Themis
Anmelden
Landgericht Münster·12 O 541/13·12.10.2014

Negativfeststellung: Keine Vergütung für nicht beauftragte Sachverständigentätigkeiten

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass dem Beklagten aus einer Rechnung für nach dem Kurzgutachten liegende Tätigkeiten kein weiterer Vergütungsanspruch zustehe. Streitpunkt war, ob nach dem schriftlichen Auftrag zur kursorischen Aktenprüfung ein vergütungspflichtiger Folgeauftrag (auch konkludent) erteilt wurde. Das Landgericht bejahte Zulässigkeit, insbesondere Zuständigkeit und Feststellungsinteresse, und verneinte entgegenstehende Rechtskraft. In der Sache stellte es mangels nachgewiesener Beauftragung und mangels feststellbarer Entgeltabrede das Nichtbestehen der Forderung (38.592,76 €) fest.

Ausgang: Negativer Feststellungsklage stattgegeben; geltend gemachte Sachverständigenforderung in Höhe von 38.592,76 € besteht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der negativen Feststellungsklage bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Ort, an dem eine entsprechende Leistungsklage zulässig wäre; maßgeblich ist insbesondere der allgemeine Gerichtsstand des Anspruchsgegners.

2

Ein Feststellungsinteresse besteht bereits dann, wenn sich der Anspruchsgegner des Anspruchs berühmt, auch wenn er die Geltendmachung von weiteren Umständen (etwa Gegenansprüchen) abhängig macht.

3

Vorarbeiten, die typischerweise der Akquisition eines (weiteren) Auftrags dienen, sind grundsätzlich nicht gesondert vergütungspflichtig, wenn später ein Vertrag geschlossen wird und die Vorarbeiten regelmäßig von der vereinbarten Vergütung umfasst sind.

4

Für einen Vergütungsanspruch wegen weiterer Tätigkeiten trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine (ausdrückliche oder konkludente) Beauftragung und eine Entgeltlichkeit; besondere Umstände können gegen die Annahme einer Vergütungspflicht sprechen.

5

Beruft sich der Anspruchsteller auf die Fortgeltung eines ursprünglichen Vertragsmodells für Folgearbeiten, hat er dessen Voraussetzungen und Fälligkeitsregelungen gegen sich gelten zu lassen.

Relevante Normen
§ 321 ZPO§ 632§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 und 2 ZPO

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger aus seiner Rechnung vom 07.04.2011 für den Leistungszeitraum am 10.06.2010 sowie zwischen dem 16.06.2010, 17:00 Uhr und dem 05.03.2011, 16:25 Uhr keine Forderung in Höhe von 38.592,76 € zusteht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Beklagte beauftragte den Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, mit verschiedenen Mandaten, die im Wesentlichen im medienrechtlichen Bereich fußten.

3

Nach einem Flugunfall mit zwei Toten, der sich am 00.00.2010 bei A. ereignet hatte, beauftragte der Kläger den Beklagten, der als Luftfahrtsachverständiger tätig war, mit Vertrag vom 00.00.2010 (K7 Bl. 89) mit der „kursorischen Prüfung der Ermittlungsergebnisse der Polizei/Staatsanwaltschaft anhand der übermittelten Strafermittlungsakte SAZ.: Aktenzeichen entfernt […], ob eine ordnungsgemäße Spurensicherung am Unfallort durchgeführt wurde.“  Weiter heißt es: „[…], um rechtlich prüfen zu können, ob eine Beauftragung des Sachverständigen aus Sicht des Auftraggebers als sinnvoll erachtet wird.“

4

Am 00.6.2010 ließ der Beklagte dem Kläger die Ergebnisse seiner Tätigkeit zukommen. Es handelte sich dabei um ein dreiseitiges Kurzgutachten.

5

Der Beklagte erstellte die Rechnung vom 7.4.2011 über 46.326,98 EUR (K1, Bl. 57 d. A.) nebst Anlage (K2, 58) sowie einem Stundenblatt über die Arbeiten bzgl. der Strafermittlungsakte v. 15.06.2010 bis 16.06, 12.23 Uhr (K3, Bl. 60).

6

In einem vor dem Landgericht B. Az Aktenzeichen entfernt geführten Verfahren beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die vorbezeichnete Rechnung, festzustellen, dass dem Beklagten gegen ihn keine Forderung zusteht die einen Betrag von 6220 EUR übersteigt.

7

Das Landgericht B. gab mit Urteil v. 00.00.2012 (K4 Bl. 65) der Klage insoweit statt, als festgestellt wurde, dass dem Beklagten gegen den Kläger aus dem Vertrag vom 00.00.2010 keine Forderung zusteht, die einen Betrag von 6220 EUR übersteigt. Zur Begründung verwies das LG B. darauf, dass allenfalls 18 Stunden für die Bearbeitung des Gutachtens erforderlich waren und sich aufgrund des vereinbarten Stundensatzes ein Betrag von 6.220,00 € ergebe. Das Gericht legte den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass nur das Nichtbestehen von Ansprüchen aus dem Vertrag v. 00.00.2010 von diesem bei seiner Antragsformulierung gemeint gewesen war. Gegen das Urteil legte der Kläger keine Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger sein Klage insoweit zurück, als er nur noch Feststellung begehrte, dass dem Beklagten gegen den Kläger aus dem Vertrag vom 00.00.2010 keine Forderung zusteht, die einen Betrag von 6.384,35 EUR übersteigt. Auch der Beklagte nahm in der Verhandlung die von ihm eingelegte Berufung zurück (vgl. Protokoll v. 04.07.2013, K5 Bl. 73).

8

Der Kläger machte verschiedene eigene Honoraransprüche ggü. dem Beklagten gerichtlich geltend, in denen der Beklagte teilweise eine Aufrechnung geltend macht.

9

Das Landgericht B. wies mit Urteil vom 00.00.2012 (Aktenzeichen entfernt, Anlage K 6, Bl. 77 ff. d. A.) die Aufrechnung des Beklagten rechtskräftig zurück. Der Beklagte erklärte in diesem Verfahren die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen des kursorischen Gutachtens.

10

Das OLG Köln hielt im Urteil vom 00.01.2013 (Aktenzeichen entfernt, Anlage K 14, Bl. 327 d. A.) die Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 2.970,83 € für begründet. Auch hier betrafen die aufgerechneten Forderungen das kursorische Gutachten.

11

Weitere Verfahren, in denen eine rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche des Beklagten ergingen, wurden von den Parteien nicht dargelegt.

12

Der Kläger behauptet, eine weitere Beauftragung des Beklagten sei nicht erfolgt. Es sei kein Vertrag über die streitgegenständlichen Ansprüche zustande gekommen; es sei keine vergütungspflichtige Tätigkeit vereinbart worden. Bei den vom Beklagten behaupteten Tätigkeiten handele es sich um aufgedrängte Gefälligkeiten. Die angebotenen Ratschläge des Beklagten hätten dem Imponiergehabe des Beklagten und der Akquisition von Aufträgen, auch bei Dritten, (Gutachtenerstellung) gedient. Der Beklagte habe den Kläger als seinen Hausanwalt gewinnen wollen und habe dafür Arbeitsproben abgeliefert. Soweit Formulierungen für Dienstaufsichtsbeschwerden betroffen seien, hätte der Kläger diese auch alleine anfertigen können.

13

Der Kläger beantragt,

14

festzustellen, dass dem Beklagten gegen ihn aus seiner Rechnung vom 07.04.2011 für den Leistungszeitraum am 00.00.2010 sowie zwischen dem 00.00.2010, 17:00 Uhr und dem 00.00.2011, 16:25 Uhr keine Forderung in Höhe von 38.592,76 € zusteht.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

18

Er meint, es bestehe eine anderweitige Rechtshängigkeit, da die Rechtshängigkeit am Landgericht B. fortbestehe. Ein Feststellungsinteresse liege nicht vor, weil der Beklagte sich nur in Höhe eventueller Gegenansprüche des Beklagten der Forderungen berühmt.

19

Es habe eine weitere Beauftragung durch den Kläger stattgefunden. Insoweit bestehe ein Vertrag. Er habe deswegen die in der Rechnung aufgelisteten Tätigkeiten erbracht. Für den Vortrag des Beklagten hinsichtlich seiner Tätigkeiten wird Bezug genommen auf die schriftsätzlichen Ausführungen, und zwar

20

für den 00.00.2010 auf Seite 10 ff. der Klageerwiderung (Bl. 161 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 13 ff. der Klageerwiderung (Bl. 164 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 18 ff. der Klageerwiderung (Bl. 169 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 22 ff. der Klageerwiderung (Bl. 173 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 23 ff. der Klageerwiderung (Bl. 174 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 26 ff. der Klageerwiderung (Bl. 177 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 30 ff. der Klageerwiderung (Bl. 181 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 32 ff. der Klageerwiderung (Bl. 183 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 34 ff. der Klageerwiderung (Bl. 185 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 39 ff. der Klageerwiderung (Bl. 190 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 43 ff. der Klageerwiderung (Bl. 194 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 45 ff. der Klageerwiderung (Bl. 196 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 46 ff. der Klageerwiderung (Bl. 197 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 47 ff. der Klageerwiderung (Bl. 198 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 49 ff. der Klageerwiderung (Bl. 200 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 50 ff. der Klageerwiderung (Bl. 201 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 53 ff. der Klageerwiderung (Bl. 204 ff. d. A.),für den 00.00.2010 auf Seite 55 ff. der Klageerwiderung (Bl. 206 ff. d. A.),für den 00.00.2011 auf Seite 57 ff. der Klageerwiderung (Bl. 208 ff. d. A.) undfür den 00.00.2011 bis 05.03.2011 auf Seite 58 ff. der Klageerwiderung (Bl. 209 ff. d. A.).

21

Hinsichtlich der vom Beklagten dargelegten Tätigkeiten bestreitet der Kläger die im Stundenblatt angegebenen Leistungen, insbesondere die angefallene Stundenanzahl und den Zeitpunkt der Arbeiten. Zu bestimmten angegebenen Zeiten habe sich der Beklagte mit dem Zeugen P. unterhalten, so dass es Überschneidungen gebe. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags zu den einzelnen Tagen auf die Seiten 11 ff. des Schriftsatzes vom 09.07.2014 (Bl. 274 d. A.) Bezug genommen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig und begründet.

25

I.

26

Das angerufene Gericht ist insbesondere örtlich zuständig. Gerichtsstand für die negative Feststellungsklage ist dort, wo eine Leistungsklage zulässige wäre. Eine solche Leistungsklage des Beklagten wäre auch am Landgericht Münster zulässig, da der Kläger hier seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

27

Es besteht auch keine entgegenstehende Rechtskraft.

28

Das Urteil des Landgerichts B. (Aktenzeichen entfernt) betraf hinsichtlich der Aufrechnung eine nicht streitgegenständliche Forderung bezüglich der Gutachtenerstattung; dies lässt sich insbesondere aus Seite 12 des Urteils entnehmen.

29

Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen entfernt) betraf hinsichtlich der Aufrechnung eine nicht streitgegenständliche Forderung, welche die Erstellung des kursorischen Gutachtens betraf.

30

Auch das Verfahren Landgericht B. (Aktenzeichen entfernt) betraf nur die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen bezüglich der kursorischen Gutachtenerstattung. Soweit in diesem Verfahren möglicherweise Ansprüche übergangen worden sind, ist die Rechtshängigkeit nach Ablauf der Frist des § 321 ZPO entfallen (Zöller-Vollkommer, 30. Auflage, § 321, Rn. 5).

31

Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte sich des Bestehens der Forderungen berühmt, auch wenn er dieses insoweit einschränkt, als er sich die Geltendmachung in Abhängigkeit davon vorbehält, inwieweit der Kläger selbst Ansprüche geltend macht.

32

II.

33

Die Klage ist unbegründet.

34

Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger für den im Klageantrag genannten Zeitraum keine Ansprüche auf Zahlung in Höhe von 38.592,76 €.

35

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat Ansprüche auf Zahlung gegenüber dem Beklagten aufgrund der von ihm behaupteten Tätigkeiten weder dargelegt noch unter Beweis gestellt.

36

Für die Tätigkeiten vor Abschluss des Auftrags zum 15.06.2010 (der nicht streitgegenständlich ist) sind diese als Vorarbeiten schon grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Wird ein Vertrag abgeschlossen, so werden die Vorarbeiten in der Regel durch die vereinbarte Vergütung gedeckt (Palandt-Sprau, 72. Auflage 2013, § 632, Rn. 10). Vorarbeiten werden überwiegend im eigenen Interesse zur Akquisition eines Auftrags erbracht (Palandt-Sprau, a.a.O.).

37

Auch hinsichtlich der nach Abschluss des Auftrags (Übersendung des Kurz-Gutachtens) erbrachten (behaupteten) Tätigkeiten ist eine Beauftragung nicht feststellbar. Das Gericht verkennt hierbei zunächst nicht, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ein freiberuflicher Unternehmer Arbeiten nur gegen Entgelt erbringt. Gleichwohl sind hier die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, aufgrund derer das Gericht davon ausgeht, dass eine solche Vergütungspflicht nicht besteht.

38

Die Parteien haben zunächst einen schriftlichen Auftrag über das Kurz-Gutachten vereinbart (Anlage K 7, Bl. 89 d. A.). Diese kursorische Prüfung sollte gerade der Prüfung dienen, ob eine Beauftragung des Sachverständigen als sinnvoll erachtet wird (vgl. Wortlaut der Vereinbarung). Ein solcher Folgeauftrag, der angesichts des schriftlich fixierten Vertrags und der Schriftformklausel auch eher (aber nicht zwingend) schriftlich zu erwarten gewesen war, ist nach Ansicht des Gerichts nicht feststellbar.

39

Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich davon ausgehend aus einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Korrespondenz, dass sich beide Parteien offensichtlich Mandate bzw. Folgeaufträge versprachen und dabei auch in eigenem Interesse zur Akquisition handelten und damit die Vereinbarung einer Entgeltlichkeit nicht feststellbar ist.

40

Die vom Beklagten vorgelegten Chat-Mitschnitte vermitteln eher den Eindruck, dass noch keine Entscheidung hinsichtlich eines richtigen Gutachtens gefallen war und insoweit weiter ein Entscheidungsprozess lief. Geht man hiervon aus, sind die Erklärungen des Klägers, dass der Beklagte seine Tätigkeiten auch zur Akquisition und in der Erwartung eines Folgeauftrags erbracht habe, nachvollziehbar.

41

Dies lässt sich auch an bestimmten Stellen der Chat-Konversation nachvollziehen. So regte der Beklagte selbst am 00.00.2010 um 15:53 Uhr an, dass der Kläger Herrn K. fragen sollte, ob dieser einen Sachverständigen einschalten wolle, der die Unterlagen einsehen und das Wrack besichtigen könne (Bl. 193 d. A.). Auch das Schreiben, das an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen geschickt werden sollte und bei dem der Beklagte mitwirkte, hatte einen Passus, wonach eine Dienstanweisung angeregt wurde, nach der bei Flugunfällen die Staatsanwaltschaften angewiesen sein sollten, in jedem Fall einen Sachverständigen beizuziehen (vgl. Bl. 206 d. A., Eintrag des Klägers vom 00.00.2010, 15:39 Uhr).

42

Hierbei ist weiter hervorzuheben, dass ausdrücklich zwischen den Parteien nach Abschluss des ersten Auftrages nicht ausdrücklich über eine Vergütungspflicht gesprochen wurde. Jedenfalls hat der Beklagte die von ihm behaupteten mündlichen ausdrücklichen Beauftragungen durch den Kläger nicht bewiesen.

43

Auch die vom Beklagten vorgelegte Email (Anlage B 22) vom 00.00.2010 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Kläger in dieser Email von einer Verrechnung mit Ansprüchen wegen gutachterlicher Tätigkeit spricht, kann er hierbei auch die Ansprüche wegen des beauftragten Kurz-Gutachtens gemeint haben.

44

Gegen eine Vergütungspflicht spricht auch, dass der Beklagte teilweise Tätigkeiten erbringt, die – bei Unterstellung einer Vergütungspflicht – für den Kläger angesichts der im Verhältnis zu seiner Mandantschaft entstehenden Gebühren völlig unverhältnismäßig wären; dies gilt insbesondere für die Erstellung von Textbausteinen für Anschreiben.

45

Selbst wenn man von einer konkludent vereinbarten Vergütungspflicht ausgehen würde, wäre zu berücksichtigen, dass der Beklagte hinsichtlich der Vergütungshöhe auch von einer Fortgeltung des ursprünglichen Vertrages ausgeht. In diesem Fall müsste er aber auch die anderen Inhalte des Vertrages gegen sich gelten lassen. Dann wären die Ansprüche indes nicht fällig, da nicht ersichtlich ist, dass die Ergebnisse nicht nur im internen Gebrauch im Sinne der Ziffer 15.1 verwendet wurden.

46

Sind demnach keine Ansprüche des Beklagten feststellbar, belaufen sich die für den im Klageantrag genannten Zeiträume vom Beklagten in seiner Rechnung veranschlagten Ansprüche (mindestens) auf den im Klageantrag genannten Betrag. Die vom Beklagten für den 00. und teilweise 00.00.2010 geltend gemachten Forderungen (Stunden und Materialkosten) betragen 6.076,13 € netto, so dass für den streitgegenständlichen übrigen Zeitraum vom Beklagten 39.096,41 € brutto in Rechnung gestellt wurden.

47

III.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

49

IV.

50

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.