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Landgericht Münster·12 O 265/05·03.08.2005

Widerruf von Schenkungen wegen groben Undanks: Klage auf Rückübertragung abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Widerruf mehrerer Schenkungen die Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen sowie im Wege der Stufenklage Auskunft und Herausgabe von Vermögenswerten. Sie stützte sich auf § 530 BGB (grober Undank) und behauptete u.a. illoyale Äußerungen sowie eine unbefugte Aneignung von Kontoverfügungsrechten. Das Landgericht verneinte einen Widerrufsgrund, weil die vorgetragenen Handlungen keine hinreichend schwere Verfehlung darstellten bzw. nicht bewiesen oder unschlüssig dargetan waren. Auch ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB scheiterte am nicht bewiesenen Auftragsverhältnis.

Ausgang: Klage auf Rückübertragung der Anteile sowie Auskunft/Herausgabe mangels Widerrufsgrunds und mangels bewiesenen Auftrags abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB setzt eine objektiv schwere Verfehlung und subjektiv einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit voraus, der aufgrund einer Gesamtwürdigung festzustellen ist.

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Ein bloßes Abraten von einer Eheschließung ohne Ehevertrag kann mangels erkennbaren Undankelements regelmäßig keine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB begründen.

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Soll eine behauptete Vermögensaneignung als schwere Verfehlung den Schenkungswiderruf tragen, hat der Schenker darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögenswerte nicht geschenkt, sondern nur zur Verwaltung überlassen wurden.

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Ein auf vermutete Schädigungsabsicht gestützter Widerrufsvortrag ist unschlüssig, wenn nach eigenem Vorbringen ebenso naheliegt, dass keine endgültige Vermögensentziehung beabsichtigt war und damit eine schwere Verfehlung nicht zwingend folgt.

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Ein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB setzt das Bestehen eines Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) voraus; wird der Auftrag bestritten, trägt der Anspruchsteller die Beweislast für dessen Abschluss.

Relevante Normen
§ 530 BGB§ 530 Abs. 1 BGB§ 530, 531 Abs. 2, 812 BGB§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 666 BGB§ 675 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Rubrum

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen sowie auf Auskunftserteilung hinsichtlich überlassener Vermögenswerte in Anspruch.

2

Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Die Beklagte stammt aus der ersten Ehe der Klägerin. In zweiter Ehe war die Klägerin seit 1983 mit Herrn A, einem Bauunternehmer aus Düsseldorf, verheiratet. Sie arbeitete in der Firma ihres Ehemanns (Firma 1) mit und führte diese weitgehend allein, als ihr Ehemann 1999 schwer erkrankte und später im Jahr 2001 verstarb.

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Mit notariellem Vertrag vom 11.01.1995 (Bl. 22 - 25 d. A.) verschenkte die Klägerin das in Kärnten/Österreich liegende Ferienhaus an die Beklagte. In Ziffer 4 dieses Vertrages behielt sich die Klägerin ein lebenslange Recht vor, das Haus selbst zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. Außerdem verpflichtete sie sich, sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten zu tragen. Die Unkosten hinsichtlich dieses Hauses wurden immer aus den Zinserträgen von Konten, welche bei der Raiffeisenbank Völkermarkt/Österreich eingerichtet waren, bezahlt (nähere Einzelheiten zu den Konten: Bl. 20 - 21 d. A.). Nachdem ihr damaliger Ehemann 1999 schwer erkrankte, nutzte die Klägerin das Ferienhaus in Österreich selbst nicht mehr.

4

Seit Mai 1996 arbeitete die Beklagte in zwei Firmen der Familie - der Firma 2 sowie der Firma 3 - mit.

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Am 19.07.1999 übergab die Klägerin der Beklagten ein Kapitalsparbuch in der Raiffeisenbank Völkermarkt. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich dieser Übergabe sind zwischen den Parteien streitig.

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Aufgrund notarieller Verträge vom 05.12.2002 (Bl. 42 - 49; 50 - 57 d. A.) übertrug sie der Beklagten schenkweise einerseits einen Teil-Kommanditanteil i.H.v. 220.000,- DM (112.484,21 €) an der Firma 2 und andererseits Geschäftsanteile an der Firma 4 i.H.v. insgesamt 100.000,- DM. In Ziffer III. der jeweiligen Verträge war bestimmt, dass die Klägerin die Stimmrechtsvollmacht hinsichtlich der übertragenen Gesellschaftsanteile behielt. Außerdem war auch ein Widerrufsvorbehalt nach § 530 BGB vereinbart.

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Im August 2003 heiratete die Klägerin den Zeugen G. Ab Dezember 2003 unternahmen diese eine längere Hochzeitsreise.

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Nachdem es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen war, kündigte die Klägerin das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.01.2004 (Bl. 78 d. A.).

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Als die Klägerin im Juni 2004 bei der Raiffeisenbank Völkermarkt in Österreich erfuhr, dass sie keine Verfügungsgewalt mehr über die dort errichteten Konten hatte, widerrief sie mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2004 (Bl. 29 - 37 d. A.) sämtliche Schenkungen gegenüber der Beklagten nach § 530 Abs. 1 BGB. Außerdem verlangte sie in diesem Schreiben auch die Herausgabe der bei dieser Bank befindlichen Vermögenswerte.

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Mit Datum vom 08.06.2004 erstattete die Klägerin zudem Strafanzeige gegen die Beklagte wegen Betruges, Unterschlagung etc. (Bl. 86 - 87 d. A.).

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Die Klägerin nimmt die Beklagte nunmehr aufgrund des Widerrufs der Schenkungen auf Rückübertragung der Gesellschaftsanteile und - im Wege der Stufenklage - zunächst auf Auskunftserteilung und dann auf Auszahlung der bei der Raiffeisenbank Völkermarkt in Österreich vorhandenen Vermögenswerte in Anspruch.

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Sie meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten sowohl ihr als auch dem Zeugen G gegenüber den Tatbestand des groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB erfüllt. Ihr gesamtes Verhalten zeige, dass sie das Vertrauen der Klägerin ausgenutzt und diese in schwerwiegendem Maße gekränkt und verletzt habe. Ihr eigenes Verhalten gegenüber der Beklagten könne den Tatbestand des groben Undanks nicht ausschließen, da dies lediglich Reaktionen auf das Verhalten der Beklagten gewesen seien.

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In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Beklagte habe ihr in einem Treffen am 07.12.2003 gesagt, der Zeuge G plane, sie - die Klägerin - während der Hochzeitsreise in Thailand zu ermorden. Nach 6 Monaten Ehe sei er erbberechtigt und wolle dies ausnutzen. Dies habe die Beklagte im Dezember 2003 auch mehrmals gegenüber dem Zeugen J angegeben. Dabei sei es der Beklagten nur darum gegangen, einen „Keil“ zwischen die Klägerin und den Zeugen G zu treiben, um später selbst alles erben zu können.

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Schon kurz vor der Eheschließung habe die Beklagte ihr in einem Telefonat von einer Ehe ohne Ehevertrag mit dem Zeugen G dringend abgeraten. Diesbezüglich habe die Beklagte auch ihren Bruder, den Zeugen W, „aufgehetzt“, welcher dann ebenfalls bei der Klägerin angerufen und von einer Ehe ohne Ehevertrag abgeraten habe.

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Hinsichtlich der Konten bei der Raiffeisenbank Völkermarkt in Österreich behauptet die Klägerin, die Beklagte habe sich unbefugt das alleinige Verfügungsrecht über die Vermögenswerte angeeignet. Nach der Erkrankung ihres damaligen Ehemannes habe die Klägerin ihr am 19.07.1999 lediglich den Auftrag zur unentgeltlichen Verwaltung der Vermögenswerte erteilt. Um bessere Erträge zu erhalten, habe sie der Beklagten die Sparbücher übergeben, damit ein Wertpapierdepot angelegt werden könne. Dass der Beklagten diese Vermögenswerte nicht etwa geschenkt worden seien, ergebe sich schon daraus, dass beiden bekannt gewesen sei, dass die Vermögenswerte dem damaligen Ehemann der Klägerin, Herrn A, gehört hätten. Sie selbst sei diesbezüglich schon gar nicht verfügungsberechtigt gewesen, was die Beklagte genau gewusst habe. Bis Juni 2004 habe die Klägerin gar keinen Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung seitens der Beklagten gehabt, zumal sie unstreitig im September 2003 noch einen Auszug des Wertpapierkontos von der Beklagten erhalten habe (Bl. 28 d. A.).

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Des Weiteren habe die Beklagte versucht, ein Konto bei der Sparkasse Düsseldorf zu eröffnen, um unberechtigt Mieteinnahmen von im Eigentum der Klägerin stehenden Miethäusern zu erhalten.

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Die Klägerin beantragt,

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1.               die Beklagte zu verurteilen, die nachfolgend bezeichneten Geschäftsanteile an sie mit Wirkung vom 12.11.2004 zurück abzutreten:

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a) den mit Vertrag vom 05.12.2002 UR 2196/2002 vor Notar B abgetretenen Teil-Kommanditanteil i.H.v. 220.000,- DM (112.484,21 €) an der Firma 2, eingetragen im Handelsregister des AG Düsseldorf unter HRA #####,

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b) die mit Vertrag vom 05.12.2002 UR 2194/2002 vor Notar B abgetretenen GmbH-Geschäftsanteile i.H.v. 75.000,- DM und 25.000,- DM an der Firma 4, eingetragen im Handelsregister des AG Düsseldorf unter HRB #####;

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2.               die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen und zu beantragen, dass das Ausscheiden der Beklagten als Kommanditistin mit einem Kommanditanteil i.H.v. 220.000,- DM (112.484,21 €) und der Übergang dieses Kommanditanteils auf sie im Handelsregister des AG Düsseldorf zu HRA ##### eingetragen wird;

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3. im Wege der Stufenklage

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a)      die Beklagte zu verurteilen, ihr über den Bestand und den Verbleib der ihr am 19.07.1999 zur Verwaltung überlassenen Vermögenswerte, welche sich im Zeitpunkt der Überlassung auf einem anonymen Wertpapier-Depot-Konto (KK 148), einem anonymen Sparbuch Nr. 301##### sowie auf einem weiteren Sparbuch Nr. 301##### bei der Raiffeisenbank Völkermarkt/Österreich befanden, Rechenschaft durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zu legen und dazu jeweils Belege vorzulegen;

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b)      die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Bestand des Vermögens gem. Ziff. 3 a) an sie herauszugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie meint, das Telefonat mit der Klägerin, indem sie von einer Heirat ohne Ehevertrag abgeraten habe, könne nicht als grober Undank ausgelegt werden. Sie habe die Klägerin lediglich warnen wollen.

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Des Weiteren behauptet sie, die Vermögenswerte bei der Raiffeisenbank Völkermarkt in Österreich seien ihr von der Klägerin ohne Beschränkungen übertragen worden. Eine spezielle Vereinbarung am 19.07.1999 hinsichtlich der Verwaltung dieser Vermögenswerte wäre gegenüber der Bank auch überflüssig gewesen, da sie schon vor dem Jahr 1999 eine entsprechende Vollmacht über die Konten gehabt habe. Dass bei dem Eigentümerwechsel der Konten am 19.07.1999 alles ordnungsgemäß abgewickelt worden sei, ergebe sich auch aus der Bestätigung der Raiffeisenbank Völkermarkt vom 25.10.2004 (Bl. 88 f. d. A.). In diesem Zusammenhang sei auch nie die Rede davon gewesen, dass die Vermögenswerte dem damaligen Ehemann der Klägerin gehört hätten. Mit dieser Behauptung setze sich die Klägerin selbst zu ihren eigenen Angaben in der Strafanzeige vom 08.06.2004 (Bl. 86 f. d. A.) in Widerspruch.

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Darüber hinaus behauptet die Beklagte, sie habe bei der Sparkasse Düsseldorf kein eigenes Konto zur unberechtigten Einziehung der Mieten eröffnen wollen, sondern lediglich versucht, eine kostengünstige Online-Buchung für die Klägerin einzurichten.

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Aus alledem könne man keinen groben Undank der Beklagten ableiten. Im Übrigen werde die Annahme eines solchen schon durch das aggressive Verhalten der Klägerin ihr gegenüber ausgeschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2005 (Bl. 162 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückübertragung der geschenkten Gesellschaftsanteile.

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Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 530, 531 Abs. 2, 812 BGB.

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Zwar schlossen die Parteien hinsichtlich der übertragenen Gesellschaftsanteile unstreitig mit Datum vom 05.12.2002 (Bl. 42 - 49, 50 - 57 d. A.) Schenkungsverträge in notarieller Form (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB), welche die Klägerin auch mit Schreiben vom 09.11.2004 (Bl. 29 - 35 d. A.) gegenüber der Beklagten widerrief.

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Allerdings besteht kein Widerrufsgrund für die Klägerin. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des groben Undanks gemäß § 530 BGB.

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Eine Schenkung kann nach § 530 Abs. 1 BGB nur widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat. Eine schwere Verfehlung setzt dabei objektiv ein bestimmtes Maß an Schwere und subjektiv einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit voraus (BGH, DStR 1993, S. 332 (333); BGH, NJW 1992, S. 183 (184); Weidenkaff, in: Palandt, Kommentar BGB, 64. Aufl., München 2005, § 530 Rdnr. 5). Dies ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Ob eine Verfehlung tatsächlich hinreichend schwer ist, muss anhand einer wertenden Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschenkten im Vergleich zu dem Gesamtverhalten des Schenkers bewertet werden (BGH, DStR 1993,   S. 332 (333); OLG Hamm, FamRZ 2001, S. 545 (545 f.); Kollhosser, in: Münchner Kommentar zum BGB (MüKo), 4. Aufl., München 2004, § 530 Rdnr. 2). Bei der Anwendung von § 530 Abs. 1 BGB kommt einem engen Verwandtschaftsverhältnis kein erhöhtes Gewicht zu (BGH, DStR 1993, S. 332 (333)). Es kommt auch nicht auf einen Zusammenhang zwischen der Schenkung und der schweren Verfehlung an (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, § 530 Rdnr. 8). Beispiele für schwere Verfehlungen sind etwa körperliche Misshandlungen, grobe Beleidigungen, grundlose Strafanzeigen und Bedrohungen des Lebens (dazu: Kollhosser, in: MüKo, BGB, § 530 Rdnr. 4; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, § 530 Rdnr. 6).

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Schon unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin kann hier nicht von einem Verhalten der Beklagten ausgegangen werden, welches die o.g. Voraussetzungen des groben Undanks erfüllt.

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Das Telefonat zwischen der Klägerin und der Beklagten, in dem die Beklagte von einer Ehe ohne Ehevertrag abriet, stellt keine schwere Verfehlung dar. Hier fehlt schon erkennbar das subjektive Element des groben Undanks. Das Verhalten der Beklagten deutet darauf hin, dass sie die Klägerin lediglich warnen und ihr die finanziellen „Gefahren“ vor Augen führen wollte. Ein Mangel an Dankbarkeit kann darin nicht gesehen werden.

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Die streitige Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe ihr und dem Zeugen J gegenüber angegeben, ihr Ehemann - der Zeuge G - plane, sie auf dem zweiten Teil ihrer Hochzeitsreise umzubringen, kann nach Auffassung der Kammer ebenfalls keinen groben Undank - auch nicht gegenüber dem Ehemann der Klägerin - begründen. Nach eigenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2005 soll die Beklagte diese Äußerung ausdrücklich im Zusammenhang mit den von ihr behaupteten hellseherischen Fähigkeiten („zweites Gesicht“) gemacht haben (Bl. 165 d. A.). Gleichzeitig gab sie an, sie glaube nicht an seherische Fähigkeiten der Beklagten, da sie solche nie festgestellt habe (Bl. 165 d. A.). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Verfehlung hinreichend schwer ist, müssen auch immer die damit zusammenhängenden Umstände - einschließlich der Frage, ob die Erwartungen des Schenkers in nicht mehr hinnehmbarer Weise enttäuscht wurden - gewürdigt werden (BGH, NJW 1999, S. 1623 (1623)). Gerade die Begleitumstände des vorliegenden Falles führen zum Ausschluss einer hinreichend schweren Verfehlung, da die Klägerin selbst nicht an seherische Fähigkeiten der Beklagten glaubte. Damit konnte sie schon nach ihren eigenen Angaben nicht von einer der Wahrheit entsprechenden Äußerung der Beklagten ausgehen. Insgesamt kann diesbezüglich nicht von einer ernst zu nehmenden, nicht mehr hinnehmbaren Beleidigung gesprochen werden.

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Auch die von der Klägerin behauptete Unterschlagung der in Österreich vorhandenen Vermögenswerte (Raiffeisenbank Völkermarkt) durch die Beklagte vermag keinen groben Undank nach § 530 Abs. 1 BGB zu begründen. Eine solche Unterschlagung kann zwar ohne weiteres als eine schwere Verfehlung gewertet werden. Allerdings kommt die Klägerin der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Beweislast nicht nach. Die Beweislast zum Nachweis der Tatsache, dass die Sparkonten in Österreich der Beklagten nicht geschenkt, sondern lediglich zur Verwaltung übergeben wurden, liegt bei der Klägerin (allgemein dazu: Weidenkaff, in: Palandt, BGB, § 516 Rdnr. 18 f.). Insofern bietet die Beklagte keinen tauglichen Beweis an. Die Zeugen O und R von der Raiffeisenbank Völkermarkt können schon nach Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 30.06.2005 (Bl. 141 d. A.) nichts zu den Absprachen bei der Übergabe der Sparbücher sagen, da sie nicht anwesend waren. Die in diesem Zusammenhang benannte Zeugin („junge blonde Mitarbeiterin“) der Bank, welche damals bei der Übergabe der Sparbücher anwesend gewesen sein soll, wird nicht näher bezeichnet, so dass es sich insofern um keinen tauglichen Beweisantritt handelt.

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Letztlich erfüllt auch der - bestrittene - Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe versucht, sich bei der Sparkasse Düsseldorf Miteinnahmen der Klägerin unberechtigterweise anzueignen, nicht die Voraussetzungen des groben Undanks. Die Behauptung ist in diesem Zusammenhang bereits unschlüssig. Sie trägt vor, die Beklagte habe ein Privatkonto bei der Sparkasse Düsseldorf errichten und auf dieses Mieteinnahmen der im Eigentum der Klägerin stehenden Häuser überweisen wollen. Mit diesem Vortrag legt die Klägerin schon nicht näher dar, dass die Beklagte die Mieteinnahmen endgültig ihrem Vermögen vorenthalten und damit eine schwere Verfehlung nach § 530 Abs. 1 BGB begehen wollte. Das kann nach dem Vortrag der Klägerin zwar möglich sein.    Ebenso kann es allerdings sein, dass die Beklagte die Mieteinnahmen trotzdem an die Klägerin weiterleiten und dieser nicht endgültig entziehen wollte, was gegen eine schwere Verfehlung sprechen würde. Da die letztgenannte Möglichkeit schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, äußert sie lediglich Vermutungen, die nicht den zwingenden Schluss auf eine grobe Verfehlung zulassen. Mit einer solchen Vermutung kommt die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast jedoch nicht nach, da sie mit ihrem Vortrag auch alle für die Beklagte sprechenden Gesichtspunkte, die eine grobe Verfehlung ausschließen würden, ausräumen muss (dazu: BGH, FamRZ 1985, S. 351 (352); Kollhosser, in: MüKo, BGB, § 530 Rdnr. 2). Aus ihrem Vortrag muss sich also zwingend eine grobe Verfehlung der Beklagten ergeben, was hier nicht der Fall ist.

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Unabhängig davon handelt es sich bei der Benennung des Zeugen T (Bl. 13 d. A.) um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Die Klägerin legt nicht näher dar, wieso der von ihr benannte Zeuge etwas zu der inneren Motivation der Beklagten bei der Eröffnung des Privatkontos bei der Sparkasse Düsseldorf sagen kann, was nach ständiger Rechtsprechung des BGH als unzulässige Ausforschung anzusehen ist (BGH, NJW 1992, S. 2489 (2489); BGH, NJW 1983, S. 2034 (2035 f.); siehe auch: Greger, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., Köln 2005, Vor § 284 Rdnr. 5a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn nach der Lebenserfahrung nahe liegt, dass eine Person regelmäßig Kenntnis von den bei einer anderen Person vorhandenen inneren Tatsachen - etwa im Verhältnis von Ehegatten untereinander - hat (BGH, NJW 1983, S. 2034 (2035 f.)). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.

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Letztlich erscheint der Vortrag der Klägerin, sie habe in „letzter Minute“ verhindern können, dass sich die Beklagte die alleinige Zugriffsgewalt auf das von ihr errichtete Konto sichert (Bl. 13 d. A.), widersprüchlich. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin als außenstehende Dritte ein Zugriffsrecht der Beklagten auf ein von ihr privat errichtetes Konto verhindert haben will.

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Im Ergebnis steht der Klägerin damit mangels eines Widerrufsgrundes nach § 530 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Rückübertragung der Gesellschaftsanteile zu.

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Auch der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin nicht zu.

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Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus dem allein in Betracht kommenden § 666 BGB. Rechtlich handelt es sich bei der behaupteten unentgeltlichen Verwaltung der Vermögenswerte in Österreich entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB, sondern um einen Auftrag gemäß § 662 BGB (dazu: Sprau, in: Palandt, BGB, § 662 Rdnr. 8), so dass als Auskunftsanspruch nur § 666 BGB einschlägig sein kann.

50

Die Klägerin kommt in diesem Zusammenhang - wie bereits oben erwähnt - der ihr obliegenden Beweislast hinsichtlich der Vereinbarung einer unentgeltlichen Vermögensverwaltung (Auftrag) anlässlich der Übergabe der Sparbücher am 19.07.1999 in der Raiffeisenbank Völkermarkt nicht nach. Damit kann sie den bestrittenen Abschluss eines Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht beweisen, so dass auch ein Anspruch nach § 666 BGB ausscheidet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 2 ZPO.

53

Der Streitwert für den Rechtsstreit insgesamt wird auf 223.613,40 € festgesetzt; nämlich für den Klageantrag zu 1 a) auf 112.484,21 €, den Antrag zu 1 b) auf 51.129,19 € und den Antrag zu 3 a) auf 60.000,- € (1/7 des von der Beklagten angegebenen Wertes der Vermögenswerte in Österreich in Höhe von 425.814,- € (Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2004 an die StA Münster; Bl. 91 d. A.)).