Angeklagten I aus der Hand nehmen lässt. Bestätigt wird dieses Selbstverständnis des Angeklagten S auch durch die Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt N1. Der Zeuge vertrat den Insolvenzverwalter der  D-Bau GmbH in einem Zivilprozess gegen den Zeugen M, der vor dem Landgericht Bonn unter der Geschäftsnummer 15 O 497/12 geführt wurde. Der Insolvenzverwalter hatte den Zeugen M auf Rückzahlung der Barbeträge verklagt, die der Zeuge M am 03.08.2009 von der Ler Bank abgehoben hatte. In diesem Prozess sagte der Angeklagte S als Zeuge aus und erklärte, er wisse positiv, dass er das Geld von dem dortigen Beklagten, also dem Zeugen M, erhalten habe. Er sei die maßgebliche Person im Büro und für die D-Bau. Er „dulde auch keine anderen Götter neben sich“, deswegen könne er ganz genau Auskunft darüber geben. Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen N1, der vom Insolvenzverwalter Rechtsanwalt N2 von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden worden war. Der Zeuge hat in sich stimmig und nachvollziehbar ausgesagt. Ein Motiv für eine etwaige Falschaussage ist nicht erkennbar. Außerdem findet sich diese Äußerung im Sitzungsprotokoll des Landgerichts Bonn vom 17.03.2015 wieder, das dem Zeugen N1 im Laufe seiner Vernehmung vorgehalten wurde.

169

Gegen die Täterschaft des Angeklagten I spricht auch nicht die Aussage des Zeugen Z. Nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten I und S und der damit übereinstimmenden Aussage des Zeugen Z trafen sich die drei Personen am 03.06.2015, also während der laufenden Berufungshauptverhandlung, an einer Autobahnraststätte an der A 1. Ziel des Gesprächs war es, den Zeugen Z darum zu bitten den Angeklagten Geld zu leihen oder ihnen einen Darlehensgeber zu vermitteln, damit im noch laufenden Strafverfahren Schadenswiedergutmachung geleistet werden könne.

170

Der Zeuge bekundete, er habe vermögende Freunde und Verwandte. Er habe sich gewundert, dass die beiden Angeklagten gemeinsam Geld suchten. Während des Gesprächs in der Raststätte sei er auf einen Geldbetrag von 100.000,00 € angesprochen worden. Er, der Zeuge, sei skeptisch gewesen und habe nach Sicherheiten gefragt, der Angeklagte S habe ihm erklärt, er habe ein Haus in B2 als Sicherheit. Der Zeuge sei dann skeptisch gewesen, weil der ihm bekannte Zeuge T3 auch schon einmal vom Angeklagten S angesprochen worden war und diesem das Haus als Sicherheit nicht ausgereicht habe. Im Verlauf des Gesprächs sei dann auch seitens der Angeklagten gesagt worden, 50.000,00 € würden auch reichen. Der Zeuge habe erklärt, er müsse für das Geld schließlich gerade stehen. Er habe auch erwähnt, dass der Zeitpunkt für eine Kreditvermittlung nicht günstig sei, da seine Familie in der Türkei von Anschlägen und Krieg betroffen sei und er dort helfen müsse. Der Angeklagte S habe im Verlauf des Gesprächs erst erklärt, er wolle, dass der Angeklagte I auch einen Teil des Geldes zurückzahle. Darauf habe der Angeklagte I gesagt, er sei da mit reingerutscht und habe schon Leute besorgt. Daraufhin habe der Angeklagte S erklärt, er sei bereit auch alles zurückzuzahlen. Es sei dann zu einer Diskussion zwischen den Angeklagten gekommen. Der Angeklagte I habe erklärt, er sei unschuldig, er sei reingelegt worden, er habe von dem Verkauf der Maschinen nichts gewusst. Daraufhin habe der Angeklagte S gesagt, er wisse, dass der Angeklagte I unschuldig sei, er könne aber nichts dafür, dass er reingelegt worden sei. Auch er, S, habe nichts von dem Geld gehabt. Es sei genug Scheiß passiert. Der Angeklagte S habe dann noch erklärt, die Maschinen seien direkt weiterverkauft worden, auch er hätte davon nichts gewusst. Der Angeklagte I habe dann zu dem Zeugen gesagt, der Angeklagte S würde ihn belasten und Sachen erzählen die nicht stimmten. Der Angeklagte S habe dann gesagt, er habe auch nichts davon gewusst, dass die Maschinen verkauft werden sollten. Er sei auch hereingelegt worden. Er habe dann auch ein paar Namen genannt von Personen, die ihn hereingelegt hätten. Hinter dem Verkauf der Maschinen würde in Wirklichkeit eine ganz andere Person stecken. Die Namen habe er, der Zeuge, nicht verstanden. Dann habe der Angeklagte I auch gut vom Angeklagten S geredet. Er habe gemeint, der Angeklagte S sei vielleicht auch reingelegt worden. Der Zeuge sei dann ganz durcheinander gewesen. Zunächst habe ihm der Angeklagte I leid getan, den er schon länger kenne. Später habe ihm auch der Angeklagte S leid getan, weil er, der Zeuge, angenommen habe, der Angeklagte S sei auch hereingelegt worden.

171

Die Zeugenaussage spricht nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten I. Die Aussage ist schon nicht glaubwürdig. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge nicht den Inhalt eines Gesprächs wiedergibt, an dem er in dieser Form so teilgenommen hat, sondern sich seine Aussage zusammenphantasiert hat. Der Zeuge hat die Gesprächsfragmente, von denen er berichtete, völlig zusammenhanglos wiedergeben. Ferner ist die Aussage in sich widersprüchlich. Außerdem deckt sie sich werde mit der Einlassung des Angeklagten S noch mit der des Angeklagten I, dessen Verteidiger den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Z zu diesem Gespräch gestellt hatte. Der Angeklagte S hat zwar eingeräumt, dass es das Gespräch gegeben hat, aber bestritten eingeräumt zu haben, dass der Angeklagte I unschuldig sei am Weiterkauf der Baumaschinen. Es sei nur darum gegangen, ob der Zeuge Z Geld besorgen könne. Der Angeklagte I hat sich dahingehend eingelassen, dass S zugegeben habe, ihn, den Angeklagten I, mit in die Sache reingerissen zu haben und ihn nur deshalb zu belasten, um im Strafverfahren besser dazustehen. Es sei alles S Plan gewesen. Daher wolle er, S, die 100.000 € auch alleine bezahlten. Die Behauptung, dass der Angeklagte S in dem Gespräch erklärt hat, selbst hereingelegt worden zu sein, und dass hinter dem Verkauf der Maschinen ganz andere Leute stecken würden, findet sich aber weder in der Einlassung des Angeklagten S noch in der des Angeklagten I.

172

Die Aussagen der übrigen Zeuginnen und Zeugen waren unergiebig.

173

Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen I4. Der Zeuge hat berichtet, er habe den Angeklagten S im August 2012, also zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, in der Untersuchungshaft beim Umschluss getroffen. Er kenne den Angeklagten S seit 2005 und habe für ihn schon mal auf N3 als Hausmeister gearbeitet. Während des Umschlusses habe der Angeklagte S dem Zeugen erzählt, er habe eine Baufirma gehabt, an der der Angeklagte I beteiligt gewesen sein soll. Er habe gesagt, , also der Angeklagte I, solle „die Scheiße mal fressen“. Es soll dabei um Baumaschinen gegangen sein, die gestohlen worden seien. Er, der Angeklagte S, werde wohl morgen auf Bewährung nach Hause kommen. Dies ist kein Indiz für die Unschuld des Angeklagten I, denn der Angeklagte S hat dem Zeugen nicht berichtet, der Angeklagte I sei unschuldig und habe mit der Unterschlagung der Baumaschinen nichts zu tun. Die Äußerungen können vielmehr so verstanden werden, dass der Angeklagte S dem Angeklagten I wie auch in der Berufungsverhandlung die Hauptverantwortung für die gemeinsam begangene Straftat zuweist.

174

Die Feststellung, dass der Angeklagte S wusste, die Maschinen nicht ohne Zustimmung der V-Leasing GmbH verkaufen werden durften, ergibt sich aus seiner Einlassung, wonach ihm Ziff. 8 und 16 der Mietkaufbedingungen, die Grundlage der Leasingverträge waren, bekannt waren. Auch dem Angeklagten I war nach seiner Einlassung klar, dass die Maschinen ohne Zustimmung der Leasingfirma nicht weiterverkauft werden durften. Denn auch der Angeklagte I wusste nach seiner Einlassung, dass die Maschinen nur geleast waren.

175

(4.)

176

Die Feststellungen über den Verkauf der Baumaschinen durch den Zeugen B an die Firma I1, die Geldzahlungen der Firma I1 an den Zeugen B und die Zahlungen des Zeugen B an die  D-Bau GmbH sowie die darüber erteilten Rechnungen beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B. Sie entspricht der Dokumentenlage. Verlesen wurden aus dem blauen Ordner mit den beim Zeugen B beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der Vertrag vom 30.07.2009 über den Verkauf der Trommelsiebmaschine durch den Zeugen B an die Firma I1, die dazugehörige Rechnung des Zeugen B an die Firma I1 vom 31.07.2009 und die Rechnung der D-Bau GmbH an den Zeugen B vom 31.07.2009 betreffend die Trommelsiebmaschine sowie der Vertrag vom 11.08.2009 über den Verkauf der Universalzerkleinerers durch den Zeugen B an die Firma I1, die dazugehörige Rechnung des Zeugen B an die Firma I1 vom 11.08.2009 und die Rechnung der  D-Bau GmbH an den Zeugen B vom 10.08.2009 betreffend den Universalzerkleinerer. Die Feststellung, dass der Angeklagte S die Rechnungen erstellt hat, ergibt sich aus seiner Einlassung dahingehend, dass er im Ler Büro für die  D-Bau GmbH alleine die geschäftlichen Entscheidungen traf und die von Zeugen L1 blanko unterzeichneten Briefbögen nutzte.

177

Die Zahlungen ergeben nicht nur aus der Aussage des Zeugen B, sondern auch aus den verlesenen Kontoauszügen über das Konto des Zeugen B (Konto Nr. XXX bei der Sparkasse W2), die sich in dem blauen Ordner mit den beim Zeugen B beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen befinden. So weist der Auszug Nr. 70 Bl. 1 vom 01.08.2009 die Zahlung der Firma I1 von 102.340,00 € an den Zeugen B aus, der Kontoauszug Nr. 71 Bl. 3 vom 04.08.2009 die Zahlung des Zeugen B von 102.340,00 € auf das Konto der  D-Bau GmbH bei der Ler Bank, der Auszug Nr. 75 Bl. 2 vom 14.08.2009 die Zahlung des Zeuge B 76.160,00 € auf das Konto der  D-Bau GmbH bei der Ler Bank und der Auszug Nr. 75, Bl. 1 vom 14.08.2009 die die Zahlung der Firma I1 von 95.200,00 € an den Zeugen B.

178

Die Feststellung der Kaufverträge zwischen dem Zeugen B und der Firma I1 und die Zahlungen durch die Firma I1 an den Zeugen B beruht ferner auf der glaubhaften Aussage des Zeugen E, einem der beiden Geschäftsführer der Firma I1.

179

Die Feststellung, dass der Zeuge M4 am 03.08.2009  die Beträge von 11.500,00 € und 34.000,00 € vom Konto der Ler Bank in bar abgehoben, weil er von dem Angeklagten S damit beauftragt worden sei und der ihm erklärt habe, das Geld sei für den Angeklagten I bestimmt, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen in der Berufungshauptverhandlung. Sie deckt sich in diesem Punkt mit der Einlassung des Angeklagten S. Für die Glaubhaftigkeit spricht auch die Aussagekonsistenz, denn der Zeuge hat bereit als Angeklagter in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Münster am 21.08.2009 so ausgesagt, was sich aus der auszugsweisen Verlesung des Protokolls des Amtsgerichts (Bl. 603) ergibt und was der Zeuge auf Vorhalt des Protokolls bestätigt hat. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge den Angeklagten I zu Unrecht belasten sollte, denn er räumte ein, über den tatsächlichen Verbleib des Geldes nichts zu wissen, also insbesondere keine Kenntnis darüber zu haben, ob der Angeklagten I die Barbeträge tatsächlich erhalten hat.

180

Die vom Angeklagten I unterschriebenen Schriftstücke, nämlich die Darlehensverträge vom 06.04.2009 und 19.03.2009 sowie die Empfangsbestätigungen vom 03.08.2009 wurden verlesen und in Augenschein genommen (Bl. 334 – 337). Der Angeklagte I räumte ein, diese Schriftstücke unterzeichnet zu haben. Er könne sich allerdings an das konkrete Datum nicht erinnern. Die Feststellung, dass der Angeklagte I der  Dbau GmbH niemals ein Darlehen gewährte, ergibt sich ebenfalls aus seiner Einlassung. Die Vernehmung der Zeugin W hierzu war unergiebig, weil sie keine nähere Erinnerung an die Umstände der Unterschriftsleistungen hatte.

181

Die Überweisungen vom Konto der  D-Bau GmbH bei der Ler Bank auf das Konto der  D-Bau GmbH bei der Sparkasse H2 vom 03.08.2009 in Höhe von 40.000 € und vom 13.08.2009 in Höhe von 20.000 € ergeben sich aus der Kontoverdichtung betreffend das Konto bei der Sparkasse H2, die sich in der Beiakte der Staatsanwaltschaft Münster 210 Js 169/09 (dort Bl. 188 f) befindet und auszugsweise verlesen wurde.

182

Die Feststellung der Barabhebungen vom 03.08.2009 und 13.08.2009 durch den Zeugen I ergibt sich aus seiner Einlassung. Die Feststellung, dass der Angeklagte I am 03.08.2009 und 13.08.2009 die festgestellten Beträge dem Zeugen L1 übergeben hat, ergibt sich ebenfalls aus seiner Einlassung und den damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L1 und I3.

183

Der Grund für die Übergabe der Barbeträge durch den Angeklagten I an den Zeugen L1 ließ sich nicht sicher feststellen. Der Zeuge I3 konnte dazu nichts sagen, da er nur der Fahrer des Angeklagten I war und ihn in beiden Fällen zur Sparkasse und dann zum Zeugen L1 gefahren hat, ohne zu wissen, warum das Geld übergeben wurde. Der Angeklagte I und der Zeuge L1 haben übereinstimmend bekundet, L1 habe I den Auftrag erteilt, für ihn 50.000,00 € vom Konto in Gronau abzuholen und an ihn auszuzahlen. Dem Zeugen hätte ein Geschäftsführergehalt von mehreren Tausend € pro Monat zugestanden, er habe nie Geld erhalten, und er habe dafür, dass er seinen guten Namen hergebe, Geld sehen wollen. Außerdem habe er ein Auto gebraucht. Das ist nicht glaubhaft. So wäre ein angeblich vereinbartes Geschäftsführergehalt von mehreren Tausend € pro Monat angesichts der Untätigkeit der Zeugen L1 völlig überzogen. Die Aussage des Zeugen L1 war auch unglaubhaft, weil er sich nicht mehr daran erinnern wollte, ob ihm nun 5.000 €, 6.000 € oder 7.000 € als Geschäftsführergehalt zugestanden haben. Einen schriftlichen Geschäftsführervertrag habe es nicht gegeben, Steuern habe er auf das erhaltene Geld auch nicht bezahlt. Denkbar ist auch, dass der Angeklagte I mit dem Geld beim Zeugen L1 private Schulden begleichen wollte, die nach der Einlassung des Angeklagten I bestehen.

184

Die Feststellung, dass die Raten für August und September aus den Mietkaufverträgen an die V Leasing GmbH bezahlt wurden und später noch eine Teilzahlung von 20.000 € erfolgte, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten S und der darin übereinstimmenden Aussage des Zeugen H1. Die Feststellung, dass der Angeklagte S versuchte, mit der V Leasing eine Einigung über den Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen seitens der  D-Bau GmbH zu finden, um ein Strafverfahren abzuwenden, und er am 08.10.2009 schriftlich die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Zahlungsverpflichtungen der  D-Bau GmbH, ergibt sich aus seiner Einlassung. Ferner wurde die Erklärung der gesamtschuldnerischen Mithaftung verlesen (Bl. 44 d. A.).

185

(5.)

186

Für eine Einschränkung der Einsichts- oder Schuldfähigkeit des Angeklagten I am Tattag gibt es keine Anhaltspunkte.

187

Die Feststellung, dass am 23.07.2009 weder die Steuerungs- noch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten S erheblich vermindert oder gar aufgehoben war, ergibt sich aus dem überzeugenden und in sich stimmigen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L3, welcher der Kammer seit vielen Jahren aus zahlreichen Gutachtenerstattungen als kompetent und zuverlässig bekannt ist. Nach eigener kritischer Überprüfung hat die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen den weiteren Feststellungen zugrunde gelegt.

188

Der Sachverständige hat, so seine Ausführungen im mündlichen Gutachten, bei seiner Begutachtung die Hauptakten des Strafverfahrens berücksichtigt. Darin enthalten sind u.a. das angefochtene Urteil des Amtsgerichts, in welchem die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Vorstrafen des Angeklagten S aus dem Jahr 1977 bis 2007 aufgeführt sind. Die Verlesung des aktuelleren Bundeszentralregisterauszugs hat ergeben, dass demgegenüber keine Veränderung eingetreten ist. Ferner war in den Hauptakten das Gutachten von Prof. Dr. N4 vom 06.02.1996 enthalten. Der Sachverständige Dr. L3 hat den Angeklagten drei Stunden lang exploriert. Beachtung fanden auch sieben weitere schriftliche, teils psychiatrische, teils psychologische Gutachten aus den Jahren 1996 bis 2001, darunter auch ein Gutachten von Prof. Dr. N4 vom 19.11.2007. Berücksichtigt hat er ferner die Krankenakten aus der Justizvollzugsanstalt Münster, die Einträge für den Zeitraum vom 29.05.2008 bis zum 24.05.2012 enthält.

189

Beim Angeklagten liegt keine schwere andere seelische Abartigkeit vor. Zwar hat der Sachverständige Dr. L3 beim Angeklagten S eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit deutlich als dissozial zu bezeichnenden Anteilen diagnostiziert. Ursache dafür war die vom Angeklagten S dem Sachverständigen geschilderte in hohem Ausmaß erlebte Unzufriedenheit und fehlende Akzeptanz der dominanten Mutter sowie ihr überverwöhnendes und wenig Normen und Regeln einhaltendes Verhalten. Regelverstöße bzw. durch Regelverstöße eingetretene Schäden wurden finanziell kompensiert. Allerdings ist diese Persönlichkeitsentwicklung nicht dem Rechtsbegriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen. Dies hat die Kammer wertend vom Sachverständigen Dr. L3 beraten festgestellt. Trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung ist der Angeklagte in der Lage, seine Rollenfunktionen ohne relevante Auffälligkeiten auszufüllen. Beispiele dafür sind der offene Vollzug mit rascher Gewährung einer Außenarbeit. So gab der Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber im Rahmen der Exploration an, dass er wegen seiner guten Leistungen, seiner Zuverlässigkeit und seiner Absprachefähigkeit rasch eine Tätigkeit im offenen Vollzug außerhalb der JVA Euskirchen in L aufnehmen durfte. Er habe während der Zeit im offenen Vollzug eine insgesamt gute berufliche Leistungsfähigkeit an sich wahrgenommen, mehrfach Dienstreisen auch nach B2 unternommen, sei aber stets rechtzeitig und pünktlich in den offenen Vollzug zurückgekehrt. Weitere Beispiele für die Fähigkeit, Rollenfunktionen wahrzunehmen, sind die von ihm geschilderte berufliche Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, eine Partnerschaft über einen gewissen Zeitraum hinweg aufrechtzuerhalten.

190

Insbesondere ergibt sich aus dem festgestellten Tatverlauf, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat nicht unter dem Einfluss der Persönlichkeitsstörung stand. Dazu war das Verhalten zu vielschichtig, zu folgerichtig und zu kontrolliert.

191

Der Angeklagte stand zur Tatzeit auch nicht unter dem Einfluss einer Manie oder Hypomanie, welche als krankhafte seelische Störung einzuordnen wäre.

192

Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L3 gibt es zunächst keinerlei Anzeichen dafür, dass beim Angeklagten überhaupt eine Manie vorliegt. Dabei stützt sich der Sachverständige zum einen auf die Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt, welche überhaupt keine Hinweise auf eine Manie um den Tatzeitraum herum ausweist. So lautet ein Eintrag vom 03.02.2009, JVA Euskirchen: „Fühlt sich wohl.“ Ein Eintrag vom  05.02.2009 lautet: „Cor und Pulmo ohne Befund.“ und Eintrag vom 21.10.2009: „Keine Medikamente, ist derzeit gesund.“

193

Auch die anamnestischen Angaben, die der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen während der Exploration gemacht hat, sprechen gegen eine Manie. So hat der Angeklagte berichtet, Tage ohne Schlaf nicht zu kennen. Er schlafe manchmal etwas weniger und habe noch nie in Phasen, in denen er mal weniger schlafe, unüberlegte oder nicht notwendige Käufe oder Geschäfte getätigt. Auch sei er in solchen Phasen nicht sexuell enthemmt oder promisk gewesen. Auf Nachfrage erklärte er, wenn er Phasen habe, in denen er vermehrt Energie zum Arbeiten in sich verspüre, schlafe er vielleicht noch drei bis vier Stunden in der Nacht. Außerdem habe er zur Tatzeit in einem von der JVA Euskirchen genehmigten Außenbeschäftigungsverhältnis in dem Büro in L gearbeitet. In der JVA Euskirchen habe er auch keinerlei Schwierigkeiten gehabt, sonst hätte er auch gar nicht in L arbeiten dürfen. Er sei damals auch nicht niedergeschlagen oder übertriebener Stimmung gewesen. Er habe keine Medikation außer gegen Hämorrhoiden-Beschwerden erhalten. Die Beziehung zu seiner zweiten Ehefrau sei zu dieser Zeit auch weiter gut gewesen. Aus all dem ergibt sich, so der psychiatrische Sachverständige, keinerlei Anhalt auf das Vorliegen einer Manie oder einer Hypomanie.

194

Selbst wenn die in den Beweisanträgen gerichtet auf die Vernehmung der Zeugin S2 und des Zeugen H vom 10.06.2015 enthaltenen Behauptungen zutreffend sein sollten, ergibt sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Nach diesen Beweisanträgen soll sich S2, die ehemalige Ehefrau des Angeklagten, in dem Zeitraum von Juni bis Juli 2009 von ihm abgewandt und schließlich von ihm getrennt haben, obwohl sie zuvor die ganze Haftzeit zu ihm gestanden habe. Der Angeklagte soll sich in der Zeit in unverantwortlicher Weise in eine Vielzahl von Projekten gestürzt haben, weil er direkt im offenen Vollzug wieder unübersichtliche Geschäfte angefangen habe, von denen er mit Begeisterung geredet und selbstherrlich unbeirrbar behauptet habe, es liefe diesmal alles glatt. Das habe mehrere begonnene Baustellen betroffen, den Umbau des selbst bewohnten Hauses, den Kauf von Fahrzeugen und vieles mehr. Der Angeklagte habe begonnen, das finanzierte Wohnhaus umzubauen. Er habe alles von rot auf weiß umstreichen lassen, rundherum den Zaun abreißen lassen, einen neuen Zaun bestellt, die Außenanlagen neu machen und ein Carport errichten lassen. Der Angeklagte habe all diese Dinge unternommen im Vertrauen darauf, dass seine neuen Geschäfte jetzt gut einschlagen würden und er alles würde bezahlen können, während später die Firmen und Handwerker die Zeugin aufgesucht und nach Geld gefragt hätten. Der Angeklagte habe für die Zeugin ein Rennrad in Einzelanfertigung bestellt, das sie gerade noch rechtzeitig hätte abbestellen können. Der Angeklagte habe während des offenen Vollzugs versucht, auf N3 geschäftlich Fuß zu fassen, sei trotz des offenen Strafvollzugs fast jede Woche dort hingeflogen und habe dort einfach weitergemacht, wo er vor seiner Inhaftierung aufgehört habe. Er habe im Zeitraum von Juni bis August 2009 sofort einen Audi A 8, ein Jaguar Cabriolet und eine Harley Davidson bestellt. Der Angeklagte sei, wenn er im Juni, Juli und August 2009 zu Hause gewesen sei, um 05:00 Uhr aufgestanden, ruhelos und pausenlos unterwegs gewesen und habe sich permanent mit neuen Sachen beschäftigt, manchmal ohne die Zeugin überhaupt noch richtig wahrzunehmen. Der Angeklagte soll geplant haben, dass in L genutzte Büro trotz ausreichender räumlicher Größe um eine Etage zu vergrößern in dem unbegründeten Vertrauen darauf, die Firma würde irgendwann viel mehr zu tun haben und es würde schon gut gehen. Der Angeklagte habe in der fraglichen Zeit von Juni bis August 2009 keine Sorgen gehabt, wie er dann eine erheblich erhöhte Miete würde aufbringen können. Der Angeklagte sei durch einen drastisch überhöhten Einkaufsdrang aufgefallen, z.B. mit der Idee, für „Helden in der Firma“ ein extra Fahrzeug anzuschaffen. Der Angeklagte habe viele Sachen immer sofort haben wollen und habe sie auch angeschafft, obwohl die Sachen manchmal erkennbar weder gebraucht noch notwendig gewesen wären. Der Angeklagte sei mit dem Zeugen C2 nach München zu einer Privatbank gefahren, er habe die Reitanlage I5 ohne einen Cent zur exklusiven Vermarktung übernommen und direkt zum Anfang der Tätigkeit zwei Dogde-Firmenfahrzeuge bei Mercedes in B1 gekauft, ohne jegliches Geld oder Aussicht darauf, nur mit seinem Glauben es klappe schon irgendwie. Der Angeklagte habe den Zeugen H damals erfolgreich überredet, für die Fahrzeuge zu bürgen, für die die Raten später nicht mehr gezahlt werden konnten. Außerdem habe der Vater des Angeklagten im Juni 2009 eine große Herzoperation gehabt und den Wunsch geäußert, er wolle noch einmal in seinem Leben eine S-Klasse fahren. Daraufhin habe der Angeklagte im Juli 2009 sofort für die D-Bau einen Mercedes S-Klasse geleast und seinem Vater zur Verfügung gestellt.

195

Dieses Verhalten, sei es einmal als wahr unterstellt, legt nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L3 zwar ein hypomanes bis manisches Verhalten im Zeitraum der fraglichen Zeit nahe.

196

Dennoch gibt es keine Hinweise darauf, dass bei der hier in Rede stehenden Tat eine manisch affektive Auslenkung vorlag. Es handelt sich, den Feststellungen der Kammer folgend, zunächst vielmehr um einen insgesamt über einen längeren Zeitraum anhaltenden nachvollziehbaren geschäftlichen Vorgang. Die beiden Maschinen sollten geleast werden, um das Grundstück in B2 zu sanieren. Der Angeklagte hat die Maschinen nach seiner Darstellung zielgerichtet durch Recherche im Internet ausfindig gemacht. Sodann hat er mit dem Makler U und der Leasingfirma V-Leasing Kontakt aufgenommen. Die Finanzierung sollte durch die G AG erfolgen. Für den Fall der fehlenden Nichtauslastung wurde überlegt, die Maschinen zu veräußern. Auch im Rahmen der Beweisaufnahme zum 23.07.2009 ist keine Verhaltensweise zutage getreten, welche einen Hinweis auf eine manisch affektive Auslenkung gibt. Hierzu gehören, so der Sachverständige, realitätsfremdes und inadäquates Verhalten, Weitschweifigkeit, Redefluss, Denkstörungen. Zwar ist der Zeuge H1, mit dem die Verträge unterzeichnet wurden, nicht gezielt danach gefragt worden, aber er hat nicht von Auffälligkeiten berichtet. Entsprechendes gilt für den Zeugen B oder den Mitangeklagten I. Auch in der Folgezeit wurde das Geschäft mit den Baumaschinen, auch wenn es illegal war, seitens des Angeklagten S durch die Erteilung der Rechnungen an den Zeugen B konsequent abgewickelt.

197

Aus den dargestellten Gründen ist es auch unerheblich, dass Prof. N4 in seinem Gutachten vom 06.02.1996 die Diagnose anhaltende affektive Störung im Sinne einer Hypomanie gestellt hat. Ferner wurde das Gutachten 13 Jahre vor der hier in Rede stehenden Tat verfasst. Darüber hinaus hat Prof. N4, so der psychiatrische Sachverständige Dr. L3, in seinem Gutachten vom 19.11.2007 eine narzisstische Problematik festgestellt und keine Hypomanie.

198

Festzustellen waren beim Angeklagten mittelgradige Depressionen. So enthält die Gesundheitsakte der JVA Münster zur Aufnahmeuntersuchung vom 24.02.2007: „Anamnestisch Depression, Behandlung mit Antidepressiva. Psychischer Befund ohne Auffälligkeiten, ruhig und schwingungsfähig, Anordnung einer Medikation am 26.02.2007: Mitrizapin, 30 mg.“ Der Eintrag vom 29.05.2008 lautet: „Anamnestisch Depressionsbehandlung, Medikation vor sechs Monaten abgesetzt, aktuell völlig stabil.“

199

Unter dem 24.05.2012 ist ein psychiatrisches Konsil notiert: „Anamnese: Jetzt Haftbefehl bekommen, Diagnose: Kopfschmerzverdacht auf Trigeminus Neuralgie, aktuelle depressive Episode mittelgradig im Rahmen einer schweren depressiven Störung. Medikation. Tegretal 2 x 200, Sertralin 100, Opipramol 100 mg täglich.“ Nach Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L3 handelt es sich um mittelgradige Depressionen, wohl am ehesten jeweils in Reaktion auf die aktuelle Situation, in 2007 auf die Aufnahme in der JVA und in 2012 auf den Erlass des Haftbefehls. Auswirkungen auf die hier in Rede stehende Tat bestehen nicht.

200

Anhaltspunkte für einen weiteren Befund, der eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllen könnte, gibt es nicht.

201

V.

202

Die Angeklagten haben sich der veruntreuenden Unterschlagung schuldig gemacht, strafbar nach § 246 Abs. 1, 2 StGB.

203

VI.

204

1.

205

Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten S hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

206

Für den Angeklagten spricht, dass er in beiden Instanzen von Anfang an geständig war. Strafmildernd ist ferner zu berücksichtigen, dass die Tat durch die beim Angeklagten vorliegende narzisstische Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen begünstigt wurde. Ferner ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tat schon sehr lange zurückliegt. Strafmildernd wirkt sich auch die lange Verfahrensdauer aus. Zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass er versuchte, mit der V Leasing eine Einigung über den Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen seitens der  D-Bau GmbH zu finden und die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Zahlungsverpflichtungen der  D-Bau gegenüber der V Leasing übernahm.

207

Gegen den Angeklagten sprechen jedoch seine zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen. Der Angeklagte hat schon mehrere Jahre Freiheitsstrafe verbüßt. Ferner hat er, wie er selbst glaubhaft in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, die Tat aus dem offenen Vollzug heraus begangen. Strafschärfend wirkt sich ferner die Höhe des konkreten Schadens unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen aus.

208

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer eine

209

Freiheitsstrafe von drei Jahren

210

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

211

2.

212

Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten I hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

213

Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass die Tat lange zurück liegt. Ferner ist die lange Verfahrensdauer strafmildernd zu berücksichtigen.

214

Gegen den Angeklagten spricht die Höhe des konkreten Schadens. Ferner ist er mehrfach vorbestraft.

215

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen hat die Kammer eine

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Freiheitsstrafe von zwei Jahren

217

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

218

Mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12.08.2009 war eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Die Voraussetzungen des § 55 StGB i.V.m. §§ 53, 54 StGB liegen vor. Die hier abzuurteilende Tat wurde am 23.07.2009 begangen, also vor dem Erlass des Urteils des Landgerichts Osnabrück zu 10 KLs - 730 Js 11088/07 - 11/08 vom 12.08.2009. Die dortige zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ist weder vollstreckt noch durch Erlass erledigt. Die dort gebildete Gesamtfreiheitsstrafe war zunächst in die Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und neun Monate Freiheitsausstrafe aufzulösen.

219

Sodann hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten I sprechenden Umstände die für die hier abgeurteilte Tat verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Berücksichtigung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom12.08.2009 angemessen erhöht und eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten

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als tat- und schuldangemessen festgesetzt. Bei der Gesamtstrafenbildung wurde zusätzlich strafmildernd berücksichtigt, dass die Taten, die den einzubeziehenden Strafen zugrunde liegen, im Jahr 2007 begangen wurden und damit sehr lange zurückliegen. Auch führt erst die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu einer Strafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

222

3.

223

Wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung war hier die Vollstreckungslösung anzuwenden.

224

Die der Bemessung der Kompensation zugrunde liegenden Tatsachen wurden im Einverständnis der Angeklagten, der Verteidiger und der Staatsanwaltschaft durch einen Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführt.

225

Der Tatvorwurf stammt vom 23.07.2009. Am 06.11.2009 ging die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Münster ein. Die Anklageschrift datiert vom 01.03.2012. Zwischen dem Eingang der Strafanzeige und dem Datum der Anklageschrift liegt ein Zeitraum von etwa 28 Monaten. Angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falls wäre ein Zeitraum von 12 Monaten angemessen gewesen. Hier liegt also eine rechtsstaatliche Verfahrensverzögerung von 16 Monaten vor.

226

Die Anklageschrift wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 25.05.2012 zugelassen. Am 23.08.2012 verkündete das Amtsgericht sein Urteil. Die Akten gingen dann am 13.12.2012 bei der Berufungskammer des Landgerichts ein.

227

Am 20.01.2015 begann die Berufungshauptverhandlung. Zwischen dem Eingang der Akten beim Landgericht und dem Beginn der Berufungshauptverhandlung lag ein Zeitraum von 25 Monaten. Angesichts der Geschäftslage der Kammer, des Umfangs der Angelegenheit wäre ein Zeitraum von 9 Monaten angemessen gewesen. Hier ist eine Verzögerung von 16 Monaten festzustellen. Die Kammer verkündete ihr Urteil vom 06.08. 2015. Für die Dauer der Berufungshauptverhandlung ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht festzustellen.

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Insgesamt ergibt sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von 32 Monaten. Die Kammer hat angeordnet, dass für jeden der Angeklagten fünf Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Dies ist ausreichend, aber auch erforderlich, um die allgemeine mit der langen Verfahrensdauer verbundenen Unsicherheit und Belastung auszugleichen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die überlange Verfahrensdauer für einen der beiden Angeklagten eine besondere Härte darstellte. Beide Angeklagten waren – bis auf die Untersuchungshaft im Hinblick auf den Angeklagten S – beruflich tätig.

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VII.

230

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.

231

Unterschriften