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Landgericht Münster·12 O 6/20·13.12.2020

Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Gutachten (§826 BGB) abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblich fehlerhafter Gutachten und rügt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach §826 BGB. Das Landgericht weist die Klage ab. Die Ansprüche seien spätestens zum 31.12.2018 gemäß §§195, 199 BGB verjährt; zudem ließen die Umstände keinen Nachweis von Vorsatz/Sittenwidrigkeit zu. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Gutachten als unbegründet abgewiesen (primär: Verjährung; subsidiär: kein Nachweis vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung).

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach §195 BGB; die Verjährungsfrist beginnt nach §199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen beginnt die Verjährungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt, ab dem zunächst ein erster Teilbetrag geltend gemacht werden kann.

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Die Hemmung der Verjährung durch den Mahnantrag (§204 Abs.1 Nr.3 BGB) wirkt nur dann auf den Antrag zurück (§167 ZPO), wenn die Zustellung des Mahnbescheids "demnächst" erfolgt; vom Antragsteller zu vertretende Verzögerungen schließen die Rückwirkung regelmäßig aus.

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Zur Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach §826 BGB sind konkrete, tragfähige Anhaltspunkte für leichtfertiges, gewissenloses oder bedingt vorsätzliches Verhalten erforderlich; bloße Mängel oder Fehler in Gutachten begründen allein keinen solchen Vorsatz.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 BGB§ 204 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BGB§ 167 ZPO§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend vornehmlich wegen einer behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB aufgrund fehlerhafter gerichtlicher Begutachtung durch den Beklagten.

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Der Beklagte wurde vom Landgericht Detmold in den Verfahren 9 OH 7/09, 9 O 383/07 sowie 9 O 49/10 mit der Frage der Beurteilung der Prozessfähigkeit des Klägers als Gutachter betraut. Eine persönliche Untersuchung des Klägers durch den Beklagten fand im Rahmen der Begutachtungen – mangels Mitwirkung des Klägers – nicht statt. Im Verfahren 9 O 383/07 erstattete der Beklagte am 31.12.2013 sein schriftliches Gutachten und wurde in der Verhandlung am 26.06.2014 mündlich gehört. Im Verfahren 9 O 49/10 erstattete der Beklagte am 14.06.2015 ein schriftliches Gutachten. Im Verfahren 9 OH 7/09 erstattete der Beklagte am 31.12.2013 ein erstes und am 14.07.2015 ein ergänzendes schriftliches Gutachten. Der Beklagte kam in seinen Gutachten jeweils zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zum Begutachtungszeitpunkt eine Prozessunfähigkeit nahe liege, jedoch nicht positiv festgestellt werden könne. Hinsichtlich des konkreten Inhalts wird auf die zur Akte gereichten Gutachten sowie Verhandlungsprotokolle verwiesen.

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Unter dem 11.02.2014 erstellte der vom Kläger beauftragte Privatgutachter Dr. K eine gutachterliche Beurteilung, in der er u. a. feststellte, dass die Prozessfähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt sei. Seine Tätigkeit stellte er am 11.02.2014 in Höhe von 195,96 € in Rechnung. Überdies wandte sich der Kläger an die psychologisch-psychotherapeutische Gemeinschaftspraxis Dr. B, um eine methoden-kritische forensisch-psychopathologische Gutachtenanalyse zur Beweisfrage der Prozessfähigkeit des Klägers erstellen zu lassen. Die Gemeinschaftspraxis Dr. B erstellte ihr Gutachten am 19.02.2016. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Akte verwiesen.

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Jedenfalls in den Verfahren 10 S 80/13 und 10 S 146/13 holte das Landgericht Detmold Gutachten zur Prozessfähigkeit des Klägers über den Sachverständigen Dr. E ein. Dr. E erstattete unter dem 04.06.2015 ein schriftliches Gutachten für beide Verfahren und wurde im Verfahren 10 S 146/13 am 02.12.2015 sowie am 23.03.2016 dazu mündlich angehört. In seinem schriftlichen Gutachten gelangte Dr. E zu dem Ergebnis, dass aus gutachterlicher Sicht die gesicherte diagnostische Feststellung einer paranoiden Persönlichkeitsstörung nicht zu treffen und eine anhaltende wahnhafte Störung nicht gesichert festzustellen sei.

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Der Kläger behauptet, ihm sei mit Blick auf die Rechnung des Dr. K vom 11.02.2014 und Rechnungen der Gemeinschaftspraxis Dr. B vom 18.02.2015, 14.01.2016, 02.02.2016 sowie 19.02.2016 ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 3.989,09 € entstanden. Überdies behauptet er, im Zusammenhang mit den Verfahren 9 O 49/10, 10 S 80/13 und 10 S 143/13 des Landgerichts Detmold Kosten in Höhe von 2.703,22 € (Rechnung vom 04.06.2015), 785,40 € (Rechnung vom 02.12.2015) sowie 852,04 € (Rechnung vom 23.03.2016) aufgewendet zu haben. Hinsichtlich einer Anhörung des Dr. K in einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2016 seien ihm weitere Kosten in Höhe von 102,- € entstanden. Insgesamt habe er einen materiellen Schaden in Höhe von 8.431,75 € erlitten. Daneben seien seine immateriellen Schäden mit 116.568,25 € zu beziffern.

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Der Kläger meint, dass die Begutachtung des Beklagten ihm seine komplette prozessuale Handlungsfähigkeit geraubt habe. Er sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da ihm durch Absprechen der Prozessfähigkeit seine bürgerlichen Rechte abgesprochen worden seien, sodass er in der gesamten (Gerichts-)Öffentlichkeit mit einem Makel belegt gewesen sei. Dies habe auch die Bewertung und Beschränkung seiner landwirtschaftlichen Hofstelle betroffen, wodurch seine wirtschaftliche Existenzgrundlage in Frage gestellt worden sei. Insofern sei auch auf ein ihn betreffendes Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Lemgo (Az. 2 XVII 717/16) zu verweisen.

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Die Gutachten des Beklagten seien fehlerhaft. Es fehle u. a. an einer Einordnung des festgestellten Krankheitsbildes in eines der beiden international anerkannten Klassifikationssysteme, an der als fachlicher Standard anzusehenden differenzierten psychischen und psychopathologischen Befunderhebung sowie an psychologischen Testuntersuchungen. Die grobe Fehlerhaftigkeit der Gutachten ergebe sich im Übrigen aus dem Verfahren 11 U 8/19 vor dem Oberlandesgericht Hamm und dem dort eingeholten psychiatrischen Gutachten des Dr. N vom 07.07.2020.

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Der Kläger meint, die in den Gutachten getroffenen Aussagen belegten eine leichtfertige, gewissenlose und bedingt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch den Beklagten. Der Beklagte habe sich durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrages bzw. durch „ins Blaue“ hinein gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und sich damit dem beauftragenden Gericht, aber auch dem Kläger gegenüber rücksichtslos verhalten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 125.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.01.2015 ab an sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 10,- EUR zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen bestreitet er die Fehlerhaftigkeit der Gutachten. Er habe die Gutachten zudem nach bestem Wissen und Gewissen erstattet und dabei die allgemein anerkannten Grundlagen der medizinischen Begutachtung beachtet.

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Am 31.12.2018 ist beim Amtsgericht Hagen der Antrag des Klägers auf Erlass eines Mahnbescheids gegen das Land NRW sowie den Beklagten eingegangen. Der Kläger hat als Hauptforderung einen Betrag in Höhe von 125.000,- € wegen „Amtshaftung Erstellung Verwertung Weitergabe falscher verm. med Achten Schadenersatz SM-Geld Verletzung Grund- u Pers.-Rechte Verleumdung vors. sittenw. Schädigung vom 01.01.2015“ geltend gemacht. Nach diversem Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Amtsgericht Hagen, hat das Amtsgericht Hagen den Kläger mit Schreiben vom 14.02.2019 aufgefordert, hinsichtlich der Geltendmachung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 25,- € als Auslagen des Mahnbescheids(antrags)verfahrens mitzuteilen, um welche Kosten es sich handele oder den Antrag insoweit zurückzunehmen. Das Amtsgericht Hagen hat den Kläger mit Schreiben vom 15.03.2019 sowie vom 17.04.2019 an die Erledigung dieses Schreibens erinnert. Der Kläger hat mit Schreiben vom 07.05.2019 – beim Amtsgericht Hagen am 08.05.2019 eingegangen – mitgeteilt, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 25,- € abgesetzt werden sollen. Am 14.05.2019 ist der Mahnbescheid dem Beklagten zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Etwaige Ansprüche des Klägers sind gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB spätestens am 31.12.2018 verjährt. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unterliegen der Regelverjährung des § 195 BGB. Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2015. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf vermeintlich fehlerhafte Gutachten des Beklagten vom 31.12.2013, 14.06.2015 sowie 14.07.2015. Unstreitig hatte der Kläger jedenfalls im Jahr 2015 Kenntnis von den drei Gutachten. Er hat sich gegen die Feststellung seiner Prozessunfähigkeit auch durch Zuhilfenahme von Privatgutachtern gewehrt. Bereits im Jahr 2014 war der von ihm beauftragte Dr. Dockweiler zu dem Ergebnis gekommen, dass die Prozessfähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt sei. Im Jahr 2015 war der Sachverständige Dr. Schöningh in anderen Verfahren, an denen der Kläger beteiligt war, zu dem Ergebnis gelangt, dass aus gutachterlicher Sicht die gesicherte diagnostische Feststellung einer paranoiden Persönlichkeitsstörung nicht zu treffen und eine anhaltende wahnhafte Störung nicht gesichert festzustellen sei. Daraus lässt sich zwanglos schließen, dass der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von etwaig anspruchsbegründenden Umständen hatte. Der Kläger dürfte mit Blick auf den Zeitpunkt der Stellung seines Mahnantrages am Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist im Übrigen wohl auch selbst von einem Verjährungsbeginn in 2015 ausgegangen sein. Unerheblich ist, dass der Kläger vorliegend auch Kostenpositionen geltend macht, die erst nach dem Jahr 2015 entstanden sind. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch entsteht grundsätzlich einheitlich, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Ellenbeger, in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 199 Rn. 14, 16 m.w.N.). Vorliegend macht der Kläger – abgesehen von den immateriellen Schäden – auch materielle Schäden aus 2015 geltend.

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Die Verjährung ist nicht durch den Antrag des Klägers auf Erlass eines Mahnbescheids vom 31.12.2018 gehemmt worden. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BGB wird die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt. Nur, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt, wirkt sie auf den Antrag zurück (§ 167 ZPO). Von einer solchen Rückwirkung kann wegen des gebotenen Vertrauensschutzes für den Empfänger nur ausgegangen werden, wenn der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 167 Rn. 10). Hängt die Zustellungsverzögerung im Übrigen vom Zustellungsbetreiber ab, scheidet eine Rückwirkung regelmäßig aus, wenn die vorwerfbaren Umstände dazu geführt haben, dass die Zustellung sich gegenüber der normalen Dauer um mehr als 14 Tage verzögert hat (BGHZ 161, 138, 140; BGH NJW 2016, 568, 569). Gemessen daran, kann die Zustellung an den Beklagten vorliegend nicht mehr als „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO eingeordnet werden. Der Kläger ist der Aufforderung des Amtsgerichts Hagen vom 14.02.2019 erst weit über zwei Monate später nachgekommen. Dass die Zustellung vorliegend allein von der Rückmeldung des Klägers abhängig war, wird schon daran deutlich, dass die Zustellung unmittelbar im Anschluss an den Eingang der Rückmeldung des Klägers am 08.05.2019 veranlasst wurde und schließlich am 14.05.2019 erfolgte.

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Im Übrigen vermag die Kammer den streitgegenständlichen Gutachten des Beklagten – auch in ihrer Zusammenschau – oder den Umständen weder ein vorsätzliches noch ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten zu entnehmen.

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Die Entscheidung zu Kosten und Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 125.000,- € festgesetzt.