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Landgericht Münster·13 NBs-71 Js 1380/23-113/24·25.11.2024

Berufung: Verurteilung wegen Eingehungsbetrugs bei Kfz-Reparaturauftrag

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Betrug)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch Berufung ein; Gegenstand war ein Reparaturauftrag über 2.350,73 €, den der Angeklagte trotz Zahlungsunfähigkeit erteilte. Das Landgericht stellte Eingehungsbetrug fest und verurteilte zu 50 Tagessätzen à 30 € sowie zur Einziehung des Tatertrags. Die vage Hoffnung auf spätere Zahlung genügte nicht zur Entlastung; Vorstrafen und Schaden flossen in die Strafzumessung ein.

Ausgang: Berufung der Staatsanwaltschaft stattgegeben; Angeklagter wegen Betrugs verurteilt und Einziehung des Tatertrags angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Eingehungsbetrug liegt vor, wenn der Täter bei Vertragsschluss vorsätzlich Leistungen erlangt, obwohl er weiß, dass er die vereinbarte Gegenleistung nicht wird erbringen können.

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Eine bloß vage oder unbegründete Hoffnung auf spätere Leistungsfähigkeit beseitigt den Vorsatz nicht, wenn beim Abschluss der Vereinbarung faktische Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

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Die Einziehung des Wertes eines Tatertrags nach §§ 73, 73c StGB ist anzuordnen, wenn der Täter durch die Tat einen konkreten Vermögensvorteil in bestimmbarer Höhe erlangt hat.

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Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, seine Unterhaltsverpflichtungen sowie Vorstrafen und das Ausmaß des Schadens zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 StGB§ 73 StGB§ 73c StGB§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 23 Cs 288/23

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.350,73 Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1, 73, 73c StGB

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Steinfurt hat den Angeklagten mit Urteil vom 21.08.2024 vom Vorwurf des Betruges freigesprochen.

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Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

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II.

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1.

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Der 46jährige Angeklagte ist verheiratet und Vater von sieben Kindern im Alter von bis zu 11 Jahren, die sämtlich im Haushalt der Familie leben. Er ist 1999 nach Deutschland gekommen und arbeitet als Busfahrer. Hiermit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.600 Euro. Für die Kinder bezieht er Kindergeld. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

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Der Angeklagte ist vorbestraft:

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U.a. wegen Betruges und Urkundenfälschung wurde er in den Jahren 2008, 2012 und 2015 jeweils zu Geldstrafen verurteilt.

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2.

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Am 05.03.2021 erteilte der Angeklagte der Firma B. GmbH & Co. KG den Auftrag, Reparaturarbeiten an seinem Pkw vorzunehmen. Zuvor war ihm ein Kostenvoranschlag mit einer voraussichtlichen Reparatursumme in Höhe von ca. 2.000 Euro übermittelt worden. Der Angeklagte wusste, dass er diese Summe zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht zahlen konnte. Er war zu dieser Zeit selbständig als Fuger tätig und erzielte äußerst unregelmäßige Einkünfte in monatlich lediglich dreistelliger Höhe. Das Konto, welches er mit seiner Frau führte, wies ebenfalls kein Guthaben auf. Mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten wurden zu dieser Zeit erfolglos betrieben. Erst im Januar 2021 hatte er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Gleichwohl hatte der Angeklagte die vage Hoffnung, seine Vermögenslage werde sich kurzfristig bessern. Dem Zeugen W. gegenüber legte er seine finanziellen Verhältnisse nicht offen, da ihm bewusst war, dass die Firma die Reparatur sonst ablehnen würde. Ihm kam es darauf an, sein Auto repariert zu bekommen, obwohl er wusste, dass er die Rechnung nicht würde bezahlen können. Als dem Angeklagten am 28.05.2021 die Schlussrechnung über 2.350,73 Euro zugesandt wurde, fragte er nach, ob ihm Ratenzahlung bewilligt werde, was das Unternehmen jedoch ablehnte. Tatsächlich hat der Angeklagte bis zum heutigen Tage nichts auf die Rechnung bezahlt.

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III.

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Der Angeklagte hat sich hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse sowie zur Sache im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Er ist jedoch der Auffassung, sein Verhalten sei nicht strafbar, da er ja nach Rechnungserhalt Ratenzahlung angeboten habe. Schließlich sei es nicht seine Schuld, dass der Unternehmer sein Angebot abgelehnt habe.

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IV.

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Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Eingehungsbetruges schuldig gemacht.

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V.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgehend zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass die Tat mittlerweile länger als drei Jahre zurückliegt und der Angeklagte die – wenn auch unbegründete und vage – Hoffnung hatte, die Rechnung am Ende doch irgendwie bezahlen zu können.

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Gegen ihn sprach der erhebliche Schaden, den er bis heute auch nicht teilweise ausgeglichen hat (was sich strafmildernd ausgewirkt hätte) sowie der Umstand, dass er zur Tatzeit mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft war, wenngleich die letzte Vorverurteilung ebenfalls bereits drei Jahre zurücklag.

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Insgesamt erachtete die Kammer eine Geldstrafe in Höhe von

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50 Tagessätzen zu je 30 Euro

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als erforderlich zur Einwirkung auf den Angeklagten. Die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen abzüglich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Familie.

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Da der Angeklagte durch seinen Betrug einen Betrag in Höhe der Rechnungssumme erlangt hat, war insoweit die Einziehung des Wertes anzuordnen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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Dr. I.