Beschwerde gegen Beschlagnahmebeschluss verworfen - Verwertbarkeit bei rechtswidriger Durchsuchung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Beschlagnahme von bei einer rechtswidrigen Durchsuchung sichergestellten Gegenständen. Das LG Münster verwarf die Beschwerde als unbegründet. Eine rechtswidrige Durchsuchung führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot; dieses setzt schwerwiegende oder willkürliche Verstöße voraus. Auch die Stellung als Berufsgeheimnisträger verhindert nicht per se eine Beschlagnahme.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschlagnahmebeschluss als unbegründet verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtswidrige Durchsuchung zieht nicht grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot nach sich; ein solches ist nur bei schwerwiegenden oder bewusst/willkürlich begangenen Verfahrensverstößen anzunehmen.
Beschlagnahme von Gegenständen und gespeicherten Daten ist zulässig, soweit diese für die Untersuchung in Bezug auf die betreffenden Beschuldigten von Bedeutung sind und gegen diese ein hinreichender Tatverdacht besteht.
Die Stellung als zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger begründet kein generelles Beschlagnahmeverbot; ein Verwertungsverbot nach §160a StPO kommt nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht, §160a Abs. 4 StPO erlaubt in bestimmten Fällen auch nachträgliche Verwertung.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivorbringens, nicht jedoch zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen in den Entscheidungsgründen; nur besondere Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Vorbringen unbeachtet blieb.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.05.2018 (Az.: 23a Gs 556/18 – 44 Js 939/17) wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine Auslagen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 304 StPO) sowie formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) eingelegt.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Beschlagnahme derjenigen - in dem angefochtenen Beschluss näher bezeichneten - Gegenstände einschließlich der von bereits zurückgegebenen Geräten gespeicherten Daten angeordnet, die bei dem Beschwerdeführer bzw. in dessen Büro bei der Fa. M bei der Durchsuchung am 16.01.2018 sichergestellt wurden. Es handelt sich ausschließlich um Gegenstände / Daten, welche die Beschuldigten B bzw. die von ihnen vertretene Firmengruppe betreffen. Jedenfalls gegen diese Beschuldigten besteht der Verdacht der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.
Zwar war die Durchsuchung, bei der die beschlagnahmten Gegenstände aufgefunden wurden, rechtswidrig, weil sie auf § 102 StPO gestützt war und nach dem damaligen Stand der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand (LG Münster, Beschluss vom 23.02.2017, Az.). Dies führt aber nicht dazu, dass die sichergestellten Gegenstände nicht als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Denn eine rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme zieht nicht grundsätzlich oder gar zwangläufig ein Verwertungsverbot nach sich. Ein Beweisverwertungsverbot ist nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst bzw. willkürlich begangen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 zu 2 BvR 954/02 = NJW 2006, 2684 ff. m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Die bei dem Beschuldigten vorgenommene Durchsuchung beruhte auf einem existenten (wenn auch zu Unrecht ergangenen) richterlichen Durchsuchungsbeschluss (AG Münster, Beschluss vom 16.11.2017, Az.:). Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden bewusst rechtswidrig oder willkürlich einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer angenommen haben, liegen nicht vor.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer als Steuerberater der Beschuldigten B bzw. ihrer Unternehmensgruppe um einen Berufsgeheimnisträger i. S. d. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO handelt. Hieraus kann möglicherweise ein Beweisverwertungsverbot folgen, jedoch kein Beschlagnahmeverbot. Zwar sind Ermittlungsmaßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigen Berufsgeheimnisträgern unzulässig, dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden (§ 160a Abs. 1 StPO i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Das gilt aber nur dann, wenn der zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger nicht selbst der Teilnahme an der Tat verdächtigt ist. Die grundsätzliche Verwertungsmöglichkeit durch die Durchsuchung gegebenenfalls erlangter weiterführender Erkenntnisse folgt aus § 160a Abs. 4 StPO. Danach ist auch im Fall eines sich nachträglich ergebenden Verdachtes der Beteiligung des Berufsgeheimnisträgers eine Verwertung der insoweit erlangten Erkenntnisse zulässig (vgl. Karlsruher Kommentar/Griesbaum, StPO, 7. Aufl., § 160a Rdz. 7). Ob sich aus den beschlagnahmten Daten und Gegenständen der Verdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers ergibt, oder ob ein Beweisverwertungsverbot besteht, ist im Rahmen der Auswertung und des weiteren Verfahrens erst noch zu klären. Daher steht ein sich eventuell ergebendes Beweisverwertungsverbot der Beschlagnahme nicht entgegen.
Die Beschlagnahme ist im Hinblick auf die Schwere der Tat und die zu erwartenden Rechtsfolgen nicht unverhältnismäßig. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 GG.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht dadurch verletzt, dass sich die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht ausdrücklich mit den von ihm im Vorfeld vorgebrachten Argumenten, Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen sowie der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses auseinandersetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133 [145] = NVwZ 1992, 401). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen (mit „allen und jedem”) zu befassen. Deshalb muss sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht mit in Betracht gezogen worden ist. (BbgVerfG, Beschluss vom 17.02.2000, NStZ-RR 2000, 172, zit. nach beck-online). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.