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Landgericht Münster·12 O 359/15·05.09.2016

Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO: Hilfsweiser Unterlassungsantrag zu AGB-Vergütungsvereinbarungen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Berichtigung des Urteils, weil in der mündlichen Verhandlung hilfsweise ein Unterlassungsantrag gestellt worden war, der im Tatbestand fehlte. Die Kammer berichtigte das Urteil gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, da die Unrichtigkeit aus den zugänglichen Prozessakten und dem Sitzungsprotokoll offen ersichtlich war. Die Berichtigung nahm den hilfsweisen Unterlassungsantrag in den Tatbestand auf. Eine materielle Neubeurteilung erfolgte nicht.

Ausgang: Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO: Hilfsweiser Unterlassungsantrag in den Tatbestand aufgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn die Unrichtigkeit offen zutage liegt und sich für die Parteien aus den ohne weiteres zugänglichen Informationsquellen (insbesondere Prozessakten und Sitzungsprotokollen) nachvollziehen lässt.

2

Offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn der im Urteil wiedergegebene Tatbestand von den in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellten Anträgen abweicht und dies anhand der Verhandlungsniederschrift ersichtlich ist.

3

Ist in der mündlichen Verhandlung ein hilfsweiser Antrag gestellt worden, ist dieser in Tatbestand und gegebenenfalls Tenor des Urteils aufzunehmen, soweit die Unrichtigkeit offen erkennbar ist.

4

Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient der Richtigstellung des Urteilsinhalts entsprechend dem tatsächlichen Vortrag und ersetzt keine inhaltliche Neubewertung der Sache.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 10 GOZ§ 319 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13.07.2016 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Kläger zudem hilfsweise den Antrag stellte,

den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, künftig zu unterlassen, Verbrauchern Vergütungsvereinbarungen mit folgenden Formulierungen anzubieten

              a)

„Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom … an und überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von … EUR bis zum … auf untenstehendes Konto.

Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe.“

              b)

„Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom … an und verpflichte mich, beginnend ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Monat für die Dauer der Behandlung, höchstens jedoch über einen Zeitraum von 48 Monaten monatlich einen Betrag in Höhe von … EUR auf untenstehendes Konto zu entrichten.

Mit einer Abbuchung von meinem Konto bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass die vorstehenden Beträge Vorschüsse darstellen, soweit die Leistungen noch nicht erbracht und abgerechnet wurden, sowie Raten, wenn die Leistungen erbracht und abgerechnet wurden.

Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe.“

soweit die Formulierungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden.

Gründe

2

Das Urteil war aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO antragsgemäß zu berichtigen. Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn es für die Parteien aufgrund der ihnen ohne weiteres zugänglichen Informationsquellen (Prozessakten einschließlich der Sitzungsprotokolle) nachvollziehbar ist, dass das Urteil eine Unrichtigkeit aufweist (vgl. Musielak in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 319 Rn. 7). Vorliegend hat der Kläger ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 die Anträge gestellt wie in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2016. Dort war neben dem im Tatbestand aufgenommenen Hauptantrag der Hilfsantrag gestellt worden wie oben ausgeführt.