Nachbarrecht: Kein Unterlassungsanspruch wegen Kindergarten- und Pfarrheimimmissionen
KI-Zusammenfassung
Die klagenden Wohnungsmieter verlangten von der benachbarten Kirchengemeinde Unterlassung wegen behaupteter Lärmimmissionen aus Pfarrheim und Kindergarten sowie wegen in den Garten geworfener Gegenstände. Das Landgericht wies die Klage ab, weil eine wesentliche Beeinträchtigung des Besitzes nicht feststellbar war und damit auch keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr begründet wurde. Teile der Anträge hielt das Gericht mangels hinreichend konkreten Tatsachenvortrags für unschlüssig. Ein Anspruch auf Vorgaben zur Hausordnung bzw. weitergehende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Stacheldraht) wurde verneint.
Ausgang: Klage auf Unterlassung von Lärm- und sonstigen Beeinträchtigungen durch Pfarrheim/Kindergarten insgesamt abgewiesen (teils unbegründet, teils unschlüssig).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Immissionen setzt voraus, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Besitzes droht und Tatsachen eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr begründen.
Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Geräuschimmissionen ist eine Zumutbarkeitsabwägung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vorzunehmen; gesetzliche Lärmschutzvorgaben können als Orientierung und Indiz herangezogen werden.
Ein Anspruch auf Abwehr von über die Grundstücksgrenze gelangenden Gegenständen besteht nicht, wenn es sich nach Art, Häufigkeit und Dauer um völlig unwesentliche Beeinträchtigungen handelt, die zu dulden sind.
Ein Unterlassungsantrag ist unschlüssig, wenn er trotz gerichtlichen Hinweises keine hinreichend konkreten Tatsachen (insbesondere zu Zeit, Art und Umfang der beanstandeten Handlungen) enthält, die einer Beweisaufnahme zugänglich wären.
Nachbarn haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dem Störer konkrete organisatorische Maßnahmen (etwa eine Hausordnung) zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben vorzuschreiben; geschuldet ist allenfalls die Unterlassung wesentlicher Beeinträchtigungen bzw. die Ergreifung zumutbarer Maßnahmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im ersten Obergeschoss des I-I-Straße in N mit Nutzungsrecht am Garten. Sie wohnen hier seit ihrer
Eheschließung vor über 40 Jahren. Ursprünglich war die Klägerin Eigentümerin des Hauses. Sie hat im Jahr 1980 ihrem Sohn das Eigentum übertragen. Das Haus der Kläger grenzt an das Grundstück der Beklagten. Diese betreibt unmittelbar angrenzend an den Garten der Kläger einen Kindergarten mit einer Außenspielfläche. Der Kindergarten ist zur I-Straße durch einen ca. 2 – 4 Meter hohen Metallzaun abgetrennt, dessen Tor außerhalb der Öffnungszeiten verschlossen ist. Auf der Grundstücksgrenze der Parteien befindet sich ein weiterer etwa zwei Meter hoher Maschendrahtzaun mit Stacheldraht auf der Krone; den Stacheldraht haben die Kläger angebracht, da sie Übergriffe vom Grundstück des Kindergartens befürchten. Die Beklagte hat direkt davor einen etwa gleich hohen Zaun aus Holzpalisadenelementen gesetzt, um - wie sie vorträgt - zu verhindern, E2 die Kläger die Kindergartenkinder mit dem Gartenschlauch nass spritzen. Das Pfarrheim der Beklagten befindet sich in der I2 drei Grundstücke neben dem Haus der Kläger. Es handelt sich um ein Viertel mit geschlossener Bauweise. Wegen der Einzelheiten wird auf den Lageplan Bl. 16 d.A. Bezug genommen.
Bereits seit ca. 30 Jahren beschweren sich die Kläger fortwährend über vom Grundstück der Beklagten ausgehende Belästigungen. So gab es wiederholt Schreiben der Kläger an den Kirchenvorstand und das B. Auch Polizei und Ordnungsamt wurden immer wieder von den Klägern mit der Begründung hinzugerufen, sie würden in ihrer Mittags- oder Nachtruhe gestört. Einigungsversuche der Parteien blieben erfolglos.
Die Kläger behaupten, vom Grundstück der Beklagten gingen wesentliche Beeinträchtigungen aus. Sowohl vom Kindergarten als auch vom Pfarrheim gelange unzumutbarer Lärm auf das Grundstück der Kläger. Der Chor probe auch in den Abendstunden bei geöffneten Fenstern. So hätten etwa im Juni 2005 an mehreren Abenden bis nach 22 Uhr Chorproben – teils mit anschließenden Gelagen - stattgefunden, durch welche die Kläger in ihrer Nachtruhe gestört worden seien. Das Pfarrheim sei nicht schallisoliert und verfüge über keine Lüftungsanlage. Die gesetzlichen Lärmgrenzen würden – auch durch Feiern im Garten des Pfarrheims - vielfach überschritten.
Die Kläger behaupten weiter, ihr Grundstück werde vom Grundstück des Kindergartens aus fortwährend mit T2 und Kinderspielzeug beworfen. Die Kinder seien nicht ausreichend unter Aufsicht. Die Erzieherinnen vernachlässigten die Kinder und ließen diese frei spielen, anstatt sie durch gemeinsames Absingen von Liedern o.ä. zu beschäftigen.
Die Kläger beantragen,
I.
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, E2
1.
durch Benutzung des Pfarrheims der Beklagten "P", gelegen I2 in N, in den Abendstunden nach 20.00 Uhr Musik und sonstige Geräusche durch Rücken von Stühlen und Tischen sowie gesellige Veranstaltungen und Unterhaltungen
a.
von mehr als 65 dB(A) Lautstärke in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr täglich,
b.
von mehr als 55 dB(A) Lautstärke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens,
c.
hilfsweise von mehr als von dem Gericht notfalls festzustellenden Lärmwerten
auf das Grundstück der L-I-Straße in N dringen;
2.
in der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr musikalisch umrahmte Feiern und Musikausübung im Pfarrheim stattfinden (Gesangsübungen einer Sängerin);
II.
1.
die Beklagte zu verurteilen, zu verhindern, E2 vom Grundstück des zur Kirchengemeinde N gehörenden Kindergartens, neben der Kirche S gelegen,
a.
Kinder mit T2, Holzstücken und Plastikspielzeug in die umliegenden Gärten der Anwohner, insbesondere auf das Grundstück der L-I-Straße werfen;
b.
die Kinder während der Betriebszeit des Kindergartens in der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sich auf der Freifläche ohne fachliche Aufsicht (Erzieher, Erzieherinnen oder sonstige befugte Personen) aufhalten und dort mit Bobby-Cars auf den Steinplatten fahren, die im Kindergarten verlegt sind;
c.
morgens vor 08.00 Uhr und in der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Lärm entwickelt wird, der eine Stufe von 55 dB(A), hilfsweise die vom Gericht als zulässig festzustellenden Lärmwerte übersteigt;
d.
das Kindergartengrundstück der Beklagten, Flurstück X gelegen zwischen der S und dem im nordwestlichen Bereich des Flurstücks 622 gelegenen Kindergartengebäude, von anderen Personen, insbesondere schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, zum Zweck des Werfens mit T2 und ähnlichen Gegenständen benutzt wird;
2.
darauf hinzuwirken, E2 für die Benutzung des Pfarrheims folgende Regeln als Hausordnung eingehalten werden:
a.
Bei Feiern und Zusammenkünften von Musikausübenden sind ab 20.00 Uhr Fenstern und Türen zur Gartenseite hin verschlossen zu halten;
b.
Tonwiedergabegeräte sind ab 20.00 Uhr äußerstenfalls in Zimmerlautstärke zu betreiben;
III.
für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein durch das Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen das Vertretungsorgan der Beklagten anzudrohen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet umfassend den Sachvortrag der Kläger, insbesondere die behaupteten Chorproben und eine davon ausgehende Lärmbelästigung der Kläger. Ferner bestreitet sie, E2 Gegenstände auf das Grundstück der Kläger geworfen würden, und behauptet hierzu, dies sei den Kindergartenkindern wegen der Zäune nicht möglich.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T3, J, K, E, M, T, Dr. T4, Dr. F und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klageantrag zu I. 1. ist unbegründet. Die Kläger können keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Lärmimmissionen durch das Pfarrheim der Beklagten geltend machen. Dabei sind folgende Erwägungen maßgeblich: Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 862 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 entspr. BGB könnte den Klägern nur dann zustehen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Besitzes zu befürchten wäre. Hierzu müssten Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr begründen könnten. Indizielle Wirkung könnte insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung durch Immissionen in der Vergangenheit haben. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Geräuscheinwirkung wesentlich ist, ist eine Abwägung vorzunehmen, was den Klägern im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der Belange der Beklagten zumutbar ist. Zur Orientierung können insoweit die Vorgaben des LImschG und der TA Lärm herangezogen werden. Dabei ordnet § 9 Abs. 1 LImschG eine Nachtruhe von 22 – 6 Uhr an. Gemäß § 10 Abs. 1 LImschG müssen Musikanlagen und – instrumente so betrieben werden, das erhebliche Belästigungen vermieden werden. Eine Missachtung dieser Gebote bzw. eine Überschreitung der Werte der TA Lärm wäre ein Indiz für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung. Dabei kann es keinen Zweifeln unterliegen, E2 auch die Beklagte die Nachtruhe und die Lärmgrenzen einzuhalten hat.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat indes keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür geliefert, E2 die Kläger in der Vergangenheit überhaupt wesentlichen Beeinträchtigungen durch das Pfarrheim der Beklagten ausgesetzt waren. Vielmehr steht nach der Zeugenvernehmung und der Anhörung der Kläger zur Überzeugung der Kammer fest, E2 die von den Klägern subjektiv empfundenen Störungen auf einer besonderen persönlichen Empfindlichkeit beruhen, die möglicherweise darin ihre Ursache haben könnte, E2 die Kläger zwar selbst in einem hoch verdichteten zentralen Stadtviertel in geschlossener Bauweise völlig ungestört ihren Lebenswandel führen möchten, aber nicht gewillt sind, anderen Bewohnern entsprechende Freiheiten zuzubilligen.
Diese Befindlichkeit der Kläger schließt die Kammer aus zahlreichen Äußerungen und Zwischenrufen insbesondere der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die teilweise völlig unangemessen waren und ersichtlich darauf abzielten, möglichst weit reichenden Einfluss auf das Verhalten der Beklagten zu nehmen. So forderte die Klägerin den Vertreter der Beklagten ohne ersichtlichen Zusammenhang auf, Pflanzen auf dem Grundstück der Beklagten zu beschneiden. Ein anderes Mal rief sie, der Zaun müsse auf 4 Meter erhöht werden und auf den Zaun zur I-Straße gehöre Stacheldraht. Ein Hügel auf dem Gelände der Beklagten müsse abgetragen, ein dort liegendes Holzschiff entfernt werden. Bereits dieses Verhalten ließ Zweifel zu, E2 die behaupteten Geräusche tatsächlich so unerträglich wie behauptet waren.
Bestätigt wurde dieser Eindruck durch die Zeugenvernehmung. E2, was die Zeugen übereinstimmend geschildert haben, ist in einem verdichteten Innenstadtviertel angemessen und hinzunehmen; die bekundeten Beeinträchtigungen in der Vergangenheit sind unwesentlich. Chorproben zur Nachtzeit hat keiner der Zeugen bestätigen können. Lediglich der Zeuge E hat sich an einen einzigen Abend erinnert, an dem bis nach 22 Uhr gesungen worden sei. Zwar haben die Zeugen T3, J und K glaubhaft bestätigt, E2 an einzelnen Abenden vor 22 Uhr Chorproben zu vernehmen waren. Aufgrund der subjektiven Schilderung von der Intensität der Geräusche ist in einer Gesamtschau jedoch davon auszugehen, E2 etwaige Beeinträchtigungen nicht gravierend waren. So hat die Zeugin T3 bekundet, sie fühle sich nicht gestört. Gleiches gilt für den Zeugen E und die Zeugin Dr. T4.
Danach mag es zwar an einzelnen Sommerabenden hörbare Geräusche vom Pfarrheim der Beklagten gegeben haben. E2 diese indes einen Grad erreicht haben, der das im Rahmen des nachbarschaftlichen Zusammenlebens Zumutbare überschritt, erscheint ausgeschlossen. Deshalb gab es auch keine Veranlassung, den vom Pfarrheim ausgehenden objektiven Lärmpegel durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären.
Da somit eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger nicht festgestellt werden kann, ist auch die Besorgnis einer Wiederholung oder Erstbegehung nicht gegeben, so E2 ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht besteht.
Der Klageantrag zu I. 2. ist unschlüssig. Denn die Kläger haben diesen Antrag trotz Hinweises gemäß § 139 ZPO nicht ausreichend begründet. Sie haben keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ein Klagegrund gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergeben könnte. Hierzu hätte zumindest die Behauptung gehört, E2 zu näher bezeichneten Zeitpunkten im Pfarrheim in der Mittagszeit musikalisch umrahmte Feiern und Gesangsübungen einer Sängerin stattgefunden haben. Daran fehlt es jedoch.
Der Klageantrag zu II. 1. a. ist unbegründet. Auch insoweit könnten die Kläger nur beanspruchen, Beeinträchtigungen ihres Besitzes zu verhindern, wenn wesentliche Einwirkungen vorlägen. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Zwar kann der Besitzer eines Grundstücks grundsätzlich verlangen, E2 die Nachbarn nichts über die Grenze werfen. Es besteht jedoch auch hier eine Duldungspflicht, wenn es sich um völlig unwesentliche Beeinträchtigungen handelt. Dies ist vorliegend der Fall. Dabei ist die Kammer zunächst davon überzeugt, E2 zumindest die von der Klägerin sichergestellten Schäufelchen und Plastikmaurerkellen vom Grundstück der Beklagten stammen. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, woher die Gegenstände sonst stammen sollten. Ferner scheint auch die Beklagte – insoweit im Widerspruch zu ihrem sonstigen Vortrag - davon auszugehen, E2 sie Eigentümerin der Spielsachen ist, verlangte sie doch im Rahmen der Vergleichsgespräche deren Herausgabe. Jedoch ist die Anzahl der geworfenen Gegenstände in Bezug auf die vielen Jahre, in welchen die Parteien Nachbarn sind, dermaßen gering, E2 die Beeinträchtigung der Kläger unwesentlich und damit hinzunehmen ist. Dies ergibt sich schon aus der Aufstellung der Kläger über sämtliche angeblich geworfene Spielzeuge u.ä. im Schriftsatz vom 10.11.2006 (Bl. 79). Selbst wenn unterstellt werden sollte, E2 auch alle dort aufgeführten Steine von Kindergartenkindern geworfen wurde, was nach der Beweisaufnahme (s.u.) nicht der Fall ist, handelte es sich unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen Nachbarschaft lediglich um ein bis zwei Gegenstände pro Jahr, die über den Zaun in den Garten der Kläger geworfen wurden. E2 dies unwesentlich und damit zu dulden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch aufgrund der Aussage des Zeugen T, er habe erst in den letzten Jahren die gefundenen Gegenstände bei der Klägerin abgeliefert, kommt die Kammer im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Wenn die Kläger sich durch ein Schäufelchen o.ä. in ihrem Besitzrecht gestört fühlen, mögen sie es über den Zaun zurückwerfen, wie es zuvor auch gehandhabt wurde, bis die Klägerin es – so der Zeuge T – untersagte.
Soweit der Zeuge Dr. F den Eindruck erwecken wollte, man könne ohne Gefahr für Leib und Leben nicht mehr die im I gelegenen Garagen erreichen, ist dies schon deshalb letztlich für den Rechtsstreit nicht entscheidend, weil sich der Zeuge auf ein anderes Grundstück bezieht, hinsichtlich dessen schutzwürdige Rechte der Kläger nicht ersichtlich ist. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen aber auch für nicht glaubhaft. Der Zeuge hat mit erkennbar überschießender Belastungstendenz sichtlich stark übertrieben. Seine Schilderung ist nicht nachvollziehbar, soweit er bekundete, er traue sich seit zwei Jahren nicht mehr zu seinem Auto. Die Kammer hat Bedenken gegen die Richtigkeit der Schilderungen des Zeugen und konnte sich demnach nicht davon überzeugen, E2 Gegenstände – insbesondere Steine - in behaupteter Zahl geworfen wurden.
Die Klageanträge zu II. 1. b. und c. sind unschlüssig. Hier gelten die o.g. Ausführungen zum Antrag I. 2. entsprechend. Der Klagebegründung lassen sich keine zureichenden konkreten Tatsachenbehauptungen entnehmen, die einlassungsfähig bzw. einer Beweisaufnahme zugänglich wären.
Der Klageantrag zu II. 1. d. ist unbegründet. Die Kläger können nicht beanspruchen, E2 die Beklagte das Betreten ihres Grundstücks durch Dritte verhindert. Allenfalls könnte ein dahingehender Anspruch bestehen, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Beeinträchtigungen der Kläger durch Dritte vom Grundstück der Beklagten zu erschweren. Dies hat die Beklagte indes im Rahmen der Möglichkeiten bereits getan. Unstreitig ist das Grundstück des Kindergartens an der zur I-Straße gelegenen Seite mit einem 2 bis 4 Meter hohen Metallzaun eingefriedet. Das einzige Tor ist außerhalb der Kindergartenöffnungszeiten verschlossen. Die Forderung der Kläger, darüber hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, etwa durch Anbringen von Stacheldraht, ist unzumutbar und ohne rechtliche Grundlage. Weitere geeignete Schritte, das Betreten des Grundstücks durch Dritte zu verhindern, sind nicht ersichtlich.
Die Klageanträge zu II. 2. sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, in welcher Weise die Beklagte ihrer Pflicht nachkommt, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Ein Anspruch auf Mitwirkung an der Hausordnung der Beklagten besteht damit nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.