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Landgericht Münster·12 O 624/06·15.04.2007

Berichtigung des Tatbestands: 'Untersuchungsunterlagen' zu 'Röntgenbilder' geändert

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands dahingehend, dass er am Auktionstag die Röntgenbilder einsehbar gemacht habe. Das Landgericht gab dem Antrag insoweit statt und änderte den betreffenden Satz; weitergehende Berichtigungsanträge wurden zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das Gericht auf § 320 Abs. 1 ZPO und darauf, dass der Tatbestand nur das Wesentliche der Parteivorträge (§ 312 Abs. 2 ZPO) knapp darzustellen hat.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands teilweise stattgegeben: Satz zu 'Röntgenbildern' berichtigt, weitergehende Anträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils nach § 320 Abs. 1 ZPO ist zugänglich, wenn der Tatbestand Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.

2

Eine Berichtigung kommt nicht in Betracht für bloße, unwesentliche Einzelheiten des Parteivortrags, die durch Verweisung auf die gewechselten Schriftsätze im Tatbestand erfasst sind.

3

Der Tatbestand hat die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel in ihrem wesentlichen Inhalt knapp darzustellen (§ 312 Abs. 2 ZPO); insoweit besteht kein Raum für die Korrektur nebensächlicher Detailangaben.

4

Ein über die Beseitigung einer konkreten Unrichtigkeit hinausgehender Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZPO erfüllt.

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 ZPO§ 312 Abs. 2 ZPO

Tenor

wird auf den Antrag des Beklagten vom 31.03.2007 der Tatbestand des Urteils vom 08.03.2007 dahingehend berichtigt, dass der Satz „ Der Beklagte sah am Auktionstag, dem 03. Oktober 2006 die Untersuchungsunterlagen ein und ersteigerte das Pferd schließlich zu einem Betrag in Höhe von 10.700,- Euro.“ abgeändert wird wie folgt:

Der Beklagte sah am Auktionstag, dem 03. Oktober 2006 die Röntgenbilder ein und ersteigerte das Pferd schließlich zu einem Betrag in Höhe von 10.700,- Euro.

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Nach § 320 Abs. 1 ZPO findet die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils statt, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.

3

Hinsichtlich des unter Ziffer 3. des Antrages vom 31.03.2007 enthaltenen Vortrages handelt es sich um eine Einzelheit des Parteivortrages, die durch die Verweisung am Ende des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze in den Tatbestand aufgenommen worden ist. Insoweit ist für eine Berichtigung kein Raum, zumal im Tatbestand des Urteils nur die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen sind (§ 312 Abs. 2 ZPO).