Policenmodell: Widerspruch gegen Rentenversicherung nach § 5a VVG a.F. verfristet
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte nach Widerspruch gegen eine aufgeschobene Rentenversicherung die Rückzahlung aller Prämien sowie Zinsen und Nebenforderungen. Streitpunkt war, ob die 30-tägige Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. wegen fehlender Unterlagen/Belehrung nie in Lauf gesetzt wurde. Das LG Münster sah die Belehrung im Policenanschreiben als schriftlich und drucktechnisch deutlich an und nahm aufgrund tatsächlicher Vermutung den Zugang der Unterlagen mit dem Versicherungsschein an. Der Widerspruch im Jahr 2014 war daher verspätet; bereicherungs- und Nebenansprüche wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Prämienrückzahlung und Nebenforderungen wegen verspäteten Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen wirksamen Widerspruchs setzt voraus, dass der Versicherungsvertrag durch fristgerechten Widerspruch nach § 5a VVG a.F. beseitigt worden ist.
Die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. beginnt nur, wenn dem Versicherungsnehmer Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen überlassen werden und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über Fristbeginn und Fristdauer belehrt wird.
Eine Belehrung im Versicherungsantrag genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. grundsätzlich nicht, wenn der Versicherungsschein bei Antragstellung noch nicht ausgehändigt wird.
Für den Zugang der mit dem Versicherungsschein zu übersendenden Unterlagen kann eine tatsächliche Vermutung sprechen, wenn das Begleitschreiben deren Beifügung ausdrücklich aufführt und der Zugang des Versicherungsscheins feststeht; der Versicherungsnehmer muss konkrete Umstände für einen atypischen Geschehensablauf darlegen, um die Vermutung zu erschüttern.
Ist der Hauptanspruch auf Prämienrückzahlung ausgeschlossen, bestehen mangels Anspruchsgrundlage auch keine Ansprüche auf Nutzungs-/Zinsersatz oder auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (FREELAX) unter der Versicherungsscheinnummer ######## (Versicherungsschein vom 30.06.2006, Anlage K 1, Bl. 21 f. d. A.). Versicherungsbeginn ist der 01.07.2006. Als Rentenbeginn war der 01.07.2026 vorgesehen. Die garantierte Jahresrente betrug bei Abschluss 1.889,40 Euro, die alternative Kapitalabfindung 48.121,00 Euro.
Als monatlicher Beitrag vereinbarten die Parteien bei Vertragsabschluss eine Prämie in Höhe von 200,00 Euro bei einer jährlichen Beitragsdynamik von 2 %.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2014 (Anlage K3, Bl. 25 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch des Vertrags und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Prämien in Höhe von 21.002,73 Euro bis zum 15.05.2014.
Unter dem 24.04.2014 (Anlage K 4, Bl. 27 d. A.) lehnte die Beklagte die Rückzahlung unter Hinweis darauf ab, dass sie den Kläger in den Verbraucherinformationen, die mit dem Versicherungsschein verschickt worden seien, sowie durch eine Formulierung auf dem Antrag und zudem noch in dem Anschreiben zum Versicherungsschein auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen habe. Ein Rückzahlungsanspruch bestehe damit nicht.
Mit Schreiben vom 30.04.2014 (Anlage K 5, Bl. 28 f. d. A.) erklärte die damals bevollmächtige Rechtsanwältin des Klägers, dass mit dem Versicherungsschein keine Verbraucherinformationen mitgeschickt worden seien.
In dem Antrag auf Abschluss der Versicherung (Anlage xxx 1, Bl. 81 d. A.), den der Kläger am 27.06.2006 ausfüllte und unterschrieb, befindet sich über den Unterschriftenfeldern ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht.
Auf der ersten Seite des Anschreibens der Beklagten vom 30.06.2006 (Anlage xxx 2, Bl. 93 d. A.), dessen Zugang der Kläger bestreitet, wird ganz zu Anfang ausgeführt:
„Zusammen mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihren Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Allgemeinen und steuerlichen Hinweise.“
Weiter unten auf der ersten der beiden Seiten des Anschreibens heißt es in Fettdruck:
„Sie haben folgendes
Widerspruchsrecht
Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Fall bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten.“
Mit dem Klageantrag zu 1) macht der Kläger die bis zum 01.07.2015 gezahlten Prämien und mit dem Klageantrag zu 2) die diesbezüglichen Zinsen in Höhe von 4 % als entgangenen Gewinn geltend. Mit dem Klageantrag zu 3) begehrt der Kläger die Feststellung einer Erstattungspflicht hinsichtlich nach dem 01.08.2015 gezahlter Prämien und mit dem Klageantrag zu 4) verfolgt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger behauptet, er habe keine Belehrung über das ihm zustehende Widerspruchsrecht erhalten. Die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen seien ihm nicht zugegangen. Die Belehrung in dem Antragsformular, die klein gedruckt und nicht deutlich drucktechnisch hervorgehobenen sei, habe er nicht zur Kenntnis genommen. Außerdem liege ihm das Antragsschreiben nicht vor. Auch die Belehrung in dem Policenanschreiben sei drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte, weil er wegen des wirksamen Widespruchs rechtsgrundlos an diese geleistet habe. Der Widerspruch sei auch nach der Jahresfrist noch möglich gewesen, weil – wie er behauptet – keine den Anforderungen des § 5 a VVG a.F. entsprechende Belehrung seiner Person stattgefunden habe und § 5 a Abs. 2, S. 4 VVG a.F. nach EU- richtlinienkonformer Auslegung keine Anwendung finde.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1.
festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ######## zu widersprechen und
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.242,84 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 (bl. 213 f. d. A.) hat der Kläger die Klage umgestellt und
beantragt nunmehr,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.421,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn entgangenen Gewinn in Höhe von 4.232,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger die weiteren ab dem 01.08.2015 entrichteten Beträge auf den Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ######## nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten hat, sowie
4.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.242,84 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Sie behauptet, dem Kläger sei nach Policierung des Antrags der Versicherungsschein vom 30.06.2006 zusammen mit den vollständigen Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen nach § 5 a VVG a.F. übersandt worden. Das ergebe sich schon aus dem Anschreiben vom 30.06.2006 (Anlage xxx 2, Bl. 92 d. A.), in dem aufgezählt werde, welche Unterlagen dem Kläger zusammen mit diesem Schreiben geschickt würden. Den diesem Schreiben beigefügten Versicherungsschein habe der Kläger ausweislich seines Vortrags erhalten, damit habe er auch die übrigen Unterlagen bekommen. Die Belehrung in dem Anschreiben sei aufgrund ihrer drucktechnischen Gestaltung optisch deutlich hervorgehoben und schlechterdings nicht zu übersehen gewesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Bereicherungsanspruch bestehe nicht. Denn der Widerspruch - nahezu acht Jahre nach dem Abschluss des Vertrages - sei verfristet gewesen.
Darüber hinaus sei die Vertragslösung des Klägers rechtsmissbräuchlich, da sie mit dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit und den Prinzipien der Risikogemeinschaft unvereinbar sei.
Hilfsweise wendet die Beklagte ein, der Gegenwert des erhaltenen Versicherungsschutzes sowie die Verwaltungs- und Abschlusskosten seien in Abzug zu bringen. Hierzu behauptet sie, dass Verwaltungskosten in Höhe von 1.708,50 Euro, Abschlusskosten in Höhe von 3.594,56 Euro und Investmentkosten in Höhe von 337,6 Euro angefallen seien.
Außerdem ist sie der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zinsen bzw. Nutzungen. Vorsorglich beruft sich die Beklagte auch auf Entreicherung und Verjährung.
Der Kläger habe zudem auch keinen Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da die Beklagte bei Einschaltung der Rechtsanwältin nicht in Verzug gewesen sei. Zudem sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da seine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernommen habe.
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass Investmentkosten in Höhe von 337,67 Euro angefallen seien, die Beklagte keine Nutzungen gezogen habe und, dass die Beklagte entreichert sei. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten behauptet der Kläger, ihm sei der - seiner Ansicht nach bestehende - Erstattungsanspruch seiner Rechtsschutzversicherung abgetreten worden. Er ist der Ansicht, die anwaltliche Widerspruchsausübung sowie die weitere Korrespondenz sei erforderlich gewesen, da es sich nicht um eine einfache Angelegenheit gehandelt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig, aber unbegründet.
I.
In die Klageänderung ist durch Antragstellung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.08.2015 gemäß §§ 263, 267 ZPO eingewilligt worden.
II.
Hinsichtlich des Antrags zu 3) hat der Kläger ein Feststellungsinteresse. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung der Prämien befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Fortentwicklung, weil der Kläger nach dem Vertrag weiterhin Prämien an die Beklagte zahlt.
III.
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der von ihm im Rahmen des Versicherungsvertrags geleisteten Prämien gegen die Beklagte. Dementsprechend hat er auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in Form von entgangenem Gewinn.
Ein Bereicherungsanspruch des Klägers ist nicht zur Entstehung gelangt. Denn der Kläger hat die Prämien, die er an die Beklagte geleistet hat, nicht ohne Rechtsgrund gezahlt. Rechtsgrund ist der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag über eine aufgeschobene Rentenversicherung.
Dieser Vertrag wurde auch nicht durch einen Widerspruch des Klägers beseitigt. Denn der Widerspruch des Klägers vom 17.04.2014 erfolgte nicht mehr innerhalb der Widerspruchsfrist.
Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. beträgt die Widerspruchsfrist 30 Tage und beginnt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. mit Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist ist, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Widerspruchsfrist belehrt worden ist.
Darauf, ob die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., die nach der Rechtsprechung des BGH europarechtskonform so auszulegen ist, dass sie keine Anwendung findet kommt es vorliegend, anders als der Kläger meint, schon nicht an.
Denn das Recht des Klägers zum Widerspruch ist bereits nach Ablauf der 30-Tage-Frist erloschen, da die Voraussetzungen für den Beginn der Widerspruchsfrist mit dem Zugang des Versicherungsscheins im Jahr 2006 vorlagen und die Widerspruchsbelehrung auch inhaltlich nicht zu bemängeln ist.
Zwar stellt die Belehrung in dem Antrag auf Abschluss der Versicherung keine ordnungsgemäße Belehrung i.S.d. § 5 a VVG a.F. dar, da § 5 a Abs. 2, S. 1 VVG a.F. fordert, dass bei Aushändigung des Versicherungsscheins belehrt wird. Aufgrund der Natur des Policenmodells wurde dem Kläger der Versicherungsschein bei der Unterschrift des Versicherungsantrags jedoch noch nicht ausgehändigt.
Die Beklagte hat den Kläger jedoch mit dem Anschreiben vom 30.06.2006 (Anlage xxx 2, Bl. 93 d. A.) ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt.
Die Belehrung hat den Fristlauf von 30 Tagen in Gang gesetzt, da die Voraussetzungen von § 5 a Abs. 2 VVG a.F. vorlagen. Denn es ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Unterlagen nach Absatz 1 des § 5 a VVG a.F., im Einzelnen, der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen, vollständig zugegangen sind (1.). Zudem erfolgte die Belehrung auch bei Aushändigung des Versicherungsscheins (2.), in schriftlicher und drucktechnisch deutlicher Form (3.) und sie enthielt alle nach § 5 a Abs. 2, S. 2 VVG a.F. notwendigen Informationen (4.).
1.
Grundsätzlich trägt die Beklagte gemäß § 5 a Abs. 2 S. 3 VVG a.F. die Beweislast für den Zugang aller die Frist in Gang setzender Unterlagen. Jedoch spricht hier eine tatsächliche Vermutung dafür, dass – wie die Beklagte behauptet – das Anschreiben zusammen mit dem Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen an den Kläger geschickt wurde (vgl. Prölss/Martin, § 8, Rn. 35). Denn in dem Anschreiben heißt es bereits:
„Zusammen mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihren Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Allgemeinen und steuerlichen Hinweise.“
Der Kläger trägt selber vor, den Versicherungsschein erhalten zu haben. Daraus ergibt sich die Vermutung, dass er auch die restlichen Unterlagen zusammen mit demselben Brief erhalten hat. Umstände, die geeignet wären, die tatsächliche Vermutung für den Zugang aller Unterlagen in einem Brief zu erschüttern, trägt der Kläger nicht vor. Vorprozessual hatte er zunächst darauf abgestellt, dass er nicht in drucktechnisch deutlicher Form belehrt worden sei (siehe Anlage K5, Bl. 29 d. A.). Nunmehr behauptet er, die für den Beginn des Fristlaufs notwendigen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht erhalten zu haben, ohne zu erklären, worauf diese unterschiedliche Darstellung beruht. Der Kläger behauptet auch keine konkreten Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen bzw. anderen Geschehensablaufs ergibt. Bei einem Vertrag mit dem vom Kläger abgeschlossenen Inhalt kann jedoch erwartet werden, dass vom Versicherungsnehmer nähere Angaben dazu, welche Unterlagen er in welchem Zusammenhang bekommen hat und wie er diese archiviert, gemacht werden können.
2.
Der Kläger wurde auch gemäß § 5a Abs. 2, Satz 1 VVG a.F. bei Aushändigung des Versicherungsscheins belehrt. Der Versicherungsschein ist dem Kläger unstreitig zugegangen; nach der tatsächlichen Vermutung (siehe oben) auch zusammen mit dem Anschreiben, das die Belehrung enthält.
3.
Die Belehrung in dem Anschreiben erfolgte auch in schriftlicher und drucktechnisch deutlicher Form.
Das Anschreiben der Beklagten an den Kläger (Anlage xxx 2, Bl. 93 f. d. A.) umfasst zwei Seiten. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht findet sich auf der ersten Seite im unteren Bereich. Die Belehrung ist fett gedruckt und mit der ebenfalls fettgedruckten und unterstrichenen Überschrift „Widerspruchsrecht“, die mittig eingerückt ist, versehen. Der Absatz zu der Widerspruchsbelehrung ist optisch durch einen deutlichen Abstand von dem Vorstehenden getrennt.
Zwar ist in dem vorherigen Absatz auch ein Teil des Textes fett gedruckt, jedoch nicht ein ganzer Absatz sondern nur ein Satz des Absatzes. Optisch sticht die Widerspruchsbelehrung trotzdem aufgrund des in seiner Gesamtheit fett gedruckten Absatzes und der räumlichen Abgrenzung zu dem vorherigen Absatz sowie durch die mittig positionierte Überschrift deutlich hervor.
Auch kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zumindest das persönlich an ihn gerichtete, nur zwei Seiten umfassende Anschreiben des Versicherers liest oder zumindest überfliegt. Schon bei dem groben Überfliegen des Anschreibens fällt die Widerspruchsbelehrung aufgrund ihrer Gestaltung ins Auge.
4.
Die Belehrung enthält zudem auch alle gemäß § 5a Abs. 2, S. 2 VVG a.F. notwendigen Inhalte. Denn sie enthält den Hinweis auf das Bestehen eines Widerspruchrechts sowie Angaben zu der Dauer von 30 Tagen und dem Fristbeginn bei Vorliegen aller Unterlagen. Darüber hinaus beinhaltet die Belehrung den Hinweis, dass der Widerruf in „Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form)“ zu erfolgen hat.
IV.
Mangels Hauptanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
V.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.