Rechtsschutzversicherung: Baurisikoausschluss bei Photovoltaikanlage auf Hausdach
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer begehrte Rechtsschutz für ein beabsichtigtes Verfahren wegen Mängeln einer auf seinem Wohnhaus montierten Photovoltaikanlage und stellte nach Erledigungserklärung einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Streitpunkt war, ob der ARB-Ausschluss für Interessen im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung „sonstiger baulicher Anlagen“ eingreift. Das LG Münster wies die Klage ab, weil die Anlage als „sonstige bauliche Anlage“ anzusehen und damit der Rechtsschutz ausgeschlossen ist. Eine Erledigung sei nicht eingetreten, da die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei; auf Mängel und Nachbesserung komme es daher nicht an.
Ausgang: Klage auf (Fortsetzungs-)Feststellung der Rechtsschutzdeckung und Kostenerstattung abgewiesen, da Baurisikoausschluss greift.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigungserklärung setzt voraus, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und erst durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unbegründet geworden ist.
Ein Ausschluss in Rechtsschutzversicherungsbedingungen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung „sonstiger baulicher Anlagen“ erfasst auch die Errichtung einer auf einem Gebäude montierten Photovoltaikanlage, wenn sie überwiegend ortsfest genutzt und dauerhaft mit dem Gebäude verbunden sein soll.
Fehlt in den Versicherungsbedingungen eine Begriffsdefinition, ist die Ausschlussklausel nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck auszulegen.
Für die Einordnung als „sonstige bauliche Anlage“ kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Anlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes im Sinne des BGB wird oder ob eine Demontage ohne Zerstörung möglich ist.
Die fehlende Genehmigungspflicht einer Anlage im Bauordnungsrecht steht der Qualifikation als „sonstige bauliche Anlage“ im Sinne eines Baurisikoausschlusses in ARB nicht entgegen, wenn eine entsprechende Einschränkung nicht vereinbart ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger hat von der Beklagten Rechtsschutz für ein Verfahren verlangt, das er gegen den Lieferanten einer angeblich mangelhaften Solaranlage zu führen beabsichtigte; seit seiner Erledigungserklärung verlangt er die Feststellung, dass die vorliegende Klage ursprünglich zulässig und begründet war.
Der Kläger unterhält seit dem 29.11.2006 eine Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten. Vertragsgegenständlich waren die ARB der Beklagten Stand 01.10.2005.
Gemäß § 3 Abs. 1 b) bb) dieser Bedingungen besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie sonstiger baulicher Anlagen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder die dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.
Am 15.04.2009 beauftragte der Kläger die N GmbH mit Montage und Aufstellung einer Solaranlage auf dem Dach seines Wohnhauses in der F in P zum Preis von brutto 550.943,82 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2010 bat der Kläger die Beklagte um die Gewährung von Rechtsschutz, da die von der N GmbH erworbene Photovoltaikanlage nicht unerhebliche Mängel der Montage aufweise.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.03.2010 ab und berief sich darauf, das Betreiben der Anlage stelle eine selbständige Tätigkeit dar.
Mit Schreiben vom 20.04.2011 verweigerte die Beklagte Rechtsschutz erneut, da Interessen wahrgenommen würden, die mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden-, Gebäudeteilen bzw. sonstigen baulichen Anlagen einhergingen.
Der Kläger ist der Ansicht, das beabsichtigte Verfahren gegen den Lieferanten der Solaranlage betreffe keine Interessen, die mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden-, Gebäudeteilen bzw. sonstigen baulichen Anlagen einhergingen.
Die Solaranlage sei kein Gebäudebestandteil, sondern ein selbständiges Objekt, das nicht auf Dauer mit dem Gebäude verbunden sei. Die Verbindung auf Dauer scheitere schon daran, dass Photovoltaikanlagen eine Lebensdauer von ca. 20 Jahren hätten, Gebäude aber eine solche von 100 Jahren.
Zudem befinde sich die Anlage auf einem Ständerwerk, das an die Dachsparren geschraubt werde; das darunter liegende Dach bleibe unberührt. Außerdem könne die Anlage jederzeit demontiert werden, ohne dass Funktionsweise oder Eignung als Gebäude oder die Gebäudesubstanz durch die Wegnahme beeinträchtigt würden.
Zudem könnten Photovoltaikanlagen auch als Freiflächenanlagen aufgestellt werden.
Darüber hinaus sei ein Bauantrag für die Aufstellung einer solchen Anlage nicht notwendig, d.h. es könne sich nicht um einen Gebäudebestandteil eines genehmigungspflichtigen Gebäudes handeln.
Die Solaranlage sei mangelhaft und erziele deswegen nicht den beabsichtigten Wirkungsgrad. Zudem könne der Hersteller der Einzelmodule zukünftig Gewährleistungsansprüche unter Hinweis auf die von seinen Vorgaben abweichenden Montagefehler ablehnen. Die Mangelbeseitigung werde 71.254,68 € brutto kosten.
Er habe der N am 30.04.2010 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 14.05.2010 gesetzt und diese noch einmal bis zum 08.06.2010 verlängert, jedoch hätten die Verhandlungen mit der Gegenseite nicht zu einem Ergebnis geführt.
Er hat ursprünglich beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Rechtsschutz für die Wahrnehmung seiner Interessen in der I. Instanz gegen die F1 aufgrund des zwischen den Parteien unter Versicherungsschein-Nr. ######## abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.855,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2010 zu zahlen
Mit Schriftsatz vom 19.08.2011 hat er die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass sein Anspruch aus der Klageschrift vom 17.05.2011 berechtigt war und die Beklagte verpflichtet war, ihm Rechtsschutz für die Wahrnehmung seiner Interessen in der I. Instanz gegen die F1 aufgrund des zwischen den Parteien unter Versicherungsschein-Nr. ######### abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.855,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2010 zu zahlen
Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klage sei nie begründet gewesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz habe, da die Photovoltaikanlage eine „sonstige bauliche Anlage“ im Sinne von § 3 Abs. 1 b) bb) der ARB darstelle.
Die Solaranlage sei dazu bestimmt, auf Dauer mit dem Dach des Gebäudes verbunden zu bleiben, d.h. sie werde überwiegend ortsfest benutzt im Sinne von § 2 Landesbauordnung NW. Auf eine Genehmigungspflicht komme es nicht an.
Die Anlage weise auch die erforderliche Verbindung mit dem Erdboden im Sinne von § 2 Landesbauordnung NW auf, da diese nicht voraussetze, dass die Anlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werde, sondern nur eine feste Verbindung, die auch durch eine Verankerung entstehen könne. Die feste Verbindung bestehe, da die (De-) Montage der auf dem Dach verankerten Anlage zwingend mit einem Eingriff in die Bausubstanz einhergehe.
§ 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NW bezeichne Solarenergieanlagen ausdrücklich als „sonstige bauliche Anlagen“.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Es ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, da die Klage nicht ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes erledigendes Ereignis unbegründet geworden ist.
Die Klage war von Beginn an unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung des im vorliegenden Verfahren verlangten Rechtsschutzes hat.
In dem Verfahren, für das der Kläger Rechtsschutz begehrt hat, hätte er rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen im Sinne des Ausschlusses gemäß § 3 Abs. 1 b) bb) der vertragsgegenständlichen ARB wahrgenommen, die sich in seinem Eigentum befanden.
Bei der Solaranlage, die der Kläger im Jahr 2009 von der N zum Preis von brutto 550.943,82 € auf dem Dach seines Wohnhauses in der F in P hat montieren lassen, handelt es sich um eine „sonstige bauliche Anlage“ im Sinne dieser Vorschrift.
Offen bleiben können demnach die streitigen Fragen, ob die Solaranlage tatsächlich mängelbehaftet ist und der Kläger dem Werkunternehmer ausreichend Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hat.
Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen enthalten keine Definition des Begriffs der „sonstigen baulichen Anlage“. Im Rahmen der aus diesem Grunde erforderlichen Auslegung der Bedingungen ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen.
Dieser würde zur Überzeugung des Gerichts bei verständiger Würdigung sowohl des Wortlautes, als auch des Sinns und Zwecks der streitgegenständlichen Ausschlussklausel die vom Kläger errichtete Solaranlage als „sonstige bauliche Anlage“ einordnen.
Für eine derartige Einordnung der – höchst kostenträchtigen – Solaranlage spricht zunächst, dass diese fest mit dem Haus verbunden ist, wie auch der Kläger einräumt, da sie an die Dachsparren angeschraubt ist. Diese Verbindung der Haussubstanz mit der Solaranlage wird seitens des Klägers zwar als zu vernachlässigen dargestellt, ist jedoch schon nach dem unstreitigen Parteivorbringen im Gegenteil gravierend. Zwar könnte – hier ist dem Kläger recht zu geben – das Dach wohl wieder als Dach genutzt werden, wenn die Anlage demontiert würde. Möglicherweise ließe sich die Solaranlage nach ihrer Demontage ebenfalls an anderer Stelle wieder aufbauen und erneut betreiben. Diese Fragen wären jedoch nur von ausschlaggebender Bedeutung, wenn die Versicherungsbedingungen auf die Frage abstellten, ob die „sonstige bauliche Anlage“ ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes bzw. Grundstücks im Sinne des BGB wird. Dies ist jedoch, da dieser Begriff an keiner Stelle benutzt wird, nicht der Fall, so dass irrelevant ist, ob und inwieweit Anlage oder Dach durch die Trennung zerstört würden.
Die Solaranlage ist auch auf Dauer mit dem Gebäude verbunden. Eine Dauerhaftigkeit fehlt der Verbindung nicht etwa deswegen, weil eine durchschnittliche Photovoltaikanlage nach Klägeransicht nach ca. 20-30 Jahren - oder schon nach 20 Jahren, das schriftsätzliche Vorbringen variiert insofern – gar nicht mehr oder nicht mehr profitabel arbeite, ein Haus hingegen eine Lebensdauer von mehr als 100 Jahren erreichen könne. Würde man dieser Argumentation – die Richtigkeit ihrer tatsächlichen Annahmen einmal unterstellt - folgen, wäre auch eine Heizungsanlage nicht auf Dauer mit dem Gebäude verbunden, da niemand wird behaupten wollen, eine solche lasse sich im Normalfall über 100 Jahre lang betreiben. Es ist für die „Dauer“ durchaus ausreichend, wenn bei der Verbindung zweier Elemente derjenige „Partner“, der eine geringere Lebensdauer hat, so lange mit dem anderen „Partner“ verbunden bleiben soll, bis er defekt oder nicht mehr nutzbar ist.
Diese Auslegung des Begriffs der „baulichen Anlage“ stimmt auch mit den bauordnungsrechtlichen Definitionen überein: § 2 LBauO NRW definiert in Abs. 1 S. 1 eine bauliche Anlage zwar als eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage, stellt aber in S. 2 klar, dass eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann besteht, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Die letzte Variante ist hier einschlägig, da auch der Kläger selbst nicht behauptet, die Anlage werde nicht überwiegend ortsfest benutzt, sondern die meiste Zeit ihrer Lebensdauer von einem Ort zum anderen bewegt.
Hiermit übereinstimmend nennt § 65 Abs. 1 LBauO NRW, der „bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen“ auflistet, deren Errichtung oder Änderung keiner Baugenehmigung bedarf, die „Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden“ (Nr. 44) unter dem Oberbegriff „Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen“.
Auch nach Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes in § 3 Abs. 1 b) bb) ARB ist die streitgegenständliche Solaranlage von der Regelung erfasst.
§ 3 Abs. 1 b) bb) beruht auf dem Umstand, dass Baumaßnahmen und alle im Zusammenhang mit ihnen stehenden rechtlichen Auseinandersetzungen kaum rechtsschutzfähig sind. Da nur eine im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung relativ kleine Anzahl von Personen Gebäude, Gebäudeteile oder sonstige bauliche Anlagen plant und errichtet, läuft auch nur dieser vergleichsweise kleine Personenkreis ein hohes und darüber hinaus sehr kostenaufwendiges Risiko. Denn statistisch kommt es bei einem hohen Prozentsatz von Baumaßnahmen zu rechtlichen Auseinandersetzungen, die zudem gleichzeitig regelmäßig mit einem besonders hohen Streitwert einhergehen. Bei dieser Konstellation ist es für eine Volksversicherung, zu denen sich die Rechtsschutzversicherung aufgrund der großen Zahl der vorhandenen Rechtsschutzverträge zu relativ geringen Prämien zählen kann, nicht zu verantworten, den für Bauauseinandersetzungen notwendigen hohen Prämienanteil auf die gesamte Versichertengemeinschaft umzulegen (vgl. Sperling, Neue Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Motive und rechtliche Schwerpunkte, in: VersR 1996, 133 ff.).
Exakt dieses Risiko, das im Interesse der Versichertengemeinschaft aus der Rechtsschutzversicherung ausgeklammert werden soll, hat sich im vorliegenden Fall verwirklicht. Nur die wenigsten Personen sind in der Lage, zu Kosten von mehr als einer halben Million Euro auf dem eigenen Haus eine Solaranlage errichten zu lassen, und nur diese wenigen Personen laufen ein erhebliches Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Dieses Risiko ist bei der Errichtung von Solaranlagen nicht geringer, als bei anderweitigen baulichen Anlagen, sondern nach der Erfahrung des Gerichts im Zweifel sogar höher, da gerade die Probleme der teils noch nicht gänzlich ausgereiften Technik der Solar- bzw. Photovoltaikanlagen zu einer Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Irrelevant für die Einordnung der streitgegenständlichen auf dem Dach des Hauses des Klägers angebrachten Anlage ist im Gegenzug das Argument, dass Photovoltaikanlagen grundsätzlich auch als Freiflächenanlagen aufgestellt werden könnten. Denn streitgegenständlich ist nicht die Frage, ob jede vorstellbare Solaranlage als „sonstige bauliche Anlage“ einzuordnen ist, sondern wie die vom Kläger errichtete Anlage einzuschätzen ist. Diese aber ist nach den oben dargestellten Erwägungen dauerhaft mit dem Gebäude des Klägers verbunden und – unstreitig – dazu gedacht, ausschließlich ortsfest benutzt zu werden.
Ebenso ohne Einfluss auf die Qualifizierung der streitgegenständlichen Anlage als „sonstige bauliche Anlage“ ist die Frage, ob ein Bauantrag für die Aufstellung einer solchen Anlage notwendig ist, die Anlage also genehmigungspflichtig ist. Zwar sehen einige ARB vor, dass bei Umbauten jeder Art nur dann kein Rechtsschutz besteht, wenn sie genehmigungspflichtig sind. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Baurisikoausschluss ausufert (vgl. Sperling, Neue Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Motive und rechtliche Schwerpunkte, in: VersR 1996, 133 ff.).
Im vorliegenden Fall ist eine solche Einschränkung für Umbauten gerade nicht vereinbart. Dies führt aber dennoch nicht zu der erwähnten unerwünschten Ausuferung des Ausschlusstatbestandes, da die Ausschlussklausel in § 3 Abs. 1 b) bb) der vertragsgegenständlichen ARB der Beklagten nur die Planung oder Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen betrifft, aber keine Umbauten. Im vorliegenden Fall handelt es sich dementsprechend auch nicht etwa um einen Umbau eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils, sondern um die Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage, die daher vom Rechtsschutz ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Der Streitwert beträgt 15.000,00 €.