Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fonds abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen der Vermittlung einer Fondsbeteiligung. Das Landgericht weist die Klage ab, weil der Anspruch bereits verjährt ist und dem Zedenten der Emissionsprospekt mit umfassenden Risikoangaben übergeben wurde. Ferner kommt ein anspruchsausschließendes Mitverschulden oder grob fahrlässige Unkenntnis in Betracht. Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht als unbegründet abgewiesen; Anspruch wegen Verjährung nicht durchsetzbar
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung unterliegen der durch Art. 229 § 6 EGBGB geregelten Übergangsregel und sind wegen der Verkürzung der Verjährungsfrist durch die Schuldrechtsreform innerhalb der dort bestimmten Frist zu beurteilen.
Die dreijährige Verjährungsfrist nach der Übergangsregel beginnt unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers (kenntnisunabhängiger Fristbeginn bei Anwendung von Art. 229 § 6 EGBGB).
Für den Fristbeginn nach § 199 BGB ist maßgeblich, wann der Geschädigte unter Inanspruchnahme rechtlicher Beratung die Ersatzpflicht einer bestimmten Person erkennen konnte; grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Die Übergabe eines ausführlichen Emissionsprospekts, der die unternehmerischen Risiken deutlich darstellt, kann eine Haftung des Vermittlers wegen unterlassener Aufklärung über die Risiken ausschließen und auf ein Mitverschulden des Anlegers hinweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb von Anteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds "F".
Der Zedent, der Ehemann der Klägerin, führte im Jahr 1999 mit einem Mitarbeiter der Beklagten namens G auf Grund eines von diesem getätigten Anrufs ein Beratungsgespräch über eine Optimierung der finanziellen Anlagen im Hinblick auf Steuervorteile und die Altersvorsorge. Die Einzelheiten der geführten Gespräche sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls zeichnete der Zedent am 07.08.1999 auf Empfehlung des Zeugen G eine Beteiligung in Höhe von 50.000,- DM. Vor Zeichnung der Beteiligung erhielt der Zedent den Emissionsprospekt. Dieser weist auf Seite 1 auf die unternehmerischen Risiken der Beteiligung hin und verweist auf das Kapitel "Risiken der Beteiligung", in welchem die einzelnen Risiken des Fonds ausführlich auf 5 Seiten dargestellt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Prospektes (Anlage 17 zum Schriftsatz vom 27.11.2006, Bl. 139) Bezug genommen.
In der Beitrittserklärung des Zedenten heißt es: "Den Prospektinhalt habe ich vollinhaltlich zur Kenntnis genommen." Ferner wurde der Zedent auf sein Widerrufsrecht hingewiesen.
Der Zedent tätigte seine Einlage. In der Folge geriet der F in Insolvenz.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, da der Zeuge G als Erfüllungsgehilfe der Beklagten seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt habe. Der Zeuge habe eine Ausschüttung von 7 % p.a. als sicher prognostiziert und nicht darauf hingewiesen, dass Ausschüttungen geringer ausfallen könnten. Er habe keinen Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes der Einlage gegeben. Er habe die im Emissionsprospekt näher dargestellten weiteren unternehmerischen Risiken der Beteiligung nicht geschildert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die durch die Fondsbeteiligung realisierten Steuervorteile im Rahmen des Schadensersatzes als anrechenbarer Vorteil unberücksichtigt bleiben müssten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.132,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.01.2006, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus der Beteiligung an der F1 in Höhe von nominell 25.564,59 € - #####, Anteils-Nr. 378 – zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.132,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.01.2006, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus der Beteiligung an der F1 in Höhe von nominell 25.564,59 € - #####, Anteils-Nr. 378 – zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, von der Zahlungsverpflichtung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.296,42 € gem. Kostennote vom 09.06.2006 freizustellen, sofern keine Anrechnung gem. Teil 3, Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG erfolgt (648,21 €).
- die Beklagten zu verurteilen, von der Zahlungsverpflichtung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.296,42 € gem. Kostennote vom 09.06.2006 freizustellen, sofern keine Anrechnung gem. Teil 3, Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG erfolgt (648,21 €).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Vortrag der Klägerin zur Anbahnung des Vertragsabschlusses und meint, der Tatsachenvortrag der Klägerin sei insoweit unsubstantiiert. Der Zedent habe den Emissionsprospekt schon vorher erhalten. Den Zeugen G treffe jedenfalls kein Verschulden, da die F-Gruppe im Jahre 1999 als seriös gegolten habe. Schließlich beruft sich die Beklagte hinsichtlich sämtlicher geltend gemachten Ansprüche auf die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz auf Grund einer positiven Vertragsverletzung bzw. culpa in contrahendo wegen einer unzureichenden oder fehlerhaften Anlageberatung bzw. -vermittlung.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Zeuge G seine Beratung- und Aufklärungspflichten verletzt hat, indem er es unterließ, auf die Risiken des Geschäfts hinzuseisen. Hiergegen spricht allerdings, dass der Zeuge G dem Zedenten den Emissionsprospekt übergab, in welchem die Risiken der Beteiligung umfassend und deutlich dargestellt sind.
Auch kann im Ergebnis offen bleiben, ob eine evtl. Pflichtverletzung des Zeugen ursächlich für den beim Zedenten eingetretenen Schaden ist oder ob den Zedenten ein anspruchsausschließendes Mitverschulden trifft. Letzteres könnte darin gesehen werden, dass der Zedent auch dann noch an dem abgeschlossenen Vertrag festhielt, als er unstreitig ausreichend Gelegenheit hatte, den Emissionsprospekt zu studieren. Hier wäre jedenfalls noch ein Widerruf des Vertrages möglich gewesen.
All dies kann jedoch offen bleiben, da ein evtl. Schadensersatzanspruch jedenfalls verjährt ist. Gem. § 195 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB ist mit dem 31.12.2004 Verjährung des Anspruchs eingetreten. Die ursprünglich geltende 30jährige Verjährungsfrist ist durch Inkrafttreten der Schuldrechtsreform auf 3 Jahre abgekürzt worden. Sie begann am 01.01.2002 zu laufen und endete mithin zum 31.12.2004. Damit wurde die streitgegenständliche Klage nach Ablauf der Verjährungsfrist anhängig gemacht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für den Beginn der Verjährung nicht darauf an, wann der Zedent Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gem. § 199 Abs. 1 BGB hatte. Die Kammer folgt insoweit der zutreffenden Auffassung des 5. Zivilsenats des OLG I (WM 2006, 1477) und nimmt auf die ausführliche Begründung der angeführten Entscheidung Bezug. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig im Hinblick auf einen kenntnisunabhängigen Beginn der Verjährung. Raum für eine Analogie besteht nicht. Auch der Gesetzeszweck lässt keine andere Deutung zu.
Selbst wenn man den Beginn der Verjährung an eine Kenntnis des Zedenten knüpfen wollte, würde dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung führen. Gem. § 199 BGB ist die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis dann anzunehmen, wenn der Betroffene eine Kenntnis der Tatsachen hat, die bei richtiger Verknüpfung und rechtlicher Einordnung die Feststellung der Ersatzpflicht einer bestimmten Person erlauben. Unerheblich ist, inwieweit der Geschädigte die ihm bekannten Tatsachen zutreffend rechtlich einordnet (BGH NJW 1993, 2741). Dementsprechend ist im Hinblick auf die Kenntnis darauf abzustellen, ab wenn es dem Zedenten unter Inanspruchnahme rechtlicher Beratung möglich und zumutbar gewesen wäre, eine – wenn auch nicht risikolose – Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (BGHZ 122, 317). Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch maßgeblich darauf , die Angaben des Zeugen G hätten in krassem Widerspruch zu den im Emissionsprospekt dargestellten tatsächlichen Risiken gestanden. Der Zedent hatte jedoch bereits im August 1999 die Möglichkeit, den Emissionsprospekt zur Kenntnis zu nehmen. Hierzu wäre er auch verpflichtet gewesen. Er hätte folglich schon im August 1999 feststellen können und hat dies gegebenenfalls auch getan, ob die Angaben des Zeugen G unwahr waren. Sollte der Zedent den Prospekt nicht gelesen haben, läge eine grob fahrlässige Unkenntnis vor, die der Kenntnis gleichstünde. Er hätte mithin schon zu diesem Zeitpunkt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtlich feststellen lassen können. Auch der Schaden war im Zeitpunkt der Verfügung über die Fondeinlage eingetreten. Damit wären auch die Voraussetzungen des § 199 BGB erfüllt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.