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Landgericht Münster·115 O 250/14·09.03.2015

Zurückweisung des PKH-Antrags: Deckungsausschluss durch Baufinanzierungsklausel in ARB 2000

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die AXA wegen anwaltlicher Gebühren aus Verhandlungen über Vorfälligkeits-/Nichtabnahmegebühren. Das Landgericht wies den PKH-Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurück, da die ARB 2000 (§3 Abs.1 d) dd) einen Leistungsausschluss für in ursächlichem Zusammenhang mit der Baufinanzierung stehende Streitigkeiten enthält. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Klausel kein spezifisches Baurisiko; der ursächliche Zusammenhang war vorliegend gegeben.

Ausgang: PKH-Antrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen; Deckungsanspruch durch § 3 Abs.1 d) dd) ARB ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn der geltend gemachte Deckungsanspruch wegen eines vertraglich vereinbarten Leistungsausschlusses voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

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Eine Baufinanzierungsklausel in den ARB (z.B. § 3 Abs. 1 d) dd)) schließt den Versicherungsschutz für alle Streitigkeiten mit einem finanzierenden Kreditinstitut aus, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Bau oder der Errichtung eines Gebäudes stehen.

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Für die Anwendbarkeit einer solchen Baufinanzierungsklausel ist kein spezifisches, typisches Baurisiko erforderlich; es genügt der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Streit und der Finanzierung der Baumaßnahme.

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Es ist unerheblich, ob die Streitgrundlage im Baurecht selbst oder lediglich im Kreditvertrag liegt; maßgeblich ist der Bezug zur Finanzierung des Bauvorhabens.

Relevante Normen
§ 114 ZPO

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller vom 30.12.2014/ 12.02.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

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Die Antragsteller begehren Rechtsschutz aus einem bei der Antragsgegnerin zu 1) bestehenden Versicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Antragsgegnerin (ARB 2000, Fassung 04/2007) zugrunde liegen. Diese bestimmen u.a. in § 3 Abs. 1 d):

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„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

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(1)                In ursächlichem Zusammenhang mit

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a)      folgenden immobilienbezogenen Angelegenheiten:

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aa)...

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bb)   der Planung oder Errichtung eines Gebäudes ...,das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

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cc)    ...

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dd)   der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.

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Die Antragsteller hatten im Jahr 2003 eine Doppelhaushälfte errichtet und in diesem Zusammenhang ein Baudarlehen bei der Sparda-Bank Osnabrück aufgenommen.

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Im Jahr 2009 sprachen die Antragsteller mit der AXA Lebensversicherung AG  (im Folgenden: AXA) darüber, ob das bei der Sparda-Bank Osnabrück laufende Darlehen abgelöst werden könne durch zwei von der AXA zu gewährende Darlehen in Höhe von 91.100,00 € sowie in Höhe von 28.900,00 €. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Antragsteller am 07.08.2009 ein Schriftstück betreffend eine „Baudarlehenszusage vom 31.07.2009“, über dessen rechtliche Einordnung in der Folgezeit Streit entstand.

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Die Antragsteller entschieden sich danach für eine andere Finanzierung und nahmen die bei der AXA angefragten Darlehen nicht in Anspruch, diese verlangte deshalb Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 19.000,00 €.

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Der Antragstellervertreter beantragte bei der Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 8.11.2011 die Erteilung einer Deckungszusage für die rechtliche Auseinandersetzung mit der AXA.

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Die Verhandlungen des Antragstellervertreters mit der AXA führten dazu, dass von den Antragstellern keine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 19.000,00 €, sondern nur eine Nichtabnahmegebühr von 4.000,00 € zu zahlen war.

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Der Antragstellervertreter errechnet seine Gebühren für die Verhandlungen mit der AXA mit insgesamt 5.302,77 € (1,3 fache Geschäftsgebühr, 0,3 fache Erhöhungsgebühr, 1,5 fache Einigungsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer jeweils nach einem Streitwert bis 125.000,00 €).

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Mit Schreiben vom 19.12.2011 lehnte die Antragsgegnerin zu 2) im Auftrag der Antragsgegnerin zu 1) die Erteilung einer Deckungszusage ab mit der Begründung, es greife der Risikoausschluss des § 3 (1) d dd) der Bedingungen.

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Die Antragsteller beantragen Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von 5.302,77 € nebst Nebenkosten.

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Voraussetzungen des unter § 3 (1) d dd) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung enthaltenen Risikoausschlusses erfüllt sind.

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Der Leistungsausschluss in § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB (Baufinanzierungsklausel) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2004 – IV ZR 170/03-, zitiert nach juris zur gleichlautenden Klausel in den ARB 94).

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Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1d dd ARB fallen alle Streitigkeiten mit einem finanzierenden Kreditinstitut, die in einem ursächlichen (nicht: unmittelbaren) Zusammenhang mit dem Bau oder der Errichtung eines Gebäudes stehen, unter diese Ausschlussklausel. Für eine einschränkende Auslegung der Klausel dahin, dass der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen müsse, ist somit kein Raum (BGH a.a.O.). Unerheblich ist danach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet. Der Ausschluss greift, sofern nur der geforderte bloße ursächliche Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorhabens besteht; die Klausel knüpft diesen Zusammenhang an die Finanzierung der Baumaßnahme und nicht mehr an das Bauvorhaben selbst.

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Unstreitig sollte die von den Antragstellern beabsichtigte Kreditaufnahme bei der AXA der Ablösung des von ihnen zur Finanzierung der im Jahr 2003 erfolgten Baumaßnahme aufgenommenen Kredites bei der Sparda-Bank Osnabrück dienen, ein ursächlicher Zusammenhang mit der Baumaßnahme ist daher noch gegeben.

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Ein Anspruch der Antragsteller aus dem mit der Antragsgegnerin zu 1) geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag auf Ersatz der Kosten, die im Rahmen des Streites über die Fortführung der Finanzierung entstanden sind, besteht gegen die Antragsgegnerinnen damit nicht.

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Die weitergehende Frage, ob angesichts der lediglich über eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 19.000,00 € geführten Verhandlungen im Rahmen des Streitwertes auf die vollen Darlehenssummen abzustellen ist, kann damit offen bleiben.

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Münster, 10.03.2015

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15. Zivilkammer

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