Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss wegen Verwertungsverbot nach §97 InsO stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte rügte einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nach einer Wohnungsdurchsuchung. Zentral war, ob ein konkreter Anfangsverdacht bestand oder dieser allein auf Insolvenzauskünften beruhte. Das Landgericht stellte fest, dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig war, weil die Auskünfte nach §97 InsO nicht verwertbar sind. Die Beschlagnahme wurde aufgehoben; Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss als begründet; Durchsuchung rechtswidrig, Beschlagnahme aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss nach § 304 StPO ist auch dann zulässig, wenn die Durchsuchung bereits vollzogen und der Eingriff abgeschlossen ist, sofern es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt.
Für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist ein konkreter Anfangsverdacht erforderlich; es genügt nicht bloße Vermutung, sondern müssen bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat und die Täterschaft des Beschuldigten vorliegen.
Auskünfte des Schuldners, die wegen der Auskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 InsO erteilt wurden, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Schuldners in einem Strafverfahren nicht zur Begründung eines Anfangsverdachts verwertet werden.
Fehlt ein Anfangsverdacht, der sich auch ohne die verwertungsbeschränkten Insolvenzauskünfte begründen lässt, sind der Durchsuchungsbeschluss und die darauf gestützte Beschlagnahme aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände herauszugeben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 23 Gs 5556/16, 23 Gs 1653/17
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.12.2016 (Az.: 23 Gs-45 Js 916/16- 5556/16) rechtswidrig war.
Die Beschlagnahme der in dem Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 04.04.2017 (Az.: 23 Gs-45 Js 916/16-1653/17) genannten Gegenstände sowie der Beschluss selbst werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Münster führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bankrottes. Grundlage der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens waren im Wesentlichen der Insolvenzantrag des Beschuldigten sowie Teile des Berichts des im Insolvenzverfahren eingesetzten Gutachters, der insbesondere auf Angaben des Beschuldigten zu der von ihm als Geschäftsführer geleiteten AAW UG beruhten.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Münster am 02.12.2016 (vgl. Bl. 107 f. der Akte) u.a. die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten an.
Die Durchsuchung erfolgte am 24.03.2017. Mit Beschluss vom 04.04.2017 bestätigte das Amtsgericht die Beschlagnahme bei der Durchsuchung sichergestellter Gegenstände. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 128 ff. der Akte verwiesen.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.04.2017 (vgl. Bl. 142 der Akte) legte der Beschuldigte gegen den „Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 02.12.2016“ Beschwerde ein und verlangte die Herausgabe der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände.
Mit Schriftsatz vom 19.07.2017 begründete der Beschuldigte die Beschwerde und setzte sich dabei auch mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 04.04.2017 auseinander.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde ausweislich der Verfügung vom 24.07.2017 nicht abgeholfen.
II.
1.
Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
a)
Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist gem. § 304 StPO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Durchsuchung bereits vollzogen ist und deshalb aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Grundsätzlich dienen Rechtsbehelfe zwar der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe eine Beschwerde auch dann zulässig, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht erlangen kann (BVerfG, NJW 1997, 2163). Ein solcher Fall eines tiefgreifenden, aber bereits abgeschlossenen Grundrechtseingriffs liegt insbesondere bei einer bereits vollzogenen Durchsuchung vor (vgl. BVerfG, NJW 1999, 273). Hier ist trotz der prozessualen Überholung eine Beschwerde nicht unzulässig, sondern es ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu überprüfen und ggf. festzustellen.
b)
Die Beschwerde ist auch begründet.
Erforderlich für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist das Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 142).
Daran fehlte es hier. Zwar dürften sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass der Beschuldigte – über sein im Insolvenzverfahren angegebenes, nicht pfändbares Gehalt hinaus – weiteres Einkommen aus Provisionen des Autohauses M erzielt, aus den Angaben ergeben, die er in seinem Insolvenzantrag und gegenüber dem vom Insolvenzgericht bestellten Gutachter getätigt hat. Auf diese Angaben kann ein Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen jedoch nicht gestützt werden.
Gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Dabei hat er auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (§ 97 Abs. 1 S. 2 InsO). Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, u.a. in einem Strafverfahren gegen den Schuldner nur mit seiner Zustimmung verwendet werden (§ 97 Abs. 1 S. 3 InsO).
Aus der Regelung des § 97 Abs. 1 InsO folgt, dass die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen wie z.B. eine Durchsuchung oder Beschlagnahme nicht auf einen Verdacht gestützt werden kann, der sich auf Auskünfte des Schuldner gründet, die aufgrund des dort geregelten Offenbarungszwangs erlangt wurden (vgl. LG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 282; MünchKomm InsO/Stephan, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 17).
Vorliegend hat der Beschuldigte entsprechend seiner Verpflichtung aus § 97 Abs. 1 S. 1 InsO im Insolvenzantrag Angaben hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses gemacht. Auch seine Auskünfte zur AAW UG, insbesondere zu deren Einkommensquelle und seinen eigenen umfassenden Kompetenzen als Geschäftsführer, sind gegenüber dem Gutachter im Insolvenzverfahren erfolgt. Der Gutachter ist zwar in § 97 Abs. 1 S. 1 InsO nicht genannt, so dass grundsätzlich ihm gegenüber keine Auskunftspflicht besteht (vgl. dazu OLG Jena NJW 2010, 3673 ff.). Hier hat allerdings das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 17.06.2016 (vgl. Bl. 40 f. der Akte) dem Beschuldigten ausdrücklich aufgegeben, dem Gutachter „alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich“ seien. Für den Fall der Missachtung dieser Pflicht hat es dem Beschuldigten die Zwangsmaßnahmen angedroht, die bei einem Verstoß gegen die Pflicht des § 97 Abs. 1 S. 1 InsO Anwendung finden. Der Beschuldigte musste danach davon ausgehen, dass er dem Gutachter ebenso wie unmittelbar dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter (auch dem vorläufigen, vgl. § 22 Abs. 3 S. 3 InsO) auskunftspflichtig war. Vor diesem Hintergrund findet § 97 Abs. 1 S. 3 InsO, der den Schuldner davor schützten soll, durch den Offenbarungszwang des § 97 Abs. 1 S. 1, 2 InsO in einem Strafverfahren zu einem Beweismittel gegen sich selbst zu werden, nach Auffassung der Kammer jedenfalls entsprechende Anwendung (offen gelassen von OLG Jena NJW 2010, 3673).
Die o.g. Angaben des Beschuldigten im Insolvenzverfahren unterfallen damit dem Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO, so dass sie nicht – wie hier geschehen – zur Begründung eines Anfangsverdachts herangezogen werden können.
Auch eine Zustimmung des Beschuldigten zur Verwertung seiner Auskünfte i. S. d. § 97 Abs. 1 S. 3 InsO ist nicht ersichtlich.
Es ist schließlich nach Aktenlage nicht feststellbar, dass der Ermittlungsrichter auch ohne die Verwertung der Angaben des Beschuldigten im Insolvenzverfahren – etwa aufgrund der auch für das Strafverfahren zulässigen Auswertung von Geschäftsunterlagen wie Handelsbüchern und Bilanzen – einen Anfangsverdacht des Bankrotts hätte bejahen können, so dass der Durchsuchungsbeschluss auch nicht mit einer alternativen Begründung aufrechterhalten werden kann.
2.
Die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände sowie der sie bestätigende Beschluss vom 04.04.2017 waren auf die Beschwerde des Beschuldigten aufzuheben.
Aus den o.g. Gründen fehlt es an dem auch für die Beschlagnahme erforderlichen Anfangsverdacht gegen ihn, zumal dieser auch nicht anderweit begründbar war. Insofern sind die beschlagnahmten Gegenstände als Folge des hier nicht beachteten Verbotes des Zwangs zur Selbstbelastung, wie es in § 97 Abs. 1 S. 3 InsO normiert ist, wieder auszuhändigen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.
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