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Landgericht Münster·12 O 33/90·27.03.1990

Verkehrsunfall: Haftungsquote 3/5 bei Überholen und Linksabbiegen eines Mofas

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall beim Linksabbiegen mit dem Mofa weiteren Schadenersatz und Schmerzensgeld vom überholenden Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer. Das Gericht bejahte eine Haftung aus StVG und BGB, weil der Unfall bei Einhaltung von 50 km/h und ordnungsgemäßer Bremsanlage vermeidbar gewesen wäre. Wegen Mitverschuldens des Klägers (Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht) nahm die Kammer eine Haftungsquote von 3/5 zulasten der Beklagten an. Zugesprochen wurden Restzahlung, Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Schäden in Quote; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz und Feststellung künftiger Schäden zu 3/5 sowie Schmerzensgeld zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Entlastungsbeweis der Unabwendbarkeit (§ 7 Abs. 2 StVG) ist nicht geführt, wenn sich nach sachverständiger Begutachtung ergibt, dass der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und ordnungsgemäßem Fahrzeugzustand räumlich und zeitlich vermeidbar gewesen wäre.

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Bei einer unfallursächlichen technischen Mangelhaftigkeit der Bremsanlage spricht nach der Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit, wenn das Fahrzeug trotz Bremsversuchs nicht rechtzeitig zum Stehen kommt; bloß pauschales Bestreiten genügt zur Erschütterung nicht.

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Ein Mofa ist Kraftfahrzeug im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG; die Haftungsabwägung nach § 17 StVG erfasst auch die Konstellation, dass beim Mofa Fahrer und Halter nicht identisch sind (§ 18 Abs. 3 StVG).

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Bei der Haftungsabwägung sind Geschwindigkeitsüberschreitung und erhöhte Betriebsgefahr durch Fahrzeugmängel auf der einen sowie ein Verstoß des Linksabbiegers gegen die doppelte Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 StVO) auf der anderen Seite zu berücksichtigen.

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Beim Verdienstausfallschaden ist die Bruttolohntheorie anzuwenden; steuerliche Vorteile aus der Steuerfreiheit von Krankengeld sind im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen und können nach § 287 ZPO geschätzt werden.

Relevante Normen
§ 1358 B Abs. 3 RVO§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 Satz 2 StVG§ 18 Abs. 3 StVG§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.288,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.10.1988 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 3/5 seines zukünftigen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 28.9.1987 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Es wird weiterhin festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung des Klägers von 2/5 verpflichtet sind, dem Kläger diejenigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die bis zum 7.3.1990 nicht vorhersehbar oder überschaubar waren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 57 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 43 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,-- DM vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,-- DM abzuwenden, es sei denn, die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Kläger kann Sicherheit auch durch unwiderrufliche selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, einer Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Dem Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft der Stadtsparkasse Münster zu leisten.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

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Am 28.9.1987 befuhr der Kläger mit dem Mofa Zündapp des T1 aus Osnabrück in Lotte-Halen den O-Weg aus Richtung Lotte-Wersen kommend in Richtung Westerkappeln-Seeste. Der Kläger wollte an der Kreuzung O-Weg/I-Straße nach links in die I-Straße einbiegen. Als der Kläger nach links abbog, wurde er von dem  PKW des Beklagten zu 1), der den Kläger überholen wollte, im Kreuzungsbereich auf der Gegenfahrbahn erfaßt. Bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) handelte es sich um ein Fahrzeug des Typs Audi 80 mit dem amtlichen Kennzeichen ST-# ####. Dieses war bei der Beklagten zu 2) versichert. Die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) betrug ca. 66 km/h. Weiterhin war die linke hintere Radbremse des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) im Unfallzeitpunkt mangelhaft. Der Radbremszylinder war undicht.

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Bei dem Unfall erlitt der Kläger Prellungen sowie einen Bruch des körperfernen Wadenbeins links und einen Trümmerbruch des fünften Mittelfußknochens links. Wegen dieser Verletzungen mußte sich der Kläger vom 28.9.1987 bis zum 14.10.1987 einer stationären Behandlung sowie anschließend einer Nachbehandlung unterziehen. Bei dem Unfall wurde die Kleidung des Klägers beschädigt.

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Für die Zeit vom 9.11.1987 bis zum 9.2.1988 bezog der Kläger Kranken- und Verletztengeld in Höhe von 3.865,68 DM. Für den gleichen Zeitraum zahlte die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft für den Kläger Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 562,14 DM. Die Landesversicherungsanstalt Westfalen forderte als Rentenversicherer des Klägers für die Zeit vom 9.11.1987 bis zum 9.2.1988 in Höhe von 1.247,44 DM Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung von der Beklagten zu 2). Von der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft erhielt der Kläger für die Zeit vom 10.2.1988 bis zum 30.9.1988 wegen Erwerbsunfähigkeit eine zwanzigprozentige Teilrente in Höhe von insgesamt 2.824,10 DM. Der Kläger hat im

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Schriftsatz vom 5.3.1990, Bl. 39 d.A. die Abtretung seiner Ersatzansprüche gegen den Rentenversicherer aus § 1358 B Abs. 3 RVO erklärt.

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Die Beklagte zu 2) hat mit Schreiben vom 26.10.1988 eine Haftungsquote von 1/3 anerkannt und auf die Forderungen des Klägers am 17.12.1987 eine Zahlung in Höhe von 2.000,-- DM geleistet.

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Der Kläger behauptet: Bereits beim Einbiegen in den O-Weg habe er sich vergewissert, ob bevorrechtigte Fahrzeuge zu sehen seien. Er habe dann 20 bis 30 Meter vor dem Abbiegen den linken Arm ausgestreckt, sich nach links zur Fahrbahnmitte eingeordnet und sich vor dem Abbiegen im Kreuzungsbereich umgeschaut. Wäre das Fahrzeug des Beklagten zu 1) in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand gewesen und hätte sich der Beklagte zu 1) an die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gehalten, wäre der Unfall räumlich und zeitlich vermeidbar gewesen. Dies ergebe sich aus dem im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Münster, Az.: 21 Js 2191/87, erstellten Gutachten des Sachverständigen G vom 26.10.1987.

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Der Kläger behauptet weiter, sein Kleiderschaden belaufe sich auf 541,-- DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung in der Klageschrift vom 23.1.1990, Bl. 3, 4 d.A. Bezug genommen. Der Kläger hätte unstreitig für die Zeit vom 9.11.1987 bis zum 9.2.1988 ein Bruttoentgelt in Höhe von 6.770,80 DM erzielt. Der Kläger ist der Auffassung, nach Abzug des Krankengeldes verbleibe ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 2.905,12 DM. Der Kläger behauptet, ihm würden möglicherweise verletzungsbedingte Spätfolgen verbleiben.

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Der Kläger beantragt,

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1.)      die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.486,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.10.1988 zu zahlen.

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2.)      Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes und seit dem 26.10.1988 mit 4 % zu verzinsendes Schmerzensgeld zu zahlen,

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3.)      festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

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a)                                   dem Kläger allen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 28.9.1987 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich–rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind oder übergehen,

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b)                                  dem Kläger diejenigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar oder überschaubar sind.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Kläger sei rechts mit einem Meter Abstand zum rechten Fahrbahnrand auf der Fahrbahn gefahren. Ohne Zeichen zu geben und sich umzuschauen habe der Kläger unvermittelt nach links gezogen. Er sei kurz vor der Einmündung schräg nach links gefahren. Die defekte Bremse des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) habe sich nicht negativ ausgewirkt, der Verzögerungswert sei für ein Fahrzeug dieses Typs und Alters durchschnittlich. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1) auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h nicht vermeidbar gewesen. Der Sachverständige habe bezüglich der Berechnung der Vorbremszeit einen zu hohen Wert von 1 Sekunde angenommen und damit den Reaktionspunkt 18,3 m vor das Einsetzen der Bremsspur verlegt. Sie sind der Ansicht, hinsichtlich des Kleiderschadens sei ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen. Ausgangspunkt der Berechnung des Verdienstausfalls sei das Nettoeinkommen. Der Bruttolohn sei um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, um die von der Berufsgenossenschaft gezahlten Krankenversicherungsbeiträge und um die Ersatzforderung der Landesversicherungsanstalt zu kürzen.

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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 7.3.1990 die Akten der Staatsanwaltschaft Münster 21 JS 2191/87 zu Beweiszwecken über den Hergang des Unfalls herangezogen. Auf den Inhalt der Ermittlungsakten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, S. 2 StVG.

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Der Unfall war für den Beklagten zu 1) nicht unabwendbar. Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG hat der Beklagte zu 1) nicht geführt. Der Unfall wäre für den Beklagten zu 1) bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und ordnungsgemäßen Zustand der Bremsen des Fahrzeugs räumlich und zeitlich vermeidbar gewesen. Dies steht fest nach dem im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Münster erstellten Gutachten des Sachverständigen G, dessen Erwägungen sich die Kammer zu eigen macht.

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Bei einer Vorbremszeit von 1 sec. Und einer Geschwindigkeit von 66 km/ reagierte der Beklagte zu 1) ca. 18,3 m vor dem Einsetzen der Blockierspuren. Mit dem Bremsweg von 12,7 m addiert, betrug der Anhalteweg 31 m. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte der Anhalteweg 31 m. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte der Anhalteweg bei einer Vorbremszeit von 1 sec. und einer Bremsverzögerung von 6 m/sec. ca. 30 m betragen. Bei ordnungsgemäßen Zustand der Bremsanlage hätte die technisch mögliche Abbremsung 7,0 m/sec. betragen. Der PKW wäre ca. 3,3 m vor der Unfallstelle zum Stehen gekommen. Soweit der Sachverständige zu einer zeitlichen Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes unter der Voraussetzung gelangt, daß die Geschwindigkeit des Klägers im Gefahrenbereich mehr als 10 km/h betrug, kann von einer Geschwindigkeit dieser Größenordnung bei einem Mofa-Fahrer nach der Lebenserfahrung ausgegangen werden.

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Soweit die Beklagten von einem anderen Ansatz der Berechnung der Vorbremszeit und des Reaktionspunktes ausgehen und so zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Anhalteweges und damit der räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit kommen, gelingt es den Beklagten nicht, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die von ihnen angenommene Vorbremszeit von 0,7 Sekunden liegt knapp unter dem unteren Rand der vom Sachverständigen angenommenen Werte von 0,8 bis 1,2 Sekunden. Gegen

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die Annahme eines Mittelwertes bestehen bei einer diesbezüglich im Flusse befindlichen wissenschaftlichen Diskussion bis zu einer Klärung keine Bedenken.

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Die Behauptung der Beklagten, die defekten Bremsen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) hätten sich nicht ursächlich ausgewirkt, führt zu keiner anderen Bewertung des Ergebnisses des Gutachtens. Es besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung, daß defekte Bremsen für ein Unfallgeschehen ursächlich sind, wenn bei einem Bremsversuch das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stehen kommt. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises hätten die Beklagten die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darlegen müssen. Dazu genügt die pauschale Behauptung, die Bremsverzögerung eines Fahrzeugs des Typs und Alters, wie das des Beklagten zu 1) sei mit lediglich 6 m/sec. anzusetzen, nicht. Das Bestreiten der Beklagten, daß der Beginn der Bremsspur von den Vorderrädern des Beklagten zu 1) stammt, ist zu pauschal, um die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit des Gutachtens zu beeinträchtigen. Die Beklagten hätten wenigstens eine Möglichkeit darlegen müssen, wieso der Beginn der Bremsspur von den Hinterrädern stammt.

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Nach der Abwägung nach § 17 Abs. 1, S. 2 StVG hat der Beklagte zu 1) dem Kläger 3/5 seines entstandenen Schadens zu ersetzen. § 17 Abs. 1, S. 2 StVG findet Anwendung. Der Schaden ist durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden. Das vom Kläger gefahrene Mofa ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 17 Abs. 1, S. 2 StVG. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1, S. 2 StVG findet nach § 18 Abs. 3 StVG auch Anwendung, wenn wie hier hinsichtlich des Klägers Fahrer und Halter nicht identisch sind. Nach dem Gewicht der von den beteiligten gesetzten Schadensursachen hat der Beklagte zu 1) den Schaden zu 3/5, der Kläger zu 2/5 verursacht. Der Beklagte zu 1) ist mit ca. 66 km/h anstelle der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu schnell gefahren. § 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO. Ihn trifft aufgrund der defekten Bremsanlage eine erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Nach §§ 23 StVO, 31 Abs. 2 StVZO hat der Fahrer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug ordnungsgemäß ist. Der Kläger hat dagegen nach eigenem Vorbringen seiner doppelten Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Ziff. 4 StVO nicht genügt. Er hat sich nach eigenem Vorbringen unmittelbar vor dem Einordnen nicht umgeschaut. Soweit er sich bereits beim Einbiegen in den O-Weg bezüglich vorfahrtsberechtigter Fahrzeuge vergewissert hat, lag dieses Umschauen zu früh, um der Rückschaupflicht zu genügen. Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 StVO ist es, gerade an den wegen des Wechsels der Fahrtposition besonders gefährlichen Stellen des Einordnens und Abbiegens den Abbiegenden zur Vorsicht anzuhalten.

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Dem Kläger ist ein materieller Schaden in Höhe von 688,99 DM entstanden.

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Hinsichtlich der beschädigten Kleidung schätzt das Gericht nach § 287 ZPO den bei Neuanschaffungen als Ersatz für alte Gegenstände vorzunehmenden Abzug auf 1/3, so daß sich ein Schaden in Höhe von 360,-- DM errechnet. Unstreitig sind dem Kläger Auslagen in Höhe von 40,-- DM entstanden. Von diesem Schaden in Höhe von 400,-- DM kann der Kläger 3/5, also 240,-- DM ersetzt verlangen.

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Der Verdienstausfallschaden des Klägers beträgt 448,99 DM. Seinen Verdienstausfall gibt der Kläger mit 6.770,80 DM an. Der Verdienstausfallschaden berechnet sich nach der sogenannten Bruttolohntheorie. Von dem Verdienstausfall sind zunächst die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung abzuziehen. Dem Kläger ist insoweit kein Schaden entstanden. Bei dem Bezug von Krankengeld werden nach § 186 Arbeitsförderungsgesetzt (AFG) die Beiträge des Arbeitsgebers von dem Krankengeld zahlenden Leistungsträger übernommen. Die Beitragszahlungen des Leistungsträgers stellen einen internen Finanzausgleich dar (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1986, S. 326, 327). Nach §§ 174, 175 Abs. 1 Ziff. 1 AFG betragen die Beiträge des Arbeitgebers 2,15 % des Bruttoeinkommens. Dieser Prozentsatz galt auch für die Zeit des Verdienstausfalls des Klägers. Danach ergibt sich nach Abzug von 145,57 DM ein Betrag von 6.625,23 DM. Davon könnte der Kläger grundsätzlich 3/5, also 3.975,14 DM ersetzt verlangen.

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Im Wegen der Vorteilsausgleichung sind die Vorteile abzuziehen, die der Kläger aus der Steuerfreiheit des Krankengeldes nach § 3 Ziff. 1 a EStG erlangt (BGH NJW 1980, S. 1788). Den Lohnsteuervorteil, bezogen auf das gezahlte Krankengeld, schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf 121,00 DM. Das Krankengeld wurde für 92 Tage gezahlt. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von 1.260,55 DM, den Monat gerechnet zu 30 Tagen. Nach der Lohnsteuertabelle für das Jahr 1987 wären auf diesen Betrag 123,00 DM, nach der Tabelle für das Jahr 1988 dagegen 119,00 DM zu zahlen gewesen. Dies ergibt im Mittel einen Betrag von 121,00 DM, der als Steuervorteil abzuziehen ist. Die Kammer hat sich in diesem Zusammenhang auch die Frage vorgelegt, ob der Kläger die Steuerersparnis detailliert, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Steuerberaters, darlegen muß. Dies hat die Kammer im vorliegenden Fall verneint. Die schadensrechtliche Erheblichkeit steuerlicher Auswirkungen eines Verdienstausfalls und seines Ausgleichs durch den Schädiger kann schon wegen der Wesensunterschiede steuerlicher und schadensrechtlicher Berechnung durch keine praktikable Methode der Schadensbemessung zuverlässig voll erfaßt werden (BGH NJW 1980, S. 1788). Unter Berücksichtigung dieser Erwägung stünden die exakte Höhe des Steuervorteils und die Kosten einer Berechnung und gegebenenfalls eines Gutachtens in keinem Verhältnis zueinander.

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Von dem Verdienstausfall des Klägers sind weiterhin die nach § 116 Abs. 3 und § 119 SGB-X auf die Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche abzuziehen. Diese sich nach § 116 Abs. 3 SGB-X entsprechend der Haftungsquote des Beklagten zu 1) in Höhe von 3/5 der Leistungen der Sozialversicherungsträger auf diese übergegangen. Nach § 116 Abs. 3 SGB-X sind hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge Ansprüche in Höhe von 337,28 DM, hinsichtlich des gezahlten Krankengeldes Ansprüche in Höhe von 2.319,41 DM auf die Sozialversicherungsträger übergegangen. Nach § 119 SGB-X sind Ansprüche in Höhe von 748,46 DM auf den Rentenversicherer übergegangen. Erstattungsleistungen des Rentenversicherers nach § 1385 b Abs. 3 RVO sind nicht vom Verdienstausfall abzuziehen. Ein Verletzter, dem Krankengeld gewährt wird, hat gemäß § 1385 b Abs. 1 RVO einen Anteil zu einhalb zur Rentenversicherung aufzubringen. Vom Schädiger kann er den Ausgleich dieser Belastungen verlangen, wenn er den Rückerstattungsanspruch aus § 1385 b Abs. 3 RVO an den Schädiger abtritt. Die Abtretung hat der Kläger erklärt. Leistungen der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft in Höhe einer Unfallrente von 2.824,10 DM sind nicht nach § 116 SGB-X auf diese übergegangen. Voraussetzung für einen Übergang nach § 116 SGB-X ist, daß sich die Leistungen des Sozialversicherungsträgers auf den gleichen Zeitraum beziehen wie der geltend gemachte Schaden. Daran fehlt es hier. Der Kläger begehrt Ersatz für Verdienstausfall für die Zeit vom 9.11.1987 bis zum 9.2.1988, die Unfallrente wurde jedoch für die Zeit vom 10.2.1988 bis zum 30.9.1988 gezahlt. Diese Leistungen sind nach den Grundsätzen des normativen Schadensausgleichs auch nicht im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringen. Leistungen der sozialen Unfallversicherung sollen allein dem Verletzten zugute kommen und nicht den Schädiger entlasten (Geigl/Schlegelmilch, 19. Auflage 1986, Kap. 4, RN 186).

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Nach dieser Berechnung ergibt sich ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 448,99 DM.

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Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB. Der Kläger hat durch den Unfall Verletzungen erlitten. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile ist ihm ein Schaden entstanden. Diesbezüglich handelte der Beklagte zu 1) fahrlässig. Er hat gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO, §§ 23 StVO, 31 Abs. 3 StVZO verstoßen. Der Unfall war für den Beklagten zu 1) bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vermeidbar. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dem Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, S. 2 StVG Bezug genommen.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren zunächst die Verletzungen des Klägers zu berücksichtigen. Weiterhin mußte der Kläger sich einem dreiwöchigem Krankenhausaufenthalt sowie einer Nachbehandlung unterziehen. Unter Einbeziehung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 2/5 ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.600,-- DM angemessen.

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Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) folgt aus §§ 1, 3 PflVG.

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Auf die Ansprüche des Klägers in einer Gesamthöhe von 4.288,99 DM hat die Beklagte zu 2) nah § 366 Abs. 2 BGB 2.000,-- DM gezahlt, so daß dem Kläger noch Zahlungsansprüche in Höhe von 2.288,99 DM verbleiben.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 284, 285 BGB. Mit Schreiben vom 26.10.1988 hat die Beklagte zu 2) eine Regulierung über den gezahlten Betrag hinaus abgelehnt.

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Ein Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich des Klageantrags zu 3) folgt aus der Unsicherheit über den Eintritt unfallbedingter Spätfolgen, die zu einem materiellen und immateriellen Schaden führen können. Der behandelnde Arzt in dem Krankenhaus, in welches der Kläger aufgenommen wurde, erstellte für die Beklagte zu 2) einen Formularbericht über die Unfallfolgen auf einem Vordruck der Beklagten zu 2) und räumte die Möglichkeit verbleibender unfallbedingter Spätfolgen ein. Die Möglichkeit des Eintritts genügt, um das Feststellungsinteresse zu bejahen. Soweit die Beklagten den Eintritt unfallbedingter Spätfolgen bestreiten, ist der Vortrag zum Nachteil der Beklagten widersprüchlich. Da dieser Bericht Bestandteil des Vortrags der Beklagten ist, hätten die Beklagten die Angaben des Berichts dergestalt konkret angreifen und darlegen müssen, warum diese nicht zutreffen sollen oder unglaubwürdig sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.