Auftrag zur Opernbearbeitung: Einfluss- und Letztentscheidungsrecht der Theaterleitung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Honorar für die Erstellung einer jugendgerechten Opernbearbeitung. Streit bestand darüber, ob die Theaterintendanz weitreichende Änderungen am Libretto verlangen durfte oder die künstlerische Freiheit der Urheber Vorrang hatte. Das LG Münster wies die Klage ab, weil die Vertragslücke durch ergänzende Auslegung ein branchenübliches Mitspracherecht bis hin zur Forderung einschneidender Textänderungen ergab. Durch die Verweigerung dieser Änderungen sei eine Pflichtverletzung gegeben gewesen, die einen Rücktritt nach § 323 Abs. 4 BGB rechtfertigte.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Auftragshonorars wegen wirksamen Rücktritts der Auftraggeberin abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in einer mündlich geschlossenen Vereinbarung über die Erstellung eines künstlerischen Werkes eine Regelung zu Mitentscheidungsrechten des Auftraggebers, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB zu schließen.
Bei der ergänzenden Vertragsauslegung sind insbesondere erkennbare Interessenlage, Branchenüblichkeit und die tatsächliche Vertragshandhabung als maßgebliche Auslegungskriterien heranzuziehen.
Bei der Erstellung eines künstlerischen Werkes können die werkvertraglichen Mängelregeln (§§ 633 ff. BGB) zur Bestimmung der Aufführungs- oder Abnahmefähigkeit wegen fehlender objektivierbarer Qualitätskriterien nur eingeschränkt als passende Lückenfüllung dienen.
Ein weitgehendes Einfluss- und Letztentscheidungsrecht der künstlerischen Leitung kann vereinbart bzw. ergänzend anzunehmen sein, sofern berechtigte künstlerische Interessen gewahrt bleiben und das Werk nicht in einer Weise verändert werden soll, dass der Urheber es nicht mehr vertreten kann.
Verweigert der Auftragnehmer die nach dem Vertrag geschuldeten, auch einschneidenden Anpassungen, kann der Auftraggeber bei absehbar nicht vertragsgemäßer Leistung bereits vor Fertigstellung nach § 323 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurücktreten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenen Recht des Herrn O auf Zahlung eines Auftragshonorars in Anspruch.
Die Städtischen Bühnen Münster planten für das Kalenderjahr 2006 wegen des Mozartjubiläums eine besondere Veranstaltungsreihe. Deshalb traten die Verantwortlichen der Städtischen Bühnen, unter anderem der Generalintendant R, bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2005 an den Kläger, der freischaffender Künstler, Musiker und Komponist ist, heran mit dem Anliegen, ein Projekt für die Veranstaltungsreihe unter dem Motto „Münster meets Mozart“ zu erarbeiten. Der Kläger signalisierte Interesse, so dass es im Juni 2005 zu ersten Treffen kam, bei welchen die Vertreter der Städtischen Bühnen erklärten, ihnen schwebe vor, die Mozartoper „Cosi fan tutte“ in einer bearbeiteten modernen Form jugendgerecht in das Programm aufzunehmen. Der Kläger und der von diesem hinzugezogene O, welcher bei den Gesprächen teils bereits zugegen war, erklärten sich einverstanden, ein derartiges Jugendprojekt zu erarbeiten, wobei Herr O unter der musikalischen Leitung des Klägers als Librettist und Regisseur mitwirken sollte. Nachdem der sich der Kläger an die Arbeit zur Umsetzung des Projektes gemacht hatte, fand unter dem 21.09.2005 eine erste Präsentation gegenüber der Theaterintendanz statt. An diesem Tag überreichte der Kläger zudem eine Kostenschätzung für die Umsetzung der Oper in einer Gesamthöhe von 65.000,00 EUR. Diese Kostenschätzung enthielt für den Kläger ein Honorar in Höhe von 12.500,00 EUR und für Herrn O ein Honorar von 13.000,00 EUR, in welchem ein Honorar für die Regieführung in Höhe von 7.000,00 EUR enthalten war. Die Kostenschätzung wurde von der Intendanz der Städtischen Bühnen akzeptiert. In der Folgezeit wurde ein Faltblatt zu der Veranstaltungsreihe „Mozart meets Münster“ erstellt, in welchem die von dem Kläger und Herrn O zu erstellende Oper unter dem Titel „Cosi – In 24 Stunden weißt du es, Oper im Reality-TV-Format nach Mozart/Da Ponte“ für den 8. November 2006 angekündigt wurde. Nachdem Herr O Anfang April 2006 das Libretto für die aufzuführende Oper übergeben hatte, kam es unter dem 04.04. und dem 28.04.2006 zu Gesprächen mit der Theaterintendanz. Diese äußerte im Hinblick auf die Jugendtauglichkeit der Textfassung Kritik an dem Libretto, welche seitens des Dramaturgen der Städtischen Bühnen C im Anschluss an das Gespräch vom 28.04.2006 schriftlich unter dem Titel „Cosi - Anmerkungen“ zusammengefasst wurden und Herrn O zugeleitet wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten der in dieser Anmerkung niedergelegten Änderungswünsche und Anmerkungen wird auf die Anlage 14 zur Klageerwiderung vom 05.03.2007 (Bl. 173 d.A.) Bezug genommen. Herr O erklärte sich bereit, das Libretto zu überarbeiten und übergab Anfang Juni 2006 der Theaterintendanz eine überarbeitete Librettofassung. Auch diese Fassung wurde indes in einem Gespräch zwischen Herrn R und Herrn O vom 07.06.2006 kritisiert und von Seiten der Theaterintendanz die Hinzuziehung eines externen Produktionsdramatikers vorgeschlagen. Nachdem der hinzugezogene Produktionsdramatiker S Änderungen am Libretto vorgeschlagen hatte, teilten der Kläger und Herr O in Schreiben vom 23. bzw. 28.06.2006 der Theaterintendanz mit, dass sie mit diesen Änderungsvorschlägen nicht einverstanden seien. Der Generalintendant R wies daraufhin in einem Schreiben vom 30.06.06 darauf hin, dass die gesprochenen Texteile der Oper nicht die gewünschten professionellen Voraussetzungen erfüllten, die endgültige Form des Werkes mit den Städtischen Bühnen als Auftraggeber abzustimmen sei und die Zusammenarbeit beendet werden müsse, falls eine zufriedene Textvorlage nicht erstellt werde. Der Kläger reagierte durch Schreiben vom 04.07.2006, in welchem er darauf hinwies, dass seine künstlerische Freiheit zu keiner Zeit eingeschränkt sein sollte. Nachdem Herr O unter dem 09.08.2006 eine weitere stark überarbeitete Librettofassung übergeben hatte, kam es am 18.08.2006 zu einem weiteren Gespräch zwischen der Theaterleitung einerseits und dem Kläger und Herrn O andererseits. Seitens der Theaterintendanz wurde darauf hingewiesen, dass der Text nach wie vor veränderungsbedürftig sei. Der Kläger reagierte in der Weise, dass gravierende Änderungen nicht hingenommen würden. Innerhalb der dem Kläger eingeräumten Bedenkfrist bis zum 21.08.2006 wies der Kläger noch einmal schriftlich darauf hin, dass man mit Änderungen der Textfassung zwar einverstanden sei, dass sich die Überarbeitung aber nicht in einschneidender, sinngemäßer Form von der Originalfassung entfernen dürfe. Der Generalintendant R erwiderte darauf schriftlich, dass dieser Vorbehalt nicht akzeptiert werden könne, vielmehr einschneidende textliche Veränderungen notwendig seien, und der Kläger sowie Herr O bis zum kommenden Tag insofern ihr Einverständnis erklären sollten. Unter dem 22.08.2006 teilten diese mit, dass auf ein Mitspracherecht nicht verzichtet werde und gravierende Änderungen der Textfassung nicht akzeptiert werden. Daraufhin teilten die Verantwortlichen der Städtischen Bühnen dem Kläger und Herrn O unter dem 23.08.2006 schriftlich mit, dass mangels Akzeptanz des branchenüblichen Einfluss, Änderungs- und Letztentscheidungsrecht der Theaterleitung ein Vertrag nicht abgeschlossen werden könne. Die Oper „Cosi – Die Wette“ wurde daraufhin vom Spielplan genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass hinsichtlich der zwischen ihm und Herrn O einerseits und der Beklagten andererseits unter dem 21.09.2005 bei Übergabe der Kostenschätzung mündlich zustandegekommenen vertraglichen Vereinbarung immer klar gewesen sei, dass seine künstlerische Freiheit und die von Herrn O nicht beschnitten werden sollte. Die Forderung nach einer einschneidenden, gravierenden Überarbeitung des Librettos habe daher nicht hingenommen werden können. Wenn die Beklagte die Oper, so wie mit der zuletzt am 09.08.2006 überreichten Librettofassung, nicht habe aufführen wollen und sich stattdessen vom Vertrag habe lösen wollen, so habe sie gleichwohl das Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2006
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass es zu einer bindenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien erst im Mai 2006 gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt musste dem Kläger und Herrn O klar sein, dass sie nicht künstlerisch frei seien, da es schon zuvor im April 2006 zu Änderungs- und Verbesserungsvorschlägen seitens des Theaters im Hinblick auf die erste Librettofassung gekommen war. Im Übrigen so die Beklagte unbestritten, sei es auch branchenüblich, dass der Generalintendant aus Gründen der künstlerischen Gesamtverantwortung ein Änderungs- und Letztentscheidungsrecht hinsichtlich der Theaterproduktionen habe.
Wegen des Parteivorbringens im Weiteren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die aus eigenem und abgetretenen Recht des O geltend gemachten Honoraransprüche nicht zu. Nach den zwischen den Parteien mündlich zustandegekommenen vertraglichen Vereinbarungen waren der Kläger und Herr O verpflichtet, auch die von der Theaterintendanz geforderte einschneidende Überarbeitung des gesprochenen Textteils der Oper „Cosi – Die Wette“ zu akzeptieren. Dadurch, dass der Kläger für sich und für Herrn O in den Schreiben vom 22.08.2006 klar zum Ausdruck brachte, dass er eine derart weitgehende Einflussnahme der Theaterintendanz nicht akzeptiere, hat er sich demnach vertragswidrig verhalten. Die Städtischen Bühnen waren danach berechtigt, gemäß § 323 Abs. 4 BGB bereits vor Fertigstellung des Gesamtwerkes der Oper wegen nicht vertragsgemäßer Leistung des Klägers und Herrn O vom Vertrag zurückzutreten.
Es kann offen bleiben, ob es zwischen den Parteien und Herrn O bereits im September 2005 oder erst im Mai 2006 zu einer verbindlichen Vereinbarung in dem Sinne gekommen ist, dass der Kläger und Herr O gegen Honorar eine moderne jugendgerechte Fassung der Mozartoper „Cosi fan tutte“ für das Mozartjubiläum und die aus diesem Anlass geplante Veranstaltungsreihe der Städtischen Bühnen erstellen sollte. Zu einer verbindlichen Absprache ist es nämlich in diesem zeitlichen Rahmen auf jeden Fall gekommen, wobei man sich hinsichtlich der Höhe des an den Kläger und Herrn O zu zahlenden Honorars angesichts des unbestrittenen Vortrags des Klägers, seine Kostenschätzung vom 21.09.2005 sei von der Theaterintendanz „abgenickt“ worden, auf ein Honorar für das Gesamtwerk einschließlich Regieführung von 25.500,00 EUR geeinigt hatte. Dass die getroffenen Absprachen verbindlich sein sollten, zeigt sich schon daran, dass die Städtischen Bühnen mittels des im Oktober 2005 erstellten Faltblattes mit der Theaterproduktion unter der musikalischen Leitung des Klägers, Libretto und Regie: O, an die Öffentlichkeit traten, und der Kläger und O ihrerseits sich an die Arbeit zur Umsetzung der Oper in der geplanten modernisierten Fassung machten. Weitergehende Absprachen zu den Rechten und Pflichten der an der vertraglichen Absprache Beteiligten sind von den Parteien und O nicht ausdrücklich getroffen worden. Insbesondere haben die Parteien keine Absprachen darüber getroffen, ob für den Fall, dass es zu inhaltlichen Differenzen über die Aufführungsreife der Oper kommt, der Theaterintendanz ein Einfluss- und Letztentscheidungsrecht zusteht, oder ob insofern von dem Grundsatz der künstlerischen Freiheit auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hierin aber gleichwohl kein offener Einigungsmangel im Sinne von § 154 BGB, wonach von einem Vertragsschluss im Zweifel nicht auszugehen wäre, weil die Frage des Umfangs der Mitentscheidungsrechte der Theaterleitung im Zeitpunkt der Einigung der Parteien kein Punkt war, über welchen nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte.
Der demnach entstandene Honoraranspruch des Klägers und O ist indes aufgrund des mit Schreiben vom 23.08.2006 sinngemäß erklärten Rücktritts der Theaterintendanz wieder erloschen. Wie bereits ausgeführt, waren der Kläger und Herr O verpflichtet, die zuvor von der Theaterleitung geforderten einschneidenden Änderungen der zuletzt vorgelegten Librettofassung zu akzeptieren. Die Rechte und Pflichten der Vertragsschließenden im Hinblick auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Theaterleitung mit- und letztentscheiden darf, falls es zum Streit darüber kommt, ob und mit welchen Änderungen die Oper aufführungsreif ist, ist hier durch Auslegung der Vereinbarung gemäß § 157 BGB zu ermitteln. Die Absprachen der Parteien enthalten insofern eine Lücke, welche nicht durch das dispositive BGB-Vertragsrecht geschlossen werden kann. Für die hier vereinbarte Erstellung eines unkörperlichen Werkes, nämlich einer Oper, gilt grundsätzlich zwar das Werkvertragsrecht. Dieses gibt dem Besteller dann das Recht, eine Änderung oder Neuerstellung des Werkes zu verlangen, wenn dieses im Sinne der §§ 633 ff. BGB mangelhaft ist. Diese Vorschriften stellen indes keine passende Regelung für die hier vereinbarte künstlerische Leistung des Klägers und O dar. Wann und ob eine künstlerische Leistung mangelhaft ist, lässt sich nämlich schon deshalb nicht eindeutig feststellen, weil es für die Bewertung des künstlerischen Werkes weitgehend an objektivierbaren Qualitätskriterien fehlt.
Die lückenhaften Absprachen der Parteien sind demnach im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, indem zu fragen ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie hinsichtlich der Frage der Einflussnahmerechte der Theaterintendanz eine Regelung getroffen hätte. Die Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Theaterintendanz weitgehende Einflussmöglichkeiten zustanden. Dafür spricht zunächst die für den Kläger und Herrn O erkennbare Interessenlage auf Seiten der Städtischen Bühnen. Diese traten als zentraler Veranstalter der Theaterreihe „Mozart meets Münster“ auf. Deshalb haftete die Beklagte auch für den Inhalt der Theaterproduktionen, zum Beispiel im Falle von dadurch bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Oper „Cosi – Die Wette“ sollte zudem Teil einer Veranstaltungsreihe sein und musste sich demnach zumindest in groben Zügen in diese „einpassen“. Schon vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass dem Kläger und Herrn O keine künstlerische Freiheit bei der Umsetzung des Werkes „in Reinform“ zustehen sollte. Die Beklagte hat zudem unbestritten ausgeführt, dass ein Mitsprache- und sogar Letztentscheidungsrecht der künstlerischen Leitung des Theaters branchenüblich ist, was ebenfalls ein wichtiges Auslegungskriterium darstellt. In entscheidender Weise dafür, dass die Beklagte weitgehende Einflussnahmerechte haben sollte, spricht letztlich
auch der Umstand, dass diese Frage zwischen den Parteien tatsächlich so gehandhabt worden ist, bis es zwischen dem Kläger und Herrn O einerseits und den Städtischen Bühnen andererseits zum offenen Streit diesbezüglich gekommen ist. Der Kläger und Herr O haben nämlich ihre Arbeit, indem sie diese während der Entwicklung der Oper der Theaterintendanz präsentiert haben, deren Beurteilung ausgesetzt. Hierdurch haben sie zum Ausdruck gebracht, dass es eine Mitsprache der Theaterleitung durchaus gebeben sollte. Der Umfang, in dem man die Intendanz hat mitbeurteilen -entscheiden lassen, ging dann tatsächlich so weit, dass es – letztlich aufgrund der Kritik der Theaterintendanz – zu zwei Librettoneufassungen seitens des O gekommen ist, wovon es sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers zuletzt um eine stark überarbeitete Fassung gehandelt hat. Dagegen, dass dies geschehen ist, ohne dass man sich auf Seiten der Künstler hierzu verpflichtet fühlte, also letztlich nur aus Kulanz, spricht schon, dass Herr O die Eingriffe und Kritik offenbar als so weitgehend empfunden hat, dass er ausweislich der als Anlage 1 zur Klageschrift zur Akte gereichten „Cosi Chronologie“ kurz davor war aufzugeben.
Danach geht das Gericht von einem Auslegungsergebnis aus, wonach die Theaterintendanz weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die inhaltliche Gestaltung der Oper haben sollte und letztlich auch verlangen konnte, dass einschneidende textliche Veränderungen akzeptiert werden. Zwar ist andererseits davon auszugehen, dass die Theaterintendanz dieses weitgehende Mitbestimmungsrecht nur unter Wahrung der berechtigten künstlerischen Interessen des Klägers und Herrn O ausüben durfte. Das bedeutete, dass nicht so weitgehend Änderungen verlangt werden konnten, dass von deren Werk „buchstäblich nichts mehr übrig blieb“. Eine Grenze dürfte im Falle solcher Änderungen erreicht werden, welche es den Künstlern nicht mehr ermöglicht hätte, mit ihrem Namen hinter dem Werk zu stehen. Das derart weitgehende Änderungen von der Theaterintendanz verlangt worden sind, ist indes nicht zu erkennen. Die Änderungen, um welche es nach dem Vortrag der Parteien ging, bewegten sich vielmehr in dem Rahmen der bereits zuvor von der Theaterleitung geäußerten Kritik. Eine völlig neue Qualität der Änderungswünsche der Theaterintendanz ist von Seiten des Klägers jedenfalls nicht dargelegt worden. Vielmehr war der musikalische Teil der Oper nach wie vor insgesamt nicht betroffen und auch der gesungene Textteil nicht. Die Grundidee der Oper, nämlich die Übertragung der Handlung in eine TV-Show wurde ebenfalls nicht angetastet. Es ging vielmehr – soweit erkennbar – nach wie vor um eine glaubwürdige Stückdramaturgie, die Ausdifferenzierung der Charaktere, die Häufigkeit der Szenenwechsel, den Handlungsumfang auf der Bühne, die Länge des Stückes und dergleichen. In diesen Fragen durfte die Theaterintendanz indes angesichts der bisherigen Handhabung der Parteien maßgeblich mitbestimmen.
Dadurch, dass der Kläger und Herr O dies nicht mehr anerkennen wollten, sondern die geforderten einschneidenden textlichen Veränderungen nicht mehr akzeptiert haben, haben sie sich demnach vertragswidrig verhalten, so dass die Beklagte vom Vertrag zurücktreten durfte. Dadurch ist hier das gesamte Auftragsverhältnis beendet worden. An der Teilleistung „Musik“ hatte die Stadt im Hinblick auf das vereinbarte Gesamtwerk Oper im Sinne von § 323 Abs. 5 BGB kein Interesse. Eine Abnahme des Werkes nur insofern und ein Rücktritt nur in Bezug auf die Teilleistung „Libretto“ war auch nicht im Interesse des Klägers. Dieser hatte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Oper nur mit O gemeinsam machen wollte. Ein Rücktrittsrecht der Theaterleitung nur im Hinblick auf den gesprochenen Textteil hätte aber die Notwendigkeit nach sich gezogen, einen neuen Librettisten zu finden, was der Kläger gerade ablehnte.
Die auf Erfüllung der vertraglichen Honoraransprüche gerichtete Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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