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Landgericht Münster·12 O 639/04·16.05.2006

Badeunfall im Hallenbad: Keine Haftung mangels nachweisbarer Aufsichtspflichtverletzung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sozialleistungsträger verlangte aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) Ersatz von Heim- und Schulaufwendungen nach einem Beinahe-Ertrinkungsunfall eines Kindes im Hallenbad. Streitpunkt war, ob der Badbetreiber bzw. der Schwimmmeister die Badeaufsicht verletzt oder fehlerhafte Erste Hilfe geleistet habe. Das Landgericht verneinte eine Pflichtverletzung, weil eine längere unbemerkte Notlage nicht bewiesen und das Treiben an der Oberfläche nicht zwingend als Notsituation erkennbar war. Auch die Reanimationsmaßnahmen wurden als medizinisch geboten bewertet; zudem ließ sich die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für die Hirnschädigung nicht feststellen. Die Klage (Zahlung und Feststellung) wurde abgewiesen.

Ausgang: Leistungs- und Feststellungsklage auf Aufwendungsersatz nach Badeunfall mangels nachweisbarer Pflichtverletzung und Kausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufsichtspflicht des Schwimmbadbetreibers verlangt nur solche organisatorischen und tatsächlichen Sicherungsmaßnahmen, die ein vernünftiger, umsichtiger Mensch für ausreichend und den Umständen nach zumutbar halten darf; ein lückenloser Schutz vor jeder abstrakten Gefahr ist nicht geschuldet.

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Allein der Umstand, dass eine hilfsbedürftige Person für mehrere Minuten nicht entdeckt wird, begründet ohne weitere Umstände keinen Aufsichtspflichtverstoß; starre Zeitgrenzen für das Eingreifen der Badeaufsicht bestehen nicht.

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Ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob aus der Sicht der Aufsichtsperson äußerlich erkennbar eine Notsituation bestand; ein an der Wasseroberfläche treibendes Kind kann je nach Situation einem üblichen Spielverhalten ähneln.

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Für eine schadensbegründende Pflichtverletzung sowie den konkreten Zeitablauf und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Gesundheitsschaden trägt der Anspruchsteller die Beweislast.

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Bei einem nicht atmenden verunfallten Kind ist die Mund-zu-Mund-Beatmung grundsätzlich eine medizinisch gebotene Erste-Hilfe-Maßnahme; eine unter Schwimmbadbedingungen nicht verhinderbare Aspiration begründet für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß.

Relevante Normen
§ 2 T4§ 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG§ 116 SGB X§ 278, 254 BGB§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 8 der Haus- und Badeordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Schadensersatz wegen eines Badeunfalls in Anspruch, der sich am 18.04.1999 in dem von der Beklagten betriebenen Hallenbad ereignete.

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Am 18.04.1999 besuchte der zum damaligen Zeitpunkt 4 Jahre und 7 Monate alte W gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester (6 Jahre) und seinem Bruder, der noch ein Baby war, das Hallenbad der Beklagten in N.

4

Nach § 2 der T4 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallenschwimmbades der Gemeinde N vom 16.12.1998 war für dieses Hallenbad eine Haus- und Badeordnung u. a. mit folgenden Regelungen erlassen worden (Bl. 68 ff. d. A.):

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§ 2 Zulassung

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(1) Zur Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen ist nach Entrichtung der entsprechenden Gebühr grundsätzlich jedermann zugelassen.

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8

(4) Für die Benutzung des Hallenbades und seiner Einrichtungen ist am Kassenautomaten die aus dem Aushang ersichtliche Gebühr zu entrichten. Der Kassenautomat händigt sodann eine Eintrittsmünze aus.

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§ 8 Betriebshaftung

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(1) Bei Unfällen haftet die Gemeinde N nur dann, wenn Mängel der Einrichtungen oder Verschulden des Personals nachgewiesen werden können. Die Haftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. …

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§ 10 Aufsicht

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(1) Das Badepersonal führt die Aufsicht im Bad und hat für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen; das gleiche gilt auch für das Raumpflege- und Cafeteriapersonal. …

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Vor dem Schwimmen aß die Familie Pommes Frites und Bratwurst. Nach dem Verzehr klagte W über Bauchschmerzen, wollte aber trotzdem ins Wasser gehen.

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Danach begaben sie sich ins Schwimmbecken. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich ca. 50 - 60 Badegäste dort. Das Hauptschwimmbecken des Schwimmbades ist in ein Nichtschwimmer- und ein Schwimmerbecken eingeteilt. Beide Bereiche werden durch ein Seil voneinander getrennt. Die vollverglaste Schwimmmeisterkabine befindet sich etwa auf der halben Höhe des Schwimmbeckens und ermöglicht einen vollständigen Überblick über das Becken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder (Bl. 51 - 52 d. A.) verwiesen.

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W begab sich ohne Schwimmhilfen mit seiner Schwester in den Bereich des Nichtschwimmerbeckens, das ca. 90 cm tief ist. Er konnte noch nicht schwimmen, aber aufgrund seiner Körpergröße von 110 cm ohne Probleme in diesem Bereich stehen. Nach einiger Zeit ging er zu seiner Mutter, die mit dem Baby an dem Abgrenzungsseil zum Schwimmerbecken stand, und sagte ihr, er wolle aus dem Bad herausgehen und einen Schwimmring holen. Die Mutter achtete zunächst nicht mehr auf ihn. Die Schwester E bemerkte plötzlich, dass W mit dem Gesicht nach unten auf dem Wasser trieb. Sie zog ihn aus dem Wasser und legte ihn im Bereich der Einstiegstreppe des Nichtschwimmerbeckens neben den Beckenrand. Er war blau angelaufen und hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Q mehr.

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Inzwischen hatte ein Badegast den Schwimmmeister informiert, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Schwimmmeisterkabine aufhielt. Dieser leistete erste Hilfe in Form einer Mund-zu-Mund-Beatmung. Mittels Rettungswagen und Rettungshubschrauber wurde der Junge in das Kinderhospital P verbracht, wo er sich noch längere Zeit in einem lebensbedrohlichen Zustand befand.

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Durch diesen Unfall erlitt der Junge eine schwere Hirnschädigung und ist seitdem schwerstbehindert. Nach dem ärztlichen Bericht vom 11.11.1999 (Bl. 14 ff. d. A.) besteht u. a. eine schwere Tetraspastik ohne die Möglichkeit der Kommunikation bis auf stimmhaftes Weinen. Zudem ist er erblindet, muss ständig Windeln tragen und über eine Spezialsonde ernährt werden. Es erfolgt eine intensive Pflege und Betreuung, die nicht im häuslichen Umfeld geleistet werden kann. Eine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes ist nicht zu erwarten.

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Bis einschließlich Januar 2001 fand eine Behandlung in der Rehabilitationsklinik in H bei I statt. Seit dem 01.02.2000 lebt der Junge in dem Kinderheim "T2" in P. Seit dem 09.08.2001 besucht er zudem die I2-Schule.

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Der Kreis T3 beantragte bei dem Kläger die Übernahme der Unterbringungskosten für den Aufenthalt im Kinderheim "T2". Der Kläger sagte die Übernahme der Pflegekosten ab Februar 2001 nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG zu. Zudem übernahm er auch die Kosten für den Besuch der I2-Schule. Die Übernahme dieser Kosten sowie den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X zeigte der Kläger gegenüber dem Gemeindeversicherungsverband (GVV) der Beklagten an und forderte diesen wiederum zur Kostenerstattung auf. Dies lehnte der GVV ab.

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Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr aus übergeleitetem Recht (§ 116 SGB X) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Den Schaden berechnet er wie folgt:

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- Unterbringungskosten im Kinderheim "T2" für die Zeit vom

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01.02.2000 bis zum 31.10.2004 = 191.758,29 €,

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- Kosten für den Besuch der I2-Schule für die Zeit vom

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09.08.2001 bis zum 31.10.2004 = 90.597,36 €

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_____________

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gesamt: 282.355,65 €.

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Er ist der Ansicht, die Beklagte habe, vertreten durch den Schwimmmeister, ihre Aufsichtpflicht in dem Hallenbad verletzt.

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Diesbezüglich behauptet er, der Junge sei bereits deutlich länger als 4 Minuten auf dem Wasser getrieben, ohne dass der Bademeister dies bemerkt habe. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 2000, S. 1946 f.) folge allein aus dieser Zeitspanne zwingend eine Aufsichtpflichtverletzung. Der Schwimmmeister habe das Becken offensichtlich unangemessen lange nicht beobachtet, obwohl ihm das von der vollverglasten Kabine aus möglich gewesen sei.

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Zu beachten sei auch, dass der Schwimmmeister noch nicht einmal die Schwester, welche den Jungen barg, bemerkt habe. Zu der o. g. reinen Untertauchzeit von 4 Minuten sei also noch die Bergungszeit sowie die Zeit für die Benachrichtigung durch einen Badegast hinzuzurechnen. Diese Zeitspanne zeige eindeutig, dass der Schwimmmeister nicht ordnungsgemäß auf das Schwimmbecken geachtet haben könne. Anderen Badegästen sei der Notfall schließlich auch deutlich vor diesem aufgefallen. Hilfsweise behauptet der Kläger, dass die Wiederbelebungsmaßnahmen durch den Schwimmmeister unzureichend bzw. fehlerhaft gewesen seien, da eine Einatmung von Erbrochenem nicht verhindert worden sei.

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Insgesamt hafte die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des zivilrechtlich abgeschlossenen Hallenbadbenutzungsvertrages. Die Haftungsbeschränkung in § 8 Abs. 1 der Haus- und Badeordnung sei in diesem Zusammenhang schon unwirksam und greife zudem ersichtlich nicht ein, da der Beklagten zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 282.355,65 € nebst Zinsen in Höhe

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 282.355,65 € nebst Zinsen in Höhe
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von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu

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zahlen;

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen Aufwendungen zu ersetzen, die er aufgrund des Schwimmunfalls des W vom 18.04.1999 zu tragen hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die Kosten dem Kreis T3 entstanden seien. Zudem sei weder ihr noch dem Schwimmmeister eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen.

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Der Unfallhergang habe sich völlig anders ereignet, als von dem Kläger geschildert: Der Junge sei, nachdem er seine Mutter angesprochen habe, zu der Treppe des Nichtschwimmerbeckens gegangen und habe sich dort erbrochen. Dabei sei zu vermuten, dass er einen Teil des Erbrochenen wieder eingeatmet habe (sog. Aspiration). Sodann sei er lautlos zusammengesackt und bereits bewusstlos in das Wasser gelangt. Anschließend sei er keinesfalls 4 Minuten auf dem Wasser getrieben, sondern recht schnell von seiner Schwester geborgen worden. Selbst unter Zugrundelegung der von dem Kläger behaupteten Untertauchzeit von 4 Minuten sei eine Aufsichtspflichtverletzung nicht zu bejahen, da es insofern keine starren Zeitgrenzen gebe.

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Eine Pflichtverletzung folge auch nicht aus dem Geschehensablauf nach der Bergung des Jungen, da der Schwimmmeister unverzüglich nach der Benachrichtigung zu dem Unfallort gegangen sei und dort Hilfe geleistet habe. Dass eine erhebliche Zeitspanne zwischen der Bergung des Jungen und der Hilfe durch den Schwimmmeister gelegen habe, werde schon durch die Aussagen in dem Ermittlungsverfahren widerlegt. Dabei sei alles sehr schnell gegangen und habe höchstens einige Sekunden gedauert.

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Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus pVV meint die Beklagte, dass dieser schon nicht einschlägig sei, da hier ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis vorgelegen habe. Außerdem sei hinsichtlich eines solchen Anspruches ein wesentliches Mitverschulden der Mutter des Jungen nach §§ 278, 254 BGB anzunehmen, da diese nicht speziell auf ihn geachtet habe, obwohl er über erhebliche Bauchschmerzen vor dem Schwimmen geklagt habe. Letztlich sei die Haftung der Beklagten nach § 8 Abs. 1 der Haus- und Badeordnung ausgeschlossen. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses komme deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagte insofern keine Fürsorgepflicht für die Badegäste treffe.

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Deliktische Ansprüche seien verjährt, worauf man sich ausdrücklich berufe. Außerdem könne sich die Beklagte für den insofern einzig in Betracht kommenden Anspruch aus § 831 BGB jedenfalls nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren, da der Schwimmmeister immer ordnungsgemäß gearbeitet habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Akten 35 Js 453/99 der Staatsanwaltschaft N2 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines neuropädriatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T. Wegen des Inhaltes des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme wird auf Bl. 110-141 d.A. und Bl. 171-187 d.A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.

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Zwar ist der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert, denn er hat auf Antrag des Kreises T3 eine Kostenzusage erteilt und die Kosten übernommen.

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Weder der Mutter des verletzten Kindes noch dem verletzten Kind selbst stehen jedoch Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu, die gem. § 116 SGB X auf den Kläger übergegangen sein könnten.

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Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus positiver Vertragsverletzung.

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Es besteht zwar ungeachtet der Frage, ob es sich um in verwaltungsrechtliches oder privatrechtliches Schuldverhältnis handelt, jedenfalls ein Schuldverhältnis, das im Rahmen der gewohnheitsrechtlichen Grundsätze der pVV zum Schadensersatz verpflichten kann (siehe zur pVV eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses: Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., N3 1998, S. 339). Auch begründet ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, gerade bei einem Schwimmbad, Fürsorgepflichten für die Badegäste in Form einer Aufsichtspflicht, von denen die Beklagte nicht etwa durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse befreit wird (Steffen, in: RGRK, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., C 1989, § 823 Rdnr. 229; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB (MüKo), 4. Aufl., N3 2004, § 823 Rdnr. 476).

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Es kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Beklagte oder einer ihrer Bediensteten eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Vor diesem Hintergrund kann die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung gem. § 8 der Haus- und Badeordnung dahinstehen.

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Der Betreiber eines Schwimmbades muss dafür T5 tragen, dass keiner der Besucher beim Badebetrieb zu Schaden kommt. Zu diesem Zweck hat er die einzelnen Schwimmbecken darauf überwachen zu lassen, ob dort Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen hängen von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, wie etwa Größe und M2 des Schwimmbades, Anzahl der Besucher und hierdurch bedingte "Spitzenbelastungen", Einsatz technischer Hilfsmittel und vor allem auch davon ab, innerhalb welcher Zeit aus medizinischer Sicht Maßnahmen getroffen werden müssen, um bleibende Schädigungen zu verhindern.

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Allerdings kann und muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr bedarf es gerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen einer Aufsichtsperson gewährleistet werden muss, stets nur solcher Sicherheitsmaßnahmen, die ein vernünftiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (siehe zum Inhalt dieser Aufsichtspflicht bei Schwimmbädern auch: BGH, NJW 2004, S. 1449 (1451); BGH, NJW 2000, S. 1946 (1946 f.); BGH, NJW 1980, S. 392 (392); OLG D, MDR 2001, S. 691 (691); Wagner, in: MüKo, BGB, § 823 Rdnr. 477).

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Eine Verletzung dieser Aufsichtspflicht folgt daher nicht bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte nur einen Schwimmmeister zur Aufsicht eingesetzt hat. In einem Hallenbad reicht nämlich im Allgemeinen ein Schwimmmeister für die Durchführung der Aufsicht aus (BGH, NJW-RR 1990, S. 1245 (1245); BGH, NJW 1980, S. 392 (392); Steffen, in: RGRK, BGB, § 823 Rdnr. 229). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall mehrere Aufsichtspersonen notwendig gewesen wären, bestehen nicht.

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Des Weiteren kann eine Aufsichtspflichtverletzung auch nicht daraus gefolgert werden, dass der Schwimmmeister der Beklagten die Aufsicht von der Kabine aus geführt hat. Diese war vollverglast und ermöglichte unstreitig den Überblick über das gesamte Becken des Schwimmbades. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Schwimmmeister seiner Aufsichtspflicht aus diesem Raum heraus nicht hätte gerecht werden können.

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Auch aus dem Umstand, dass der Schwimmmeister die Notlage nicht selbst erkannt hat, sondern erst, nachdem der Junge durch seine Schwester an den Beckenrand gezogen wurde, durch Badegäste aufmerksam gemacht werden musste, kann die Kammer nicht auf eine Aufsichtpflichtverletzung schließen. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang zwar, der Junge sei deutlich länger als 4 Minuten auf dem Wasser getrieben ohne bemerkt worden zu sein. Allein eine Zeitspanne von 4 Minuten oder darüber, in denen eine hilfsbedürftige Person nicht entdeckt wird, begründet jedoch allein noch keinen Aufsichtspflichtverstoß. Auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2000, S. 1946 f.) kann nicht entnommen werden, dass insofern eine Grenze von 4 Minuten besteht, bei deren Überschreiten ein Aufsichtsverstoß vorliegt. Ein Rechtssatz mit dem Inhalt, dass nach Organisation und tatsächlichem Ablauf der Badeaufsicht gewährleistet werden muss, dass ein auf dem Wasser treibendes Kind innerhalb von 4 Minuten entdeckt werden muss, kann der Entscheidung des BGH gerade nicht entnommen werden (OLGR G 2004, 243 (243 f.)). Die Zeitspanne als solche kann vielmehr nur ein Indiz für eine Aufsichtspflichtverletzung sein. Es kommt entscheidend darauf an, ob äußerlich erkennbar eine Notsituation vorlag. Badegäste, die sich wie ein Taucher unter Wasser aufhalten, bedürfen besonderer Aufmerksamkeit des Aufsichtspersonals. Steht in einem solchen Fall eine Untertauchzeit von 4 Minuten oder länger fest, dann wird eine Aufsichtspflichtverletzung regelmäßig gegeben sein (OLGR I3 2001, 192 (192 ff.)).

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Schon nach dem Vortrag des Klägers befand sich der Junge auf den ersten Blick nicht in derselben Gefahrensituation wie ein im Wasser tauchender Badegast, weil er an der Wasseroberfläche trieb. Dabei ist zu beachten, dass dies eine Haltung des Jungen war, die einer Haltung nicht unähnlich ist, die Kinder beim Spiel im Wasser häufig einzunehmen pflegen (OLGR I3 2001, 192 (192 ff.)). Aufgrund der Haltung des Jungen allein musste der Schwimmmeister nicht sofort von einer Notlage ausgehen, zumal er sich im Nichtschwimmerbecken aufhielt, wo er ohne weiteres stehen konnte, also normalerweise nicht der Gefahr des Ertrinkens ausgesetzt war.

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Zudem steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Junge über einen längeren Zeitraum auf dem Wasser trieb. Der Kläger ist für eine solche Dauer, die eine Pflichtverletzung begründen könnte, beweispflichtig. Der genaue Zeitablauf des Unfalls lässt sich aber gerade nicht feststellen. Es gibt keinen Zeugen, der die konkrete Situation des Beinahe-Ertrinkens beobachtet hat. Aus dem Parteivortrag und der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt sich lediglich, dass die Kindesmutter ihren Sohn für etwa 5-8 Minuten nicht gesehen haben will. Dabei ist zum einen zu beachten, dass dies eine Zeitschätzung ist, die losgelöst von konkreten Anhaltspunkten gemacht wurde und somit von Natur aus große Ungenauigkeiten aufweist. Vorliegend kommt noch hinzu, dass die Mutter ihre eigene Schätzung von zunächst 5 Minuten später auf 8 Minuten geändert hat. Zudem gilt, dass selbst dann, wenn die Schätzung zutreffend sein sollte, hieraus nicht auf eine bestimmte Mindestzeit geschlossen werden kann, während derer der Junge auf dem Wasser trieb. Denn nach Angaben der Mutter wollte der Junge einen Schwimmring holen. Wann er ggfs. wieder in das Wasser gekommen und wann er dann beinahe ertrunken ist, hat niemand beobachtet. Es ist daher nicht auszuschließen und ebenso wahrscheinlich wie ein früherer Zeitpunkt des Unfalls, dass dies erst unmittelbar geschah, bevor die Schwester ihren Bruder entdeckte.

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Auch aufgrund des Umfanges der Hirnschädigungen lässt sich nicht von einem bestimmten längeren Zeitraum des Treibens auf dem Wasser ausgehen. Der Sachverständige stellt zwar fest, dass die Hirnschädigungen auf eine lange andauernde Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr (von mindestens 8-10 Minuten) schließen lassen. Er legt aber nachvollziehbar und zur Überzeugung des Gerichts dar, dass eine Zuordnung auf eine bestimmte Untertauchzeit nicht möglich ist, da sich in der Lunge des Jungen erbrochene Nahrungsreste befanden, die eine effektive Beatmung unmöglich machten. Die Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr dauerte somit von der Zeit im Wasser über die Zeit der beginnenden Reanimation bis zu einer Spätphase während des Transports an. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein wesentlicher Teil in die Phase der Wiederbelebungsmaßnahme und Rettung fällt.

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Da aufgrund der getroffenen Feststellung nur von einer kurzen Zeitspanne ausgegangen werden kann, kann aber gerade aufgrund der bereits festgestellten Ähnlichkeit zu einer Spielsituation nicht von einer Pflichtverletzung ausgegangen werden, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass noch etwa 50-60 weitere Badegäste in dem Hallenbad waren, auf die der Schwimmmeister achten musste, und der Schwimmbereich naturgemäß gefährlicher ist als der Nichtschwimmerbereich.

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Eine Aufsichtspflichtverletzung des Schwimmmeisters kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass er nicht bereits auf die Bergung des Jungen durch die Schwester aufmerksam wurde. Diesbezüglich handelt es sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen auch um eine Situation, die äußerlich einem Spielverhalten von Kindern nicht unähnlich ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass bis zum Einschreiten des Schwimmmeisters einige Minuten vergangen sind. Die Schwester des Jungen gab im Rahmen ihrer Anhörung am 26.04.1999 an, der Schwimmmeister sei sofort zum Beckenrand gekommen Auch die Eheleute M gaben in ihrer Befragung am 20.04.1999 an, dass sie diesen sofort, nachdem sie den Jungen am Beckenrand gesehen hätten, informiert hätten. Die Mutter des Jungen gab an, dass in dem Moment, als der Junge an den Beckenrand gelegt wurde, andere Leute und auch der Schwimmmeister erschienen. Auch der Umfang der Unfallfolgen lässt insoweit, wie bereits dargelegt, keine weiteren Rückschlüsse auf den Zeitablauf zu.

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Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage der Frau E im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Diese befand sich mit ihren Kindern zum Unfallzeitpunkt ebenfalls in dem Nichtschwimmerbereich des Hallenbades. Sie bemerkte den Jungen nach ihren eigenen Angaben aber erst, als er am Beckenrand lag. Eine für jeden äußerlich ersichtliche Notlage des Jungen bis zur Beendigung der Bergung kann damit nicht angenommen werden.

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Schließlich ist auch in den durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen des Schwimmmeisters keine Pflichtverletzung zu sehen. Auch insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters an. Dieser stellt fest, dass aus medizinischer Sicht ein Unterlassen der Mund-zu-Mund Beatmung bei einem frisch verunfallten Kind, welches nicht atmet, ein schwerer und vorwerfbarer Fehler gewesen wäre. Der Schwimmmeister musste sich zur Vermeidung der Erstickung für die Mund-zu-Mund-Beatmung entscheiden. Eine Aspiration von Nahrungsresten in die Lunge war zwar in der gegeben M2 nicht völlig auszuschließen. Es war nach den Ausführungen des Sachverständigen und zur Überzeugung der Kammer nicht möglich zu verhindern, dass grobe Nahrungsreste zusammen mit verschlucktem Wasser erbrochen und in die Lunge gedrückt wurden. Hierzu fehlte es an der erforderlichen technischen Ausrüstung, die erst in dem Kinderhospital in P zur Verfügung stand und von der Beklagten vor Ort in einem Schwimmbad nicht vorgehalten werden kann.

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Schließlich kann nach den Feststellungen des Gutachtens auch die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den eingetreten Schaden nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Es ist nämlich ebenso wahrscheinlich, dass der Beinahe-Ertrinkungsunfall des Kindes bereits mit einem Hochwürgen von Nahrung begonnen hat und dass dabei bereits größere N4 Bratwurst in die Lunge gelangt sind. Daher könnte es sich auch nicht primär um einen Beinahe-Ertrinkungsunfall handeln, sondern um eine sogenannte Bolusobstruktion, bei der durch Hochwürgen feste Nahrungsbestandteile bis in die Kehlkopfregion eine Verlegung der Luftwege und reflektorische Mechanismen mit einer Beeinträchtigung der Herz- und Atemtätigkeit auftreten können, die für sich allein zum Bolustod führen können. Hierfür spricht, dass es auch den nachfolgenden Wiederbelebern nicht gelungen ist, eine ausreichende Sauerstoffversorgung sicherzustellen und das Kind aus dem Sauerstoffmangel zu befreien. Dies spricht gegen die Annahme, dass irreparable Hirnschäden hätten verhindert werden können, wenn die Notsituation des Kindes unmittelbar nach ihrem Auftreten vom Schwimmmeister festgestellt worden wäre.

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Deliktische Ansprüche gegen die Beklagte - entweder nach § 831 BGB oder nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - scheiden entsprechend obiger Ausführungen schon mangels Aufsichtspflichtverletzung (Verkehrssicherungspflichtverletzung) aus. Zudem wären deliktische Ansprüche nach § 852 BGB a. F. verjährt.

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Mangels bestehender Schadensersatzansprüche ist auch der Feststellungsantrag zu Ziff. 2) unbegründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.