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Landgericht Münster·115 O 236/10·31.07.2011

Klage auf Differenzzahlung aus Teilkaskoversicherung wegen behaupteten Teilediebstahls abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKfz-VersicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Teilkaskoversicherung den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert nach behauptetem Teilediebstahl aus seinem Kfz. Das Gericht hält den behaupteten Versicherungsfall für nicht hinreichend belegt. Zwar gelten bei Diebstahl Beweiserleichterungen (Minimalsachverhalt), diese werden aber durch konkrete Indizien für eine Vortäuschung erschüttert. Mangels überzeugender Gegenbeweise wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Differenzbetrags aus Teilkasko wegen behaupteten Teilediebstahls als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei behauptetem Diebstahl genügt grundsätzlich der Nachweis des Minimalsachverhalts (z. B. abends abgestelltes, morgens beschädigtes bzw. nicht mehr vorhandenes Fahrzeug), um Versicherungsleistung auszulösen.

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Die Beweiserleichterung ist vom Versicherer widerlegbar; legt der Versicherer glaubhafte Indizien vor, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung oder eines abweichenden Geschehensablaufs begründen, genügt der Minimalsachverhalt nicht mehr.

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Zur Begründung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung können technische Unmöglichkeiten des behaupteten Tathergangs, der fachmännische Charakter der Demontage, geringe Verwertungsmöglichkeiten der Teile und ein wirtschaftliches Motiv des Versicherungsnehmers herangezogen werden.

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Der Anspruch aus der Kaskoversicherung setzt insoweit einen hinreichend belegten Versicherungsfall voraus; bloße Behauptungen ohne stützende Zeugen oder widerlegende Umstände genügen nicht, wenn die Indizienlage die Diebstahlsversion ernstlich erschüttert.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 S. 1 ZPO§ 711 S. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war Halter und Nutzer eines bei dem Beklagten teilkaskoversicherten Fahrzeuges des Typs Mercedes Benz mit dem  amtlichen Kennzeichen (Kennzeichen entfernt), Fahrzeug-Ident-Nummer WDB2110651A######. Das Fahrzeug wurde durch ein Darlehen der Santander Consumer Bank fremdfinanziert. Die monatliche zu zahlende Rate betrug 450 €. Das Darlehen wurde im August 2010 abgelöst.

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Am Morgen des 01.12.2009 meldete der Kläger bei der örtlichen Polizei einen Einbruchdiebstahl aus diesem Fahrzeug. Bei Eintreffen der Polizeibeamten befand sich das Fahrzeug in einer unverschlossenen Garage nahe der Wohnung des Klägers. Zwischen der Garagenwand und dem Fahrzeug lag ein Abstand von 55 cm vor. Die Tür konnte nur bis zu 35 cm weit geöffnet werden. Der von dem Beklagten nach der Diebstahlsmeldung zugezogene Sachverständige L stellte fest, dass die Seitenscheibe hinten links eingeschlagen, der Türrahmen beschädigt und die Dichtung der Türscheibe herausgerissen war. Das Navigationsgerät, die kompletten Vordersitze, deren Konsolen, die darin befindlichen Seitenairbags und die hintere Sitzlehne mit den Kopfstützen waren fachmännisch ausgebaut worden. Dabei sind die Verkabelungen abgeklemmt und nicht durchtrennt worden.

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Mit Einverständnis des Beklagten und der finanzierenden Santander Consumer Bank ist das Fahrzeug am 11.12.2009 zum Restwert in Höhe von 9200 € verkauft worden. Der Wiederbeschaffungswert ohne anteilige Mehrwertsteuer lag bei 17073,17 €.

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Der Beklagte hat die Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 7873,17 € zur Schadensregulierung mit Schreiben vom 08.10.2010 abgelehnt. Die Beklagte wurde unter Fristsetzung bis zum 29.01.2011 vergeblich aufgefordert, den Schaden zu regulieren und den Kläger hinsichtlich entstandener außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € freizustellen.

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Der Kläger war seit dem 17.11. 2009 arbeitslos. Zum Tatzeitpunkt lebten er und seine Familie von 818,13 € Nettoentgelt für den Monat November 2009 bzw. Arbeitslosengeld bis zur Höhe von 1170 €, Wohngeld in Höhe von 97 €, Kindergeld in Höhe von 164 € und einem Kindergeldzuschlag in Höhe von 60 €.

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Der Kläger behauptet, er sei mit dem Fahrzeug am Abend des 30.11.2009 zu seinen Eltern und zu Mc Donalds gefahren. Danach habe er das Fahrzeug in die Garage gestellt und es verschlossen. Die Garage selbst habe er ge-, jedoch nicht verschlossen, da das Schloss älter sei und hakte. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug noch intakt gewesen und an dem Fahrzeug hätten keine Teile gefehlt. Am Morgen des 01.12.2009 habe er mit dem Wagen Brötchen holen wollen und versucht den Wagen mit der Funkfernbedienung zu öffnen. Ein Aufblinken sei nicht erfolgt. Bei der Annäherung an das Fahrzeug habe er die eingeschlagene Seitenscheibe gesehen. Nach dem Öffnen des Fahrzeugs habe er festgestellt, dass die Sitze, deren Konsolen, das Navigationsgerät und die hintere Sitzlehen fehlten. Ein solcher „Teilediebstahl“ sei für einen Fachmann in relativ kurzer Zeit zu bewerkstelligen gewesen. Der Kläger behauptet, er habe sich zum Tatzeitpunkt nicht in einer finanziellen Schieflage befunden.

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Der Kläger beantragt,

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1.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.873,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.01.2010 zu zahlen;

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2.       den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 € freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet den vom Kläger behaupteten Versicherungsfall, den sogenannten „Minimalsachverhalt“, das Abstellen des unversehrten Fahrzeugs am Abend des 30.11.2009 in der Garage und das Auffinden des beschädigten Pkw am nächsten Morgen.

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Er behauptet hierzu, der Kläger habe den Versicherungsfall vorgetäuscht. Der Ausbau der Sitze durch Fremdtäter in der Nacht sei bei den beengten räumlichen Verhältnissen fast unmöglich. Für den Ausbau der Sitze sei die Türöffnung nicht groß genug gewesen. Eine Entnahme durch den Kofferraum scheide aus, da für die Öffnung des Kofferraums der Fahrzeugschlüssel benötigt worden wäre, den die Täter nicht gehabt hätten. Durch die Lage der Garage in einem Wohngebiet habe ein erhöhtes Risiko entdeckt zu werden vorgelegen. Fremdtäter wären dieses Risiko bei der geringen Gewinnaussicht von maximal 2000 € nicht eingegangen. Die Täter hätten unter erheblichem Zeitdruck arbeiten müssen, wogegen jedoch der fachmännische Ausbau der Sitze und insbesondere das Abklemmen der Kabel spreche. Für einen solchen fachmännischen Ausbau der Teile benötige man mindestens vier Stunden. Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug habe auch nach dem Ausbau der Sitze, z.B. unter Zuhilfenahme eines Hockers, über kurze Strecken bewegt werden können.

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Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Er behauptet hierzu, dass das Fahrzeug zur Sicherheit an die finanzierende Bank abgetreten worden sei. Es handle sich also um eine Versicherung für fremde Rechnung, deren zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen nicht von dem Kläger vorgetragen worden seien.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die Akten 2640 Js #####/10 StA Kassel lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.8.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus dem Kaskoversicherungsvertrag in Verbindung mit Ziffer A.2.2.2 der AKB auf den geltend gemachten Differenzbetrag des Wiederbeschaffungswertes zu. Der Kläger hat einen Versicherungsfall Diebstahl der ausgebauten Teile des versicherten Mercedes-Benz nicht bewiesen.

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Zwar kommen einem Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung in Diebstahlsfällen Beweiserleichterungen zugute, um den zugesagten Versicherungsschutz nicht zu entwerten. Der Versicherungsnehmer muss daher in der Regel lediglich den sog. Minimalsachverhalt darlegen und beweisen, also einen Lebenssachverhalt, aus dem auf das äußere Bild eines Diebstahls geschlossen werden kann. Dafür reicht es regelmäßig aus, wenn festgestellt werden kann, dass das abends abgestellte Kraftfahrzeug morgens nicht mehr vorgefunden wurde oder dass Einbruchspuren vorhanden sind.

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Für das Abstellen des Fahrzeuges in vollständigem Zustand hat der Kläger keine Zeugen. Der Polizei konnte als auf einen Diebstahl deutende Spur  die eingeschlagene hintere Seitenscheibe vorgeführt werden. Dies genügt jedoch im vorliegenden Fall auch  unter Berücksichtigung  der Angaben des Klägers nicht, um einen Teilediebstahl als hinreichend indiziert anzusehen. Der Beklagte hat Indizien   dargelegt, nach denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verdachtsmomente für einen anderen Geschehensablauf vorliegen. Dies ist im Wege der Beweiserleichterung ausreichend, um den Versicherer vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme zu schützen (BGH VersR 84, 29;). Hierzu  ist es nicht erforderlich, dass positiv bewiesen wird, dass ein Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Es genügt insoweit, dass Tatsachen feststehen oder bewiesen werden, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung begründen. Dabei können sowohl die Tatumstände, aber auch die Person des Antragstellers, die Person und das Verhalten des Versicherungsnehmers berücksichtigt werden.

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Nach Darstellung des Klägers soll der Diebstahl der Autoteile in seiner Garage erfolgt sein. Ein Ausbau der Teile in der Garage ist unter den beengten räumlichen Verhältnissen jedoch beinahe unmöglich. Die Sitze konnten nicht durch die 35 cm große Türöffnung oder durch die Kofferraumöffnung entnommen werden. Zum Öffnen des Kofferraums hätten die Fremdtäter zudem den Fahrzeugschlüssel benötigt. Ein Zerlegen der Sitze in Einzelteile hätte einen erheblichen zeitlichen Aufwand bedeutet. Der Kläger verweist unter Vorlage von Skizzen darauf, dass die Sitze sich in „kleinste Einzelteile“ zerlegen ließen. Fremdtäter hätten diesen zeitlichen Aufwand bei relativ geringer Ertragsaussicht nicht betrieben, zumal eine sinnvolle Verwertung auch wieder eine Zusammensetzung der Sitze erfordert hätte, sondern sich mit dem wertvollsten Einzelteil – Radio Bedienanlage 1989,00 € - an dieser Stelle begnügt. In diesem Zusammenhang ist unstreitig geblieben, dass  die demontierten Teile im Wert von insgesamt 8000 € lediglich für ca 2000 € hätten abgesetzt werden können.  Zudem wäre bei erheblichem Zeitaufwand das Risiko entdeckt zu werden gestiegen, auch wenn dies bei Nacht in einer Garage mit zugezogener Tür sich in Grenzen hielt.  Um überhaupt ein solches Zerlegen der Sitze durchführen zu können, hätten Fremdtäter sehr spezielle Vorkenntnisse und Spezialwerkzeug benötigt und ein weiteres Fahrzeug zum Abtransport der abmontierten Teile. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass ein Fremdtäter, der zufällig auf den Mercedes des Klägers gestoßen wäre,  diese sehr speziellen Vorkenntnisse gehabt und auf Spezialwerkzeug hätten zugreifen können; dies wäre allenfalls  bei einem gezielten Zugriff eines einschlägig fachkundigen Täters auf das Fahrzeug des Klägers erklärlich. Derart fachkundige Feinde hat der Kläger jedoch verneint.

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Auch das Abklemmen der Verkabelung lässt darauf schließen, dass der Ausbau ohne Zeitdruck geschah. Fremdtäter hätten die Verkabelung unter dem Risiko einer Entdeckung kaum geschont und die Verkabelung einfach durchtrennt.

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Die nichtgegebene Fahrbereitschaft des Fahrzeugs am Morgen des 01.12.2009 steht einem Ausbau der Sitze vor dem Verbringen in die Garage nicht entgegen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass das Fahrzeug auch ohne die Sitze noch über eine kurze Strecke, z.B. unter Zuhilfenahme einer Kiste oder eines Hockers, bewegt werden konnte.

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Der Kläger befand sich andererseits zum Tatzeitpunkt in einer für ihn schwierigen wirtschaftlichen Lage. Er war arbeitslos, ein neues Arbeitsangebot lag ihm zum Tatzeitpunkt noch nicht vor. Die monatlich zu zahlende Rate für das Fahrzeug in Höhe von 450 € stellte, unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, eine erhebliche finanzielle Belastung für den Kläger dar.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Versicherungsfall nicht hinreichend belegt; die Klage ist abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I S. 1, 1. Halbsatz ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 S.1 und S. 2 ZPO.