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Landgericht Münster·12 Qs-70 Js 175/11-35/12·09.09.2012

Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschlüsse wegen Verleumdung/Falscher Verdächtigung verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtErmittlungsverfahren/DurchsuchungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer focht Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts an, die wegen des Verdachts der Verleumdung und falschen Verdächtigung erlassen und vollstreckt worden waren. Entscheidungserheblich war, ob hinreichende Tatsachengrundlagen für den Tatverdacht nach § 102 StPO vorlagen. Das Landgericht bestätigte, dass konkrete Anhaltspunkte (Arbeitskonflikte, Briefe, Verhaltensweisen) den Verdacht stützen, und verwarf die Beschwerden als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.

Ausgang: Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschlüsse wegen Verleumdung/Falscher Verdächtigung als unbegründet verworfen; Feststellungsanträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung einer Durchsuchung nach § 102 StPO ist kein hoher Grad des Tatverdachts erforderlich; ausreichend ist die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde und der Beschuldigte als Täter in Betracht kommt.

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Ein Tatverdacht muss auf einer Tatsachengrundlage beruhen und darf nicht bloß auf Vermutungen beruhen.

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Konkrete Anhaltspunkte für ein Motiv, insbesondere scharf geführte Auseinandersetzungen und arbeitsrechtliche Konflikte, können den Verdacht der Urheberschaft strafbarer Schmähschriften stützen.

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Die Inanspruchnahme gerichtlicher oder juristischer Mittel durch den Beschuldigten schließt eine Schädigungsabsicht nicht aus und entkräftet den Verdacht nicht zwingend.

5

Kostenfolgen von erfolglosen Rechtsmitteln richten sich nach § 467 StPO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 102 StPO§ 467 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 23 Gs 2049/12

Tenor

Die Beschwerden werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Beschlüsse werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Mit den angegriffenen Beschlüssen hat das Amtsgericht wegen des Verdachts der Verleumdung und der Falschen Verdächtigung u.a. die Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten nebst Nebengelassen angeordnet. Dieser Beschluss wurde am 29.05.2012 vollstreckt. Vorausgegangen waren Ermittlungen wegen eines Sexualdeliktes gegen den Zeugen D, die wiederum ihren Ursprung hatten in vier Schreiben an die Polizei in Lengerich, den Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, die Staatsanwaltschaft in Münster sowie die Ärztekammer in Münster. In diesen Schreiben, die alle auf den 18.11.2011 datiert sind und von denen zwei den Poststempeln folgend in Osnabrück bzw. Duisburg aufgegeben worden sind, wird der Zeuge D bezichtigt, die 15-jährige Tochter der vermeintlichen Anzeigenerstatterin während eines Nachtdienstes sexuell missbraucht zu haben, als diese sich im Sommer 2011 zur Behandlung von Kopfschmerzen fünf Wochen stationär in der LWL-Klinik in Lengerich aufgehalten habe. Dieser Verdacht konnte sehr zeitnah u.a. schon deshalb ausgeräumt werden, weil sich zweifelsfrei nachhalten ließ, dass es (1) keine 15-jährige Patientin gegeben hat, die sich stationär im Sommer 2011 fünf Wochen in der LWL-Klinik in Lengerich aufgehalten hat und (2) der Zeuge D als Chefarzt zu keinen Nachtdiensten eingeteilt war.

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Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angegriffenen Beschluss, die genannten vier Schreiben sowie auf die Beschwerdebegründung vom 29.05.0212 sowie den weiteren Verteidigerschriftsatz vom 20.07.2012 Bezug genommen.

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II.

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Mit zutreffender Würdigung ist das Amtsgericht Münster in den angegriffenen Beschlüssen davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei verdächtig, sich wegen Verleumdung sowie Falscher Verdächtigung strafbar gemacht zu haben. Dieser Tatverdacht ergab sich aus den zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses vorliegenden Ermittlungsergebnissen. Er rechtfertigte die Anordnung der Durchsuchung gem. § 102 StPO.

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Zunächst ist für die Anordnung der Durchsuchung nicht ein hoher Grad eines Tatverdachtes erforderlich. Ausreichend ist eine Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen worden ist (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., München, 2009, § 102, Rz. 2) und der Betroffene als Täter in Betracht kommt (Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., 2008, § 102, Rz. 1). Dieser Verdacht darf nicht nur auf Vermutungen beruhen; er muss vielmehr eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt, ohne dass es – wie ausgeführt – auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt (BVerfG in NStZ-RR 2004, 143).

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Eine solche Wahrscheinlichkeit lag entgegen den Ausführungen in der Beschwerdegründung vom 29.05.2012 und dem weiteren Schriftsatz vom 20.07.2012 vor. Der konkrete Verdacht, der Beschuldigte sei der Verfasser der in Rede stehenden vier Briefe, stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen D und den weiteren Angaben des Herrn G, dem Ärztlichen Direktor der LWL-Klinik Lengerich. Nach diesen Aussagen/Angaben gab es weder mit Patienten, noch sonstigen Mitarbeitern der Klinik erhebliches Konfliktpotential, aus dem sich eine Motivation ableiten ließe, den Zeugen D zu Unrecht zu belasten und dadurch zu schaden. Einzig zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen D gab es im fraglichen Zeitraum durchaus scharf geführte Auseinandersetzungen über u.a. die Organisation der Beschäftigung des Beschuldigten in der von D geführten Klinik. Diese mündeten einerseits am 13.09.2011 in einer sofortigen Beendigung der Tätigkeit des Beschuldigten in der genannten Klinik und andererseits in einer auch juristisch geführten Auseinandersetzung über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses von D über die Tätigkeit des Beschuldigten, welches D am 07.11.2011 an den Beschuldigten übersandte.

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Hieraus lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl ein konkretes Motiv ableiten, dem Zeugen D zu schaden. Dieses Motiv und damit auch die Annahme eines Verdachtes stützt sich auch auf Tatsachen – den genannten Auseinandersetzungen – und nicht bloß auf vage Vermutungen.

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Die Aufmachung und der Inhalt der vier Schreiben einerseits und auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses juristischer und gerichtlicher Hilfe bedient hat, erschüttert diese Einschätzung nicht.

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Zwar dürften dem Beschuldigten die Umstände, die gerade zu einer (zeitnahen) Entlastung des Zeugen D geführt haben (eine 15-jährige Patientin gab es nicht; D ist zu keinen Nachtschichten eingeteilt) ebenso bekannt gewesen sein wie der weitere Umstand, dass er nur in Ibbenbüren und nicht auch in der genannten Klinik in Lengerich tätig gewesen ist. Die Darstellung eines realistischeren Szenarios hätte es aber u.U. erfordert, Detailkenntnisse anzugeben, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt gewesen wären. Dies wiederum hätte den Verdacht ungleich stärker eingegrenzt und auf den Beschuldigten gerichtet, weil es eben nur mit ihm die dargestellten Auseinandersetzungen gegeben hat. Daraus folgt ein nachvollziehbarer Grund, den Vorwurf recht vage zu halten und den vermeintlichen Tatort nach Lengerich zu verlegen.

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Gerichtliche Hilfe musste der Beschuldigte in Anspruch nehmen, weil er nur so ein ihm genehmeres Arbeitszeugnis erhalten konnte. Das lässt aber nicht die daneben mögliche Schädigungsabsicht entfallen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.