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Landgericht Münster·12 O 624/06·07.03.2007

Kaufpreisforderung nach Pferdeauktion: Anfechtung wegen 'Shivering' abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung des Zuschlagspreises nach einer Pferdeauktion; der Beklagte hatte Anfechtung und Rücktritt mit dem Hinweis auf ein angebliches Shivering-Syndrom erklärt. Das Landgericht verneint Arglist und eine wirksame Rückabwicklung; Zuschlag begründet wirksamen Kaufvertrag. Der Beklagte wird zur Zahlung von 12.246,15 € sowie anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Ausgang: Klage hinsichtlich Kaufpreiszahlung und anteiliger Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zuschlag bei einer Auktion begründet einen wirksamen Kaufvertrag, wenn der Zuschlag erteilt und keine wirksame Anfechtung oder Rückabwicklung vorliegt.

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Eine Vollmacht des Auktionsvertreters zur Veräußerung begründet nicht ohne ausdrückliche Befugnis auch die Befugnis zur Rückabwicklung eines bereits zustande gekommenen Kaufvertrags.

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Eine arglistige Täuschung durch Unterlassen setzt voraus, dass der Verkäufer oder sein bevollmächtigter Vertreter Kenntnis vom Mangel hatte; bloße Indizien oder zeitlicher Ablauf begründen diese Kenntnis nicht.

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Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nicht begründet, wenn die erforderliche Kenntnis des Täuschenden nicht hinreichend bewiesen ist.

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Bei Pflichtverletzungen kann der Gläubiger Ersatz berechtigter außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280, 286 ff. BGB verlangen; die Höhe richtet sich nach dem Gebührenrahmen.

Relevante Normen
§ 433 Abs. 2 BGB§ 164 BGB§ 167 BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 242 BGB§ 166 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

12.246,15 € zzgl. Jahreszinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-

zinssatz seit dem 04.10.2006 Zug um Zug

gegen Herausgabe des dreijährigen Pferdes

„F“, geboren am 01.03.2003, abstammend

vom Hengst G, die Mutter abstammend

vom Hengst R, Lebens-Nr. ########

sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von

361,90 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung wegen des zu Gunsten des Beklagten erfolgten Zuschlags bei einer Pferdeauktion in Anspruch.

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Der Kläger schloss mit der H Landwirtschaft in Vorbereitung der Pferdeauktion vom 03.10.2006 am 22.08.2006 einen Pferdeeinstellungsvertrag betreffend den aus dem Tenor ersichtlichen Wallach. Wegen der Einzelheiten des Pferdeeinstellungsvertrages wird auf Blatt 9 der Gerichtsakten Bezug genommen.

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Zusätzlich schloss der Kläger mit der Familie H GbR einen Beschickervertrag vom 22.08.2006, bezüglich dessen Inhalts auf Blatt 10 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen wird. Das aus dem Tenor ersichtliche Pferd wurde im Vorfeld der Auktion am 28.09.2006 von der tierärztlichen Klinik für Pferde in T einer klinisch/tierärztlichen Untersuchung unterzogen. Es wurde eine röntgenologische Untersuchung des Pferdes durchgeführt und ein schriftliches Röntgenprotokoll erstellt bezüglich dessen Inhalts auf Blatt 14 der Gerichtsakten verwiesen wird. Die Untersuchungsunterlagen waren am Auktionstag zwischen 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr einsehbar, wobei ein Pferde-Fachtierarzt, der Zeuge Dr. N, die Untersuchungsergebnisse auf Wunsch kommentierte. Der Auktion lagen die Auktionsbedingungen der Familie H GbR (Bl. 13 der GA) zugrunde. Der Beklagte sah am Auktionstag, dem 3. Oktober 2006 die Untersuchungsunterlagen ein und ersteigerte das Pferd schließlich zu einem Betrag in Höhe von

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10.700,-- €. Der Beklagte beabsichtigte, das Pferd nach England weiter zu veräußern, gab dieses jedoch mit der Behauptung, das Pferd habe ein Shivering-Syndrom an den Zeugen I zurück. Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.10.2006 (Bl. 15 d. GA) ließ der Beklagte die Anfechtung und zugleich den Rücktritt vom Vertrag erklären.

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Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei ihm zur Zahlung des aus dem Tenor – der Höhe nach unstreitigen – Betrages verpflichtet, da Rücktritts- bzw. Anfechtungsgründe dem Beklagten nicht zustünden.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, das streitgegenständliche Pferd habe schon ein Jahr vor der Auktion unter dem sogenannten Shivering-Syndrom gelitten. Dies habe der Kläger nicht offenbart, obwohl ihm seit langer Zeit bekannt gewesen sei, dass das Pferd unter dieser Krankheit leide. Die Krankheit sei zwischen dem Kläger und dem Zeugen Dr. N sogar ausdrücklich besprochen worden. In der 49. Kalenderwoche des Jahres 2006 sei der Beklagte bei dem Zeugen Dr. N vorstellig gewesen, wobei der Zeuge Dr. N bestätigt habe, dass ihm bekannt sei, dass das Tier bereits vor der Auktion unter dem Shivering-Syndrom gelitten habe. Wegen dieses Umstandes habe der Zeuge Dr. N sogar Telefonate mit dem Zeugen H und auch mit dem Kläger geführt. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe ihn arglistig getäuscht, so dass er zur Anfechtung berechtigt gewesen sei. Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, aufgrund der Rücknahme des Pferdes durch den Zeugen H sei das Vertragsverhältnis rückabgewickelt worden. Der Zeuge H sei zur Rückabwicklung auch berechtigt gewesen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen

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Dr. N und H im Termin vom 8. März 2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom selben Tag Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

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I.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 12.246,15 € aus § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Zuschlag vom 3. Oktober 2006 zu. Der Betrag ist der Höhe nach unstreitig, er errechnet sich aus dem Zuschlagpreis zzgl. den aus den Auktionsbedingungen unter Ziffer 3) ersichtlichen Zuschlägen und der Umsatzsteuer. Der Kläger wurde bei der Auktion wirksam durch den Zeugen H gemäß §§ 164, 167 BGB vertreten, dem gemäß Nr. 2 des Beschickervertrages vom 22.08.2006 insoweit eine Vollmacht eingeräumt worden ist. Der Beklagte hat auch den Zuschlag erhalten.

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Eine gegenüber dem Kläger wirksame Rückabwicklung des Kaufvertrages durch einvernehmliche Vertragsaufhebung zwischen dem Zeugen H und dem Beklagten infolge der Nichtabnahme bzw. Rückgabe des Pferdes liegt nicht vor. Es ist nicht dargelegt, dass der Zeuge H insoweit von dem Kläger bevollmächtigt war. Gemäß Ziffer 2 des Beschickervertrages ist die Familie H zur Veräußerung bevollmächtigt. Ausweislich Nr. 1 der Auktionsbedingungen verkauft die Familie H die Pferde als Vertreter im Namen der Verkäufer. Insoweit ist jeweils nur eine Vollmacht zur Veräußerung, nicht hingegen eine solche zur Rückabwicklung eines entsprechenden Kaufvertrages gegeben worden. Der Zeuge H hätte daher nicht mit entsprechender Vertretungsmacht gehandelt. Es besteht auch keine Vertretungsmacht kraft Anscheins-/Duldungsvollmacht. Ein entsprechender Rechtsschein kann bereits deshalb nicht bestehen, da ausweislich der zugrundeliegenden Auktionsbedingungen (Nr. 1) eine entsprechende Bevollmächtigung jeweils nur zum "Verkauf" erteilt ist, nicht aber zur Rückabwicklung.

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Der Kaufvertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge der erklärten Anfechtung nichtig bzw. die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen infolge des erklärten Rücktritts. Eine arglistige Täuschung des Klägers durch Unterlassung der Aufklärung über das bei dem streitigen Pferd angeblich bestehende "Shivering-Syndrom" ist nicht bewiesen. Insoweit kann offen bleiben, ob überhaupt ein Shivering-Syndrom bei dem streitgegenständlichen Pferd vorliegt, da eine Arglist jedenfalls nur dann gegeben sein könnte, wenn der Kläger selbst bzw. sein Vertreter, der Zeuge H gemäß § 166 BGB eine entsprechende Kenntnis gehabt hätte.

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Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist eine entsprechende Kenntnis des Klägers bzw. des Zeugen H nicht bewiesen.

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Eine Kenntnis des Klägers hat kein Zeuge bestätigen können. Auch soweit der Zeuge Dr. N angegeben hat, das Shivering-Syndrom sei grundsätzlich im 6. bis 8. Lebensmonat des Pferdes wahrnehmbar und würde seiner Auffassung nach spätestens in einem Lebensalter von 1 - 1 ½ Jahren wahrgenommen, so folgt daraus nicht, dass der Kläger entsprechende Kenntnis hatte. Es ist nämlich nicht vorgetragen bzw. sonst ersichtlich, dass der Kläger die von dem Zeugen Dr. N zur Feststellung des Befundes erforderlichen Handlungen vorgenommen hat, wie etwa das Auskratzen der Hufe bzw. das Beugen der betroffenen Hinterhand. Aus dem bloßen Zeitablauf auf eine entsprechende Kenntnis des Klägers zu schließen, wäre reine Spekulation. Demnach ist nicht bewiesen, dass der Kläger von dem angeblichen Shivering-Syndrom des Pferdes F Kenntnis hatte.

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Es ist auch nicht bewiesen, dass der Zeuge H, dessen Wissen der Kläger sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB ggfs. zurechnen lassen müsste, entsprechende Kenntnis von dem Shivering-Syndrom bzw. der zugrunde liegenden Erkrankung des Pferdes hatte. Der Zeuge H hat nämlich bei seiner Vernehmung angegeben, der Gesamtzustand des Pferdes sei wacklig im Ganzen sehr locker, nicht gefestigt und es wäre schwach in der Hinterhand. Der Zeuge hat ausdrücklich in Abrede gestellt, von dem Zeugen Dr. N bzw. einem anderen Arzt im Vorfeld der Auktion auf das Shivering-Syndrom hingewiesen worden zu sein. Eigene Feststellungen des Zeugen sind insoweit auch unwahrscheinlich, da dazu spezielle Handlungen, wie etwa das Auskratzen der Hufe bzw. das Beugen der Hinterhand nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. N erforderlich gewesen wären, die der Zeuge H jedoch nicht vorgenommen hat.

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Auch der Zeuge Dr. N hat nicht ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger bzw. dass der Zeuge H im Vorfeld der Auktion positive Kenntnis vom Vorliegend des Shivering-Syndroms gehabt hätten. Dass der Zeuge Dr. N mit dem Kläger im Vorfeld der Auktion über die streitige Erkrankung des Pferdes gesprochen hat, hat dieser nicht bestätigt. Der Zeuge hat auch nicht bestätigt, dass seine Kollegin bzw. er selbst den Zeugen H auf das Vorliegen des Shivering-Syndroms aufmerksam gemacht hätten. Auch bei dem später erfolgten Anruf des Zeugen H habe dieser das Wort Shivering-Syndrom nicht erwähnt, sondern sinngemäß ein "Zucken am Hinterbein".

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Damit ist nicht bewiesen, dass eine entsprechende Kenntnis des Klägers bzw. des Vertreters H vorlag, so dass eine arglistige Täuschung ausscheidet.

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Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, dem Kläger den aus dem Tenor ersichtlichen Kaufpreis zu zahlen.

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II.

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Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 280, 286 ff. BGB Erstattung der hälftigen außergerichtlichen berechtigten Gebühren des Klägervertreters in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen. Ausweislich des zur Gerichtsakten gereichten Schriftverkehrs ist der Klägervertreter für den Kläger vorgerichtlich u.a. mit Schriftsatz vom 12.10.2006 tätig geworden. Der Höhe nach sind allerdings nur 361,90 € berechtigt. Bei einem Gebührenstreitwert in Höhe von 12.246,15 € ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 526,-- € x 1,3 = 683,80 € : 2 = 341,90 € zzgl. Auslagepauschale in Höhe von 20,-- € = 361,90 €. Diesen Betrag kann der Kläger von dem Beklagten verlangen. Der darüber hinaus gehende Anspruch ist nicht begründet.

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Die Nebenentscheidungen begründen sich auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.