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Landgericht Münster·12 Qs 53/04·09.02.2005

Beschwerde gegen dinglichen Arrest wegen Betrugs- und Verfallsverdacht verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen einen dinglichen Arrest über 638.000 € im Zusammenhang mit dem Verdacht des Betrugs durch Geschäftsführer zweier Lieferfirmen. Streitpunkt ist, ob hinreichender Tatverdacht und ein erlangener Vermögensvorteil mit faktischer Verfügungsgewalt vorliegen. Das Gericht bestätigt den Tatverdacht und die tatsächliche Mitverfügungsgewalt der Beschuldigten über das Konto, sodass der Arrest in voller Höhe gerechtfertigt ist. Die Beschwerde wird verworfen.

Ausgang: Beschwerde gegen dinglichen Arrest wegen Betrugsverdachts als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung eines dinglichen Arrests zur Sicherung von Verfall oder Wertersatz genügt ein hinreichend konkreter Tatverdacht; bei glaubhaften Indizien für Betrug kann der Arrest in Höhe des erlangten Vermögens angeordnet werden.

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Ein Vermögensvorteil gilt als "erlangt", wenn der Täter hinsichtlich des Erlöses wenigstens zeitweise eine tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt innehatte.

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Mittäter haften für den Verfall von Wertersatz als Gesamtschuldner, wenn sie eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Tatbeute ausgeübt haben.

4

Die formelle Bezeichnung eines Kontos auf den Namen einer Gesellschaft schließt die Annahme aus eigener Verfügungsmacht nicht aus, wenn die tatsächliche Verfügungsbefugnis bei natürlichen Personen liegt und das Konto zur Begleichung verschiedener Verbindlichkeiten genutzt wird.

Relevante Normen
§ 263 StGB§ 26 StGB§ 73 Abs. 3 StGB

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Rubrum

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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I.

3

Der Beschuldigte H ist Geschäftsführer der Firma J GmbH, der Beschuldigte K der Firma N GmbH. Beide Firmen sind unter der Anschrift E-Straße in I ansässig.

4

Zum Erwerb und Betrieb sowie zur Vermarktung eines Outdoor – Kommunikationssystems an der Außenseite des rock n pop Museums in Z1 schloss die xxx (nachfolgend RPM) am 31.12.2003 verschiedene Verträge und Vereinbarungen, darunter einen Liefer-, Wartungs- und Betreibervertrag mit den Firmen N (Deutschland) GmbH (nachfolgend N genannt) und J S.A. mit Sitz in Luxemburg (nachfolgend J S.A. genannt). Unterzeichnet wurde der Vertrag für N vom Beschuldigten K und für J S.A. vom Beschuldigten H. Für die Lieferung und Installation des Kommunikationssystems hatten die Vertragsparteien ein Entgelt in Höhe von 3.654.256,- € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart (§ 7 des Vertrages).

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Gemäß § 2 Ziffer 1 a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I des Vertrages waren die Lieferaten N und J S.A. verpflichtet, Bildschirme der M Technologies Ltd. in Hongkong zu liefern und zu installieren. Zur Absicherung der RPM sagten die Lieferanten N und J S.A. in der Person der Beschuldigten K und H schon vor Abschluss des Vertrages zu, einen Betrag von 2,6 Millionen Euro an die Herstellerfirma M zu zahlen und der RPM den Abschluss des Liefervertrages und die Zahlung nachzuweisen. Sie bestätigten in einer ausdrücklich schriftlich niedergelegten Sicherungsvereinbarung ebenfalls am 31.12.2003, dass sie die Anschaffungskosten der "LED/SMD Panels" in Höhe von 2,6 Millionen Euro am 07.11.2003 an M überwiesen hätten, was tatsächlich nicht stimmte. Entsprechende Nachweise erbrachten die Lieferanten N und J schon vorab durch die Bestätigung ("confirmation") vom 17.12.2003, durch einen gefälschten Kontoauszug der E Banque internationale Luxembourg ("informations de compte") vom 10.11.2003 sowie die Bestätigung der Zahlung ("confirmation of payment") vom 14.11.2003 der M Technologies Ltd. in Hongkong. Sämtliche Dokumente vom 17.12.2003, 10.11.2003 und 14.11.2003 waren durch die Beschuldigten K und H selber erstellt worden beziehungsweise sie hatten die Erstellung der falschen Bestätigungen durch Dritte veranlasst. In der Ratssitzung der Stadt Z1 am 19.11.2003 hat der Beschuldigte K auf die konkrete Frage eines Ratsmitgliedes angegeben, dass die 2,6 Millionen Euro bereits an M Hongkong gezahlt worden seien. Tatsächlich haben die Beschuldigten am 20.11.2003 eine Bestellung an M Hongkong aufgegeben. M Hongkong verlangte eine 50 %ige Anzahlung bis zum 04.02.2004, welche die Firmen N und J nicht gezahlt haben, so dass es nicht zu einem Vertragsabschluss kam. Der Beschuldigte K hatte am 27.11.2003 für die Firma N die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

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Die Angaben der Beschuldigten und die Vorlage der gefälschten Dokumente hatte die RPM veranlasst, die Verträge mit N und J S.A. am 31.12.2003 zu unterzeichnen.

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Am 15.01.2004 übergaben die Beschuldigten H und T eine inhaltlich falsche Urkunde vom 08.01.2004, die die angebliche Bestätigung der M und die wahrheitswidrige Angabe des Beschuldigten T enthielt, die Lieferanten N und J würde ihren angeblichen Lieferanspruch gegenüber M an RPM abtreten. Unterzeichnet ist die Abtretungserklärung von T, K und H. Im Vertrauen darauf, dass es in der Folgezeit zur Installation der Bildschirme der M an der Außenfassade kommen würde, zahlte die RPM auf entsprechende Rechnung der J GmbH vom 22.12.2003 am 31.12.2003 290.000 Euro, auf entsprechende Rechnung der J GmbH vom 26.01.2004 am 02.02.2004 232.000 Euro und auf entsprechende Rechnung der J GmbH vom 26.02.2004 am 01.03.2004 116.000 Euro. Sämtliche Zahlungen in Höhe von 638.000 Euro erfolgten auf das Konto der J GmbH, Kontonummer 72006201 bei der Postbank I. Die Beschuldigten H und K hatten Verfügungsmacht über das Konto, denn Überweisungen von diesem Konto tätigte die Buchhalterin, die Zeugin T, per Telebanking für die verschiedenen Firmen der C GmbH, W GmbH, U., N GmbH und J GmbH auf deren

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Anweisung. Ab Eingang der jeweiligen Raten vom 06.01.2004, 09.02.2004 und 03.03.2004 erfolgten zahlreiche Überweisungen beziehungsweise Barzahlungen für die verschiedenen Firmen.

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Am 17.03.2004 begann die Installation von Bildschirmen der Firmen C aus Belgien beziehungsweise B aus Göteborg. Am 22.03.2004 bemerkte RPM, dass es sich nicht um Bildschirme der Firma M handelte. Durch eigene Ermittlungen hat die RPM in Erfahrung gebracht, dass die Urkunden gefälscht bzw. inhaltlich falsch waren und unter dem 04.05.2004 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft N2 erstattet.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts N2 vom 11.05.2004 (Az. 23 Gs #####/####) erfolgte die Anordnung des dinglichen Arrests in Höhe von 638.000,- € in das Vermögen der Beschuldigten. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte H mit seiner Beschwerde vom 27.08.2004.

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II.

12

Die Beschwerde ist unbegründet.

13

1.

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Gegen die Beschuldigten K und H besteht der hinreichende Verdacht des Betruges gemäß § 263 StGB zum Nachteil der RPM. Die Verdachtslage ist vorliegend hinreichend konkret, um einen dinglichen Arrest in dieser Höhe auszubringen, auch wenn es möglicherweise das gesamte Vermögen beziehungsweise Eigentum der Beschuldigten erfasst. Die Anforderung an die Verdachtslage, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 gefordert, sind vorliegend erfüllt. Die Beschuldigten haben gestanden, dass sie keine Bildschirme bei M verbindlich bestellt und keine Zahlung in Höhe von 2,6 Millionen an die M getätigt haben. Sie haben die vom RPM geforderten Bestätigungen beziehungsweise die Kontoauszüge gefälscht beziehungsweise inhaltlich falsche Bestätigungen ausgestellt. Inhaltlich abweichende Darstellungen gibt es lediglich insoweit, als die Beschuldigten behaupten, der Geschäftsführer der RPM, der Zeuge C2 habe diese falschen Bestätigungen von ihnen gefordert, um den Rat der Stadt Z1 positiv zu stimmen. Selbst wenn die weiteren Ermittlungen diese Darstellung bestätigen würden, wofür derzeit wenig spricht, läge unter Umständen eine Beihilfe zur Untreue gemäß § 288, 26 StGB vor. Auch in diesem Fall bestünde also ein hinreichend konkreter Tatverdacht gegen die Beschuldigten.

15

2.

16

Die Beschuldigten K und H haben die 638.000 Euro aus der Tat erlangt. Gegenstand des Verfalls ist der Vermögensvorteil, den Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr erlangt hat. "Erlangt" hat der Täter einer Straftat dann etwas, wenn er hinsichtlich des Erlöses zumindest zeitweise eine faktische (Mit-) Verfügungsgewalt innegehabt hat. Für die Anordnung des Verfalls gegen Mittäter einer Straftat kommt ebenfalls darauf an, ob diese unmittelbar aus der Tat wirtschaftlich etwas, also eigene Verfügungsgewalt, erlangt haben. In diesem Fall haften die Mittäter bei Verfall von Wertersatz als Gesamtschuldner (vgl. BverfG, 2 BVR #####/####).

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Vorliegend ist das Geld auf das Konto Nummer 72006201 bei der Postbank I überwiesen worden. Eingerichtet ist das Konto formell für die J GmbH. Tatsächlich wurde es aber von dem Beschuldigten H nicht als Firmenkonto der J geführt, sondern verfügungsbefugt waren beide Beschuldigten K und H, die beide über die Zeugin T Überweisungen per Telebanking veranlassten. Beide Beschuldigten hatten also die tatsächliche Verfügungsgewalt inne. Die Überweisungen betrafen auch nicht nur Geschäftsvorfälle betreffend die J GmbH, sondern vom Konto wurden Verbindlichkeiten der verschiednen Firmen beider Beschuldigten, also der C GmbH, ITV, W, N GmbH, U GmbH und J GmbH bedient. So wurde zum Beispiel unter dem 18.02.2004 von diesem Konto 25.000 Euro an den Rechtsanwalt S überwiesen für die Stammeinlage der von den Beschuldigten K und H neu gegründeten U. Auch zahlreiche weitere Überweisungen stehen in keinem Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der J GmbH. Insofern sind die 638.000 Euro nicht dem Vermögen eines Dritten, dem Gesellschaftsvermögen der J GmbH zugeflossen, denn tatsächliche Inhaber des Kontos waren beide Beschuldigte, die das Geld nach eigenem Entschluss für alle möglichen Verbindlichkeiten eingesetzt haben. Nur formell lautete es auf die J GmbH. Ein Vertretungsfall im Sinne des § 73 Absatz 3 StGB, bei welchem der Tatvorteil unmittelbar von einem Dritten erlangt worden ist, liegt deshalb hier nicht vor. Beide Beschuldigten hatten folglich zeitweise eine faktische (Mit-) Verfügungsgewalt inne und sie haften deshalb bei Verfall von Wertersatz als Gesamtschuldner. Die Anordnung des dinglichen Arrestes in Höhe der gesamten Summe von 638.000 Euro ist deshalb zurecht erfolgt.