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Landgericht Münster·115 O 96/11·27.10.2013

Vollkaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeigeführtheit (Berliner Modell)

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz für Schäden an seinem geparkten Omnibus nach einer nächtlichen Kollision mit einem Sattelauflieger. Streitpunkt war, ob ein versicherter Unfall vorliegt und ob der Versicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung leistungsfrei ist. Das LG Münster bejahte zwar das Unfallereignis im Sinne der AKB, sah den Versicherungsfall jedoch als vom Kläger vorsätzlich herbeigeführt an („Berliner Modell“) und nahm Leistungsfreiheit nach § 81 VVG an. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Hauptanspruchs ebenfalls abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Kaskoleistung und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen Leistungsfreiheit nach § 81 VVG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Unfallbegriff in der Kfz-Kaskoversicherung setzt neben der plötzlichen mechanischen Einwirkung von außen nicht voraus, dass das Ereignis ungewollt oder unerwartet eintritt.

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Der Versicherer ist nach § 81 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt; der Nachweis kann durch eine Gesamtschau gewichtiger Indizien geführt werden.

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Ein nach Art und Ablauf nicht mit dem normalen Verkehrsgeschehen erklärbarer Kollisionshergang kann ein wesentliches Indiz für eine abgesprochene, vorsätzliche Schadensherbeiführung sein.

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Das Zurücklassen eines nur geringfügig beschädigten, entwendeten Tatfahrzeugs am Unfallort kann als Indiz dafür sprechen, dass eine Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers ermöglicht werden sollte (sog. Berliner Modell).

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können bei fehlendem Hauptanspruch nicht als Verzögerungsschaden wegen Verzugs ersetzt verlangt werden (vgl. §§ 280, 286 BGB).

Relevante Normen
§ 81 VVG§ 280 Abs. 1-2, 286 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1-2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Beschädigung eines bei der Beklagten vollkaskoversicherten Omnibusses.

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Der Kläger ist KFZ-Sachverständiger, Fahrlehrer und Reiseunternehmer, dem am 29.10.2010 Restschuldbefreiung erteilt wurde. Unter dem 07.10.2010 kaufte er den streitgegenständlichen Omnibus der Marke N mit Karosserie des Herstellers Marco Polo zum Preis von 19.000 € netto bzw. 22.610,00 € brutto. Das Fahrzeug war aufgrund einer nur noch bis zum November 2009 bestehenden sog. TÜV-Ablese im Oktober 2009 abgemeldet worden und sodann ein Jahr lang nicht bewegt worden. Der Bus wies Unzulänglichkeiten am Monitor, einen schlechten Zustand des Bremsmechanismus, der Vorderachse, der Räder sowie Korrosionserscheinungen am Rahmen und Fahrwerk auf. Das im November 1996 ab Werk der Firma N gelieferte Fahrzeug wurde nach der Internetseite des Verkäufers am 13.02.1997, nach der N-Datenbank am 14.03.1997 und nach den Fahrzeugpapieren am 28.12.1999 erstzugelassen. Der Karosseriehersteller Marco Polo ist seit 1999 in Europa nicht mehr tätig. Ein Markt für Busse des Typs wie dem streitgegenständlichen existiert ebenso wenig wie ein Ersatzteilmarkt.

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Im Zeitraum bis Ende Januar 2011 hatte der Kläger Probleme mit dem Kühlwasser- und Heizungsanlage des Busses. Zweimal war das Fahrzeug deswegen in der Werkstatt. Die Kühlwasser- und Heizungsanlage verlor aufgrund eines Lecks Wasser. Wenn die Warnblinkleuchte deswegen aufleuchtete, konnte aufgrund der Gefahr einer Überhitzung des Motors nicht weitergefahren werden. Regelmäßig erlosch die Warnleuchte, wenn der Motor ca. 20 Minuten ausgeschaltet wurde.

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Am frühen Morgen des 29.01.2011 parkte der Kläger den Bus auf einem Parkplatz am linken Fahrbahnrand auf der C-straße in XXX C1, einer Einbahnstraße, in der Höhe des Friedhofs. Weitere Zufahrten befinden sich dort nicht. Der Kläger wurde sodann von der telefonisch hierum gebetenen Ehefrau nach Hause abgeholt. In der Nacht von Sonntag, den 30.01.2011, auf Montag, den 31.01.2011, wurde im ca. 9 km entfernten Bad Essen/Wehrendorf zwischen 21.30 und 5.00 Uhr ein Sattelauflieger entwendet. In dieser Nacht kollidierte ein Sattelzug, an dem der vorbenannte Sattelauflieger montiert war, rückwärtsfahrend mit dem rechten Frontbereich des auf dem Parkplatz abgestellten Busses und beschädigte diesen. Der Sattelauflieger, der nur mit wertlosen Paletten beladen war, erlitt nur einen geringfügigen Schaden am Fahrgestell hinten links. Der Führer des Sattelzuges demontierte sodann den Sattelauflieger, was ca. 10 Minuten dauerte, und ließ diesen sodann an Ort und Stelle zurück, als er sich mit der Sattelzugmaschine entfernte. Am 31.01.2011 suchte der Kläger seinen Bus am Parkplatz wieder auf und meldete den Vorfall sodann in der Nähe befindlichen Polizeibeamten.

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Im Februar 2011 holte der Kläger ein privates Gutachten des Sachverständigen N1 über den an dem Bus entstandenen Sachschaden ein. In diesem Gutachten wird von Reparaturkosten von 72.223,90 € und einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgegangen. Aus dem Gutachten ergibt sich ein Nettosachschaden in Höhe von 41.331,93 € (49.185,00 € brutto), der sich aus der Differenz der in dem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Beträge für Wiederbeschaffungswert (51.500,00 € netto; 61.285,00 € brutto) und Restwert (10.168,07 € netto; 12.100,00 € brutto) ergibt. In dem Sachverständigengutachten wird u.a. von einer Beschädigung Beschädigung der Heizung ausgegangen, wobei Abzüge für Vorschäden nicht gemacht wurden. Wegen der Höhe der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Klageschrift nebst dem angefügten Gutachten des Herrn N1 verwiesen (Bl. 1 ff., 5 ff. d.A.). Der Kläger verkaufte den Bus unrepariert zum sachverständigenseits ermittelten Restwert.

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Mit Klageschrift vom 01. April 2011 nimmt der Kläger den Kraftfahrzeughaftversicherer des Sattelaufliegers, die B Versicherung AG, vor dem Landgericht Osnabrück (Az. 1 O 771/11) auf Ersatz des Sachschadens sowie der Kosten der Anmietung eines Ersatzwagens in Anspruch. Der Kläger hatte vom 30.01.2011 zunächst auf unbestimmte Zeit und schließlich bis zum 01.03.2011 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma U angemietet; vom 01.03.2011 bis zum 18.03.2011 mietete er ein Ersatzfahrzeug bei seiner Ehefrau. Deren Fahrzeugvermietung war auf einen im Januar 2011 gestellten Antrag hin gewerberechtlich für den 01.02.2011 zugelassen worden.

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Nachdem die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für die 16. Kalenderwoche des Jahres 2011 eine Entscheidung über die Regulierung zugesagt hatte und sie mit Schreiben vom 26.04.2011 zur Regulierung des entstandenen Sachschadens aufgefordert worden war, lehnte sie mit Schreiben vom 27.04.2011 – zugegangen am selben Tag – eine Regulierung ab. In diesem Rechtsstreit begehrt der Kläger Ersatz des ihm aus dem Unfall entstandenen Sachschadens am Bus sowie vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 1.286,20 €.

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Der Kläger behauptet, der streitgegenständliche Bus habe am Morgen des Samstags, dem 29.01.2011, wiederum einen technischen Schaden dergestalt aufgewiesen, dass kein Wasser mehr im Kühlwasserkreislauf des Fahrzeugs gewesen sei, sodass die Heizung nicht mehr funktioniert habe und die Motortemperatur stetig gestiegen sei. Nachdem die Warnleuchte nach einem 20-minütigen Ruhen des Motors, anders als üblich, nicht erloschen sei, habe er sich entschlossen, den Bus auf dem Parkplatz abzustellen. Ihm sei daher bereits am Samstag klar gewesen, dass das Fahrzeug nicht am Montag wieder fahrbereit sein würde und habe daher am 30.01.2010 einen Ersatzbus auf unbestimmte Zeit angemietet, um insbesondere auch in der nächsten Woche die Fahrten durchführen zu können, zu denen er vertraglich verpflichtet gewesen sei. Er sei am Montag, den 31.01.2011, zum Parkplatz zurückgekehrt, um Wasser in die Kühlanlage einzufüllen, um so die Fahrbereitschaft provisorisch wieder herstellen und den Bus in die am Wochenende nicht geöffnete Werkstatt fahren zu können. Die Gewerbeanmeldung seiner Frau sei bereits von langer Hand aus steuerrechtlichen Gründen geplant gewesen.

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Durch die Kollision, bei der es sich um einen regulären Unfall gehandelt habe, sei ihm ein Sachschaden in Höhe des im Gutachten des Herrn N1 bezeichneten Umfangs entstanden. Er habe in den Bus wertsteigernde Leistungen in Höhe von 9.335,55 € investiert, für die er Rechnungen vorgelegt hat, und weitere Eigenleistungen in Höhe von 20.000 € erbracht. Insbesondere habe er im Wert von ca. 10.000 € einen neuen Rahmen in den Bus eingebaut.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.331,93 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2011 zu zahlen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.286,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, es liege kein Unfall vor, da es an dem Merkmal der Plötzlichkeit fehle. Dazu behauptet sie, der Schaden sei mit Wissen und Wollen des Klägers nach dem sog. Berliner Modell konstruiert worden. Der Kläger habe die Fahrzeugkollision mit dem Dieb abgesprochen. Der Sattelauflieger sei bewusst zurückgelassen worden, um dem Kläger die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung des Aufliegers zu ermöglichen. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, sie sei gemäß § 81 VVG von ihrer Leistungspflicht frei. Aufgrund eines von der B-Versicherung eingeholten Sachverständigengutachtens der E behauptet sie zudem, der Wiederbeschaffungswert belaufe sich auf deutlich unter 30.000 € netto. Sie ist der Ansicht, die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes im klägerischen Gutachten sei nicht nachvollziehbar. Auch ist sie der Auffassung, die Vorschäden an der Kühlwasser- und Heizungsanlage hätten in Abzug gebracht werden müssen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. C2 vom17.5.2013, das in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2013 mündlich erläutert wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten (Bl. 260 ff d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 28.10.2013 nebst Anlagen zum mündlichen Gutachten verwiesen (Bl. 359 d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs etwa aus A.2.1.1. AKB 2008/2013 nicht zu.

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Allerdings liegt der Versicherungsfall des Unfalls vor. „Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“ (so etwa ausdrücklich A.2.3.2 S. 2 AKB 2008/2013). Die Kollision zwischen dem Sattelauflieger und dem Bus wirkte mit mechanischer Gewalt plötzlich – also kurze Zeit – auf den Bus ein. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten setzen der Begriff des Unfalls und insbesondere dessen Tatbestandsmerkmal der Plötzlichkeit in der KfZ-Kaskoversicherung nicht darüber hinaus voraus, dass die Einwirkung ungewollt oder unerwartet eintritt (BGH, NJW 1981, 1365 f.). Das erklärt sich daraus, dass die gesetzliche Regelung die Beweislast für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (heute § 81 VVG) dem Versicherer auferlegt und das Merkmal der Unfreiwilligkeit in den AKB keinen Ausdruck findet (vgl. BGH, NJW 1981, 1365 f.).

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Die Beklagte ist jedoch gemäß § 81 VVG leistungsfrei. Der Kläger hat den Versicherungsfall des Unfalls vorsätzlich herbeigeführt. Der Kläger handelte jedenfalls in Anlehnung an das sog. Berliner Modell. Hierbei wird mit einem gestohlenen Fahrzeug ein anderen Fahrzeug geschädigt und das gestohlene Fahrzeug sodann am Unfallort zurückgelassen, damit der Geschädigte Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des gestohlenen Fahrzeugs auf der Grundlage eines Gutachtens geltend machen kann (OLG Hamm, r+s 1995, 212 (213) m.w.N.). In diesem Sinne hat der Kläger mit einem Dritten, dem Dieb des Sattelaufliegers, die Beschädigung des Busses durch den Sattelauflieger von vornherein abgesprochen. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund einer Vielzahl von Indizien zur Überzeugung des Gerichts fest.

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Die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers lässt sich nicht mit dem normalen Verkehrsgeschehen, sondern nur mit einer vorsätzlichen Schädigung erklären. Das zeigt zunächst die vom Sachverständigen nachvollziehbar in einem Crashtest mit einem Vergleichsbus ermittelte tatsächliche Kollisionsgeschwindigkeit von 9-10 km/h. So hat der Sachverständige für das Gericht überzeugend erläutert, dass der Fahrer eines Sattelzuges beim Zurücksetzen – vergleichbar dem Rückwärtsfahren bei einem PKW mit Anhänger – stets Ausgleichslenkbewegungen durchzuführen habe und daher nur mit Schrittgeschwindigkeit – etwa 3,6 bis 5 km/h – fahren könne, also etwa der Hälfte der ermittelten Geschwindigkeit des Sattelzuges zum Zeitpunkt der Kollision. Weiterhin hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass angesichts der geringen Überdeckung bei der Kollision für den Fahrer des Sattelzuges der streitgegenständliche Bus während des Rückwärtsfahrens ohne Weiteres im Außenspiegel sichtbar gewesen sei. Der Sachverständige hat zudem überzeugend ausgeführt, dass in Anbetracht des seitlichen Abstands des Sattelzuges ein normales Parkmanöver nicht in Betracht komme. Auch ist unbestritten, dass in der Nähe des Unfallortes auf der C-straße keine weiteren Zufahrten existieren, die mit dem Rückwärtsfahren hätten angesteuert werden können.

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Auch das Verhalten des Führers des Sattelzuges nach der Kollision spricht dafür, dass dem Kläger die Inanspruchnahme der KFZ-Haftpflichtversicherung des Sattelaufliegers ermöglicht werden sollte. Der Führer des Zuges ließ den Auflieger am Unfallort zurück, obwohl der Sattelauflieger durch die Kollision nur geringfügig beschädigt wurde, sodass der Dieb mit dem Auflieger, wenn es ihm darauf ankam – die Ladung aus Paletten war unbedeutend – nach dem Unfall ohne Weiteres unauffällig weiterfahren und den Auflieger nutzen konnte. Statt dessen demontierte er den Sattelauflieger vom Sattelzug, was ca. 10 Minuten dauerte und damit im Vergleich zum Entfernen vom Unfallort wesentlich zeitaufwendiger war und ein höheres Risiko einer Entdeckung mit sich brachte. Der Kläger nimmt die B als Haftpflichtversicherung des Sattelaufliegers in dem Rechtsstreit vor dem LG Osnabrück auch tatsächlich auf Ersatz der von ihm behaupteten Schäden in Anspruch.

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Auch legen zahlreiche Indizien den Schluss nahe, dass der Kläger das Motiv hatte, den Bus „loszuwerden“, um aufgrund einer Abrechnung als Totalschaden auf Gutachtenbasis aus dem Unfall wirtschaftlich zu profitieren. Unstreitig wurde das Fahrzeug nicht tatsächlich repariert. Es liegt nahe, dass dem Kläger der Bus wegen des technischen Zustands lästig war. Der Bus hatte in den wenigen Monaten im Besitz des Klägers bereits zweimal wegen des Schadens an der Kühlwasser- und Heizungsanlage in die Werkstatt gebracht werden müssen und der Kläger hatte nach seinem eigenen Vorbringen die Erfahrung gemacht, dass er den Bus bei einer Fehleranzeige wegen des Kühlwasser- und Heizungssystems regelmäßig für 20 Minuten anhalten musste, um das Problem zu beheben. Das Abstellen des Busses auf dem Parkplatz, auf dem sich die streitgegenständliche Kollision ereignete, beruhte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ebenfalls auf einem Schaden an der Heizungsanlage, der ein Weiterfahren verhinderte und den Kläger zur Annahme veranlasste, er müsse wegen der fehlenden Fahrtauglichkeit für zunächst unbestimmte Zeit ein Ersatzfahrzeug anmieten. Hinzu kommt, dass der Bus bereits beim Kauf erhebliche Schwachstellen aufwies und es keinen Markt für Ersatzteile für diesen Bus gibt.

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Der im Gutachten des Herrn N1 ermittelte Bruttowiederbeschaffungswert von 61.285,00 € ist zudem erheblich zu hoch angesetzt. Eine Erläuterung der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes für einen Vergleichsbus findet sich in diesem Privatgutachten nicht. Der vom Sachverständigen C2 nachvollziehbar ermittelte Wiederbeschaffungswert liegt bei höchstens 20.000 €. Ein Markt für diesen Bus existiert nicht. Die vom Sachverständigen C2 recherchierten Preise für Vergleichsbusse mehrerer anderer Hersteller für die Baujahre 1995 bis 1999 liegen zwischen 17.900,00 und 60.500,00 €, also unterhalb des vom Kläger verlangten Wiederbeschaffungswertes. Der Sachverständige C2 hat überzeugend ausgeführt, dass angesichts der Tatsache, dass der Hersteller Marco Polo auf dem europäischen Markt nicht mehr tätig und Ersatzteile nicht mehr erhältlich seien, der Bus nicht in die obere Preisklasse einzuordnen sei, zumal die konkrete Laufleistung des Fahrzeugs nicht feststellbar sei.

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Die von dem Kläger zu dem Kaufpreis von 19.000 € geltend gemachten zahlreichen „Aufwertungen“, die Instandhaltungsmaßnahmen und Verbesserungen der Optikausstattung betreffen, sind nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen C2 nicht ohne Weiteres werterhöhend. Die mit ca. 20.000 € und damit im Verhältnis zum Gesamtwert sehr hoch veranschlagten Eigenleistungen des Klägers, insbesondere die vorgetragenen Aufwertungsleistungen am Leiterrahmen in Höhe von 10.000 €, hat der Kläger nicht belegt. Die erheblichen vorhandenen Vorschäden, die bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers bestanden und zum Abstellen des Busses auf dem Parkplatz führten, sind in der Bewertung N1 nicht in Abzug gebracht worden. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen Dipl. Ing. C2 sind die insoweit entstandenen Vorschäden so groß, dass sie die etwaigen Werterhöhungen auffressen.

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Auch die Kalkulation der Reparaturkosten des Herrn N1 ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.Ing. C2 überhöht. Im Hinblick auf die der Kühlwasser- und Heizungsanlage, die im Privatgutachten des Herrn N1 als besonders kostenintensiver Schadenposten auffällt (Schäden am Steuergerät der Heizung in Höhe von 6.017,30 €, an der Heizung im Fußraum in Höhe von 6.732,00 € und an der Heizung am Fahrerplatz in Höhe von 512,00 €) hat der Sachverständigen zunächst beanstandet, dass eine Beschädigung durch den Unfall nicht belegt und eine dahingehende Vermutung durch Herrn N1 nicht begründet  ist. Diese Bauteile liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht im direkten Anstoßbereich; auch bei schwereren Unfällen sei es in dieser Konstellation keineswegs erforderlich, die gesamte Elektronik auszutauschen. Im Übrigen liegen die Preise der angeführten Bauteile nach den Auskünften der örtlichen N Filiale deutlich unter den von Herrn N1 berechneten Preisen.

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Die Tatsache, dass der Kläger selbst KFZ-Sachverständiger ist, spricht dafür, dass ihm die Überhöhung der gesamten Schadensumme wie der vorgenannten Schadenpositionen bekannt gewesen ist. Es kann auch nicht ganz unberücksichtigt bleiben, dass dem Kläger wenige Monate vor dem Unfall Restschuldbefreiung erteilt wurde, und aufgrund dessen ein Interesse des Klägers an der Verbesserung seiner finanziellen Situation naheliegt.

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Das Gericht übersieht nicht, dass dem Kläger bei Entdeckung der Herbeiführung eines Unfalls zum Zwecke der Erlangung von Versicherungsleistungen das Risiko drohte, seine Zulassung als KFZ-Gutachter, Fahrlehrer und Reiseunternehmer zu verlieren. Auch dieser Aspekt vermag jedoch die Gesamtschau der vorgenannten konkreten Indizien im Ergebnis nicht zu entkräften.

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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Ein Anspruch aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1-2, 286 BGB scheidet Mangels Hauptforderung aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1-2 ZPO.

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Unterschrift