Verkehrsunfall Fahrrad/PKW: Mitverschulden wegen Rechtsfahrgebot und unangepasster Geschwindigkeit
KI-Zusammenfassung
Der 15-jährige Kläger verlangte nach einem Fahrradunfall auf engem Wirtschaftsweg Schadensersatz und Schmerzensgeld von Fahrerin, Halter und Haftpflichtversicherer. Streitpunkt war vor allem, ob die Pkw-Fahrerin gegen das Rechtsfahrgebot verstieß oder der Kläger unfallursächlich mittig und zu schnell fuhr. Das Gericht nahm ein überwiegendes Verschulden des Klägers an und ließ die Beklagten nur aus Betriebsgefahr zu 25 % haften. Es sprach 5.098,30 € sowie eine Feststellung künftiger Schäden zu 25 % zu und wies die Klage im Übrigen ab; Kostenquote 1/3 zu 2/3 zulasten des Klägers.
Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; Schadensersatz und Feststellung nur nach Haftungsquote von 25 % (Betriebsgefahr) zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall zwischen Fahrrad und Pkw ist die Haftung nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB nach den beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen zu quoteln; die bloße Betriebsgefahr des Pkw kann dabei mit einem Minderanteil zu berücksichtigen sein.
Wer auf einem schmalen, unübersichtlichen Weg nicht möglichst weit rechts fährt und dadurch einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht ausweichen kann, verstößt gegen § 2 Abs. 2 StVO und handelt unfallursächlich, wenn bei Einhaltung des Rechtsfahrgebots eine gefahrlose Begegnung möglich gewesen wäre.
Auf engen Fahrbahnen mit unübersichtlichen Kurven ist die Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO so anzupassen, dass innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke angehalten werden kann; ein Sturz infolge Vollbremsung kann auf eine situationsunangepasste Geschwindigkeit hindeuten.
Ein über die Betriebsgefahr hinausgehender Haftungsanteil des Kraftfahrzeugführers setzt feststellbare Verkehrsverstöße oder sonstige Sorgfaltspflichtverletzungen voraus; ein verkehrsgerechtes Fahren auf schmaler Straße ohne Bankettenbenutzung begründet für sich keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO.
Kosten der anwaltlichen Interessenwahrnehmung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind nach einem Verkehrsunfall nicht ersatzfähig, wenn sie außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Normen liegen; erstattungsfähig sind hingegen erforderliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.098,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2005 sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 313,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden, insbesondere einen künftigen Erwerbsschaden, zu 25 % zu ersetzen, den der Kläger aus dem Unfall vom 12.08.2005 haben wird, soweit ein entsprechender Schadensersatzanspruch nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/3 und der Kläger zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt gegen die Beklagte zu 1. als Führerin und den Beklagten zu 2. als Halter eines Kraftfahrzeuges, sowie gegen den Beklagten zu 3. als Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am Nachmittag des 12.8.2005 bei O ereignet hat.
Der zur Unfallzeit 15jährige, hochgewachsene Kläger befuhr zum genannten Zeitpunkt mit einem Mountainbike den 3,30 m breiten Wirtschaftsweg H. zusammen mit seinem Freund, dem Zeugen G, der einen Motorroller führte. Im Ausgangsbereich einer unübersichtlichen Rechtskurve kam ihnen die Beklagte zu 1. mit dem PKW VW Golf des Beklagten zu 2. entgegen. Der Kläger konnte dem PKW nicht mehr ausweichen, bremste stark ab, stürzte über den Lenker und prallte mit seinem Körper, insbesondere seiner rechten Schulter, auf die Mitte des Fahrzeugs im Frontscheiben-/ Dachbereich. Die weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig.
Bei dem Unfall zog sich der Kläger einen komplizierten Bruch der rechten Schulter und mehrere Schnittwunden am rechten Unterarm und der rechten Hand zu. Die Schulterverletzung machte nach einer ambulanten eine stationäre Behandlung vom 16.8.2005 bis zum 26.8.2005 im D. Krankenhaus in X2 erforderlich, in deren Rahmen eine Operation durchgeführt wurde. Nachdem am 30.8.2005 die Fäden gezogen worden waren, begann die krankengymnastische Behandlung, die bis zum 18.11.2005 andauerte. Bis Januar konnte der Kläger, der zu dieser Zeit Mitglied bei der DLRG war und bis zum Unfall regelmäßig Schwimmsport betrieb, überhaupt keinen Sport treiben. Noch im September 2006 war die Beweglichkeit im rechten Schulterhauptgelenk für alle Bewegungsrichtungen eingeschränkt. Der Kläger berichtete zu diesem Zeitpunkt über ein Taubheitsgefühl im Narbenbereich und darüber, dass er auf der rechten Schulter nicht dauerhaft liegen könne und deshalb nachts aufwache und eine Lageänderung vornehmen müsse. Ferner könne er mit rechts keine schweren Lasten tragen und sei bei der Körperpflege, beim Beschicken von Hochschränken und bei Überkopfarbeiten eingeschränkt.
Dem Kläger wird es nicht möglich sein, einen Beruf auszuüben, der häufige körperliche Schwerarbeit, das regelmäßige Tragen schwerer Lasten oder häufige Überkopfarbeit erfordert. Zudem ist davon auszugehen, dass es zu einer Omarthrose als Nachfolgeschaden kommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Unfallfolgen wird auf den Arztbericht des Dr. N vom 18.9.2006 (Bl. 23 ff d. A.) und auf die Stellungnahme der Frau Dr. K. vom 17.10.2006 (Bl. 32 d. A.) verwiesen.
Zum Unfallhergang behauptet der Kläger, er habe sich auf seinem Mountainbike ein gutes Stück hinter dem Zeugen G befunden. Die Beklagte zu 1. wiederum habe den Wirtschaftsweg etwa in der Mitte befahren. Als der Zeuge G die Kurve erreicht habe, habe dieser stark abgebremst, um dann langsam an dem von der Beklagten zu 1. geführten PKW vorbeizufahren. Dadurch sei die Fahrbahn fast vollständig blockiert gewesen. Dies habe der Kläger erst sehr spät sehen können, da sich die Beklagte zu 1. und der Zeuge G aus seiner Sicht hinter der Kurve begegnet seien.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 II StVO verstoßen und daher den Unfall allein verschuldet.
Hinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Schadens ist er der Auffassung, die bestehenden Unfallfolgen rechtfertigten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,00 €. Weiterhin macht er den Ersatz einer Pauschale in Höhe von 25,00 €, den Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 208,20 €, einen Kleiderschaden in Höhe von 160,00 €, den Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Zivilverfahren in Höhe von 1.122,30 €, sowie entstandene Kosten zur Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren in Höhe von 565,32 € geltend, das gegen den Kläger angestrengt worden war, inzwischen aber eingestellt worden ist. Hinsichtlich der Anwaltskosten im Zivilverfahren trägt er vor, dass aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs der Tätigkeit nach § 14 I RVG, in Verbindung mit Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis eine doppelte Geschäftsgebühr angemessen sei. Wegen der Schadensberechnung im Einzelnen wird auf Seite 9 ff der Klageschrift verwiesen.
Aus prozessualen Gründen macht er lediglich 75 % aller Forderungen geltend.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.982,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.11.2005 zu zahlen,
2. die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt werde, das aber 15.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.11.2005 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden, insbesondere einen künftigen Erwerbsschaden zu ersetzen, den er aus dem Unfall vom 12.8.2005 haben werde, soweit ein entsprechender Schadensersatzanspruch nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen sei.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Beklagte zu 1. sei weitestgehend rechts gefahren. Sie sei - so meinen sie - nicht verpflichtet gewesen, die rechts neben der eigentlichen Fahrbahn befindliche Bankette zu befahren. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil der Kläger nicht hinter dem Zeugen G, sondern schräg versetzt neben ihm etwa in der Fahrbahnmitte gefahren sei. Als er dann stark abgebremst habe, sei er gestürzt. Selbst wenn die Beklagte zu 1. noch weiter rechts gefahren wäre, hätte sich der Unfall dadurch nicht vermeiden lassen.
Sie meinen, der Kläger habe damit den Unfall durch sein Verschulden selbst herbeigeführt. Er habe nicht nur gegen das Rechtsfahrgebot, sondern auch gegen die Vorschrift des § 3 I 4 StVO verstoßen, wonach jeder nur so schnell fahren dürfe, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten könne.
Zur Schadenshöhe tragen die Beklagten vor, dass entweder die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten oder aber eine Pauschale ersetzt werden könne. Das eine schließe das andere jedoch aus. Die Anwaltskosten für die Interessenwahrnehmung in einem Ermittlungsverfahren seien ebenfalls nicht ersatzfähig. Für die zivilrechtlich entstandenen Anwaltskosten sei eine doppelte Geschäftsgebühr überhöht. Es sei lediglich die übliche 1,3fache Geschäftsgebühr angemessen. Schließlich sei der Kläger im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, seine Berufswahl und Freizeitaktivitäten so zu gestalten, dass die Unfallfolgen dabei möglichst wenig ins Gewicht fielen. Dies sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf alle zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1. persönlich angehört und zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und X. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2007 (Bl. 88-94 d. A.) verwiesen. Ferner hat es die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft N2 mit dem Aktenzeichen 83 Js #####/####beigezogen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage war lediglich in einer Höhe von 5.412,16 € begründet. Dem Feststellungsantrag war in Höhe von 25 % stattzugeben.
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 823 I BGB und 3 Nr. 1 PflVG zu, denn es ist hier bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einer Verletzung des Körpers des Klägers gekommen.
Nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ist die Haftung der Beklagten jedoch auf 25 % zu kürzen, denn das Gericht ist davon überzeugt, dass der Unfall überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruhte.
Für das Gericht steht fest, dass der Kläger nicht, wie im Klägervortrag behauptet, ein gutes Stück hinter dem Zeugen G her fuhr, sondern sich zum Unfallbeginn entweder schräg links versetzt oder sogar direkt neben ihm, in jedem Fall etwa in der Fahrbahnmitte befand.
Das ergibt sich zunächst aus dem Aufprallpunkt des Klägers auf den PKW. Der Kläger ist nämlich, wie die Photos in der Beiakte zeigen, auf die Fahrzeugmitte geprallt. Dieser Aufprallpunkt lässt sich nicht schlüssig erklären, wenn man annimmt, dass sich der Kläger hinter dem Zeugen G befand. In diesem Fall hätte es ihm nämlich entweder möglich sein müssen, genau wie der Zeuge G, aus seiner Sicht rechts an dem PKW vorbeizufahren, oder er wäre zumindest auf den Randbereich des Fahrzeugs geprallt.
Die Überzeugung des Gerichts wird auch durch die Aussagen der Zeugen G und X bestätigt. Der Zeuge X hat zwar den Unfall selbst nicht mitbekommen, jedoch gesehen, wie die beiden vor dem Unfall nebeneinander fuhren. Der Zeuge G hat ausgesagt, dass man im Abstand von ca. 1,5 m schräg versetzt hintereinander gefahren sei.
Diese Aussagen sind für das Gericht glaubhaft, weil sie genau zu dem aus den oben genannten abgeleiteten Faktoren passen.
Schließlich hat auch die persönliche Anhörung des Klägers den gewonnenen Eindruck untermauert, denn auch er hat glaubhaft ausgesagt, dass er links versetzt hinter dem Zeugen G gefahren sei.
Somit steht für das Gericht fest, dass der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 II StVO verstoßen hat, weil er gerade nicht möglichst weit rechts gefahren ist. Dieser Verstoß war auch unfallursächlich, denn wäre der Kläger in der Spur des Zeugen G hinter ihm hergefahren, so hätte er, wie der Zeuge G auch, das Fahrzeug der Beklagten zu 1., eventuell unter einer weiteren Reduzierung seiner Geschwindigkeit, passieren können. Der Zeuge G hatte nämlich laut seiner Aussage noch genügend Platz, um an dem Fahrzeug vorbeizufahren.
Für das Gericht ist es nicht möglich, exakt festzustellen, mit welcher Geschwindigkeit sich der Kläger und der Zeuge G der Kurve näherten bzw. sie durchfuhren. Im Ergebnis steht jedoch fest, dass der Kläger mit einer für diese Situation zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist.
Da er sich auf einem Wirtschaftsweg und damit auf einer Fahrbahn befand, die so schmal ist, dass entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden können, durfte er nach § 3 I 5 StVO nur so schnell fahren, dass er innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke anhalten konnte. Dies hat er jedoch nicht getan. Sonst wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.
Diese Überzeugung der Kammer stützt sich zunächst auf die Tatsache, dass der Kläger das Dach des PKW in der Mitte eingedrückt und die Windschutzscheibe im oberen Bereich knapp unterhalb des Daches am stärksten beschädigt hat. Das zeigt, dass sich in diesem Bereich der Großteil der Energie des Aufpralls entladen hat und dass folglich in diesem Bereich der Punkt liegt, in dem der Aufprall erfolgt ist. Daraus folgt, dass der Kläger in einem Bogen über seinen Lenker geflogen sein muss, denn anders hätte er die für den Aufprallpunkt erforderliche Höhe und Entfernung überhaupt nicht gewinnen können. Diese Flugbahn kann jedoch nur zustande gekommen sein, wenn der Kläger aus einer hohen Geschwindigkeit heraus versucht hat, das Fahrrad plötzlich zum Stehen zu bringen und somit mit entsprechend großem Schwung über den Lenker flog.
Die Überzeugung des Gerichts wird durch die eigenen Angaben des Klägers untermauert, wonach das Auto plötzlich vor ihm aufgetaucht sei und er dann gebremst habe. Diese Aussage fügt sich plausibel in den oben geschilderten Geschehensablauf ein, denn das plötzliche Auftauchen des PKW erklärt sich gerade dadurch, dass der Kläger die unübersichtliche Kurve mit für diese Situation zu hoher Geschwindigkeit durchfuhr und ihm damit, nachdem er den PKW sehen konnte, nicht mehr genügend Zeit zum Reagieren blieb.
In diesen Zusammenhang fügt sich auch der von der Beklagten zu 1. glaubhaft wiedergegebene Eindruck, der Kläger sei, als er das Fahrzeug gesehen habe, in Panik geraten, plausibel ein.
Auf Grund all dieser Faktoren ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger mit einer für diese Situation zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist.
Das Gericht konnte allerdings nicht feststellen, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei dem Zeugen G angehängt hatte.
Erste Anzeichen, die in diese Richtung deuteten, haben sich letztlich nicht erhärtet. Der Kläger hat während seiner Anhörung zwar zugegeben, sich während der Fahrt bei dem Zeugen G angehängt zu haben, jedoch ausgesagt, dass er ihn bereits vor der Unfallstelle losgelassen habe. Diese Aussage hat er auch insofern plausibel begründet, als dass er angegeben hat, vor der Rechtskurve, hinter der der Unfall passiert sei, sei noch eine S-Kurve zu durchfahren gewesen. Der Zeuge G hat bestritten, dass der Kläger sich überhaupt bei ihm angehängt hatte. Die Beklagte zu 1. und der Zeuge X konnten zu dieser Frage keine Angaben machen.
Für einen Verschuldensvorwurf gegen die Beklagte zu 1., der eine über die Betriebsgefahr hinausgehende Haftung der Beklagten rechtfertigen würde, bestehen keine Anhaltspunkte.
Der Beklagten zu 1. kann zunächst nicht vorgeworfen werden – was von Klägerseite auch nicht geschieht -, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. In ihrer Anhörung hat sie ausgesagt, sich der Kurve zunächst mit ca. 50 km/h genähert zu haben und ihre Geschwindigkeit vor der Kurve auf ca. 30 km/h gedrosselt zu haben. Dafür sprechen auch die kurzen Bremsspuren. Ein Anlass, die Geschwindigkeit noch weiter herabzusetzen, bestand für sie nicht. Den entgegenkommenden Kläger und den Zeugen G konnte sie nämlich erst unmittelbar vor dem Unfall erblicken, weil sich das Unfallgeschehen, wie die Fotos (Bl. 8 der Ermittlungsakte) zeigen, aus ihrer Sicht am Anfang der Kurve abgespielt hat. Die beiden kamen also erst in ihr Blickfeld, als sie die Kurve schon nahezu gänzlich durchfahren hatten und tauchten daher für die Beklagte zu 1. unvermittelt auf. Die Beklagte zu 1. war durchaus in der Lage, wie die Fotos in der Beiakte zeigen (die Skizze ist nicht maßstabgerecht), innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke (§ 3 I 5 StVO) anzuhalten. Das hat sie offenbar auch getan. Mit einem so fehlerhaften Fahrverhalten des Klägers brauchte die Beklagte nicht zu rechnen.
Auch ein Verstoß gegen das in § 2 II StVO statuierte Rechtsfahrgebot kann der Beklagten zu 1. nicht angelastet werden. Die Beklagte hat bei ihrer Anhörung ausgesagt, sie sei vor dem Unfall nicht in der Mitte des Wirtschaftsweges, jedoch auch nicht auf dem Grünstreifen gefahren. Unmittelbar vor dem Unfall habe sie noch versucht, ein Stück nach rechts zu ziehen. Diese Aussage lässt sich mit der in der Ermittlungsakte dokumentierten Endstellung des Fahrzeuges in einen plausiblen Zusammenhang bringen. In diesem Verhalten der Beklagten zu 1. ist kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu erblicken. Vielmehr handelt es sich um ein bei einer schmalen Straße (3,30 m) völlig normales und verkehrsgerechtes Verhalten.
Zudem wäre es höchstwahrscheinlich in gleicher Weise zu dem Unfall gekommen, wenn die Beklagte zu 1. weiter rechts gefahren wäre, denn der Kläger ist etwa mittig auf das Fahrzeug geprallt. Bei einem Aufprall auf den noch weniger nachgiebigen Randbereich des PKW (Dachholm) wären möglicherweise noch schwerwiegendere Verletzungen entstanden.
Das Verschulden des Klägers ist jedoch nicht so groß, dass auch die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten dahinter zurücktreten würde. Wenn auch die Geschwindigkeitsüberschreitung in Kombination mit dem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ein durchaus schwerwiegender Verstoß gegen die Straßenverkehrsregeln ist, so ist doch zu berücksichtigen, dass der damals 15jährige Kläger noch über keine große Erfahrung im Straßenverkehr verfügte.
Das Gericht wäre wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn sich der Kläger nachweislich zum Unfallzeitpunkt bei dem Zeugen G angehängt gehabt hätte. Dies konnte jedoch, wie oben ausgeführt, nicht festgestellt werden.
Somit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass zu Lasten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr ins Gewicht fällt, die hier mit 25 % angesetzt wird. Diesen Ansatz hält das Gericht für angemessen, weil hier ein PKW und ein Fahrrad an dem Unfall beteiligt waren und daher die Betriebsgefahr im Verhältnis etwas höher ausfällt als wenn es sich um einen Unfall mit zwei Kraftfahrzeugen handelt.
II.
Hinsichtlich der Anspruchshöhe gilt Folgendes:
1.
Das Gericht hält unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € für angemessen und hat deshalb darauf erkannt.
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger neben den problemlos verheilten Schnittwunden durch die komplizierte Fraktur der Schulter eine langfristige, schmerzhafte und stark beeinträchtigende Verletzung davon getragen hat. Diese Verletzung begleitet ihn, wenn auch mit abnehmender Tendenz, bis heute. Zunächst musste er sich einem zehntägigen stationären Krankenhausaufenthalt und bis zum 18.11.2005 regelmäßigen krankengymnastischen Behandlungen unterziehen. Dadurch konnte er einen Familienurlaub in der Türkei nicht wahrnehmen. Diese Tatsache zeigt beispielhaft, dass er durch die Notwendigkeit der regelmäßigen Behandlung in seiner Alltagsgestaltung durchaus eingeschränkt war. Aus dem Bericht des Dr. N vom 18.9.2006 (Bl. 23 ff d. A.) geht hervor, dass der Kläger auch ein Jahr nach dem Unfall noch nachts aufwachte, weil er auf der Schulter auf Dauer nicht liegen konnte, ein Taubheitsgefühl im Narbenbereich verspürte, in den Bewegungen im rechten Schultergelenk deutlich eingeschränkt war, was sich darin äußerte, dass er keine Hochschränke beschicken oder Überkopfarbeiten ausführen konnte und Probleme bei der Körperpflege hatte. Ferner konnte er mit dem rechten Arm keine schweren Lasten tragen.
In seiner Anhörung hat der Kläger glaubhaft angegeben, dass er Überkopfarbeiten zwar inzwischen schmerzfrei ausführen könne, jedoch nur für sehr kurze Zeit. Er absolviere zur Zeit ein Praktikum bei der RWE, bei dem vorwiegend verschiedene handwerkliche Tätigkeiten wie Feilen und Löten gefragt seien. Wenn er etwa 15 Minuten gefeilt habe, beginne die Schulter weh zu tun. Da er Rechtshänder sei, könne er solche Arbeiten nur in begrenztem Umfang mit der linken Hand ausführen. Er habe es zwar versucht, aber es habe nicht richtig funktioniert. Der Kläger machte einen sehr offenen und ehrlichen Eindruck und zeigte keinerlei Tendenz zu übertreiben, sodass die Kammer von der Richtigkeit seiner Angaben, auch gegenüber Dr. N, überzeugt ist.
Danach steht für das Gericht fest, dass der Kläger nicht so ohne Weiteres einen von ihm angestrebten handwerklichen Beruf ergreifen können wird, wie das vor dem Unfall möglich gewesen wäre. Diese Tatsache ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ebenfalls zu berücksichtigen. Hier greift auch die Schadenminderungspflicht nicht ein, weil hier allein die Tatsache abgegolten wird, dass sich der Kläger überhaupt mit der Frage befassen muss, wie der Schaden am besten gemindert werden kann.
Was seine sportlichen Aktivitäten angeht, so hat der Kläger glaubhaft erklärt, dass er heute nur noch Brustschwimmen könne. Im Freistil bekomme er nach etwa 50 m Schmerzen. Deshalb sei er auch aus der DLRG, wo er vor dem Unfall etwa zwei mal in der Woche geschwommen sei, ausgetreten und konzentriere sich nunmehr auf das Fußballspielen. Insofern scheint er im sportlichen Bereich für die erlittenen Einschränkungen zum Teil einen Ausgleich gefunden zu haben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Kläger bei dem Unfall eine schon für sich genommen schwere Verletzung zugezogen hat, durch die er in vielen verschiedenen Lebensbereichen zunächst deutlich eingeschränkt war und dies teilweise nicht mehr, teilweise bis heute aber, wenn auch in deutlich geringerem Umfang, immer noch ist.
Andererseits konnte aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagten nur aufgrund der Betriebsgefahr des PKW haften und der Unfall auf dem eigenen Verschulden des Klägers beruht.
Unter Abwägung aller Umstände erschien der Kammer ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € angemessen. Mit diesem Betrag sind auch die immateriellen Zukunftsschäden, soweit sie heute absehbar sind, abgegolten.
2.
Zu den ersatzfähigen materiellen Schäden gehört zum einen die Auslagenpauschale, die mit 25,00 € in angemessener Höhe angesetzt ist, der Kleiderschaden in unstreitiger Höhe von 160,00 € und die Fahrtkosten, die der Höhe nach unstreitig 208,20 € betragen. Diese Fahrtkosten sind auch ersatzfähig, weil die Erstattung einer Pauschale es nicht ausschließt, dass dezidiert dargelegte Fahrtkosten zusätzlich erstattet werden.
In der Addition ergibt sich damit aus den Posten der Pauschale, der Fahrtkosten und des Kleiderschadens ein Betrag von 393,20 €, von dem unter Berücksichtigung der ermittelten Quote von 25% ein Betrag von 98,30 € zuzusprechen war.
Erstattungsfähig sind ebenfalls die nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren für den Zivilprozess in einer Höhe von 313,86 €. Das ergibt sich dem Grunde nach daraus, dass ein Schadensersatzanspruch auch die Kosten erfasst, die zu seiner Durchsetzung erforderlich sind. Dazu gehören auch die Rechtsanwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich ist, was hier aufgrund des Ausmaßes der Schäden der Fall ist.
Der Höhe nach berechnen sie sich auf der Grundlage des hier erstattungsfähigen Gegenstandswertes von 5.098,30 €. Es war hier lediglich die Hälfte einer 1,3fachen, also eine 0,65fache Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen, denn es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass hier ein Fall vorliegt, der in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit stellte. Die Tätigkeiten, mit denen dies hier begründet werden soll, wie etwa das Führen umfangreichen Schriftverkehrs mit der Versicherung, das Befragen von Zeugen und das Auswerten von Gutachten gehören zu den üblichen anwaltlichen Tätigkeiten, die bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls anfallen.
Nicht ersatzfähig sind die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass sich der Kläger zur Wahrnehmung seiner Interessen im Ermittlungsverfahren anwaltlicher Hilfe bedient hat, weil solche Schäden außerhalb des Schutzzweckes der hier verletzten Normen liegen. Die Kosten für die Interessenwahrnehmung in einem Ermittlungsverfahren erwachsen nämlich nicht aus einer Verletzung der dort geschützten Rechtsgüter, namentlich des Körpers und der Gesundheit, sondern daraus, dass sich die Ermittlungsbehörde wegen der Unfallbeteiligung zur Aufnahme von Ermittlungen entschlossen hatte. Hierbei handelt es sich um ein Lebensrisiko, das jeden treffen kann.
Auf die Hauptforderung waren ab dem 2.12.2005 Zinsen nach §§ 288 I, 286 I 1 zuzusprechen, weil der Kläger die Beklagten mit anwaltlichem Faxschreiben von diesem Datum aufgefordert hat, nunmehr eine Abschlagszahlung zu leisten und sie damit in Verzug gesetzt hat. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2 BGB.
III.
Den Feststellungsantrag hat die Kammer nach den Gesamtumständen so ausgelegt, dass dieser sich, ebenfalls wie die anderen Ansprüche, nur auf eine Quote von 75% bezieht. Dieser Feststellungsantrag ist in der festgestellten Quote von 25% begründet, weil damit gerechnet werden muss, dass aufgrund des Unfalls noch Folgeschäden entstehen können.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.