Radfahrer/PKW-Unfall: 75.000 DM Schmerzensgeld trotz 50 % Mitverschuldens
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall zwischen einem 14-jährigen Radfahrer und einem Pkw verlangte der Kläger Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden. Streitig war insbesondere, ob der Autofahrer zu schnell fuhr und der Unfall vermeidbar war sowie die Haftungsquote. Das LG Münster bejahte eine schuldhafte Geschwindigkeitsüberschreitung und verspätete Reaktion des Fahrers, nahm aber wegen Vorfahrtsverstoßes des Radfahrers ein Mitverschulden von 50 % an. Es sprach 75.000 DM Schmerzensgeld zu und stellte die anteilige Ersatzpflicht für zukünftige Schäden einschließlich weiterer Schmerzensgeldansprüche fest.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld zugesprochen und Ersatzpflicht für Zukunftsschäden (Quote 50 %) festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet und auf eine erkennbare Gefahrenlage nicht rechtzeitig reagiert, haftet aus Delikt und Halter-/Fahrerhaftung für die daraus verursachten Gesundheitsverletzungen.
Ein Unfall ist nicht „unabwendbar“ im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, wenn der Fahrer bei angepasster Geschwindigkeit und rechtzeitiger Bremsreaktion die Kollision hätte vermeiden können.
Verletzt ein Radfahrer beim Einfahren/Abbiegen die Vorfahrt eines bevorrechtigten Fahrzeugs, begründet dies regelmäßig ein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nach Art und Schwere der Verletzungen sowie den dauerhaften körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen; ein erhebliches Mitverschulden ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Ein Feststellungsantrag zu zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ist zulässig, wenn aufgrund der Verletzungsfolgen weitere Schäden und weitere Schmerzensgeldansprüche wahrscheinlich sind und ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,-- DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den aus dem Unfallereignis vom 13. November 1989 resultierenden zukünftigen Schaden des Klägers einschließlich weiterer Schmerzensgeldansprüche unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils des Klägers von 50 % zu tragen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 86.000,-- DM.
Tatbestand
Am 13.11.1989 gegen 7.30 Uhr fuhr der 14-jährige Kläger mit seinem Fahrrad auf der N-Straße in Richtung E-Straße. Die E-Straße ist gegenüber der N-Straße bevorrechtigt. Es handelt sich um eine innerörtliche Straße, die mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durchfahren werden darf und in diesem Bereich gerade verläuft.
Der Kläger trug dunkle Kleidung. An der Einmündung zur E-Straße bog er nach links ab. Bevor er die gegenüberliegende Straßenseite der E-Straße erreichen konnte, wurde er von dem von rechts herannahenden Auto des Beklagten zu 1) erfaßt. Der Kläger prallte vor dem linken Scheinwerfer auf das Auto des Beklagten zu 1) auf. Durch diesen Unfall wurde der Kläger schwer verletzt.
Der Kläger behauptet:
Der Beklagte sei unaufmerksam gefahren und habe zu spät, nämlich erst im Einmündungsbereich, gebremst, als er bereits mit dem Kläger zusammengeprallt sei. Er, der Kläger, sei nach dem Unfall 1 ½ Monate bewußtlos gewesen, habe ein Hirntrauma dritten Grades, Knochenbrüche am linken Oberarm, einen Riß der Milz wie erhebliche Schnittwunden am Bein erlitten. Nach mehreren Klinikaufenthalten weise er, der Kläger, spastische Zustände auf und sei nur begrenzt in der Lage, seine Umwelt wahrzunehmen. Er sei wegen des Unfalls lebenslang auf Pflege und Versorgung angewiesen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zum Ausgleich für den Unfall vom 13.11.1989 zu zahlen,
2.
Festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, seinen aus dem Unfallereignis vom 13.11.1989 resultierenden Schaden einschließlich weiterer Schmerzensgeldansprüche mit einer Quote von mindestens 50 % zu tragen.
Der Beklagte zu 1) behauptet:
Er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eingehalten. Bei Annährung an den Einmündungsbereich seien Kinder nicht zu sehen gewesen. Der Kläger sei in der Dämmerung in seiner dunklen Kleidung zunächst auch nicht zu erkennen gewesen. Er habe den Kläger erst sehen können, als dieser bereits auf der Straße gewesen sei und habe sofort voll gebremst. Eine Kollision habe er nicht verhindern können. Über den Umfang der Verletzungen des Klägers lägen ihm keine Informationen vor.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Zeugen C1, T1 und T2 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Vernehmungen wird auf deren Aussagen im Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Bezug genommen wird auch auf den Inhalt der Strafakte 26 Js 2488/89, die in der mündlichen Verhandlung zur Information beigezogen worden ist.
Über den Hergang des Verkehrsunfalls hat nach Beweisbeschluß vom 12.9.1990 der Dipl.-Ing. C2 ein Gutachten erstellt. Die Verletzungen des Klägers, die gesundheitlichen Schäden und eventuellen Folgeschäden sowie die Erwerbsfähigkeit des Klägers hat der Sachverständige C3 nach Beweisbeschluß vom 2.10.1991 begutachtet. Auf diese Gutachten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet.
1.
Der Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten ist aus den §§ 823, 847 BGB, 7, 18 StVG, § 3 PflVG im geltend gemachten Umfang begründet.
Der Beklagte zu 1) hat den Kläger rechtswidrig und fahrlässig in seiner Gesundheit schwer verletzt. Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gemäß § 41 Zeichen 274 StVO nicht beachtet und nicht rechtzeitig auf die Gefahrensituation reagiert.
Der Beklagte zu 1) ist mit wesentlich höherer Geschwindigkeit, nämlich ca. 78 bis 86 km/h gefahren. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ist nach dem überzeugenden Gutachten des technischen Sachverständigen festzustellen. Der Sachverständige führt folgerichtig und nachvollziehbar aus, daß allein durch die Kollision ein stoßbe-
dingter Geschwindigkeitsverlust von ca. 4 km/h eingetreten und aufgrund der Bremsspuren auf die genannte Geschwindigkeit zu schließen ist. Der Sachverständige istzutreffend davon ausgegangen, daß die Bremsspuren eine Länge von 37 m (rechts) und ca. 28 m (links) aufwiesen. Daß der linke Spurast erst ca. 9 m später einsetzt, ist, wieder Sachverständige nachvollziehbar ausführt, für die Betrachtung unschädlich, da dies mit der Massenverlagerung bei Ausweichbewegungen zu erklären ist, die keine Auswirkungen auf das Verzögerungsniveau haben. Demnach ergibt sich für eine Verzögerungsspur von 32,5 m eine Verzögerung von ca. 6,5 bis 8 m/sek² unter Berücksichtigung der teilweise beschmutzten Fahrbahn.
Von einer Verzögerungsspur von 32,5 m ist auszugehen, da der Kollisionsort ca. 4,5 m nach der ersten Spurzeichnung liegt. Ein eindeutiger Kollisionspunkt ließ sich zwar nicht durch die Aussagen der Zeugen T1 und C1 ermitteln: So deutete die Aussage der Zeugin T1 darauf hin, daß der Kläger von der rechten Fahrspur der N-Straße aus kommend die E-Straße in Höhe des Fahrbahnteiles überquerte. Wohingegen der Zeuge C1, der sich auf der rechten Fahrspur der N-Straße befand, den Kläger etwas hinter der Verkehrsinsel, etwa in Höhe der Mitte der linken Fahrbahnhälfte gesehen haben will. Doch ist hier, wie der Sachverständige nachvollziehbar darlegte, nach den an der Unfallstelle festgehaltenen Spuren festzustellen, daß der Kollisionspunkt in etwa auf der Höhe des Fahrbahnteiles der N-Straße gelegen hat, denn Brillenteile des Klägers sind in ungefährer Höhe des Fahrbahnteilers auf der E-Straße gefunden worden. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, bleiben solche Gegenstände erfahrungsgemäß in der Nähe solcher Kollisionspunkte liegen. Aus der Ungenauigkeit des somit festgestellten Kollisionspunktes kann nicht auf eine wesentlich geringere Geschwindigkeit zum Kollisionszeitpunkt geschlossen werden. Denn es liegen keine Gründe dafür vor, daß die Brille sich nach dem Aufprall in die entgegengesetzte Fahrtrichtung des Kraftfahrzeuges bewegt haben kann. Schließlich belegen die
Schäden am Dach des Kraftfahrzeuges, die nicht durch den Rahmen des Fahrrades hervorgerufen sein können, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ebenfalls die festgestellte Geschwindigkeit des Kraftfahrzeuges zum Kollisionszeitpunkt.
Der Kläger hat, wie der Sachverständige C3 überzeugend darlegte, erhebliche Verletzungen erlitten:
Eine Hirnverletzung dritten Grades, einzelne Quetschungsherde in beiden Stirnhirnen und rechts im Stirnscheitelgebiet, im Marklager, einen Bruch des linken Oberarmes, eine stumpfe Bauchverletzung mit Milzriß, eine Prellung des Brustkorbes mit Verdacht auf eine linksseitige Lungenquetschung sowie verschiedene Körperprellungen. Durch die ärztliche Versorgung ist es zu Folgeschäden gekommen:Es wurde ein Luftröhrenschnitt angelegt und eine Ernährungssonde von der Bauchdecke in den Magen gelegt. Doch weit schwerwiegender sind die aus den Krankenunterlagen nachvollziehbar festgestellten gesundheitlichen Schäden, die nun mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis vorliegen. Die gesamte Willkürmuskulatur an allen Gliedmaßen und am Rumpf ist fast völlig gelähmt. Möglich sind geringe Willkürbewegungen des rechten Beines und Massenbewegungen beider Arme und des Kopfes. Teillähmungen im Kopf-Rachen-Gebiet lassen ein koordiniertes Kauen, Schlucken und Sprechen nicht zu. Die geistig-seelischen Funktionen sind sehr beeinträchtigt. Eine Verständigung ist nur über Ja-/Nein-Code möglich gewesen. In der Entwicklung der Unfallfolgen ist, wie der Sachverständige aus seiner Erfahrung feststellte, ein Endzustand eingetreten. Der Kläger ist völlig abhängig von sorgfältiger Pflege, die die Überwachung seiner Atemtätigkeit einschließt. Der Kläger wird zukünftig erwerbs- und arbeitsunfähig sein.
Diese Schäden wurden durch das Verhalten des Beklagten zu 1) verursacht. Denn die Kollision mit diesen Verletzungen wäre nicht eingetreten, wenn der Beklagte zu 1) seine Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten und rechtzeitig gebremst hätte. Wie der Sachverständige C2 ausgeführt hat, beträgt der Anhalteweg bei einer Vollbremsung des Kraftfahrzeuges bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h ca. 40 bis 44 m. Der Beklagte zu 1) hätte bereits aus ca. 55,5 bis 60,5 m vor der Kollisionsstelle den Kläger sehen können und müssen. Denn dieser Zeitpunkt lag etwa 2,5 Sekunden vor der Kollision. Es ist davon auszugehen, daß der Kläger 2,5 Sekunden Zeit benötigt hat, um von der Haltelinie der N-Straße zur Kollisionsstelle zu gelangen. Die Kollisionsstelle lag in etwa 6 m von der Haltestelle entfernt. Die vom Sachverständigen durchgeführten Versuche haben ergeben, daß ein Radfahrer, der das Rad vom Stand aus in Bewegung setzt, einen Zeitraum in dieser Größenordnung benötigt, um die Straße soweit zu überqueren. Daß der Kläger an der Haltelinie der N-Straße zunächst gehalten hat und danach angefahren ist, ergab sich aus der Aussage der Zeugin T1. Sie hat gesehen, daß der Kläger nicht durchgefahren ist, sondern an der Einmündung zur E-Straße angehalten hat. An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ist angesichts der zahlreichen Einzelheiten, die sie aus ihrer Erinnerung wiedergeben konnte, nicht zu zweifeln. Bei der zeitlichen Betrachtung des Unfallgeschehens ist keine Blickzuwendungsdauer einzukalkulieren. Denn schon angesichts der räumlichen Nähe des Fahrradfahrers zur Fahrspur des Autos ist eine besondere Blickzuwendung nicht erforderlich. Die Einwände des privaten Sachverständigen H. greifen nicht. Zwar hat der Sachverständige H. mit 78 km/h eine vom Ergebnis des Sachverständigen C2 abweichende Geschwindigkeit festgestellt. Diese liegt aber noch im Rahmen der für solche Untersuchungen typischen Beurteilungsungenauigkeit. Die abweichenden Schlußfolgerungen des Sachverständigen H können im übrigen auch deshalb nicht nachvollzogen werden, da er die zugrundeliegenden Computerberechnungen nicht darstellte.
Diese rechtswidrige Verletzung war auch schuldhaft. Der Beklagte zu 1) hat fahrlässig gehandelt. Er hat seine Fahrgeschwindigkeit nicht mit der gebotenen Sorgfalt an die Gefahrensituation angepaßt. Dies ergibt sich zum einen aus der Geschwindigkeitsüberschreitung, zum anderen hat der Beklagte zu 1) sich nicht entsprechend § 1 Abs. 2 StVO verhalten und zu spät reagiert. Der Beklagte zu 1) hat zu einem zu späten Zeitpunkt, nämlich nach ca. 1,2 Sekunden seinen Bremsvorgang eingeleitet, wie der Sachverständige C2 nachvollziehbar ausgeführt hat. Er hätte bei der erforderlichen Aufmerksamkeit den Unfallhergang vorhersehen und verhindern können. Dies scheiterte jedenfalls nicht an Lichtverhältnissen zu dieser Zeit. Der Beklagte bestreitet zwar, den Kläger rechtzeitig gesehen zu haben. Auch hat die Zeugin T2 bekundet, daß es noch relativ dunkel gewesen sei, doch ist durch diese, nach der vergangenen Zeit verständlich, recht ungenauen Aussagen die Einschränkung der Sicht nicht hinreichend bewiesen. Wie der Sachverständige C2 feststellte, lag die Lichtdichte ein Jahr später zur selben Tageszeit annähernd bei der Tageslichtdichte. Im übrigen hätte der Beklagte den Kläger auch in der Dämmerung über die Entfernung von 45 m sehen können müssen. Im übrigen wäre der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, bei eingeschränkten Sichtverhältnissen seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend zu vermindern.
Die Ersatzpflicht gemäß §§ 7, 18 StVG ist auch nicht ausgeschlossen nach § 7 Abs. 2 StVG, da der Unfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Zwar wurde der Unfall auch durch den Verletzten, hier den Kläger, mitverursacht, doch hat der Beklagte zu 1) einen erheblichen Eigenbeitrag zur Verursachung des Schadens gesetzt.
Der Schadensersatzanspruch mindert sich allerdings gemäß §§ 245 BGB, 9 StVG wegen des Mitverschuldens des Klägers um 50 %. Denn der Beklagte zu 1) hat nicht die alleinige Ursache für diesen Verkehrsunfall gesetzt. Vielmehr ist eine Mitverursachung des Klägers festzustellen, die der schadensrechtlichen Verantwortung des Beklagten zu 1) gleichkommt. Der Kläger hat durch Überqueren der Straße die Vorfahrt des PKW des Beklagten zu 1) gemäß § 8 StVO verletzt. Er hätte ebenso wie der Beklagte zu 1) durch eine angemessene und umsichtige Fahrweise den Unfall verhindern können. Es hätte genügt, daß der Kläger eine freie Fahrtmöglichkeit an der Einmündung zur E-Straße abgewartet hätte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger die Entfernung und die Geschwindigkeit des herannahenden Autos des Beklagten zu 1) nicht hätte einschätzen können. Das Alter des Klägers zum Unfallzeitpunkt spricht gegen eine rechtlich-relevante Unfähigkeit, Verkehrssituationen angemessen einschätzen zu können.
Gemäß § 3 PflVG haftet die Beklagte zu 2), die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner.
Das Feststellungsinteresse ergibt sich hier aus den in Zukunft zu erwartenden Vermögensnachteilen aus diesem Unfall.
2.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 75.000,-- DM und Feststellungen zukünftiger Schmerzensgeldansprüche mit einer Quote von 50 % ist in §§ 823, 847 BGB begründet.
Für die bereits festgestellten Verletzungen kann der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,-- DM verlangen. Denn nach § 847 BGB steht dem Verletzten bei
einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 50 % hat der Kläger ein Anspruch auf Ausgleich in dieser Höhe. Durch den Unfall hat sich das Leben des Klägers völlig verändert. Der Kläger ist nahezu vollständig gelähmt. Der Kläger ist auf ständige Pflege angewiesen. Seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten sind zerstört. Bei der Festsetzung der Höhe war zu berücksichtigen, daß eine Kompensation dieser immateriellen Schäden, soweit diese, etwa durch Betreuung, möglich ist, sehr hohe Aufwendungen erfordert.
Auch hier ergibst sich aus den in Zukunft entstehenden Schmerzensgeldansprüchen ein Feststellungsinteresse.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich hier aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.