Klage wegen Gasexplosion an Nachbaryacht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz für die Beschädigung seiner Yacht nach einer Gasexplosion an einer benachbarten Yacht des Beklagten. Streitpunkt ist, ob der Beklagte die Explosion schuldhaft durch Manipulation oder mangelhafte Wartung verursacht hat. Das Landgericht weist die Klage als unbegründet ab, weil Verschulden und kausale Verursachung nicht nachgewiesen sind; Zeugenaussagen und das Gutachten lassen auch alternative Entstehungsursachen zu.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Gasexplosion als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Geschädigte das schuldhafte Verhalten des Schädigers und die kausale Verursachung des Schadens beweist; die volle Beweislast liegt beim Kläger.
Eine Äußerung unter dem unmittelbaren Eindruck eines Unfalls begründet nicht ohne weiteres ein Schuldanerkenntnis, wenn sie auch als Ausdruck der Schock- oder Bedauernsituation verstanden werden kann.
Das Vorhandensein einer nach der Explosion gelösten Verschraubung ist nicht zwingend Indiz für eine zuvor vom Betreiber verursachte Manipulation; eine Explosion kann mechanisch Verbindungen lösen.
Für die Annahme eines Anscheinsbeweises muss ein typischer, nach Lebenserfahrung regelmäßig auftretender Geschehensablauf feststehen; fehlt ein solcher Erfahrungssatz, erfolgt keine Beweislastumkehr.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Explosionsunfall vom ##.##.2003 im H Yachthafen geltend.
Der Kläger ist Eigentümer der Yacht „N“, die an dem Tag neben der Yacht des Beklagten, „J“, aufgebockt stand. Der Beklagte war in der Nacht vor dem Vorfall auf seinem Schiff, um es winterfest zu machen. Am Morgen des ##.##.2003 stellte der Beklagte die an Bord befindliche Kaffeemaschine an und ein Schaltfunke verursachte eine Gasexplosion, bei der der Beklagte selbst erhebliche Verletzungen davon trug und unter anderem das Schiff des Klägers erheblich beschädigt wurde. Der Beklagte wurde von dem Zeugen T1 aufgefunden. Die anschließende Besichtigung durch einen von der Versicherung des Beklagten beauftragten Gutachter ergab u. a. auch, dass an der Gasleitung eine Verschraubung lose war und die beiden Gasflaschen entleert waren. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen ihm entstandenen Schaden von insgesamt 10.479,41 € geltend. Wegen der Einzelheiten der Schadenspositionen wird auf die Aufstellung des Klägers (Bl. 10, 11 d. A.) verwiesen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich am Tag vor der Explosion an der Gasanlage des Bootes „zu schaffen gemacht“. Insbesondere sei nicht möglich, dass sich die Verschraubungen während der Explosion gelöst hätten, da es sich insoweit um Drehbewegungen handele. Es sei auch nicht möglich, dass schon vor dem Tag der Explosion Undichtigkeiten an der Gasanlage bestanden hätten, sonst hätte es nach Ansicht des Klägers bereits am Tag vorher eine Explosion geben müssen. Er behauptet darüber hinaus, der Beklagte habe die Gasanlage nicht regelmäßig ordnungsgemäß gewartet. Ferner habe der Beklagte unmittelbar nach der Explosion mehrfach dem Zeugen T1 gegenüber gesagt, dass er „Scheiße gebaut“ habe.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.479,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (09.11.2004) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, selbst wenn er sich mit den vom Kläger behaupteten Worten nach der Explosion geäußert habe, sei dies nicht als Schuldanerkenntnis zu werten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen T1 und durch schriftliches Gutachten des Sachverständigen T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.01.2005 (Bl. 46 – 51 d. A.) und das Sachverständigengutachten (Bl. 119 – 131 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten. Danach hat derjenige, der schuldhaft fremdes Eigentum verletzt, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass der Beklagte die Explosion und die daraus resultierende Beschädigung des Boots des Klägers schuldhaft verursacht hat.
Der Kläger hat zunächst nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Explosion durch Arbeiten an der Gasanlage am Vortrag herbeigeführt hat. Der hierzu befragte Zeuge T1 konnte dies nicht bestätigen. Er habe zwar Hammergeräusche gehört in der Nähe seines eigenen Bootes. Er habe aber nicht gesehen, ob der Beklagte sich an der Gasheizung zu schaffen gemacht habe. Vielmehr seien entsprechende Vermutungen nur ein Gerücht im Hafen gewesen. Die Aussage des Beklagten unter dem unmittelbaren Eindruck der Explosion, er habe „Scheiße gebaut“, konnte der Zeuge T1 zwar glaubhaft bestätigen. Die Aussage lässt aber nicht den Schluss auf ein Schuldanerkenntnis des Beklagten zu. Insbesondere die Schocksituation lässt die Aussage nicht als bewusstes Eingeständnis einer vorherigen Beschädigung oder Manipulation an der Gasanlage des Schiffes Handelns erscheinen. Der Satz konnte vielmehr ebenso verdeutlichen, dass der Beklagte seine unmittelbare Verursachung durch das Einschalten der Kaffeemaschine meinte. Das bloße Einschalten der Kaffeemaschine stellt aber noch kein schuldhaftes Verhalten des Beklagten dar.
Auch hat der Kläger nicht beweisen können, dass die Undichtigkeiten an der Gasanlage zwingend erst während der Zeit des Aufenthalts des Beklagten seit dem Vortag entstanden sind. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass das Gasgemisch sich auch schon vorher – auf dem Boden – ausgebreitet haben könnte, und es erst im Lauf der Nacht zu der explosiven Konzentration in Höhe der Kaffeemaschine gekommen sein könnte.
Ferner ist auch nicht die unstreitige Tatsache, dass nach der Explosion eine Verschraubung der Gasanlage gelöst war, ein ausreichendes Indiz für eine Manipulation des Beklagten. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass sich die Verschraubung nicht durch die Explosion hat lösen können. Der Sachverständige T2 hat in seinem Gutachten geschildert, dass eine Verschraubung sich durchaus auch bei einer Explosion lösen kann. Bedenken gegen die Fachkompetenz des Sachverständigen ergeben sich nicht.
Eine andere Unfallursache, die zwingend auf ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten schließen würde, hat der Kläger ebenfalls nicht beweisen können. Der Sachverständige konnte die Ursache des Unfalls nicht mehr feststellen. Auch der Schluß von einer mangelhaften Wartung der Anlage auf ein ursächliches Fehlverhalten des Beklagten ist nicht möglich. Der Sachverständige hat aus seiner sachkundigen Erfahrung berichten können, dass selbst bei ordnungsgemäßer Wartung Explosionen vorkommen, eine Explosion daher auch für diesen Fall nicht ausgeschlossen ist. Das Gericht war daher nicht gehalten, die Frage der ordnungsgemäßen Wartung durch den hierzu benannten Zeugen aufzuklären.
Die volle Beweislast für das Verhalten und das Verschulden des Beklagten trägt der Kläger. Es trifft entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu, dass hier bereits ein Anscheinsbeweis für den Kläger spricht und der Beklagte gehalten wäre, diese Vermutung zu erschüttern Für die Annahme eines Anscheinsbeweises muss ein typischer Geschehensablauf feststehen, bei dem nach der Lebenserfahrung auf die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Das Geschehen muss auf den ersten Blick einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster entsprechen /vgl. Zöller/Greger, 24. Aufl., Vor § 284 Rn. 29). Die Explosion auf dem Schiff des Beklagten ist noch nicht geeignet, den Schluss auf ein typischerweise auf den Beklagten zurückzuführendes und insbesondere schuldhaftes Verhalten zu ziehen. Wie der Sachverständige nachvollziehbar geschildert hat, ist die konkrete Ursache gerade nicht mehr auswertbar. Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Sachverständige nicht aus, dass die möglichen Ursachen sämtlich auf ein Fehlverhalten des Nutzers der Anlage zurückzuführen wären. Der Sachverständige hat erklärt, dass oft Undichtigkeiten zwischen Flaschenventil und Druckregleranschluss nach einem Flaschenwechsel oder auch Schäden an Anschlüssen oder Leitungsverbindungsstellen die Ursache sind. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass es gerade der Schiffseigner war, der diese Ursachen gesetzt hat, und auch nicht, dass dieser dann fahrlässig gehandelt hat. Es entspricht daher nicht einem Erfahrungssatz, dass die Explosion durch ein (schuldhaftes) Verhalten des Beklagten verursacht wurde.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.